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title: "Zusatzübereinkunft zum Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag vom 6. September 1855 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Grossbritannien"
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# Zusatzübereinkunft zum Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag vom 6. September 1855 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Grossbritannien

## Art. 1 {#art_1}

Da die Handelsbeziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Britischen Reiche gegenwärtig durch den Vertrag vom 6. September 1855 geregelt sind, so ist es wünschenswert, sich nachträglich über die Anwendung gewisser Bestimmungen dieses Vertrages in einigen Besitzungen Seiner Britischen Majestät, nämlich im Dominium von Kanada, im Australischen Bund, im Dominium von Neu-Seeland, in der Südafrikanischen Union und in Neufundland zu verständigen. Diese Bestimmungen beziehen sich auf Waren, die aus dem Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile herkommen oder daselbst erzeugt oder hergestellt worden sind und die in das Gebiet des andern Teiles eingeführt werden.
In dieser Hinsicht wird vereinbart, dass jeder der hohen vertragschliessenden Teile das Recht hat, jederzeit nach vorausgegangener zwölfmonatiger Kündigung die Wirkung der Artikel IX und X des genannten Vertrages, entweder in allen oben genannten Besitzungen oder in jeder für sich, aufzuheben.
Es wird ferner vereinbart, dass, wenn gemäss den Bestimmungen dieser Übereinkunft die Vertragsartikel, um die es sich handelt, im Australischen Bund ausser Kraft treten würden, sie auch auf Papua und die Insel Norfolk nicht mehr anwendbar wären, sofern der eine oder andere der hohen vertragschliessenden Teile dies wünschen sollte.
Siehe auch den Freundschafts- und Niederlassungsvertrag vom 14. Aug. 1948 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seiner Majestät dem König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der Dominien jenseits der Meere, namens des Dominions Indien (SR 0.142.114.231) sowie die Handelsvereinb. vom 5. Mai 1938 zwischen der Schweiz und Neuseeland (SR 0.946.296.142).

## Art. 2 {#art_2}

Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in London ausgewechselt werden.
