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title: "Verordnung betreffend das Statut der Schulkommission"
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provisions: 13
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# Verordnung betreffend das Statut der Schulkommission

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung legt den Auftrag, die Zusammensetzung, die
Arbeitsweise, die Organisation sowie die Pflichten und Zuständigkeiten der
Schulkommission fest.
2 Die Schulkommission ist kommunal oder interkommunal.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 2 {#art_2}

Allgemeiner Auftrag
1 Auf Grundlage der rechtlichen Zuständigkeitsdelegation ist die Schulkommission das durch die kommunale oder regionale Exekutivbehörde (nachfolgend: die lokale Behörde) eingesetzte Organ, das zuständig ist für die Analyse, die Festlegung, die Organisation und die Beaufsichtigung der bürgernahen Aufgaben, welche in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: das Departement)
und der lokalen Behörde festgelegt sind. Alle oder ein Teil dieser Aufgaben
können der Schuldirektion übertragen werden, die in diesem Fall der lokalen
Behörde untersteht.
2 Die Schulkommission übernimmt die Übermittlung der Informationen und
strebt im Rahmen der ihr zugeteilten Kompetenzen die Zusammenarbeit und
Beteiligung der Schulpartner an. Sie garantiert die Verbindung zwischen der
Schuldirektion und der lokalen Behörde.

## Art. 3 {#art_3}

Befugnisse
1 In Zusammenarbeit mit der Schuldirektion und im Hinblick auf die Entscheidungsfindung durch die lokale Behörde übernimmt die Schulkommission folgende Aufgaben:
a) sie prüft und übermittelt ihr jede Bewerbung oder Kündigung im Hinblick auf eine Bezeichnung des Lehrpersonals;
b) sie prüft und übermittelt ihr jede Bewerbung oder Kündigung der Mitglieder der Direktion und des administrativen Personals im Hinblick auf
eine Anstellung;
c) sie gibt eine Vormeinung ab zu sämtlichen Fragen betreffend die Organisation des Schulalltags und des Unterrichts, die Zusammenarbeit
mit den Eltern, das Sicherstellen der logistischen Aspekte sowie die Instandhaltung der Ausstattung und der Gebäude.
2 Sie macht der Anstellungsbehörde gemäss der Leistungsvereinbarung Vorschläge zu sämtlichen Aufgaben, die der lokalen Behörde unterstehen und
im Pflichtenheft der Direktionsmitglieder enthalten sind.
3 Die Schulkommission kann, nachdem sie die Meinung des Direktors angehört hat, die Eltern, die Lehrpersonen und/oder die Schüler bei Fragen über
die Organisation der Schule konsultieren, wie es in der Leistungsvereinbarung definiert ist.
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2 Kommissionsbildung - Ernennung - Zusammensetzung -

## Art. 4 Genehmigung {#art_4}

Bildung und Ernennung der Kommission
1 Eine Schulkommission kann für die gesamte obligatorische Schulzeit oder
für nur eine ihrer Schulstufen gebildet werden (Primarschule, Orientierungsschule).
2 Unter Vorbehalt der durch die lokale Behörde festgelegten Bestimmungen
organisiert sie sich selber.
3 Die Mitglieder der Schulkommission werden von der lokalen Behörde ernannt.

## Art. 5 {#art_5}

Zusammensetzung
1 Unter Vorbehalt von Artikel 45 und folgende des Gemeindegesetzes achtet
die lokale Behörde auf eine ausgewogene Vertretung der Bevölkerung in der
Schulkommission.
2 Handelt es sich um eine regionale Schulkommission, so ernennt jede beteiligte Gemeinde mindestens einen Vertreter. Die Vertretung der betroffenen
Gemeinden ist im Übrigen durch Statuten oder durch einen Vertrag zwischen den Gemeinden geregelt.
3 In der Schulkommission muss entweder mindestens ein Elternteil vertreten
sein, dessen Kinder die betreffenden Schulen der obligatorischen Schulzeit
besuchen.

## Art. 6 {#art_6}

Delegierte Mitglieder
1 Ein Vertreter des Lehrpersonals der entsprechenden Stufen und ein Mitglied der Schuldirektion nehmen mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.

## Art. 7 {#art_7}

Genehmigung der Wahl - Amtsantritt
1 Die Zusammensetzung der Schulkommission wird dem Departement nach
Konstituierung oder Änderung innerhalb eines Monats zur Genehmigung unterbreitet.
2 Die Ernennung gilt für die Dauer der Legislaturperiode.
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3 Arbeitsweise und Organisation

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben des Präsidenten und des Sekretärs
1 Der Präsident erstellt die Tagesordnung der Sitzungen und berichtet über
die zu verhandelnden Themen. Er beruft Kommissionssitzungen jeweils ein,
wenn die Umstände es erfordern. Wenn notwendig ergreift er nach Rücksprache mit der Direktion und den betroffenen Personen dringende Massnahmen, die in der Zuständigkeit der Schulkommission liegen, und legt sie
der Schulkommission an der nächsten Sitzung zur Information und anschliessend der lokalen Behörde zur Genehmigung vor.
2 Unter der Aufsicht des Präsidenten führt der Sekretär Protokoll und übermittelt dieses jeweils den Kommissionsmitgliedern sowie der lokalen Behörde.
3 Bei allen Entscheiden, welche die Schule betreffen, holt die Schulkommission die Meinung der Schuldirektion oder des Schulinspektors ein.
4 Besondere Bestimmungen

## Art. 9 {#art_9}

Unzulänglichkeiten
1 Treten innerhalb der Schulkommission Mängel auf, lädt das Departement
die lokale Behörde ein, die notwendigen Massnahmen zum guten Funktionieren der Kommission zu treffen.
2 Wenn die lokale Behörde der Aufforderung des Departements nicht Folge
leistet, wird der Fall dem Staatsrat vorgelegt, der die im Gemeindegesetz
vorgesehenen Bestimmungen zur Anwendung bringt; insbesondere kann er
eine ad-hoc-Kommission bestimmen, deren Mitglieder er ernennt.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 10 {#art_10}

Gemeindegesetz
1 Für sämtliche übrigen Fragen zur Organisation und den Amtspflichten der
Kommissionsmitglieder gilt das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004.
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## Art. 11 {#art_11}

Rechtsmittel
1 Entscheide, die sich auf die vorliegende Verordnung stützen, können beim
Departement angefochten werden. Die Beschwerde an den Staatsrat bleibt
vorbehalten.
2 Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

## Art. 12 {#art_12}

Aufhebung
1 Die vorliegende Verordnung ersetzt und hebt das Reglement betreffend
das Statut der Schulkommission vom 9. Januar 1991 auf.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.06.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2012
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.06.2012 01.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 27/2012
