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title: "Link zu Verordnung über die Benützung der öffentlichen Veloabstellplätze"
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# Link zu Verordnung über die Benützung der öffentlichen Veloabstellplätze

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck Diese Verordnung regelt die Benützung der öffentlichen Veloabstellplätze.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Veloabstellplätze der
Gemeinde. Sie gilt auf Gemeindestrassen und insbesondere auch
bei den Schulhäusern, beim Schwimmbad und bei Verwaltungsgebäuden der Gemeinde.

## Art. 3 II. Benützungsregeln {#art_3}

Zulässige
Fahrzeuge
1 Auf den öffentlichen Veloabstellplätzen dürfen nur Velos,
Motorfahrräder, Anhänger von Velos und Motorfahrrädern und
fahrzeugähnliche Geräte abgestellt werden.
2 Auf den öffentlichen Veloabstellplätzen bei den Schulhäusern
und beim Schwimmbad dürfen zudem auch Motorräder der
Kategorie A abgestellt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Höchstparkierdauer Die Fahrzeuge dürfen höchstens während 21 Tagen ununterbrochen auf demselben öffentlichen Veloabstellplatz abgestellt
werden.
731.305 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Veloabstellplätze

## Art. 5 III. Kontrolle und Vollzug {#art_5}

Markierung Die Gemeinde prüft die Einhaltung der Benützungsregeln. Zur
Kontrolle der Höchstparkierdauer markiert die Gemeinde an
Stichtagen die abgestellten Fahrzeuge.

## Art. 6 {#art_6}

Abräumen und
Einlagern
1 Steht ein markiertes Fahrzeug nach 21 Tagen noch immer
unbewegt in demselben öffentlichen Veloabstellplatz, versucht
die Gemeinde die Eigentümerschaft des Fahrzeugs zu ermitteln.
2 Verlaufen die Abklärungen zur Eigentümerschaft oder die
Kontaktaufnahmeversuche zu dieser ergebnislos, räumt die
Gemeinde die zu lange parkierten Fahrzeuge ab und lagert sie
während mindestens drei Monaten ein.
3 Nach Ablauf der Aufbewahrung der Fahrzeuge prüft die
Gemeinde erneut, ob die eingelagerten Fahrzeuge von der
Eigentümerschaft bei der Polizei als gestohlen gemeldet wurden.

## Art. 7 {#art_7}

Verwertung 1 Sind während der Einlagerung nach Artikel 6 keine Hinweise zur
Eigentümerschaft bekannt geworden, verwertet die Gemeinde
die eingelagerten Fahrzeuge.
2 Ein allfälliger Erlös der Verwertung fällt an die Gemeinde.

## Art. 8 IV. Schlussbestimmungen {#art_8}

Zuständigkeiten 1 Die nach den allgemeinen Regeln für die jeweiligen Veloabstellplätze zuständige Verwaltungseinheit ist zuständig für die
periodische Kontrolle der Veloabstellplätze und das Abräumen
von Fahrzeugen, die gegen die Benützungsregeln verstossen.
2 Die Abteilung Sicherheit ist zuständig für die Lagerung der
abgeräumten Fahrzeuge, die Abklärung der Eigentümerschaft
und die Verwertung der nicht abgeholten Fahrzeuge.
Verordnung über die Benützung der öffentlichen Veloabstellplätze 731.305

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Köniz, 13. Juni 2019
Im Namen des Gemeinderats
Die Gemeindepräsidentin Der Gemeindeschreiber
Annemarie Berlinger-Staub Pascal Arnold
