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title: "Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil"
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provisions: 10
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# Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil

## Art. 1 I. Schulbesuch (1.) {#art_1}

Grundsätze
1 Der Kanton St.Gallen garantiert Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem
Wohnsitz im Kanton Thurgau (nachfolgend: thurgauische Schülerinnen und
Schüler) den Besuch der Kantonsschule Wil.
2 Thurgauische Schülerinnen und Schüler, die sich an die Kantonsschule Wil angemeldet haben, unterstehen nach Wahl dem st.gallischen oder dem thurgauischen
Aufnahmeverfahren. Zu einem zweiten Aufnahmeverfahren im anderen Kanton
werden sie nicht zugelassen.
3 Die zuständigen Stellen beider Kantone bestimmen gemeinsam das
Administrative.

## Art. 2 {#art_2}

Zuteilung
1 Die zuständigen Stellen beider Kantone bestimmen gemeinsam die Zuteilung
von thurgauischen Schülerinnen und Schülern an die Kantonsschule Wil.
2 Für eine ausgeglichene Klassenbildung an den Kantonsschulen beider Kantone
können sie von den Anmeldungen abweichen. Verfügungen ergehen nach thurgauischem Recht.
3 Eine Zuteilung bleibt bis zum Abschluss des Schulbesuchs grundsätzlich unverändert.
1 In Vollzug ab 24. September 2000.
nGS 37–56
215.354

## Art. 3 {#art_3}

Gleichstellung
1 Thurgauische Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule Wil sind
st.gallischen Schülerinnen und Schülern gleichgestellt.
2 Anwendbar ist st.gallisches Recht.

## Art. 4 {#art_4}

Betriebsbeiträge
1 Der Kanton Thurgau bezahlt dem Kanton St.Gallen jährliche Beiträge an die
Betriebskosten der Kantonsschule Wil.
2 Die Beiträge betragen je thurgauische Schülerin oder thurgauischen Schüler 80
Prozent der Betriebskosten nach Abzug aller Erträge.
3 Massgebend sind:
a) für die Betriebskosten die Rechnung des Kalenderjahrs;
b) für die Schülerzahl der Durchschnitt aus den Zahlen am 1. Februar und 1. August.

## Art. 5 II. Zusammenarbeit* (2.) {#art_5}

Interkantonale Begleitkommission
1 Die Kantone St.Gallen und Thurgau setzen die interkantonale Begleitkommission
für die Kantonsschule Wil (IBKW) ein.
2 Der IBKW gehören an:
a) vier vom Erziehungsrat des Kantons St.Gallen gewählte Mitglieder, davon wenigstens ein Mitglied des Erziehungsrates des Kantons St.Gallen mit Vorsitz;
b) zwei vom Kanton Thurgau gewählte Mitglieder.
3 Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. Juni.
4 Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der IBKW richten sich nach dem
Anhang zu dieser Vereinbarung.

## Art. 5a {#art_5a}

Prüfungsexpertinnen und -experten
1 Der Kanton Thurgau bezeichnet einen Fünftel der für die Kantonsschule Wil tätigen Prüfungsexpertinnen und -experten.
215.354

## Art. 6 III. Baubeitrag (3.) {#art_6}

Grundsatz und Bemessung
1 Der Kanton Thurgau bezahlt dem Kanton St.Gallen einen Beitrag an den Bau der
Kantonsschule Wil.
2 Der Beitrag beträgt 20 Prozent der Baukosten nach Abzug der Kosten für den
Landerwerb und der Beiträge der Stadt Wil, weiterer Gemeinden sowie Dritter.

## Art. 7 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_7}

Streitigkeiten
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau legen Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung einvernehmlich bei.
2 Einigen sie sich nicht, kann das Bundesgericht angerufen werden.2

## Art. 8 {#art_8}

Dauer und Kündigung
1 Diese Vereinbarung dauert wenigstens 20 Jahre nach dem Bezug des Neubaus
der Kantonsschule Wil.
2 Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Jahren auf das Ende eines Schuljahrs
gekündigt werden.
3 Ein begonnener Schulbesuch kann abgeschlossen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, wenn die st.gallischen Beschlüsse über die
Führung und den Bau3 der Kantonsschule Wil sowie der thurgauische Beschluss
über den Baubeitrag an die Kantonsschule Wil rechtsgültig sind.
2 Vgl. Art. 189 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101.
3 GRB über den Neubau der Kantonsschule Wil, sGS 215.395.1; in der Volksabstimmung
angenommen und rechtsgültig geworden am 24. September 2000.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 37–56 21.12.1999 24.09.2000
Gliederungstitel 2. geändert 47–73 17.04.2012 keine Angabe
Art. 5 geändert 47–73 17.04.2012 keine Angabe
Art. 5a eingefügt 47–73 17.04.2012 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.12.1999 24.09.2000 Erlass Grunderlass 37–56
17.04.2012 keine Angabe Gliederungstitel 2. geändert 47–73
17.04.2012 keine Angabe Art. 5 geändert 47–73
17.04.2012 keine Angabe Art. 5a eingefügt 47–73
215.354
Anhang1
(Art. 5 Abs. 4 der Vereinbarung)
1. Beratende Stimme
Der interkantonalen Begleitkommission für die Kantonsschule Wil (IBKW) gehören mit beratender Stimme an:
a) die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Mittelschulen des Kantons St.Gallen;
b) die Chefin oder der Chef des Amtes für Mittel- und Hochschulen des Kantons
Thurgau;
c) die Rektorin oder der Rektor der Kantonsschule Wil.
2. Organisation
Die IBKW tagt jährlich wenigstens einmal. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder können Traktanden für die nächste Sitzung einbringen.
Die Mitglieder nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b dieser Vereinbarung können gemeinsam
jederzeit unter Bekanntgabe der Traktanden eine Sitzung verlangen.
Das Präsidium legt in Rücksprache mit den Mitgliedern Fokusthemen fest.
Die Rektorin oder der Rektor der Kantonsschule Wil sorgt für die Protokollführung.
3. Zuständigkeit
Die IBKW erhält einen vertieften Einblick in die Schulqualität, in die Schulführung und in die strategische Ausrichtung der Kantonsschule Wil. Sie berät die Rektorin oder den Rektor.
Die Mitglieder der IBKW werden zu schulischen oder ausserschulischen Anlässen eingeladen.
Sie vertreten die Anliegen der Schule gegenüber Dritten und bringen Rückmeldungen derselben ein.
Für die Beurteilung der Lehrpersonen ist die IBKW nicht zuständig.
4. Themen
Die IBKW setzt sich insbesondere mit folgenden Themen auseinander:
a) Schulentwicklung:
– Themen, Verfahren und Ergebnisse der Schulentwicklung (Sem);
– aktuelle und geplante Projekte und Massnahmen;
– Evaluation abgeschlossener Projekte;
– externe Evaluation, Meta-Evaluationen;
– Einsatz und Rückmeldungen der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten aus dem Kanton Thurgau;
– Amtsbericht und Jahresbericht der Schule;
1 Eingefügt durch Nachtrag vom 17. April 2012, nGS 47–73.
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b) Lehrpersonen:
– Visitationsberichte, Beförderungen;
– Berichte über das Fortbildungssemester;
– schulinterne und schulexterne Weiterbildungen;
– Rekrutierungsfragen, Überprüfung der Lehrvoraussetzungen;
– Personalentwicklung;
c) Statistik:
– Entwicklung der Schülerzahl, Klassenbestände, Abschlüsse und die Studienverlaufsstatistik;
d) Finanzen:
– Kenntnisnahme des Revisionsberichts.
5. Berichterstattung
Die IBKW erstattet dem Erziehungsrat des Kantons St.Gallen und dem Departement
für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau jährlich Bericht. Sie kann Anträge
stellen.
