---
title: "Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS)"
id: 27244d93-7466-4542-a717-d75c8c1463ef
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "369.200"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/369.200/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/27244d93-7466-4542-a717-d75c8c1463ef
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/3268/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 8a812c49f59376d157e3fcad3f97ad0d80de92e6c843946b64289c3666a15945
provisions: 10
---

# Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS)

## § 1 {#par_1}

Organisation
1 Das Kantonale Veterinäramt betreibt eine Tierkörpersammelstelle (TKS). Diese steht unter der fachtechnischen und administrativen Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

## § 2 {#par_2}

Aufgabe der TKS
1 In der TKS werden tierische Nebenprodukte zum Zweck der unschädlichen Entsorgung gemäss VT-
NP gesammelt.

## § 3 {#par_3}

Zuführung tierischer Nebenprodukte und Entsorgung
1 Im Kantonsgebiet anfallende tierische Nebenprodukte sind in die TKS zu verbringen, sofern nach der
VTNP oder der kantonalen Tierseuchenverordnung keine andere Entsorgung vorgeschrieben oder zulässig ist.
2 Ausserhalb der Öffnungszeiten der TKS anfallende einzelne Tierkörper von kleinen Haustieren können von der Inhaberin oder dem Inhaber jederzeit im Kleinkühlhaus deponiert werden.
3 Die Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip gebührenpflichtig. Die von der Inhaberin oder dem
Inhaber von tierischen Nebenprodukten zu entrichtenden Gebühren werden gestützt auf den vom Regierungsrat erlassenen Tarif erhoben.
4 Auf die Erhebung einer Gebühr kann verzichtet werden, wenn ein unverhältnismässig hoher
administrativer Aufwand entsteht.

## § 4 {#par_4}

Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen
1 Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen dürfen nur mit Genehmigung des Kantonalen Veterinäramtes in die TKS verbracht werden. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen mit anderen
Kantonen.

## § 5 {#par_5}

Desinfektion der Transportbehälter und -fahrzeuge
1 Das Kantonale Veterinäramt besorgt die Reinigung und Desinfektion der entleerten Transportbehälter. Für die Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer zuständig.

## § 6 {#par_6}

Pflichten vor der Einlieferung von tierischen Nebenprodukten
1 Vor der Einlieferung tierischer Nebenprodukte von Tieren, die an einer Tierseuche gelitten haben
oder wegen Verdachts auf eine solche Tierseuche getötet wurden, ist das Kantonale Veterinäramt zu
benachrichtigen.
1) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement formell zur Kenntnis genommen am 14. 5. 2012.
2) SR 916.441.22.
3) SG 361.300.
Tierkörpersammelstelle: Reglement 369.200
2 Bei sämtlichen Arbeiten mit solchen tierischen Nebenprodukten ist Schutzkleidung zu tragen (Gummistiefel, Gummihandschuhe, Overall usw.). Die Reinigung und Desinfektion hat unter Aufsicht einer
amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes des Kantonalen Veterinäramtes zu erfolgen.

## § 7 {#par_7}

Empfangsbestätigung
1 Für alle Anlieferungen während der Öffnungszeiten werden Empfangsbestätigungen abgegeben.

## § 8 {#par_8}

Amtliche Probenentnahmen
1 Amtliche Probenentnahmen von tierischen Nebenprodukten, die in der TKS durchgeführt werden,
dürfen nur von amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzten in den dafür vorgesehenen Räumen
ausgeführt werden.

## § 9 {#par_9}

Zutritt zur TKS
1 Zum Betreten der TKS sind nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantonalen Veterinäramtes und
Angehörige der Kantonspolizei befugt. Die oder der für die TKS zuständige Mitarbeiterin oder Mitar -
beiter des Kantonalen Veterinäramts hat Weisungsbefugnis.

## § 10 {#par_10}

Strafbestimmung
1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Strafbestimmungen der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung geahndet.
Schlussbestimmung
¹ Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam. 4) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das
Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) vom 18. Juni 1999 aufgehoben.
² Das Reglement ist gemäss Art. 60 TSG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur
Kenntnis zu bringen.
4) Wirksam seit 17. 5. 2012.
Tierkörpersammelstelle: Reglement 369.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.05.2012 17.05.2012 Erlass Erstfassung KB 16.05.2012
Tierkörpersammelstelle: Reglement 369.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.05.2012 17.05.2012 Erstfassung KB 16.05.2012
