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title: "Gesetz über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich"
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provisions: 37
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# Gesetz über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

## § 1 Beitritt {#par_1}

Der Kanton Zürich tritt der Rahmenvereinbarung über die
interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni
2005 (IRV) bei.

## § 2 Vollzug {#par_2}

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Vollzug
der IRV.
2 Er legt rechtzeitig das Verfahren fest, das bei der Aushandlung
eines Vertrags zur interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zur Anwendung kommen soll.
1 OS 62, 156. Inkrafttreten: 1. Juli 2007.
2 ABl 2006, 314.
3 SR 101.
4 SR 173.110.
615 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Rahmenvereinbarung
für die interkantonale Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich
(vom 24. Juni 2005)
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Grundsätze
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der
interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Artikel 48 a der Bundesverfassung3.
3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in
anderen Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.
Art. 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1 Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
wird eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und
Entscheidungsträger sind.
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle
vier Jahre einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung
der Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.

## Art. 3 {#art_3}

Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität
und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen
Verhältnis zu beachten.

## Art. 4 {#art_4}

Stellung der kantonalen Parlamente
1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte
Vereinbarungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich zu informieren.
2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte
der Parlamente.
Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich 615
2. Zuständigkeiten und Kompetenzen

## Art. 5 {#art_5}

Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche
zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der
Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren
durch.
3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission
(IVK) und genehmigt deren Geschäftsordnung.

## Art. 6 {#art_6}

Präsidium der KdK
Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das
informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

## Art. 7 {#art_7}

Interkantonale Vertragskommission (IVK)
1 Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im
Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine
Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine
angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren
Kosten sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
3. Begriffe

## Art. 8 {#art_8}

1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
3 Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5 Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potenzielle Leistungsbezüger.
615 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

## Art. 9 II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich {#art_9}

Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich:
a. die gemeinsame Trägerschaft,
b. den Leistungskauf.
1. Gemeinsame Trägerschaft

## Art. 10 {#art_10}

Definitionen
1 Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum
Zwecke hat, bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.
2 Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone
werden als Trägerkantone bezeichnet.

## Art. 11 {#art_11}

Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen
interkantonalen Verträgen.

## Art. 12 {#art_12}

Rechte der Trägerkantone
1 Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und
erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.

## Art. 13 {#art_13}

Gleichberechtigter Zugang
Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten
Zugang zu den Leistungen.

## Art. 14 {#art_14}

Aufsicht
1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen
Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.

## Art. 15 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich 615 {#art_15}

Geschäftsprüfung
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische
Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen
kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem
Kanton eine Mindestvertretung einzuräumen ist.
3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird
rechtzeitig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können
den Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben
im Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwirkungsrechte.

## Art. 16 {#art_16}

Eintritt
1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem
aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten
Investitionen anteilmässig entspricht.
2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen
getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu
regeln.

## Art. 17 {#art_17}

Austritt
1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.

## Art. 18 {#art_18}

Auflösung
1 Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig
nach Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen
haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen.

## Art. 19 {#art_19}

Haftung
1 Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.
2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale
Organe abordnen.
615 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen
interkantonalen Verträgen.

## Art. 20 {#art_20}

Information
Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen
Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.
2. Leistungskauf

## Art. 21 {#art_21}

Formen des Leistungskaufs
Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von
Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.

## Art. 22 {#art_22}

Mitsprache der Leistungskäufer
Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles
Mitspracherecht gewährt.

## Art. 23 {#art_23}

Zugang zu den Leistungen
1 Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich
gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.

## Art. 24 {#art_24}

Informationsaustausch
Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über
die erbrachten Leistungen zu informieren.
III. Lastenausgleich
1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen

## Art. 25 {#art_25}

Kosten- und Leistungsrechnungen
1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.

## Art. 26 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich 615 {#art_26}

Kosten- und Nutzenbilanz
1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit
welchen Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die
Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Grundsätze für die Abgeltungen

## Art. 27 {#art_27}

Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
1 Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch
Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.
2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte
ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.

## Art. 28 {#art_28}

Kriterien für die Abgeltung
1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die
durchschnittlichen Vollkosten.
2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der
effektiven Beanspruchung der Leistungen.
3 Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:
a. eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte,
b. der gewährte Zugang zum Leistungsangebot,
c. erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit
der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug,
d. Transparenz des Kostennachweises,
e. Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.

## Art. 29 {#art_29}

Abgeltung des Leistungserstellers
Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die
Leistungserstellung trägt.

## Art. 30 {#art_30}

Gemeinden als Leistungsersteller
1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs-
und Mitspracherecht einzuräumen.
615 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von
ihnen getragenen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden.

## Art. 31 IV. Streitbeilegung {#art_31}

Grundsatz
1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang
mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20054 am nachstehend beschriebenen
Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der
IRV basieren, angerufen werden.

## Art. 32 {#art_32}

Streitbeilegungsverfahren
1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem
informellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem
förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.
2 Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem
Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch
das Streitbeilegungsverfahren einleiten.

## Art. 33 {#art_33}

Informelles Vorverfahren
1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder
der Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete
Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien
zu einer Aussprache ein.
2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet
der Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.
3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab
Eingang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der
Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.

## Art. 34 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich 615 {#art_34}

Förmliches Vermittlungsverfahren
1 Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens bekannt.
2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren.
Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts
darum ersucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
3 Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des
Streitgegenstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die
Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine
Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie
erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die
Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
5 Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer
Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu regeln.
6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
7 Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Gerichtsakten zu geben.

## Art. 35 V. Schlussbestimmungen {#art_35}

Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an
die KdK wirksam.
2 Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden
Kalenderjahres wirksam.
615 Rahmenvereinbarung – Interkant. Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres
seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben
werden.

## Art. 36 {#art_36}

Inkrafttreten
Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
Art. 38 Änderung der Rahmenvereinbarung
Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der

## Art. 36in Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von {#art_36in}

Kraft.
