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title: "Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung"
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provisions: 51
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# Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung

## § 1 {#par_1}

Funktionsbezeichnung
1 Die im Gesetz und in der Geschäftsordnung genannten Funktionen beziehen sich
auf beide Geschlechter.

## § 2 {#par_2}

Wahl des Grossen Rates
1 Der Regierungsrat ordnet die Erneuerungswahl des Grossen Rates spätestens auf
den Oktober desjenigen Jahres an, in dem die Amtsperiode zu Ende geht. *
2 Die Amtsperiode läuft am Vortag der konstituierenden Sitzung des neu gewählten
Rates ab.
3 Der noch amtierende Grosse Rat bestellt aus wieder gewählten Mitgliedern eine
Wahlaktenprüfungskommission. Sie prüft die Wahlprotokolle, erstattet dem neu
gewählten Rat in der ersten Sitzung Bericht und stellt Antrag über die Gültigkeit der
Wahlen.

## § 3 {#par_3}

Einberufung Leitung Eröffnung
1 Der bisherige Ratspräsident beruft den neu gewählten Grossen Rat zur konstituierenden Sitzung ein.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Von den amtsältesten Mitgliedern des Grossen Rates eröffnet das älteste anwesende Mitglied die konstituierende Sitzung. *

## § 4 {#par_4}

Wahlgenehmigung; Konstituierung
1 Der Grosse Rat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen. Er ist konstituiert, sobald die Wahlen von der absoluten Mehrheit der Mitglieder für gültig erklärt worden
sind.
2 Mitglieder des Rates, deren Wahl beanstandet ist, befinden sich im Ausstand.

## § 5 {#par_5}

Inpflichtnahme
1 Nach der Konstituierung des Rates legt jedes Mitglied, dessen Wahl für gültig er -
klärt worden ist, das Gelöbnis ab. Wer dieses verweigert, verzichtet damit auf sein
Amt.
2 Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, als Mitglied des Grossen Rates meine Verantwortung gegenüber Mensch, Gemeinschaft und Umwelt wahrzunehmen, die
Wohlfahrt des Kantons Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu fördern und der Verfassung und den Gesetzen gemäss nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.»
3 Das gleiche Gelöbnis leisten jene Mitglieder, die nach der konstituierenden Sitzung

## § 6 in den Rat eintreten, sowie die Vertretungen gemäss § 7a. * {#par_6}

Immunität
1 Wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Rates, des Büros oder einer Kommission kann ein Strafverfahren oder ein Zivilprozess gegen Mitglieder des Grossen
Rates nur eingeleitet werden, wenn der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder die Immunität aufgehoben hat.
2 Jedes Mitglied des Grossen Rates und des Regierungsrates sowie der Geschädigte
können ein entsprechendes Begehren einreichen. Dieses wird dem Rat mit einem
Antrag des Büros unterbreitet.

## § 7 {#par_7}

Offenlegung der Interessenbindungen
1 Beim Eintritt in den Grossen Rat orientiert jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich
über:
a) seine berufliche Tätigkeit und seinen Arbeitgeber;
b) seine Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts.
2 Die Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres durch den Ratssekretär erhoben.
3 Das Register über die Interessenbindungen ist öffentlich.
§ 7a * Vertretung
1 Die Mitglieder des Grossen Rates können sich bei Verhinderung infolge Mutterschaft, Krankheit oder Unfall jeweils während drei bis zwölf Monaten vertreten lassen. Eine entsprechende Vertretung für die als Vertretung bestimmte Person ist ausgeschlossen.
2 Der Wille, sich vertreten zu lassen, ist dem Präsidium des Grossen Rates möglichst
vorgängig zur Verhinderung und unter Einreichung der entsprechenden Belege zur
Kenntnis zu bringen. Das Präsidium prüft die Belege und bestimmt die Vertretung.
3 Die Bestimmung der Vertretung erfolgt in der Regel nach den Grundsätzen über
das Nachrücken gemäss § 18 des Gesetzes über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) vom 8. März 1988 1). Der Grosse Rat kann Ausnahmen durch Dekret
regeln.
4 Der Vertretung kommen dieselben Rechte und Pflichten wie dem vertretenen Mitglied zu.
5 Während der Vertretung ruhen die Rechte und Pflichten des vertretenen Mitglieds.
Es erhält Zugang zu den allgemeinen Informationen für Mitglieder des Grossen Rates.

## § 8 {#par_8}

Geschäftsführung
1 Der Grosse Rat regelt die weiteren Bestimmungen über seine Geschäftsführung
durch Dekret (Geschäftsordnung).
2. Organisation

## § 9 {#par_9}

Organe des Grossen Rates
1 Die Organe des Grossen Rates sind
a) das Präsidium,
b) das Büro,
c) die Kommissionen,
d) * die Fraktionen,
e) * die Präsidentenkonferenz.
2.1. Das Präsidium
§ 9a * Wahl
1 Der Präsident sowie der erste und zweite Vizepräsident werden in der konstituierenden Sitzung nach der Inpflichtnahme des Grossen Rates und dann jeweils zu Beginn der ersten Sitzung des neuen Amtsjahres für ein Jahr gewählt.
1) SAR 152.100
§ 9b * Eröffnung des Amtsjahres
1 Der Präsident des vorangehenden Amtsjahres eröffnet die erste Sitzung des neuen
Amtsjahres und sorgt für die Durchführung der Präsidiumswahlen. Nach Abschluss
des Wahlgeschäfts obliegt die Sitzungsleitung dem neu gewählten Präsidium.

## § 10 {#par_10}

Zusammensetzung und Zuständigkeit *
1 Der Präsident bereitet die Sitzungen des Grossen Rates und des Büros vor, leitet sie
und sorgt für ihren geordneten Verlauf.
2 Er vertritt den Grossen Rat nach aussen und führt den Geschäftsverkehr mit dem
Regierungsrat sowie der Justizleitung. *
3 Der Präsident kann sich durch den ersten oder zweiten Vizepräsidenten vertreten
lassen. *
4 Sind Präsident und beide Vizepräsidenten verhindert, übernimmt das anwesende
Ratsmitglied, das zuletzt Präsident war, den Vorsitz. *
5 In der Regel nimmt der Ratssekretär an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil. *
2.2. Das Büro

## § 11 {#par_11}

Zusammensetzung und Zuständigkeit *
1 Das Büro des Grossen Rates besteht aus Präsident, beiden Vizepräsidenten und je
einem Vertreter der Fraktionen. Die Gewichtung der Stimmen der Fraktionsvertreter
erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Fraktionen. *
2 … *
2bis … *
3 Die Fraktionen bestimmen ihren Vertreter selber.
4 In der Regel nehmen an den Sitzungen des Büros der Landammann oder ein anderer Vertreter des Regierungsrates und der Ratssekretär mit beratender Stimme teil. *
2.3. Kommissionen

## § 12 {#par_12}

Arten und Bestellung
1 Das Büro wählt auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer der Amtsperiode die
Mitglieder und die Präsidenten der ständigen Kommissionen.
2 Das Büro kann für die Vorbereitung der vom Rat zu behandelnden Geschäfte
nichtständige Kommissionen bestellen. Sie werden nach Erledigung des Geschäftes
durch Beschluss des Büros aufgelöst. *
3 Die Bestellung der Kommissionen erfolgt grundsätzlich im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Fraktionen. Die nichtständigen Kommissionen können ausnahmsweise
durch höchstens zwei Mitglieder erweitert werden; diese müssen aus einer in der
Kommission nicht vertretenen Fraktion stammen oder fraktionslos sein.
3bis Eine ausserordentliche Gesamterneuerung der Kommissionen für den Rest der
Amtsdauer findet statt, wenn die Änderung der Mitgliederzahl einer Fraktion dazu
führt, dass eine Fraktion in den ständigen Kommissionen mit mehr als einem Mitglied über- oder untervertreten ist, oder wenn eine neue Fraktion gebildet wird. *
4 Hält eine Fraktion an einer vom Büro abgelehnten Kandidatur fest, entscheidet der
Rat. Er kann ausserdem im Einzelfall den Wahlentscheid des Büros an sich ziehen.
§ 12a * Ausscheiden
1 Mitglieder einer Kommission scheiden aus ihr aus, wenn sie fraktionslos werden,
die Fraktion wechseln oder sich neu einer Fraktion anschliessen.
§ 13 * Stellvertretung
1 Die Mitglieder des Grossen Rates werden bei Abwesenheit in den Kommissionen
durch andere Ratsmitglieder vertreten.
2 Die Fraktionen bestimmen, durch wen das Kommissionsmitglied vertreten wird. *
3 Scheidet ein Kommissionsmitglied aus der Fraktion aus, kann seine bisherige Fraktion eine Vertretung bestimmen, solange das Büro den Kommissionssitz nicht neu

## § 14 besetzt hat. * {#par_14}

Delegation von Entscheidungsbefugnissen
1 Durch Gesetz können den Kommissionen Entscheidungsbefugnisse des Grossen
Rates delegiert werden.
2 Kommissionsentscheide auf Grund einer Kompetenzdelegation sind dem Grossen
Rat zur Kenntnis zu bringen. Er kann die Beschlussfassung im Einzelfall an sich ziehen. Mit dem Verzicht darauf wird der Kommissionsentscheid zum Beschluss des
Grossen Rates.

## § 15 {#par_15}

Öffentlichkeit
1 Kommissionssitzungen und deren Protokolle sind nicht öffentlich.
2 Die Kommissionen haben die Öffentlichkeit über wichtige Angelegenheiten von

## § 16 öffentlichem Interesse zu informieren. * {#par_16}

Parlamentarische Untersuchungskommission
1 Wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite der besonderen Klärung bedürfen,
kann der Grosse Rat nach Anhören des Regierungsrats beziehungsweise der Justizleitung eine parlamentarische Untersuchungskommission bestellen. *
2 Die parlamentarische Untersuchungskommission ermittelt die Sachverhalte und beschafft weitere Beurteilungsgrundlagen. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und
stellt Antrag.
2.4. Fraktionen

## § 17 {#par_17}

Zusammensetzung und Zuständigkeit *
1 Mindestens fünf Mitglieder des Grossen Rates können eine Fraktion bilden.
2 Jedes Mitglied des Grossen Rates kann nur einer Fraktion angehören.
3 Die Fraktionen befassen sich mit der Vorberatung der Geschäfte.

## § 18 {#par_18}

Entschädigungen
1 Die Fraktionen erhalten für ihre Arbeit einen Beitrag von insgesamt Fr. 250'000.–
pro Jahr. Dieser Betrag kann durch den Grossen Rat jeweils auf die neue Legislaturperiode der Teuerung angepasst werden. *
2 Der Beitrag wird auf die Fraktionen wie folgt verteilt:
a) * jede Fraktion erhält Fr. 1'500.– pro Fraktionsmitglied;
b) der Restbetrag wird als Grundentschädigung zu gleichen Teilen auf die Fraktionen verteilt.
2.4bis. Präsidentenkonferenz *
§ 18a * Zusammensetzung und Zuständigkeit
1 Die Präsidentenkonferenz setzt sich aus dem Ratspräsidium sowie den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen und Kommissionen zusammen.
2 Sie berät über Verfahrensfragen.
2.5. Protokollführung und Parlamentsdienst

## § 19 {#par_19}

Protokoll
1 Die Verhandlungen des Grossen Rates, des Büros und der Kommissionen werden
protokolliert.
2 … *

## § 20 {#par_20}

Parlamentsdienst
1 Der Parlamentsdienst unterstützt das Ratspräsidium, das Büro, die Kommissionen
und die Mitglieder des Grossen Rates bei ihrer parlamentarischen Arbeit. Er besorgt
die administrativen Aufgaben des Rates und seiner Organe, insbesondere die Protokollführung. *
2 Der Parlamentsdienst erfüllt seine Aufgaben nach den Weisungen des Büros. *
3 Der Parlamentsdienst wird vom Ratssekretär geleitet. *
4 Das Büro stellt den Ratssekretär und die weiteren Mitarbeiter des Parlamentsdienstes an. Für das Dienstverhältnis gilt die kantonale Personalgesetzgebung. *
§ 21 * Übrige Dienste
1 Der Regierungsrat stellt dem Grossen Rat und dessen Organen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Dienste in Ergänzung zum Parlamentsdienst zur Verfügung.
2 Das Büro, in dringenden Fällen das Präsidium des Grossen Rates, kann beim
Rechtsdienst des Regierungsrates Rechtsauskünfte einholen. Der Regierungsrat ist
darüber in Kenntnis zu setzen.
3. Informationsrechte und Amtsverschwiegenheit
3.1. Ratsmitglieder und Angehörige des Parlamentsdienstes *

## § 22 {#par_22}

Auskünfte
1 Die Ratsmitglieder haben gegenüber der Verwaltung im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit und unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses das Recht auf Auskünfte.
2 Die Angehörigen des Parlamentsdienstes verfügen über dieselben Informationsrechte wie die Organe des Grossen Rates, in deren Auftrag sie tätig sind. *
3 Wird die Auskunft ganz oder teilweise verweigert, entscheidet auf Antrag das Büro
nach Anhörung des Ratsmitgliedes oder der Angehörigen des Parlamentsdienstes
und des Regierungsrates. *
4 Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäss § 24 Abs. 3 GVG erstreckt sich auch
auf die Angehörigen des Parlamentsdienstes. *
3.2. Kommissionen

## § 23 {#par_23}

Akteneinsicht
1 Die Kommissionen haben zur Beurteilung der ihnen zugewiesenen Geschäfte das
Recht, die zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und nach Anhören des Regierungsrats beziehungsweise der Justizleitung in die erforderlichen Amtsakten Einsicht zu nehmen. *
2 Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann der Regierungsrat beziehungsweise die Justizleitung an
Stelle einer Aktenherausgabe einen zusammenfassenden Bericht erstatten. *
3 Hält eine grossrätliche Kommission nach Vorlage eines zusammenfassenden Berichtes an ihrem Begehren auf Aktenherausgabe fest, sind ihr die Akten zu überweisen.
§ 24 * Amtsverschwiegenheit
1 Mitarbeiter des Kantons können durch den Regierungsrat für die Erteilung von
Auskünften vom Amtsgeheimnis entbunden und zur Herausgabe von Amtsakten ermächtigt werden.
2 Den Mitarbeitern des Kantons darf aus ihren wahrheitsgemässen Äusserungen keinerlei Nachteil erwachsen.
3 In Bezug auf die vom Regierungsrat, von Mitarbeitern des Kantons oder Sachverständigen gemachten Äusserungen und herausgegebenen geheimen Amtsakten sind
die Mitglieder der Kommissionen und die Mitarbeiter des Parlamentsdienstes zur
Geheimhaltung verpflichtet. Der Regierungsrat bestimmt im einzelnen Fall, auf welche Äusserungen oder Aktenstücke diese Bestimmung anwendbar ist.

## § 25 {#par_25}

Parlamentarische Untersuchungskommission
1 Einer parlamentarischen Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle
einschlägigen Amtsakten herauszugeben.
2 Die Untersuchungskommission ist zur Zeugeneinvernahme berechtigt. Vor jeder
Befragung ist festzustellen, ob sich ein Mitarbeiter des Kantons oder ein Dritter als
Auskunftsperson, als Zeuge oder als Sachverständiger zu äussern hat. Für die Befragung von Zeugen und Sachverständigen gelten § 24 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes
sowie sinngemäss die Bestimmungen des Zivilprozessrechts. *
4. Allgemeine Verfahrensordnung
4.1. Sitzungen

## § 26 {#par_26}

Einberufung, Teilnahme
1 Der Präsident beruft den Grossen Rat von sich aus ein, ferner dann, wenn das Büro,
mindestens 20 Mitglieder oder der Regierungsrat es begehren. *
2 Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. *
§ 26a * Virtuelle und hybride Sitzungen
a) Grosser Rat
1 Ist eine physische Teilnahme der Mitglieder des Grossen Rats aufgrund einer Krisensituation nicht oder nur sehr erschwert möglich, kann die Ratspräsidentin beziehungsweise der Ratspräsident die virtuelle oder hybride Durchführung von Ratssitzungen beschliessen. Anderslautende Beschlüsse des Rats bleiben vorbehalten.
2 Eine Krisensituation gemäss Absatz 1 liegt namentlich vor bei
a) Schadensereignissen von grosser Tragweite (Grossereignis), Katastrophen,
Notlagen und bewaffneten Konflikten gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über
den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 20. Dezember 2019 2),
b) natur- oder zivilisationsbedingten Schadensereignissen oder schweren Unglücksfällen, Notlagen, schweren Mangellagen, bewaffneten Konflikten oder
Grossereignissen gemäss § 2 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und
den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) vom 4. Juli 2006 3),
c) einer besonderen Lage gemäss Art. 6 oder einer ausserordentlichen Lage gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012 4).
3 Die virtuelle oder hybride Durchführung von Wahlen ist ausgeschlossen. Stille
Wahlen im Rahmen von virtuellen oder hybriden Sitzungen sind zulässig.
4 Virtuell an Ratssitzungen teilnehmende Mitglieder haben dieselben Rechte wie
physisch anwesende Mitglieder.
§ 26b * b) Kommissionen, Büro und Präsidentenkonferenz
1 Für Sitzungen der Kommissionen kann deren Präsidentin beziehungsweise deren
Präsident, für Sitzungen des Büros und der Präsidentenkonferenz die Ratspräsidentin
beziehungsweise der Ratspräsident beschliessen, dass die Sitzungen ausnahmsweise
virtuell oder hybrid durchgeführt werden.
2 Anderslautende Beschlüsse der Kommissionen, des Büros oder der Präsidentenkonferenz bleiben vorbehalten.
§ 26c * c) Informatiksystem, Vertraulichkeit und Datenschutz
1 Die virtuellen oder hybriden Sitzungen sind in einem Verfahren und unter Einsatz
eines Informatiksystems durchzuführen, welche die Authentifizierung der Teilnehmenden, den Schutz der verarbeiteten Daten, die Sicherheit der Abstimmungen und,
sofern erforderlich, die Vertraulichkeit des Sitzungsinhalts gewährleisten.
2 Das Büro hat das Verfahren und das einzusetzende Informatiksystem jeweils im
Voraus zu genehmigen.
2) SR 520.1
3) SAR 515.200
4) SR 818.101

## § 27 {#par_27}

Verhandlungsfähigkeit
1 Der Grosse Rat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens 71 Mitglieder anwesend
sind. Als anwesend gilt, wer an den Sitzungen vor Ort oder virtuell gemäss § 26a

## § 28 teilnimmt. * {#par_28}

Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Grossen Rates sind öffentlich.
1bis Virtuelle Sitzungen sind via elektronische Live-Übertragung zu veröffentlichen. *
2 Bild- und Tonaufnahmen der Ratsverhandlungen sind unter Vorbehalt der Bestimmungen in der Geschäftsordnung gestattet. *

## § 29 {#par_29}

Ausstand; Grundsatz
1 Mitglieder des Grossen Rates sind bei Geschäften, die sie oder ihre Ehegatten be -
ziehungsweise eingetragenen Partner unmittelbar betreffen, im Rat und in seinen
Kommissionen zum Ausstand verpflichtet. *
2 Die gleiche Ausstandspflicht gilt für Mitglieder von leitenden Organen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden
und der Gemeindeverbände.
3 Das zum Ausstand verpflichtete Mitglied darf an der Beratung teilnehmen, hat aber
vor der Abstimmung die Sitzung unaufgefordert zu verlassen. *
4 Für die Wahlgültigkeitsprüfung gilt § 4 Abs. 2.

## § 30 {#par_30}

Voraussetzungen der Ausstandspflicht
1 Zum Ausstand ist insbesondere verpflichtet,
a) wer an einem Geschäft als Gesuchsteller oder Vertragspartner persönlich interessiert ist,
b) wer in einer vom Grossen Rat vorzunehmenden Wahl für ein Vollamt Kandidat ist.
2 … *
3 Bei Erlass und Genehmigung von allgemein verbindlichen Vorschriften und Nutzungsplänen gilt keine Ausstandspflicht.

## § 31 {#par_31}

Abstimmungen
1 Für die Annahme eines Antrages oder einer Vorlage ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich, sofern Gesetz oder Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.
4.2. Beratung und Beschlussfassung

## § 32 {#par_32}

Eintretensdebatte
1 Vor der Detailberatung einer Vorlage findet in der Regel eine Eintretensdebatte
statt.
2 Wird Nichteintreten beschlossen, ist das Geschäft erledigt. Sämtliche einschlägigen
parlamentarischen Vorstösse sind damit abgeschrieben, soweit der Rat nicht anders
beschliesst.
3 Der Rat muss auf Vorlagen, die er von der Verfassung oder von Gesetzes wegen
behandeln muss, namentlich auf den Aufgaben- und Finanzplan sowie den Budgetentwurf des Regierungsrats, eintreten. *

## § 33 {#par_33}

Beratungen
1 Jede Vorlage für eine Verfassungsänderung oder für ein Gesetz muss einer zweimaligen Beratung unterstellt werden.
2 Vorlagen, die der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen,
werden nach der ersten Beratung dem Regierungsrat zur Berichterstattung übermittelt und im Amtsblatt veröffentlicht.
3 Der Regierungsrat nimmt in seinem für die zweite Beratung zu erstattenden Bericht
Stellung zu den bei der ersten Beratung vorgebrachten Anregungen und zu den danach eingereichten schriftlichen Anträgen und Vorschlägen.
4 Die zweite Beratung findet in der Regel drei Monate, spätestens aber zwei Jahre
nach der ersten Gesamtabstimmung statt. Der Rat kann die Frist zwischen der ersten
und zweiten Gesetzesberatung verkürzen. *
5 Nach Schluss der zweiten Beratung kann der Rat in besonderen Fällen mit zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder für eine ganze Vorlage oder Teile davon eine
dritte Beratung beschliessen.

## § 34 {#par_34}

Gesamt- und Schlussabstimmung
1 Nach der ersten Beratung einer Vorlage erfolgt eine Gesamtabstimmung, nach der
zweiten Beratung die Schlussabstimmung. Bei Vorlagen, die nur eine Beratung erfordern, erfolgt nur die Schlussabstimmung. *
2 Wird in der Gesamt- oder Schlussabstimmung die Vorlage abgelehnt, ist das Geschäft erledigt, und es sind sämtliche einschlägigen parlamentarischen Vorstösse abgeschrieben.
3 Wird in der Schlussabstimmung eine Vorlage abgelehnt, die der Rat von der Verfassung oder von Gesetzes wegen behandeln muss, geht das Geschäft zur erneuten
Ausarbeitung einer Vorlage an den Regierungsrat zurück. *
§ 34a * Behördenreferendum
1 Der Grosse Rat entscheidet nach der Schlussabstimmung über einen allfälligen Antrag, ein Gesetz oder einen Beschluss des Grossen Rates der Volksabstimmung zu
unterstellen.
§ 35 * Redaktionslesung
1 Nach der Annahme in der Schlussabstimmung gehen Gesetzes- und Dekretsvorlagen zur redaktionellen Überprüfung an den Regierungsrat. *
2 Der Regierungsrat hat den endgültigen Wortlaut festzulegen und Widersprüche formaler Natur zu beseitigen. Das Ergebnis der Überprüfung unterbreitet er dem
Grossen Rat zur Genehmigung, wenn er Änderungen am Erlasstext beantragt. *
3 Stellt der Regierungsrat bei der redaktionellen Überprüfung einer Vorlage Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken fest, die materielle Änderungen
nötig machen, unterbreitet er nach Rücksprache mit der vorberatenden Kommission
dem Rat schriftlich Antrag über die erforderliche materielle Bereinigung. Der
Grosse Rat entscheidet über diesen Antrag in der Redaktionslesung. Er kann zudem
mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für die von den materiellen Änderungen betroffenen Teile eine zusätzliche Beratung beschliessen. *

## § 37 § 36 * … {#par_37}

Vorzeitige Inkraftsetzung
1 Die Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates kann beschliessen, dass Gesetze,
deren Inkraftsetzung keinen Aufschub erträgt, sofort in Kraft gesetzt werden.
2 Diese Gesetze werden nach den Voraussetzungen der Kantonsverfassung der nachträglichen Volksabstimmung unterbreitet; die Volksabstimmung ist unverzüglich anzusetzen. *
5. Verhandlungsgegenstände
5.1. Sachgeschäfte und Wahlen

## § 38 {#par_38}

Allgemeines
1 Der Grosse Rat behandelt alle ihm durch die Verfassung und die Gesetze zugewiesenen und vom Regierungsrat unterbreiteten Geschäfte sowie parlamentarischen
Vorstösse und an ihn gerichtete Petitionen.
2 Verfügungen von Behörden und Amtsstellen sowie Urteile der Gerichte können
vom Grossen Rat oder von dessen Kommissionen nicht aufgehoben oder geändert
werden.

## § 39 {#par_39}

Erlasse des Grossen Rates
1 Erlasse des Grossen Rates sind Verfassungsänderungen, Gesetze, Dekrete und Beschlüsse.
§ 39a * Oberaufsicht
1 Der Grosse Rat überprüft im Rahmen seiner Oberaufsicht die Regierungs- und
Verwaltungstätigkeit insbesondere auf die Übereinstimmung mit den Instrumenten
der staatlichen Planung und Steuerung.
2 Bevor der Grosse Rat zu einer Angelegenheit Stellung nimmt, gibt er dem Regierungsrat Gelegenheit, seine Führungs- und Aufsichtsfunktion auszuüben.
§ 39b * Aussenbeziehungen
1 Der Regierungsrat informiert das Büro frühzeitig über wichtige Entwicklungen und
Geschäfte im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und mit ausländischen Staaten.
2 Das Büro weist die Angelegenheit der zuständigen Fachkommission zu. Diese entscheidet, ob sie die Information zur Kenntnis nimmt oder gegenüber dem Regierungsrat eine Stellungnahme abgibt.
3 Der Regierungsrat lässt die Stellungnahme der Fachkommission in die kantonale

## § 40 Vernehmlassung einfliessen. * {#par_40}

Wahlen und Amtsdauer *
1 Der Grosse Rat führt die ihm durch die Verfassung und andere Erlasse übertragenen Wahlen durch. Diese sind unter Vorbehalt der in der Geschäftsordnung festgelegten Voraussetzungen geheim vorzunehmen. *
2 … *
3 Soweit Verfassung, Gesetz oder ein darauf gestütztes Dekret keine abweichende
Regelung vorsehen, beginnt die vierjährige Amtsperiode für die vom Grossen Rat
gewählten Behörden und Mitarbeitenden des Kantons 24 Monate nach derjenigen
des Grossen Rates und des Regierungsrates. *
4 Die vom Grossen Rat gewählten Behörden und Mitarbeiter des Kantons bleiben bis
zur vollzogenen Erneuerungswahl durch den neu gewählten Grossen Rat im Amt. *
§ 40a * Wahlverfahren
1 Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer von der absoluten Mehrheit der am Wahlgang
teilnehmenden Ratsmitglieder Stimmen erhält. Erreichen mehr Kandidaten, als zu
wählen sind, die absolute Mehrheit, sind diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl
gewählt.
2 Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit oder erreichen
weniger Kandidaten, als zu wählen sind, die absolute Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
3 Treten zum zweiten Wahlgang mehr Kandidaten an, als noch zu wählen sind, entscheidet das relative Mehr.
4 Treten zum zweiten Wahlgang weniger oder gleich viele Kandidaten an, als noch
zu wählen sind, ist gewählt, wer von der absoluten Mehrheit der am Wahlgang teilnehmenden Ratsmitglieder Stimmen erhält.
5 Es findet kein weiterer Wahlgang statt.
5.2. Parlamentarische Vorstösse

## § 41 {#par_41}

Allgemeines
1 Die Mitglieder des Grossen Rates, die Fraktionen, die Kommissionen und das Büro
sind berechtigt, Anträge auf Direktbeschluss, parlamentarische Initiativen, Motionen, Postulate und Interpellationen einzureichen. *
1bis Die Ratsmitglieder sowie die Fraktionen können diese auch gemeinsam einreichen. *
2 Der Wortlaut einer Motion oder eines Postulates kann im Verlaufe der Beratung
mit Einverständnis des Motionärs beziehungsweise des Postulanten abgeändert werden. Zulässig ist mit Einverständnis des Motionärs auch die Umwandlung einer Motion in ein Postulat. *
3 … *
4 … *

## § 42 {#par_42}

Behandlung, Erledigung und Fristwahrung *
1 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat innert drei Monaten nach Einreichung
Bericht und Antrag zu Motionen und Postulaten. Lehnt er ihre Entgegennahme ab,
hat er dies schriftlich zu begründen. Innert der gleichen Frist beantwortet er Interpellationen. *
1bis Erstattet der Regierungsrat den Bericht zur Überweisung nicht innert Frist, kann
das Geschäft traktandiert werden. *
2 Wird ein hängiger parlamentarischer Vorstoss vom Erstunterzeichnenden zurückgezogen, ist das Geschäft erledigt. Scheidet der Erstunterzeichnende aus dem Rat
aus, ist das Geschäft erledigt, wenn nicht ein Ratsmitglied innert vier Wochen den
Vorstoss übernimmt. *
3 Hat der Grosse Rat für überwiesene Motionen und Postulate keine besonderen Fristen angesetzt, hat der Regierungsrat innert folgender Fristen die entsprechenden
Vorlagen zu unterbreiten beziehungsweise die entsprechenden Massnahmen zu treffen: *
a) * drei Jahre, sofern zur Umsetzung eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung
erforderlich ist,
b) * zwei Jahre in allen übrigen Fällen.
3bis Bei überwiesenen parlamentarischen Vorstössen, die zur Umsetzung eine Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsänderung erfordern, gelten die jeweiligen Fristen mit
der Vorlage der Botschaft zur ersten Beratung im Grossen Rat als gewahrt. *
4 Kann der Regierungsrat die Fristen nicht wahren, hat er dies zu begründen und
dem Grossen Rat mit dem Jahresbericht oder einer anderen Vorlage neue Fristen zu

## § 43 beantragen. * {#par_43}

Antrag auf Direktbeschluss
1 Mit einem Antrag auf Direktbeschluss kann verlangt werden, dass der Grosse Rat
im Bereich seiner ausschliesslichen Zuständigkeit einen Beschluss fasst.
2 Gegenstand eines solchen Antrages können insbesondere die Ausübung bundesstaatlicher Mitwirkungsrechte und die Stellungnahme zu Vernehmlassungen des Regierungsrates an Bundesbehörden sein.

## § 44 {#par_44}

Parlamentarische Initiative
1 Mit der parlamentarischen Initiative können ausgearbeitete Entwürfe für Erlass,
Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsbestimmungen beantragt werden.
2 Die parlamentarische Initiative wird einer Kommission zu Bericht und Antrag
überwiesen, wenn mindestens 60 Ratsmitglieder sie vorläufig unterstützen. *
3 Die Kommission kann das zuständige Departement zur Mitwirkung bei der Vorbereitung beiziehen, doch bleibt der Regierungsrat für seine Stellungnahme frei.

## § 45 {#par_45}

Motion
1 Die Motion verpflichtet den Regierungsrat, dem Grossen Rat eine Verfassungs-,
Gesetzes- oder Dekretsvorlage zu unterbreiten, den Entwurf für einen Beschluss vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen. *
2 Ist der Regierungsrat für die Massnahme zuständig, trifft er das Erforderliche für
deren Umsetzung oder unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf eines Erlasses beziehungsweise Beschlusses, mit dem die Motion umgesetzt werden kann. *
3 Unzulässig ist eine Motion im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, die auf
Einzelfallentscheide im Personalbereich, auf einen in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffenden Entscheid oder einen Beschwerdeentscheid einwirkt. *
4 Der Regierungsrat zeigt dem Grossen Rat in seiner Stellungnahme zur Motion die
Konsequenzen der Umsetzung auf, insbesondere die Auswirkungen auf die Aufgaben- und Finanzplanung. *

## § 46 {#par_46}

Postulat
1 Das Postulat verpflichtet den Regierungsrat, dem Grossen Rat einen Bericht vorzulegen oder zu prüfen, ob eine Verfassungs-, Gesetzes- oder Dekretsvorlage zu unterbreiten, der Entwurf für einen Beschluss vorzulegen oder eine andere Massnahme zu

## § 47 treffen ist. * {#par_47}

Interpellation
1 Die Interpellation verlangt vom Regierungsrat Aufschluss über Angelegenheiten
des Kantons. Sie wird in der Regel schriftlich beantwortet.
§ 48 * …
5.3. Petition

## § 49 {#par_49}

Begriff
1 Als Petition wird die Eingabe von Behörden oder Privatpersonen behandelt, die bestimmte Begehren oder Beanstandungen enthält und keine besondere Rechtsform
aufweist.
6. Geschäftsverkehr zwischen dem Grossen Rat, seinen
Kommissionen und dem Regierungsrat sowie der Justizleitung *
6.1. Regierungsrat
§ 49a * Geschäftsplanung
1 Das Büro legt auf Grund der Planung des Regierungsrates die während eines Quartals zu behandelnden Geschäfte so fest, dass genügend Zeit für die Behandlung in
den Kommissionen, Fraktionen und im Plenum bleibt.

## § 50 {#par_50}

Vorlagen des Regierungsrates
1 Jedes Geschäft an den Grossen Rat enthält eine erläuternde Botschaft und die materiellen Anträge.
2 … *
3 … *
4 Die Botschaft beinhaltet Angaben zu folgenden Themenbereichen: *
a) Ausgangslage,
b) Handlungsbedarf,
c) Umsetzungsvorschlag,
d) Rechtsgrundlagen,
e) Personelle und finanzielle Auswirkungen,
f) Auswirkungen auf die Wirtschaft,
g) Auswirkungen auf die Gesellschaft,
h) Auswirkungen auf die Umwelt,
i) Auswirkungen auf die Gemeinden,
k) * Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund und zu anderen Kantonen,
l) * Notwendigkeit, Zeitpunkt und Form der Wirkungsprüfung der Vorlage.

## § 51 {#par_51}

Rückzug einer Vorlage
1 Der Regierungsrat kann eine Vorlage vor Beginn der Behandlung im Rat mit Zustimmung des Büros zurückziehen. Er hat den Rückzug zu begründen.
§ 52 * …
§ 53 * …

## § 55 § 54 * … {#par_55}

Vernehmlassungen
1 Sobald der Regierungsrat Vernehmlassungen an Bundesbehörden verabschiedet
hat, teilt er dem Grossen Rat ihren Gegenstand und ihren Abgang mit.

## § 56 {#par_56}

Teilnahme
1 Das für das traktandierte Geschäft zuständige Mitglied des Regierungsrates nimmt
an den Beratungen des Grossen Rates teil und hat das Recht, Anträge zu stellen.
2 Mitarbeiter des Kantons und Sachverständige können auf Wunsch des zuständigen
Mitgliedes des Regierungsrates und mit Zustimmung des Rates an den Verhandlungen teilnehmen. *
6.2. Grossrätliche Kommissionen

## § 57 {#par_57}

Kommissionsarbeit
1 Zu den Sitzungen der Kommissionen ist in der Regel der Vorsteher des zuständigen Departementes einzuladen.
2 Die Kommissionen können verwaltungsunabhängige Fachleute oder nach Absprache mit dem Departementsvorsteher Mitarbeiter des Kantons zur Mitwirkung beiziehen. *
3 Weicht eine Kommission in einem Geschäft von den Anträgen des Regierungrates
ab, ist dieser spätestens nach Abschluss der Beratungen zur Stellungnahme einzuladen.
4 Zu Anträgen von Minderheiten von mindestens einem Drittel der anwesenden
Kommissionsmitglieder ist der Regierungsrat ebenfalls zur Stellungnahme einzuladen, wenn die Vertreter der betreffenden Minderheit, die mindestens einem Drittel
der anwesenden Kommissionsmitglieder entsprechen, dies verlangen. Der Kommissionspräsident führt darüber bei den Vertretern der Minderheit eine gesonderte Abstimmung durch. *
6.3. Justizleitung *

## § 58 {#par_58}

Vorlagen der Justizleitung *
1 Vorlagen der Justizleitung sind dem Grossen Rat über den Regierungsrat unverändert zum Beschluss vorzulegen. *
2 Der Regierungsrat kann Bemerkungen und abweichende Anträge formulieren. *
3 Ein Mitglied der Justizleitung ist bei den Beratungen des Rats über den Aufgaben-
und Finanzplan, das Budget, den Jahresbericht und die weiteren Vorlagen der richterlichen Behörden anwesend und hat das Recht, Anträge zu stellen. Es ist in der Regel auch zu den Sitzungen der vorberatenden Kommission einzuladen. *
4 Im Übrigen gelten die §§ 28 ff. des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom
6. Dezember 2011 5). *
6bis. Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Rates *
§ 58a * Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Spesenentschädigung
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beziehen eine jährliche Grundentschädigung sowie für die Teilnahme an den Sitzungen des Rates, des Büros, der Präsidentenkonferenz und der Kommissionen ein Sitzungsgeld und Spesenentschädigungen.
2 Für eine Kommissionssitzung, die unmittelbar vor oder nach einer Grossratssitzung
stattfindet, wird das halbe Sitzungsgeld ausgerichtet.
3 Der Ratspräsident, die Vizepräsidenten, die Kommissionspräsidenten sowie die
Berichterstatter werden zusätzlich entschädigt.
§ 58b * Fakultative Volksabstimmung
1 Der Grosse Rat setzt die Höhe des Sitzungsgeldes und der Entschädigungen fest.
Der Beschluss über die Höhe des Sitzungsgeldes und der Grundentschädigung unterliegt der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 63 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung.
5) SAR 155.200
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 59 {#par_59}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle diesem Gesetz widersprechenden
Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Geschäftsreglement des Grossen Rates vom 16. September 1970 6).

## § 60 {#par_60}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird in der Gesetzessammlung publiziert. Es tritt mit dem vom
Grossen Rat zu erlassenden Dekret über die Geschäftsordnung 7) in Kraft.
Aarau, den 19. Juni 1990 Präsident des Grossen Rates
SALM
Staatsschreiber
SIEBER
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1990.
Inkrafttreten: 1. August 1991
6) AGS Bd. 7 S. 477; Bd. 8 S. 276, 783; Bd. 9 S. 363, 389, 466, 615; Bd. 10 S. 378; Bd. 11 S.
52, 449, 475; Bd. 13 S. 21, 171
7) AGS Bd. 13 S. 570
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.06.1990 01.08.1991 Erlass Erstfassung Bd. 13 S. 531
18.12.2001 01.01.2003 § 34a eingefügt 2002 S. 340
08.06.2004 01.11.2004 § 2 Abs. 1 geändert 2004 S. 124
08.06.2004 01.11.2004 § 26 Abs. 1 geändert 2004 S. 124
08.06.2004 01.11.2004 § 27 Abs. 1 geändert 2004 S. 124
08.06.2004 01.11.2004 § 44 Abs. 2 geändert 2004 S. 124
11.01.2005 01.08.2005 § 3 Abs. 2 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.04.2006 § 10 Abs. 3 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.04.2006 § 10 Abs. 4 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.04.2006 § 11 Abs. 1 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.04.2006 § 11 Abs. 2 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 12 Abs. 2 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 13 totalrevidiert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 18 Abs. 1 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 18 Abs. 2, lit. a) geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 19 Abs. 2 aufgehoben 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 20 Abs. 1 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 20 Abs. 2 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 20 Abs. 3 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 20 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 21 totalrevidiert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 Titel 3.1. geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 22 Abs. 2 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 22 Abs. 3 eingefügt 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 22 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 24 totalrevidiert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 25 Abs. 2 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 28 Abs. 2 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 30 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 33 Abs. 4 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 35 totalrevidiert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 37 Abs. 2 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 39a eingefügt 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 39b eingefügt 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 40 Titel geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 40 Abs. 1 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 40 Abs. 3 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 40 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 41 Abs. 1 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 41 Abs. 1bis eingefügt 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 41 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 42 Abs. 1 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 42 Abs. 1bis eingefügt 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 42 Abs. 3 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 42 Abs. 4 eingefügt 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 48 totalrevidiert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 49a eingefügt 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 50 Abs. 2 aufgehoben 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 52 aufgehoben 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 53 aufgehoben 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 54 aufgehoben 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 56 Abs. 2 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 57 Abs. 2 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 58 Abs. 1 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 58 Abs. 2 geändert 2005 S. 203
11.01.2005 01.08.2005 § 58 Abs. 3 geändert 2005 S. 203
24.10.2006 01.07.2008 § 15 Abs. 2 geändert 2008 S. 65
20.03.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 1 geändert 2007 S. 318
04.12.2007 01.09.2008 § 50 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 205
04.12.2007 01.09.2008 § 50 Abs. 4 eingefügt 2008 S. 205
01.07.2008 01.01.2009 § 36 aufgehoben 2008 S. 484
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.02.2009 01.04.2009 Titel 6bis. eingefügt 2009 S. 162
24.02.2009 01.04.2009 § 58a eingefügt 2009 S. 162
24.02.2009 01.04.2009 § 58b eingefügt 2009 S. 162
23.03.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 2 geändert 2010/5-07
03.05.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert 2011/6-05
03.05.2011 01.01.2012 § 40 Abs. 3 geändert 2011/6-05
06.12.2011 01.01.2013 Erlasstitel geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 10 Abs. 2 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 16 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 23 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 23 Abs. 2 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 Titel 6. geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 Titel 6.3. geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 58 Titel geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 58 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 58 Abs. 3 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 58 Abs. 4 geändert 2012/5-02
26.08.2014 01.03.2015 § 10 Abs. 5 eingefügt 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 11 Abs. 1 geändert 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 11 Abs. 2 geändert 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 11 Abs. 2bis eingefügt 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 11 Abs. 4 geändert 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 12 Abs. 3bis eingefügt 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 12a eingefügt 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 2 geändert 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 13 Abs. 3 eingefügt 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 30 Abs. 2 aufgehoben 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 35 Abs. 1 geändert 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 35 Abs. 2 geändert 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 35 Abs. 3 eingefügt 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 39b Abs. 3 eingefügt 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 41 Abs. 1 geändert 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 41 Abs. 2 geändert 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 41 Abs. 3 aufgehoben 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 41 Abs. 4 aufgehoben 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 42 Abs. 1 geändert 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 42 Abs. 2 geändert 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 42 Abs. 3 geändert 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 44 Abs. 2 geändert 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 45 Abs. 1 geändert 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 45 Abs. 2 eingefügt 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 45 Abs. 3 eingefügt 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 45 Abs. 4 eingefügt 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 46 Abs. 1 geändert 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 48 aufgehoben 2015/1-03
26.08.2014 01.03.2015 § 57 Abs. 4 eingefügt 2015/1-03
12.12.2017 01.05.2018 § 40 Abs. 2 aufgehoben 2018/3-02
12.12.2017 01.05.2018 § 40a eingefügt 2018/3-02
18.01.2022 01.01.2023 § 5 Abs. 3 geändert 2022/18-03
18.01.2022 01.01.2023 § 7a eingefügt 2022/18-03
18.01.2022 01.01.2023 § 9a eingefügt 2022/18-04
18.01.2022 01.01.2023 § 9b eingefügt 2022/18-04
18.01.2022 01.01.2023 § 10 Titel geändert 2022/18-04
18.01.2022 01.01.2023 § 11 Titel geändert 2022/18-04
18.01.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 2 aufgehoben 2022/18-04
18.01.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 2bis aufgehoben 2022/18-04
18.01.2022 01.01.2023 § 42 Titel geändert 2022/18-04
18.01.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 3 geändert 2022/18-04
18.01.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2022/18-04
18.01.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2022/18-04
18.01.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 3bis eingefügt 2022/18-04
18.01.2022 01.01.2023 § 42 Abs. 4 geändert 2022/18-04
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 3 eingefügt 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 1 geändert 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 34 Abs. 3 eingefügt 2023/09-02
14.03.2023 01.01.2024 § 50 Abs. 4, lit. k) geändert 2023/09-02
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.03.2023 01.01.2024 § 50 Abs. 4, lit. l) eingefügt 2023/09-02
17.06.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1, lit. d) geändert 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 17 Titel geändert 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 Titel 2.4bis. eingefügt 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 18a eingefügt 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 26 Abs. 2 geändert 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 26a eingefügt 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 26b eingefügt 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 26c eingefügt 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 27 Abs. 1 geändert 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 28 Abs. 1bis eingefügt 2025/08-04
17.06.2025 01.01.2026 § 29 Abs. 3 geändert 2025/08-04
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.06.1990 01.08.1991 Erstfassung Bd. 13 S. 531
Erlasstitel 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 2 Abs. 1 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 124
§ 2 Abs. 1 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-05
§ 3 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 5 Abs. 3 18.01.2022 01.01.2023 geändert 2022/18-03
§ 7a 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-03
§ 9 Abs. 1, lit. d) 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-04
§ 9 Abs. 1, lit. e) 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-04
§ 9a 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-04
§ 9b 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-04
§ 10 18.01.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/18-04
§ 10 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 10 Abs. 3 11.01.2005 01.04.2006 geändert 2005 S. 203
§ 10 Abs. 4 11.01.2005 01.04.2006 geändert 2005 S. 203
§ 10 Abs. 5 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03
§ 11 18.01.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/18-04
§ 11 Abs. 1 11.01.2005 01.04.2006 geändert 2005 S. 203
§ 11 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03
§ 11 Abs. 2 11.01.2005 01.04.2006 geändert 2005 S. 203
§ 11 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03
§ 11 Abs. 2 18.01.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/18-04
§ 11 Abs. 2bis 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03
§ 11 Abs. 2bis 18.01.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022/18-04
§ 11 Abs. 4 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03
§ 12 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 12 Abs. 3bis 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03
§ 12a 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03
§ 13 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 203
§ 13 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03
§ 13 Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03
§ 15 Abs. 2 24.10.2006 01.07.2008 geändert 2008 S. 65
§ 16 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 17 17.06.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025/08-04
§ 18 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 18 Abs. 2, lit. a) 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
Titel 2.4bis. 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-04
§ 18a 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-04
§ 19 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 203
§ 20 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 20 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 20 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 20 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203
§ 21 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 203
Titel 3.1. 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 22 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 22 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203
§ 22 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203
§ 23 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 23 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 24 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 203
§ 25 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 25 Abs. 2 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 26 Abs. 1 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 124
§ 26 Abs. 2 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-04
§ 26a 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-04
§ 26b 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-04
§ 26c 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-04
§ 27 Abs. 1 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 124
§ 27 Abs. 1 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-04
§ 28 Abs. 1bis 17.06.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-04
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 28 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 29 Abs. 1 20.03.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 318
§ 29 Abs. 3 17.06.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-04
§ 30 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-03
§ 30 Abs. 2, lit. a) 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 203
§ 32 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02
§ 33 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 34 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02
§ 34 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02
§ 34a 18.12.2001 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 340
§ 35 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 203
§ 35 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03
§ 35 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03
§ 35 Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03
§ 36 01.07.2008 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 484
§ 37 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 39a 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203
§ 39b 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203
§ 39b Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03
§ 40 11.01.2005 01.08.2005 Titel geändert 2005 S. 203
§ 40 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 40 Abs. 2 12.12.2017 01.05.2018 aufgehoben 2018/3-02
§ 40 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 40 Abs. 3 03.05.2011 01.01.2012 geändert 2011/6-05
§ 40 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203
§ 40a 12.12.2017 01.05.2018 eingefügt 2018/3-02
§ 41 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 41 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03
§ 41 Abs. 1bis 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203
§ 41 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03
§ 41 Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-03
§ 41 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203
§ 41 Abs. 4 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-03
§ 42 18.01.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/18-04
§ 42 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 42 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03
§ 42 Abs. 1bis 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203
§ 42 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03
§ 42 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 42 Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03
§ 42 Abs. 3 18.01.2022 01.01.2023 geändert 2022/18-04
§ 42 Abs. 3, lit. a) 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-04
§ 42 Abs. 3, lit. b) 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-04
§ 42 Abs. 3bis 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-04
§ 42 Abs. 4 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203
§ 42 Abs. 4 18.01.2022 01.01.2023 geändert 2022/18-04
§ 44 Abs. 2 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 124
§ 44 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03
§ 45 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03
§ 45 Abs. 2 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03
§ 45 Abs. 3 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03
§ 45 Abs. 4 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03
§ 46 Abs. 1 26.08.2014 01.03.2015 geändert 2015/1-03
§ 48 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 203
§ 48 26.08.2014 01.03.2015 aufgehoben 2015/1-03
Titel 6. 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 49a 11.01.2005 01.08.2005 eingefügt 2005 S. 203
§ 50 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 203
§ 50 Abs. 3 04.12.2007 01.09.2008 aufgehoben 2008 S. 205
§ 50 Abs. 4 04.12.2007 01.09.2008 eingefügt 2008 S. 205
§ 50 Abs. 4, lit. k) 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-02
§ 50 Abs. 4, lit. l) 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-02
§ 52 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 203
§ 53 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 203
§ 54 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben 2005 S. 203
§ 56 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 57 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 57 Abs. 4 26.08.2014 01.03.2015 eingefügt 2015/1-03
Titel 6.3. 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 58 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5-02
§ 58 Abs. 1 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 58 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 58 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 58 Abs. 3 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 203
§ 58 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 58 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
Titel 6bis. 24.02.2009 01.04.2009 eingefügt 2009 S. 162
§ 58a 24.02.2009 01.04.2009 eingefügt 2009 S. 162
§ 58b 24.02.2009 01.04.2009 eingefügt 2009 S. 162
