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title: "Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins"
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# Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins

## § 1 Vom 22. Dezember 1998 (Stand 3. März 1999) {#par_1}

1 In den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins bestehen dreizehn Fischereireviere, welche sich auf das Hoheitsgebiet beider
Vertragskantone erstrecken. In vier Revieren steht das Recht zur Ausübung
der Fischerei (Fischereirecht) allein dem Kanton Zürich, in neun allein dem
Kanton Schaffhausen zu.
2 Der Kanton Zürich ist alleiniger Inhaber des Fischereirechtes in den Revieren:
a) «Ellikerwasser»; linke Stromhälfte von der Rheinpegelstation bei der
Gemeindegrenze Rheinau / Marthalen bis zur schaffhausisch-badischen Landesgrenze, von dort ganze Strombreite bis zur zürcherischschaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung
(einschliesslich Rheinaltwasserläufe, jedoch ohne Bruggloch unterhalb Ellikon und ohne Thur)
b) «Flaacherwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch-schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Mündung des Flaacherbaches bis zur Fischereigrenztafel bei der Mündung des Rettigbaches (ohne Dorfbach Flaach)
c) Abschnitt oberhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Fischereigrenztafel bei der Mündung des Rettigbaches bis auf Höhe der Linie
«rechtes Tössufer – Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei Tössegg»
d) Abschnitt unterhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Höhe der Linie «rechtes Tössufer – Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei
Tössegg» bis zur Strassenbrücke in Eglisau (ohne Töss)
3 Der Kanton Schaffhausen ist alleiniger Inhaber des Fischereirechtes in den
Revieren:
a) «Büsingerwasser»; ganze Strombreite vom Kirchbergerbach oberhalb Büsingens, abgegrenzt durch zwei Marchen, bis zur Landesgrenze bei der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123)
b) «Rheinhaldewasser»; ganze Strombreite von der Landesgrenze bei
der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123) bis zur Eisenbahnbrücke
Schaffhausen-Feuerthalen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
923.102 Kanton Schaffhausen
c) «Badanstalt-Wasser»; ganze Strombreite von der Eisenbahnbrücke
Schaffhausen-Feuerthalen bis zu den beiden Fischereigrenztafeln auf
Höhe «Beckenburg»
d) «EW-Wasser»; ganze Strombreite von den beiden Fischereigrenztafeln auf Höhe «Beckenburg» bis zur Linie, welche die Oberkanten der
Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet
e) «Flurlingerwasser»; ganze Strombreite von der Linie, welche die
Oberkanten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet, bis zur Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flurlingen
f) «Unteres Im Thurn'sches Wasser» (Buchhalde-Wasser); ganze
Strombreite von der Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flurlingen
bis zum Rheinfall
g) «Rheinfall-Wasser»; ganze Strombreite vom Rheinfall bis zur Fischereigrenztafel zirka 300 m unterhalb des Rheinfalls, von dort rechte
Stromhälfte bis zur Fischereigrenze zwischen Nohl und Altenburg
h) «Oberes Rüdlingerwasser»; ganze Strombreite von der zürcherischschaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung bis
auf Höhe des Verbindungsdammes zur unteren Insel, einschliesslich
Altläufe
i) «Unteres Rüdlingerwasser»; ganze Strombreite von der Höhe des
Verbindungsdammes zur unteren Insel bis zur zürcherisch-schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Mündung des Flaacherbaches, einschliesslich Altläufe

## § 2 {#par_2}

1 Für die Fischerei in den in § 1 aufgeführten Revieren wird, unter Vorbehalt
der bundesrechtlichen Bestimmungen, folgende Vereinbarung getroffen:
1. Die Weiterverleihung der Berechtigung zum Fischfang in einem Revier erfolgt nach den Vorschriften des Kantons, dem das Fischereirecht am Revier zusteht
2. Für die Ausübung der Fischerei sind in Revieren mit Fischereirecht
zugunsten des Kantons Zürich die zürcherischen und in Revieren mit
Fischereirecht zugunsten des Kantons Schaffhausen die schaffhausischen Fischereivorschriften massgebend
3. Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind in Revieren mit Fischereirecht zugunsten ihres Kantons ohne Rücksicht auf den Verlauf der Kantonsgrenze zur Ausübung der Fischereiaufsicht berechtigt. Die Polizeiorgane wirken an der Fischereiaufsicht innerhalb des
Hoheitsgebietes ihres Gemeinwesens mit
Kanton Schaffhausen 923.102
4. Verzeigungen von Übertretungen der Fischereivorschriften erfolgen
bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des Tatortkantons. Die materielle Beurteilung der
Übertretungen richtet sich, soweit nicht bundesrechtliche Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen, nach den gemäss Ziff. 2 massgebenden kantonalen Vorschriften. Die Vertragskantone setzen sich
von der Erledigung der Verzeigungen gegenseitig in Kenntnis. Der Inhaber des Fischereirechts entscheidet über die zu ergreifenden
administrativen Massnahmen
5. Die statistischen Erhebungen über den Fischereibetrieb und deren
Auswertung sind Sache des Fischereirechtsinhabers. Das Zahlenmaterial steht dem anderen Vertragskanton jederzeit zur Einsicht offen
6. Die fischereiliche Bewirtschaftung obliegt dem Kanton, dem das Fischereirecht zusteht. Mit dem Ziel einer einheitlichen Bewirtschaftung
im Rahmen der Bundesgesetzgebung orientieren sich die Vertragskantone alljährlich gegenseitig über ihre Besatzmassnahmen im Vertragsgebiet und die genaue Herkunft des verwendeten Besatzmaterials
7. Fischereirechtliche Bewilligungen für technische Eingriffe in die
Gewässer des Vertragsgebietes werden durch die zuständigen
kantonalen Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebietes erteilt. Soweit
die Eingriffe Gewässerabschnitte mit Fischereirecht zugunsten des
anderen Kantons berühren, ist dieser vorgängig zur Vernehmlassung
einzuladen
8. Die Vertragskantone orientieren sich gegenseitig über geplante und

## § 3 durchgeführte Änderungen ihres kantonalen Fischereirechtes {#par_3}

1 Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die Regierungen der beteiligten Kantone und Genehmigung durch den Bund in Kraft1) und dauert bis zum
31. Dezember 1999. Sie gilt jeweils als für die Dauer eines Jahres verlängert, sofern sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem
der Vertragskantone gekündigt wird.
1) Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 3. März 1999, in Kraft getreten am 3. März 1999 (Amtsblatt 1999,
S. 407).
923.102 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.12.1998 03.03.1999 Erlass Erstfassung Abl. 1999, S. 407
Kanton Schaffhausen 923.102
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.12.1998 03.03.1999 Erstfassung Abl. 1999, S. 407
