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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung"
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provisions: 12
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Gewährung von Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes.

## Art. 2 {#art_2}

Jährliche Ergänzungsleistungen
1. Bewertung von Liegenschaften
1 Für die Bewertung von Liegenschaften werden die für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswerte verwendet,
sofern das Bundesrecht nicht zwingend die Anwendung anderer Werte
verlangt.

## Art. 3 {#art_3}

2. Vermögensverzehr
1 Die Anrechnung des Vermögens als Einnahme richtet sich nach
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG.
2 Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die in einem Heim oder
Spital leben, wird das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag
übersteigt, zu einem Fünftel als Einnahme angerechnet.
1) SR 831.30
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
741.3
3 Bei den übrigen Personen, die in einem Heim oder Spital leben, wird
das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu einem Fünfzehntel als Einnahme angerechnet.

## Art. 4 {#art_4}

3. Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder
Spitalkosten
1 Die anrechenbaren Kosten bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital
werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für
alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG begrenzt auf
höchstens:
1. 190 Prozent bei Heimaufenthalt;
2. * 500 Prozent bei Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten
Spital;
2a. * den vom Regierungsrat je Kalenderjahr festgelegten Prozentsatz
von höchstens 700 Prozent bei Aufenthalt in einem vom Kanton
anerkannten Pflegeheim;
3. 250 Prozent für Menschen mit Behinderung bei Aufenthalt in einem Wohnheim.

## Art. 5 {#art_5}

4. Betrag für persönliche Auslagen
1 Als Betrag für persönliche Auslagen von in einem Heim oder Spital
lebenden Personen werden folgende Anteile des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs.
1 lit. a ELG berücksichtigt:
1. allgemein 27 Prozent;
2. für Pflegebedürftige 22 Prozent.
2 Eine Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen gemäss
der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung sinngemäss erfüllt sind.

## Art. 6 {#art_6}

Krankheits- und Behinderungskosten
1 Der Regierungsrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung die Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG, die vergütet
werden, sofern sie nicht durch Versicherungen oder Dritte übernommen
werden.
2 Die Krankheits- und Behinderungskosten werden im Rahmen einer
wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung vergütet. Die
Ausgleichskasse kann dies im Einzelfall durch Fachstellen abklären lassen. Leistungen, die von Sozialversicherungen vergütet werden, gelten
als wirtschaftlich und zweckmässig.
741.3
3 Die Kostenvergütung ist auf die bundesrechtlichen Mindestbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3–5 ELG begrenzt.

## Art. 7 {#art_7}

Finanzierung
1 Die dem Kanton zufallenden Anteile der Leistungen gemäss Art. 13
ELG sowie die Kosten gemäss Art. 16 ELG werden vom Kanton getragen.
2 Organisation

## Art. 8 {#art_8}

Durchführung
1 Die Ausgleichskasse Nidwalden ist zuständig für die Durchführung der
Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen.
2 Sie kann zur Bekämpfung eines ungerechtfertigten Leistungsbezugs
spezialisierte Fachpersonen beiziehen.

## Art. 9 {#art_9}

Verwaltungskosten
1 Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Verwaltungskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3 Schlussbestimmungen

## Art. 10 {#art_10}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

## Art. 11 {#art_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 6. Mai 1998 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung2) wird aufgehoben.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Bund den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest3).
2) A 1998, 831, 1530
3) Vom Bund genehmigt am 27. November 2007; in Kraft seit 1. Januar 2008
741.3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.10.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung A 2007, 1742; A 2008, 92
09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1093, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 1, 2. geändert A 2010, 1093, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 1, 2a. eingefügt A 2010, 1093, 1575
741.3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.10.2007 01.01.2008 Erstfassung A 2007, 1742; A 2008, 92
Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1093, 1575
Art. 4 Abs. 1, 2. 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1093, 1575
Art. 4 Abs. 1, 2a. 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 1093, 1575
