---
title: "Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV) Gemeinderatsbeschluss"
id: 276ab238-bcd7-478f-a374-72ea43f614f8
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "177.550"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/1/177/550.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/276ab238-bcd7-478f-a374-72ea43f614f8
language: de
in_force_from: 2026-04-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/177/550/177.550-vlv-2026-v9.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 044fb26284126b480976794ef76962228f262938797cbf057bb22704d9e536b1
provisions: 26
---

# Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an der Fachschule Viventa (VLV) Gemeinderatsbeschluss

## Art. 2 {#art_2}

Soweit in dieser Verordnung und den dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen nichts anderes festgelegt ist, kommt
das städtische Personalrecht zur Anwendung.

## Art. 3 {#art_3}

Die berufliche Vorsorge und die Unfallversicherung der
Lehrpersonen werden durch dieselben Versicherungsträger und
nach denselben Bestimmungen gewährleistet wie beim übrigen
städtischen Personal.
II. Begründung, Dauer und Beendigung des

## Art. 4 Arbeitsverhältnisses {#art_4}

Über die Schaffung von Stellen für Lehrpersonen ent
scheidet der Stadtrat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsi
denten der Schulkommission.
Art. 53 1 Die Rektorin oder der Rektor ist Anstellungsinstanz für
die Bereichsleitenden und die übrigen Lehrpersonen einschliess
lich der Vikarinnen und Vikare.4
2 Die Rektorin oder der Rektor kann die Anstellungskompetenz
für Vikariate an Prorektorinnen oder Prorektoren übertragen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Lehrpersonen werden in der Regel nach dem Ab
lauf von zwei Dienstjahren auf den Beginn des darauffolgenden
Schulsemesters unbefristet angestellt. Lehrpersonen mit zeitlich
begrenzten Aufgaben, insbesondere im Kurswesen, können be
fristet und unter dem Vorbehalt, dass die Kurse zustande kom
men, angestellt werden. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
1 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
2 Fassung gemäss GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022
(STRB Nr. 381/2022).
3 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
4 Fassung gemäss GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022
(STRB Nr. 381/2022).
Geltungs
bereich
Anwendbarkeit
des städtischen
Personalrechts
Versicherungen
Stellenplan
Anstellungs
instanzen
Dauer der
Anstellung
2Verordnung über die Anstellung und Löhne der
Lehrpersonen an der Fachschule Viventa
(VLV)
177.550
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die
Anstellung von Vikariatspersonen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Lehrpersonen werden mit einem Grundpensum an
gestellt. Dieses legt die minimale durchschnittliche Lektionen
zahl pro Schulwoche fest.
2 Befristete Anstellungen können für ein Grundpensum oder für
eine bestimmte Lektionenzahl erfolgen.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann Lehrpersonen mit deren
Einwilligung jeweils zum Semesterbeginn Zusatzlektionen über
das Grundpensum hinaus bis zum vollen Pensum zuweisen.

## Art. 8 {#art_8}

Lektionen, die während eines Semesters aufgrund des
Lektionenbedarfs gegenüber dem Grundpensum fehlten oder
zu einem vollen Pensum zusätzlich zugewiesen wurden, sind
mittelfristig auszugleichen. Nur in besonderen Fällen, vor allem
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen
Lektionen zu vergüten oder der Lohn ist aufgrund von fehlenden
Lektionen zu kürzen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse können
beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Mona
ten auf Ende eines administrativen Semesters aufgelöst werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Vikariate.
2 Für Lehrpersonen ab dem zehnten Dienstjahr an der FSV be
trägt die Kündigungsfrist sechs Monate.5
3 Zuständig für die Kündigung durch die Stadt ist die Anstellungs
instanz.

## Art. 10 {#art_10}

Die Abfindung und die Lohnfortzahlung bei unverschul
deter Entlassung richten sich nach den Bestimmungen des städ
tischen Personalrechts. Zuständig für die Festsetzung der Abfin
dung ist die Anstellungsinstanz.
Art. 116 1 Der Altersrücktritt und die Beendigung des Arbeitsver
hältnisses altershalber erfolgen auf Ende des administrativen
Semesters. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
2 Der gestaffelte Altersrücktritt gemäss städtischem Personal
recht ist für Lehrpersonen ausgeschlossen.

## Art. 12 {#art_12}

Die Entlassung wegen Invalidität erfolgt durch die An
stellungsinstanz.
5 Fassung gemäss GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022
(STRB Nr. 381/2022).
6 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
Umfang der
Anstellung
Lektionenkonto
Beendigung
des Arbeits
verhältnisses
Abfindung und
Lohnfortzahlung
bei unverschul
deter Entlassung
Altersrücktritt
und Beendigung
des Arbeits
verhältnisses
altershalber
Entlassung we
gen Invalidität
3Verordnung über die Anstellung und Löhne der
Lehrpersonen an der Fachschule Viventa
(VLV)
177.550
III. Entlöhnung und weitere Anstellungsbedingungen
Art. 13 (aufgehoben)7
Art. 148 1 Die Bereichsleitenden erhalten für die Bereichsleitung
Entlastungslektionen.
2 Die Anzahl der Entlastungslektionen bestimmt die Rektorin
oder der Rektor auf Antrag der zuständigen Prorektorin oder des
zuständigen Prorektors.
3 Der Lohn für die Entlastungslektionen richtet sich nach Lohn
kategorie B.
Art. 159 Der Stadtrat kann die Lohnskala jährlich im Rahmen
der Teuerungsentwicklung anpassen.

## Art. 16 {#art_16}

1 In die Lohnkategorie B werden Lehrpersonen mit fol
genden Qualifikationen eingereiht:
a. abgeschlossenes Hochschulstudium und Diplom für das
höhere Lehramt;
b. Fachhochschulabschluss und Diplom einer berufspädago
gischen Hochschule;10
c. Eidgenössisches Turn und Sportlehrerdiplom II einschliess
lich Diplom für das höhere Lehramt.
2 In die Lohnkategorie C werden Lehrpersonen mit folgenden
Qualifikationen eingereiht:
a. abgeschlossenes Hochschulstudium ohne Diplom für das
höhere Lehramt;
b. Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehr
person;
c. Fachhochschulabschluss und pädagogische Zusatzausbil
dung;
d. Lehrpatent (Seminar oder pädagogische Hochschule);
e. Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildner mit
Lehrpatent.
3 Die Lohnkategorie D gilt für die übrigen Lehrpersonen unter
Vorbehalt von Abs. 4.
7 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
8 Fassung gemäss GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022
(STRB Nr. 381/2022).
9 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
10 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
Entlastungs
lektionen für
Bereichsleitende
Teuerung
Lohn der
übrigen Lehr
personen, Ent
schädigungen
von Referaten
aussenstehen
der Dritter
4Verordnung über die Anstellung und Löhne der
Lehrpersonen an der Fachschule Viventa
(VLV)
177.550
4 Die Lohnkategorie E gilt für Lehrpersonen ohne abgeschlos
sene Ausbildung.
5 Mit aussenstehenden Fachreferentinnen und referenten kann
für besondere Veranstaltungen ein Honorar vereinbart werden.

## Art. 17 {#art_17}

Die Anstellungsinstanz setzt bei Stellenantritt oder Funk
tionswechsel den Lohn der Lehrperson fest.

## Art. 18 {#art_18}

1 Für die Festsetzung des Anfangslohns wird Unterrichts
praxis auf der Sekundarstufe 2 oder höher und nach abgeschlos
sener Ausbildung voll angerechnet.
2 Andere Unterrichtspraxis nach abgeschlossener Ausbildung,
andere Berufstätigkeit sowie Erziehungs und Betreuungsarbeit
werden mindestens hälftig angerechnet.
3 Die Zeit der Weiterbildung kann hälftig angerechnet werden,
wenn die Weiterbildung im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit
steht.
4 Die Anrechnung gemäss Abs. 1 bis 3 erfolgt entsprechend dem
Beschäftigungsumfang.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Schulleitung führt in Zusammenarbeit mit der
Schulkommission eine periodische Beurteilung der Lehrperso
nen durch.
2 Die Schulkommission regelt die Einzelheiten.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Schulkommission legt im Rahmen der Bestimmun
gen zur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterbeurteilung die Vor
aussetzungen fest, nach welchen ein allfälliger Stufenaufstieg
erfolgt.
2 Ein Stufenaufstieg kann nur im Rahmen der verfügbaren Kredi

## Art. 21 te der FSV durch die Anstellungsinstanz gewährt werden.11 {#art_21}

1 Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf
39 Schulwochen pro Schuljahr.
2 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 22 {#art_22}

Der Stadtrat legt auf Antrag der Schulkommission die
Lektionenverpflichtung für ein Vollpensum fest.

## Art. 23 {#art_23}

1 Zum Berufsauftrag der Lehrpersonen gehören:
a. Unterricht in den anvertrauten Klassen und/oder Erteilen
von Kursen gemäss Bildungsziel und Leitbild der Schule;
b. Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und Projekten;12
11 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
12 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
Anfangslohn
Anrechnung von
Dienstjahren
Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
beurteilung
Stufenaufstieg
Berechnung
des Lohnes
Vollpensum
Aufgaben der
Lehrpersonen
5Verordnung über die Anstellung und Löhne der
Lehrpersonen an der Fachschule Viventa
(VLV)
177.550
c. Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Funktionen und
Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebs und der Schulent
wicklung;
d. Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Lehrkolle
gium;
e. Verpflichtung zur fachlichen und pädagogischen Fort und
Weiterbildung.13
2 Die Verpflichtung von Lehrpersonen, die Klassenunterricht er
teilen, umfasst auch die Beurteilung der Leistung und die Be
treuung der Schülerinnen und Schüler.
3 Den Lehrpersonen können im Rahmen ihres pädagogischen
Auftrags besondere Aufgaben wie Haus und Fachämter, Kus
todien, Funktionen als Klassenlehrpersonen, die Durchführung
von Aufnahme und Abschlussprüfungen sowie von Arbeits und
Projektwochen zugeteilt werden.
3bis Die Schulkommission regelt die Einzelheiten in einem Regle
ment.14
4 Die Teilnahme an Konventen richtet sich nach der Verordnung

## Art. 24 über die Fachschule Viventa (VFSV).15 {#art_24}

1 Der Stadtrat regelt in den Ausführungsbestimmungen
die Grundsätze betreffend Anrechnung an das Unterrichtspen
sum, Entschädigung und Entlastung für besondere Aufgaben
im Sinne von Art. 23 Abs. 3. Die Anstellungsinstanz bestimmt im
Einzelfall Anrechnung, Entschädigung und Entlastung.
2 Zuständig für die Zuteilung von besonderen Aufgaben im Sinne
von Art. 23 Abs. 3 ist die Anstellungsinstanz.
Art. 2516 Gestützt auf das städtische Bildungsreglement und die
Ausführungsbestimmungen des Schul und Sportdepartementes
zum städtischen Bildungsreglement kann die Schulkommission
Richtlinien über die Anordnung und Bewilligung von Bildungs
massnahmen für Lehrpersonen der FSV erlassen.
Art. 26 (aufgehoben)17
Art. 2718 Die Gewährung von Urlaub richtet sich sinngemäss
nach dem städtischen Personalrecht und den entsprechenden
Ausführungsbestimmungen. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
13 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
14 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
15 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
16 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
17 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
18 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
Abgeltung
besonderer
Aufgaben
Aus , Fort und
Weiterbildung
Urlaub
6Verordnung über die Anstellung und Löhne der
Lehrpersonen an der Fachschule Viventa
(VLV)
177.550

## Art. 28 {#art_28}

1 Die Ferien sind in der unterrichtsfreien Zeit zu bezie
hen.
2 Die Schulkommission kann Einzelheiten des Ferienbezugs re
geln, insbesondere von Bereichsleitenden und von Lehrperso
nen mit besonderen Aufgaben gemäss Art. 23 Abs. 3.19
Art. 29 (aufgehoben)20
Art. 3021 1 Lehrpersonen mit einer effektiven Beschäftigung, die
mindestens 90 Prozent des Vollpensums entspricht, werden
vom Beginn des administrativen Semesters an, in dem sie das
57. Altersjahr zurücklegen, um zwei Lektionen entlastet.
2 Lehrpersonen mit einer effektiven Beschäftigung, die mindes
tens 50 Prozent des Vollpensums entspricht, werden vom Be
ginn des administrativen Semesters an, in dem sie das 57. Al
tersjahr zurücklegen, um eine Lektion entlastet.

## Art. 31 {#art_31}

1 Lehrpersonen können Treueurlaub beziehen, wenn
nicht überwiegende schulische Interessen entgegenstehen.
2 Zuständig für die Gewährung eines Urlaubs ist die Anstellungs
instanz.
IV. Vikariate
Art. 3222 Für Stellvertretungen können Vikariate eingerichtet
werden. Die Anstellung erfolgt für das entsprechende Pensum
befristet.

## Art. 33 {#art_33}

Lehrpersonen, denen im Rahmen einer bereits beste
henden Anstellung ein Vikariat übertragen wird, erhalten den
Lohn gemäss ihrer Lohnkategorie. Die übrigen Vikariatsperso
nen erhalten einen Lohn gemäss Jahrestufe 3 der Lohnkatego
rie C oder D.

## Art. 34 {#art_34}

1 Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Anstellungs
dauer oder mit der Wiederbesetzung der Stelle durch die vertre
tene Lehrkraft, spätestens aber Ende Semester.
2 Das Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von
2 Wochen auf Monatsende gekündigt werden. Die Anstellungs
verfügung kann die Kündigungsmöglichkeit auf Ende der Woche
unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen vorsehen. Die Kündi
gung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.
19 Fassung gemäss GRB vom 2. Februar 2022; Inkrafttreten 1. Juni 2022
(STRB Nr. 381/2022).
20 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
21 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009, Abs. 3 aufgehoben; Inkrafttreten
1. September 2009.
22 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
Ferien
Altersentlastung
Treueurlaub
Begriff
Lohn
Beendigung
7Verordnung über die Anstellung und Löhne der
Lehrpersonen an der Fachschule Viventa
(VLV)
177.550

## Art. 35 V. Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten {#art_35}

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum
Vollzug dieser Verordnung.
Art. 3623 Die generelle Überführung von Lehrpersonen städti
scher Bildungsinstitutionen in die VLV wird unter Berücksichti
gung von Art. 37 durch den Stadtrat geregelt.

## Art. 37 {#art_37}

1 Der Besitzstand bezüglich Lohn innerhalb derselben
Funktion bleibt gewahrt. Führt die Neueinreihung gemäss dieser
Verordnung zu einer betragsmässig tieferen Einreihung, bleibt
der Stufenaufstieg ausgeschlossen, bis die Neueinreihung be
tragsmässig kompensiert ist. Führt die Neueinreihung in eine
höhere Lohnkategorie, erfolgt sie in die Stufe, welche betrags
mässig der nächst höheren Stufe der neuen Lohnkategorie im
Vergleich zur bisherigen Einreihung entspricht.
2 Bezüglich der Altersentlastung besteht kein Besitzstandsan
spruch.
3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 38 {#art_38}

Die bisherige Verordnung über die Lehrkräfte an der
Schule für Gestaltung und der Schule für Haushalt und Lebens
gestaltung (VLGH, GRB vom 24. Januar 1990)24 wird aufgeho
ben.

## Art. 39 {#art_39}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.25
23 Fassung gemäss GRB 28. Januar 2009; Inkrafttreten 1. September 2009.
24 AS 42, 307.
25 Inkraftsetzung 1. März 2005 mit Ausnahme von Art. 20, der auf den 1. Januar
2005 in Kraft gesetzt wird; gemäss STRB vom 8. Dezember 2004.
Vollzug
Überführung
Besitzstand
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkraftsetzung
8Verordnung über die Anstellung und Löhne der
Lehrpersonen an der Fachschule Viventa
(VLV)
177.550
Anhang
zur Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrperso
nen an der Fachschule Viventa:
Lohnkategorien (Stand: 1. April 2026)26
Stufe Kl. 20 Kl. 30 Kl. 40 Kl. 50
Lohn
kategorie Lohn
kategorie Lohn
kategorie Lohn
kategorie
B C D E
1 106 259.25 96 621.20 88 219.25 79 397.50
2 109 672.00 99 725.15 91 053.40 81 948.05
3 113 071.30 102 816.70 93 876.55 84 489.25
4 116 871.70 106 272.40 97 031.80 87 329.00
5 120 671.80 109 728.20 100 187.20 90 168.80
6 124 472.30 113 183.70 103 342.30 93 008.55
7 128 272.45 116 639.60 106 497.80 95 848.40
8 132 072.90 120 095.35 109 652.75 98 688.05
9 135 873.80 123 551.00 112 807.10 101 526.70
10 135 873.80 123 551.00 112 807.10 101 526.70
11 139 126.20 126 509.30 115 508.10 103 957.50
12 142 378.60 129 466.85 118 208.35 106 388.05
13 145 630.85 132 424.30 120 908.55 108 818.80
14 148 883.20 135 381.10 123 608.40 111 248.30
15 148 883.20 135 381.10 123 608.40 111 248.30
16 148 883.20 135 381.10 123 608.40 111 248.30
17 152 136.65 138 339.35 126 309.15 113 678.80
18 155 389.00 141 296.70 129 009.70 116 109.20
19 158 641.45 144 253.85 131 709.95 118 539.35
20 161 893.70 147 211.20 134 410.50 120 969.75
26 Fassung gem. STRB Nr. 946 vom 18. März 2026; Inkrafttreten 1. April 2026.
