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title: "Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS)"
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# Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Diese Verordnung gilt für die Schulen der städtischen
Volksschule.
2 Ausgenommen sind die städtischen Sonderschulen sowie die
Kunst- und Sportschule Zürich (K&S Zürich).

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Schulen gemäss dieser Verordnung werden als
Tagesschulen geführt.
2 An den Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung durch
pädagogische, organisatorische, personelle und räumliche
Massnahmen verbunden.
3 Das Zusammenwirken von Unterricht und Betreuung regeln die
Schulen im Rahmen der Vorgaben der Schulpflege.

## Art. 3 {#art_3}

Die Tagesschulen leisten einen Beitrag zu folgenden Zielen:
a. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf;
b. die Erhöhung der Bildungsgerechtigkeit sowie der Bildungschancen für Kinder und Jugendliche in der Volksschule;
c. die Optimierung der Organisation von Unterricht und Betreuung im Lebensraum Schule.

## Art. 4 {#art_4}

Die Tagesschule umfasst:
a. die Auffangzeit am Morgen;
b. den Unterricht;
1 Entscheid der Stimmberechtigten vom 25. September 2022.
2 AS 101.100
3 STRB Nr. 352 vom 14. April 2021.
Geltungsbereich
Tagesschulen
a. Grundsatz
b. Ziele
c. Bestandteile
2Verordnung über die Tagesschulen
der städtischen Volksschule (VTS)412.117
c. die gebundenen Mittage;
d. die ungebundenen Mittage;
e. die offenen Betreuungsangebote am Nachmittag;
f. betreute Aufgabenstunden.

## Art. 5 {#art_5}

Die Tagesschulen werden unter Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler und sämtlicher betroffener Personalgruppen
gestaltet.

## Art. 6 {#art_6}

Weitere Betreuungsangebote richten sich nach der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der
Stadt Zürich4.

## Art. 7 B. Unterricht {#art_7}

1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag am Morgen
sowie ab dem zweiten Kindergartenjahr je nach Schulstufe an
zwei bis vier Nachmittagen statt.
2 Der Mittwochnachmittag ist unterrichtsfrei; auf der Sekundarstufe sind Ausnahmen zulässig.

## Art. 8 {#art_8}

1 Unter Berücksichtigung der Eckwerte gemäss Art. 7 erlässt die Schulpflege Rahmenvorgaben für die Stundenplangestaltung.
2 Diese legen für jede Schulstufe die Tage mit und ohne Nachmittagsunterricht fest.
3 Für Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht an drei Nachmittagen besuchen, bestehen zwei Zeitprofile.
4 Die Schulpflege kann weitere Grundsätze für die Stundenplangestaltung festlegen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Im Rahmen von Art. 7 und 8 legt die Schulleitung die
Stundenpläne fest.
2 In der Regel bleiben die Zeitprofile über die verschiedenen
Schulstufen konstant und werden für Schülerinnen und Schüler
aus derselben Familie aufeinander abgestimmt.

## Art. 10 {#art_10}

1 Auf der Primar- und Sekundarstufe gilt ab 8.00 Uhr eine
Auffangzeit für Schülerinnen und Schüler, deren Unterricht nach
diesem Zeitpunkt beginnt.
2 Die Schulpflege regelt die Einzelheiten.
4 vom 12. März 2008, VO KB, AS 410.130.
d. Mitwirkung
e. weitere
Betreuungsangebote
Stundenplangestaltung
a. Eckwerte
b. Vorgaben der
Schulpflege
c. Stundenpläne
Auffangzeit
am Morgen
3Verordnung über die Tagesschulen
der städtischen Volksschule (VTS) 412.117

## Art. 11 C. Betreuung {#art_11}

1 Als gebundener Mittag gilt die Mittagsbetreuung an Tagen, an denen eine Schülerin oder ein Schüler am Nachmittag
Unterricht hat.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden an den gebundenen Mittagen in der Schule verpflegt und betreut, soweit keine Abmeldung erfolgt.
3 Eine Abmeldung ist semesterweise möglich:
a. von den gebundenen Mittagen;
b. auf der Primarstufe vom gebundenen Mittag an einem Wochentag;
c. auf der Sekundarstufe vom gebundenen Mittag an einem
Wochentag (Modell 1) oder vom gebundenen Mittag an maximal zwei Wochentagen (Modell 2); die Schulen wählen
das Modell.
4 Die Schulpflege regelt die Einzelheiten.

## Art. 12 {#art_12}

Die Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und
der 1. Klasse werden nach Möglichkeit in separaten Räumen
oder an separaten Orten oder zu separaten Zeiten verpflegt und
betreut.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die gebundenen Mittage dauern grundsätzlich zwischen
80 und 100 Minuten.
2 Das Präsidium der jeweiligen Kreisschulbehörde legt die Dauer
der Mittagszeit innerhalb dieser Bandbreite auf Antrag der Schule
fest.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten eine ausgewogene, in der Regel warme Mittagsverpflegung.
2 Die Schulpflege regelt die Einzelheiten.

## Art. 15 {#art_15}

1 An Tagen mit Nachmittagsunterricht können Schülerinnen und Schüler des zweiten Kindergartenjahres und der Primarstufe bis 16.00 Uhr Betreuungsangebote in Anspruch nehmen,
sofern der Nachmittagsunterricht vor diesem Zeitpunkt endet.
2 Die Betreuungsangebote werden im Rahmen der Vorgaben
der Schulpflege durch die Schule festgelegt.
3 Die Schülerinnen und Schüler nehmen an den offenen Betreuungsangeboten teil, soweit keine Abmeldung erfolgt.
Gebundene
Mittage
a. Grundsatz
b. Kindergarten
und 1. Klasse
c. Dauer
d. Mittagsverpflegung
Offene
Betreuungsangebote am
Nachmittag
4Verordnung über die Tagesschulen

## Art. 16 der städtischen Volksschule (VTS)412.117 {#art_16}

1 Die Schulen bieten betreute Aufgabenstunden an.
2 Sie legen im Rahmen der Vorgaben der Schulpflege Art, Umfang und Zeit der betreuten Aufgabenstunden fest.
3 Die Schülerinnen und Schüler nehmen an den betreuten Aufgabenstunden teil, soweit keine Abmeldung erfolgt.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Schulpflege regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Schülerin oder ein Schüler von Betreuungsangeboten
der Tagesschule ausgeschlossen werden kann.
2 Sie legt das entsprechende Verfahren fest.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Qualität der Betreuung wird durch einen hohen
Anteil an qualifiziertem Personal, einen angemessenen, pädagogisch begründeten Betreuungsschlüssel und entsprechende
Gruppengrössen sichergestellt.
2 Dabei wird auf Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen Rücksicht genommen.

## Art. 19 D. Tarife, Infrastruktur und Ressourcen {#art_19}

1 Für die gebundenen Mittage wird ein Elternbeitrag zum
Einheitstarif von Fr. 6.– pro Mittag erhoben.
2 Auf Antrag gelangt der Tarif zur Anwendung, der gemäss Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der
Stadt Zürich5 für die nicht gebundene Mittagsbetreuung verrechnet würde, soweit dieser Tarif tiefer als der Einheitstarif ausfällt.
3 Für ungebundene Mittage wird ein Minimaltarif von Fr. 4.50 und
ein Maximaltarif von Fr. 18.– erhoben.
4 Die offenen Betreuungsangebote am Nachmittag gemäss
Art. 15 und die betreuten Aufgabenstunden gemäss Art. 16 sind
unentgeltlich.

## Art. 20 {#art_20}

1 In begründeten Härtefällen kann der Elternbeitrag gemäss Art. 19 Abs. 1 auf Antrag der Eltern bis auf Fr. 0.– reduziert
werden.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements entscheidet über den Antrag auf Empfehlung des Präsidiums der Kreisschulbehörde.
Art. 20a6 Das zuständige Departement bearbeitet die für die
Festlegung des Elternbeitrags erforderlichen Personendaten,
einschliesslich besonderer Personendaten.
5 vom 12. März 2008, VO KB, AS 410.130.
6 Fassung gem. GRB vom 21. August 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
Betreute Aufgabenstunden
Ausschluss
Qualität
Tarife
a. Grundsatz
b. Härtefälle
c. Datenbearbeitung
5Verordnung über die Tagesschulen

## Art. 21 der städtischen Volksschule (VTS) 412.117 {#art_21}

1 Eltern, die einen Antrag gemäss Art. 19 Abs. 2 oder
Art. 20 stellen, sind zur Erteilung der für die Ermittlung des Tarifs
erforderlichen Auskünfte verpflichtet.
2 Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben wird der Einheitstarif verrechnet.

## Art. 22 {#art_22}

Die für die städtische Volksschule und den Hochbau
zuständigen Departemente sorgen in Zusammenarbeit mit den
Präsidien der Kreisschulbehörden und den Schulleitungen, den
Leitungen Betreuung sowie den Leitungen Hausdienst und Technik für die Schulraumplanung sowie für die Projektierung, Realisierung und Bewirtschaftung der Infrastruktur der Tagesschulen.

## Art. 23 {#art_23}

1 Die Ressourcenzuweisung für den Betrieb der Tagesschulen erfolgt im Rahmen des Budgets und des Stellenplans
durch die Schulpflege.
2 Die Ressourcen werden so zugewiesen, dass die Betreuungsqualität gewährleistet wird.
3 Die Ressourcen für die Mittage werden der Dauer der Mittagszeit angepasst.

## Art. 24 {#art_24}

Für die Mittagsbetreuung stehen den Schulen mindestens Fr. 28.– pro Schülerin und Schüler für eine Mittagszeit von
80 Minuten zur Verfügung (Kostenstand 2021), davon mindestens Fr. 19.– für Personalkosten.

## Art. 25 {#art_25}

Schulen mit besonderen Bedürfnissen – namentlich wegen komplexer Infrastruktur oder höherem Betreuungsaufwand
– weist die Schulpflege zusätzlich Ressourcen zu.

## Art. 26 E. Schlussbestimmungen {#art_26}

1 Für die Tagesschulen gelten ergänzend die Verordnung
über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt
Zürich7 und die Verordnung über die Volksschule in der Stadt
Zürich8.
2 Für die Betreuungsangebote gemäss Art. 11–18 gelten überdies Art. 15, 29, Art. 30 Abs. 2, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 und 35 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der
Stadt Zürich9; im Übrigen ist die genannte Verordnung auf diese
Betreuungsangebote unter Vorbehalt von Art. 19 Abs 2 nicht anwendbar.
7 vom 11. Januar 2006, Organisationsstatut, AS 412.103.
8 vom 23. März 1988, VVZ, AS 412.100.
9 vom 12. März 2008, VO KB, AS 410.130.
d. erforderliche
Auskünfte
Infrastruktur
Ressourcenzuweisung
a. Grundsatz
b. Mittagsbetreuung
c. Schulen mit
besonderen
Bedürfnissen
Weitere Erlasse
6Verordnung über die Tagesschulen
der städtischen Volksschule (VTS)412.117
3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für die
ungebundenen Mittage der Tagesschule die Verordnung über
die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich.

## Art. 27 {#art_27}

Die Schulpflege erlässt Ausführungsbestimmungen.

## Art. 28 {#art_28}

Die Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich
(VVZ) vom 23. März 198810 wird wie folgt geändert:
Gemeindeeigene
Schulen
a. geführte Schulen
Art. 2 Die Stadt führt folgende gemeindeeigene Schulen:
lit. a–f unverändert.
lit. g und h werden aufgehoben.
Art. 5 wird aufgehoben.
Art. 2911 1 Diese Verordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Schulen gemäss Anhang Ziff. 1.
2 Für Schulen gemäss Anhang Ziff. 1, die nicht bereits in der
Pilotphase als Tagesschulen geführt wurden, kann die Schulpflege einen späteren Überführungszeitpunkt festlegen, sofern
die Voraussetzungen für eine Überführung zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung nicht erfüllt sind.
3 Schulen der städtischen Volksschule, die nicht bereits ab dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens als Tagesschulen gemäss dieser
Verordnung geführt werden, werden mit Ausnahme der Schulen gemäss Art. 1 Abs. 2 in Tagesschulen gemäss dieser Verordnung überführt, sobald es die infrastrukturellen und betrieblichen Verhältnisse zulassen.
4 Die Schulpflege bestimmt den Überführungszeitpunkt für die
einzelnen Schulen und führt den Anhang entsprechend nach.

## Art. 30 {#art_30}

Die Schulpflege weist den Schulen im Rahmen des Budgets und des Stellenplans die für die Überführung in Tagesschulen erforderlichen Ressourcen zu.
Art. 3112 Schülerinnen und Schüler der Schulen gemäss Art. 29
Abs. 1, die bereits in der Pilotphase als Tagesschulen geführt
wurden, können bis spätestens 31. Mai 2023 per 31. Juli 2023
gemäss Art. 11 Abs. 3 von den gebundenen Mittagen abgemeldet werden.

## Art. 32 {#art_32}

Die Schulpflege kann weitere Übergangsbestimmungen
erlassen.
Art. 3313 Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
10 AS 412.100
11 Fassung gem. GRB vom 21. September 2022.
12 Fassung gem. GRB vom 21. September 2022.
13 Fassung gem. GRB vom 21. September 2022.
Ausführungsbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
Übergangsbestimmungen
a. Überführungszeitpunkt
b. Ressourcen
für Umstellungsprozess
c. Abmeldung
von gebundenen Mittagen
d. Übergangsbestimmungen der
Schulpflege
Inkrafttreten
7Verordnung über die Tagesschulen
der städtischen Volksschule (VTS) 412.117
Anhang
Als Tagesschulen geführte Schulen
Folgende Schulen werden als Tagesschulen gemäss dieser Verordnung geführt:
1. Ab 1. August 202314
Schulkreis Uto – Aegerten
– Allmend
– Hans Asper
– Neubühl
– Rebhügel
Schulkreis Letzi – Altstetterstrasse
– Dachslern-Feldblumen
– Freilager
Schulkreis Limmattal – Albisriederplatz
– Kornhaus
– Limmat
– Pfingstweid
– Schütze
Schulkreis Waidberg – Am Wasser
– Hutten
– Lachenzelg
– Nordstrasse
– Riedtli
– Scherr
– Weinberg-Turner
Schulkreis Zürichberg – Balgrist
– Kartaus
– Bungertwies
– Fluntern-Heubeeribüel
– Ilgen
Schulkreis Glattal – Blumenfeld
– Campus Glattal
– Gubel
– Himmeri
– Schauenberg
Schulkreis Schwamendingen – Hirzenbach
– Leutschenbach
– Mattenhof
– Stettbach
14 Fassung gem. GRB vom 21. September 2022 mit Anpassungen
gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 23/2023 vom 16. Mai 2023.
8Verordnung über die Tagesschulen
der städtischen Volksschule (VTS)412.117
2. Ab 1. August 202415
Schulkreis Uto – Lavater
Schulkreis Letzi – Grünau
Schulkreis Limmattal – Aussersihl
– Feld
– Im Gut
– Zurlinden
Schulkreis Waidberg – Allenmoos
– Guggach
– Milchbuck
– Waidhalde
Schulkreis Zürichberg – Hirslanden Primar
– Hirslanden Sekundar
Schulkreis Glattal – Thurgauerstrasse
3. Ab 1. August 202516
Schulkreis Uto – Gabler
Schulkreis Letzi – Im Herrlig
Schulkreis Limmattal – Aemtler B
Schulkreis Waidberg – Brunnenhof
– Riedtli Primar
Schulkreis Zürichberg – Schanzengraben
Schulkreis Glattal – Apfelbaum
Schulkreis Schwamendingen – Auzelg
– Probstei
15 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 13/2024 vom 26. März 2024;
Inkrafttreten 1. August 2024.
16 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 19/2025 vom 25. März 2025;
Inkrafttreten 1. August 2025.
9Verordnung über die Tagesschulen
der städtischen Volksschule (VTS) 412.117
4. Ab 1. August 202617
Schulkreis Uto – Borrweg
– Friesenberg
Schulkreis Letzi – Untermoos
Schulkreis Limmattal – Aemtler Primar
– Hardau
– Sihlfeld
Schulkreis Waidberg – Bläsi
– Letten
– Vogtsrain
Schulkreis Zürichberg – Krähbühl
– Riesbach
Schulkreis Glattal – Kügeliloo
– Riedenhalden
– Wolfsblick (Im Isengrind)
– Wolfsblick (Käferholz Sek)
Schulkreis Schwamendingen – Herzogenmühle
17 Fassung gem. Beschluss der Schulpflege Nr. 12/2026 vom 10. März 2026;
Inkrafttreten 1. August 2026.
