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title: "Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen"
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provisions: 27
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# Reglement über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement bestimmt die bewilligungspflichtigen Berufe, deren Tätigkeitsbereiche und die Bewilligungsvoraussetzungen. Es enthält Bestimmungen über die Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitsbereich
und regelt das Bewilligungsverfahren.
2 Bewilligungspflichtige Berufe

## Artikel 2 {#art_2}

Berufsausübungsbewilligung
1 Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen:
a) Medizinalpersonen nach Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11)
b) Psychologiefachpersonen nach Psychologieberufegesetz (PsyG,
SR 935.81)
c) Gesundheitsfachpersonen nach Gesundheitsberufegesetz (GesBG,
SR 811.21)
d) folgende Gesundheitsfachpersonen, die ihre Tätigkeit in eigener
fachlicher Verantwortung ausüben:
1. Akupunkteurinnen und Akupunkteure
2. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
30.2117 Kanton Uri
3. Drogistinnen und Drogisten
4. Logopädinnen und Logopäden
5. medizinische Masseurinnen und Masseure
6. Podologinnen und Podologen
7. Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
8. Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom
3 Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen

## Artikel 3 {#art_3}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Für die Berufe nach Artikel 2 Buchstabe a bis c gelten die Tätigkeitsbereiche und Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Bundesrecht und den ergänzenden nachfolgenden Bestimmungen.
2 Für die weiteren Berufe nach kantonalem Recht ergeben sich die Tätigkeitsbereiche und Bewilligungsvoraussetzungen aus den nachfolgenden Artikeln.

## Artikel 4 {#art_4}

Apothekerinnen und Apotheker
1 Apothekerinnen und Apotheker mit dem Weiterbildungstitel «Impfen in der
Apotheke» (pharmaSuisse) sind befugt, an gesunden Personen ab
16 Jahren ohne ärztliche Verschreibung folgende Impfungen durchzuführen:
1. Impfungen gegen saisonale Grippe
2. Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
3. Folgeimpfung gegen Hepatitis A und/oder B, sofern die erste Impfung
durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt ist
4. Impfungen gegen COVID-19. Die Vorgaben von Artikel 64a Epidemienverordnung (SR 818.101.1) sind zu beachten
5. * weitere Impfungen gemäss dem nationalen Impfplan
2 Mit Bewilligung der Kantonsapothekerin bzw. des Kantonsapothekers dürfen sie den Impfvorgang unter ihrer fachlichen Aufsicht an geschultes Personal delegieren.

## Artikel 5 Kanton Uri 30.2117 {#art_5}

Akupunkteurinnen und Akupunkteure
1 Akupunkteurinnen und Akupunkteure sind berechtigt, Menschen oder Tiere
nach den anerkannten Regeln der traditionellen chinesischen Medizin und
der Akupunktur zu behandeln.
suchstellenden über ein A-Status-Diplom in Akupunktur der Schweizerischen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin (SBO-TCM)
oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen.

## Artikel 6 {#art_6}

Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
1 Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind berechtigt:
1. dentalhygienische Befunde zu erheben, soweit dazu keine zahnärztlichen Fachkenntnisse notwendig sind
2. Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen
3. Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe
zu beraten und anzuleiten
4. allgemeine Prophylaxe zu betreiben
5. auf zahnärztliche Verordnung hin weitergehende dentalhygienische
Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen
suchstellenden über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierte Dentalhygienikerin HF oder als diplomierter Dentalhygieniker HF oder
ein als gleichwertig anerkanntes Diplom verfügen.

## Artikel 7 {#art_7}

Drogistinnen und Drogisten
1 Drogistinnen und Drogisten sind zur Herstellung und Abgabe von Heilmitteln sowie zur Leitung einer Drogerie gemäss den eidgenössischen und
kantonalen Vorschriften berechtigt.
suchstellenden über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fachschule
als Drogistin oder Drogist verfügen.
30.2117 Kanton Uri

## Artikel 8 {#art_8}

Logopädinnen und Logopäden
1 Logopädinnen und Logopäden sind berechtigt, Prävention, Abklärungen
und Behandlungen von Patientinnen und Patienten mit komplexen Sprach-,
Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des klinischmedizinischen Zustands sowie die Beratung der Angehörigen durchzuführen.
suchstellenden über einen Hochschulabschluss oder einen von der schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) als gleichwertig anerkannten Abschluss verfügen.

## Artikel 9 {#art_9}

Medizinische Masseurinnen und Masseure
1 Medizinische Masseurinnen und medizinische Masseure sind berechtigt,
manuelle und apparative Gewebemobilisation durchzuführen, die lokal, reflektorisch und generalisiert auf die verschiedenen Gewebe, Organe und
Systeme des menschlichen Körpers einwirken. Sie können dazu selbstständig Methoden der physikalischen Therapie mit Mitteln wie Wasser, Wärme,
Licht und Strom anwenden.
suchstellenden über einen eidgenössischen Fachausweis als medizinische
Masseurin oder medizinischer Masseur oder über ein vom Schweizerischen

## Artikel 10 Roten Kreuz anerkanntes gleichwertiges Diplom verfügen. * {#art_10}

Podologinnen und Podologen
1 Podologinnen und Podologen sind berechtigt, Behandlungen am Fuss, insbesondere der Epidermis, den Zehen und den Zehennägeln vorzunehmen.
Dabei können Massnahmen zum Schutz, zur Aufrechterhaltung und zur Verbesserung der Bewegungsfähigkeit der Patientinnen und Patienten durchgeführt werden. Die Massnahmen umfassen:
1. die Behandlung von epidermalen und ungualen Erkrankungen, die
ein physiologisches Gehen und ein schmerzloses Tragen der Schuhe
behindern
2. die Beseitigung von Komplikationen gewisser systemischer Krankheiten
3. komplementäre Leistungen bei chirurgischen und physiotherapeutischen Behandlungen des Bewegungsapparats
Kanton Uri 30.2117
suchstellenden:
a) das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Podologin oder als Podologe erworben haben und eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Podologin oder einem Podologen mit Berufsausübungsbewilligung nachweisen oder
b) über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fachschule als Podologin oder Podologe oder das Verbandsdiplom der höheren Fachprüfung vom Schweizerischen Podologen-Verband verfügen
3 Das selbstständige Erbringen von Leistungen für Risikogruppen, das Erstellen von fachlich komplexen Behandlungsplänen und die Interpretation
von fachlich komplexen ärztlichen Diagnosen und Verordnungen sind Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern vorbehalten, die die Anforderungen gemäss Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Der Begriff «Risikogruppen» richtet
sich nach der Definition der Risikogruppen des Schweizerischen Podologen-
Verbands.

## Artikel 11 {#art_11}

Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
1 Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sind berechtigt, selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten die präklinische Versorgung zu gewährleisten und dazu im Bereich des Notrufs, der lebensrettenden Sofortmassnahmen, der Bergung, der ausserklinischen Pflege, des
Transports und der Notfallaufnahme des Spitals tätig zu sein. In medizinischen Belangen unterstehen sie der ärztlichen Verantwortung, im Bereich
der Rettungstechnik und der ausserklinischen Pflege handeln sie eigenständig.
suchstellenden über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fachschule
als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter oder über ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes gleichwertiges Diplom verfügen.
30.2117 Kanton Uri

## Artikel 12 {#art_12}

Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom
1 Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom
sind berechtigt, die Heilmethoden der Alternativmedizin anzuwenden, soweit
sie diese im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung erworben haben. Sie dürfen die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut bezeichneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel selbstständig abgeben. Naturheilpraktikerinnen
und Naturheilpraktiker, die nicht in der Fachrichtung TCM tätig sind und die
keine Arzneimittel abgeben, benötigen keine Berufsausübungsbewilligung.
suchstellenden über ein eidgenössisches Diplom als Naturheilpraktikerin
oder Naturheilpraktiker verfügen. Inhaberinnen oder Inhaber eines Zertifikats
der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (Zertifikat OdA
AM) erhalten eine auf fünf Jahre befristete Berufsausübungsbewilligung.
4 Bewilligungspflichtige Organisationen

## Artikel 13 {#art_13}

Rettungsdienste
1 Rettungsdienste benötigen für eine Bewilligung die Anerkennung des Interverbands für Rettungswesen (IVR).
5 Bewilligungsverfahren

## Artikel 14 {#art_14}

Zuständigkeit
1 Das Amt für Gesundheit ist zuständig für alle Entscheide im Zusammenhang mit Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen.

## Artikel 15 {#art_15}

Im Allgemeinen
1 Die Gesuchsunterlagen sind elektronisch oder in Kopie einzureichen. Das
Amt für Gesundheit kann verlangen, die Originale oder beglaubigten Abschriften der Diplome und Fähigkeitszeugnisse nachzureichen.
2 Bei ausländischen Diplomen und Fähigkeitsausweisen haben die Gesuchstellenden nachzuweisen, dass diese den schweizerischen Ausweisen
gleichwertig sind. Als Nachweis gilt die Bescheinigung einer eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Stelle.
Kanton Uri 30.2117
3 Das Amt für Gesundheit kann weitere Unterlagen verlangen, wenn es nötig
ist, um das Gesuch zu beurteilen.

## Artikel 16 {#art_16}

Gesuch um Berufsausübungsbewilligung
1 Die Gesuchstellenden haben rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme
der Tätigkeit folgende Unterlagen einzureichen:
a) ein schriftliches Gesuch mit den Angaben über die geplante Berufstätigkeit
b) den Nachweis der berufsspezifischen Bewilligungsvoraussetzungen
(wie Fähigkeitszeugnisse, Diplome, Ausweis über die verlangte praktische Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss)
c) ein Zeugnis über ihre Handlungsfähigkeit
d) * Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister, die höchstens drei
Monate alt sind:
1. Privatauszug
2. Sonderprivatauszug
e) einen Lebenslauf mit den Angaben über die bisherigen beruflichen
Tätigkeiten
f) die Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone sowie eine Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Gesundheitsbehörde (letter
of good standing)
2 Bei eigener Praxistätigkeit haben die Gesuchstellenden vor deren Aufnahme zudem nachzuweisen, dass sie:
a) eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die das
spezifische Berufsrisiko hinreichend abdeckt
b) über eine ausreichende Infrastruktur verfügen (Räumlichkeiten, Einrichtung und Ausrüstung)
3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht Deutsch als Muttersprache
haben, haben den Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache
zu erbringen. Dies kann in der Regel in Form eines offiziellen Sprachdiploms
mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmen für Sprachen erfolgen.

## Artikel 17 {#art_17}

Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung
1 Dem Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung gemäss
Artikel 23 Buchstabe d Gesundheitsgesetz ist für den Nachweis einer in physischer und psychischer Hinsicht einwandfreien Berufsausübung ein aktuelles vertrauensärztliches Zeugnis beizulegen.
30.2117 Kanton Uri
2 Ärztinnen und Ärzte erbringen zudem den Nachweis einer beruflichen Fortbildung.

## Artikel 18 {#art_18}

Gesuch um Betriebsbewilligung
1 Die Gesuchstellenden haben rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme
der Tätigkeit folgende Unterlagen einzureichen:
a) die kantonale Berufsausübungsbewilligung der verantwortlichen
Fachperson
b) den Nachweis über die Eignung der Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Ausrüstung für die beabsichtigte Nutzung
c) den Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebildetem Personal
d) den Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, die das spezifische Betriebsrisiko hinreichend abdeckt

## Artikel 19 e) die allfälligen Betriebsbewilligungen anderer Kantone {#art_19}

Betriebsführung
1 Die mit der fachlichen Leitung eines bewilligten Betriebs betraute Fachperson muss den Betrieb persönlich führen. Sie muss während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Bei längerer Abwesenheit hat sie sich
durch eine Fachperson mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung
vertreten zu lassen. Das Amt für Gesundheit kann ausnahmsweise auch eine Stellvertretung bewilligen, die keine entsprechende Berufsausübungsbewilligung hat.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung sorgt dafür, dass
der Betrieb vorschriftgemäss geführt wird und dass die Dienstleistungen
ausschliesslich durch Personen angeboten werden, die über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
6 Weitere Bestimmungen

## Artikel 20 {#art_20}

Ausübung bewilligter Tätigkeiten
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung darf den damit erlaubten
Tätigkeitsbereich nicht überschreiten.

## Artikel 21 Kanton Uri 30.2117 {#art_21}

Meldepflicht
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat dem Amt für Gesundheit die Eröffnung, die Verlegung und die Aufgabe des Betriebs oder der
Praxis sowie wesentliche Änderungen der Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen oder des Leistungsangebots innert 30 Tagen zu melden.

## Artikel 22 {#art_22}

Übergabe der Patientenakten bei Tätigkeitsaufgabe
1 Die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeit gemäss Artikel 35 Absatz 4
Gesundheitsgesetz hat vorgängig schriftlich an die Patientinnen und Patienten zu erfolgen. Ihnen muss darin mitgeteilt werden, innert welcher Frist die
Aufzeichnungen beziehungsweise Patientenakten abgeholt werden können.
Bei Patientinnen und Patienten, die die Akten nicht abholen, ist zu erfragen,
an welche Nachfolgepraxis die Aufzeichnungen zu übergeben sind.
2 Patientenakten, die nicht den Patientinnen und Patienten oder der Nachfolgepraxis übergeben werden konnten, sind dem Kantonsarzt zu übergeben.
Das Amt für Gesundheit kann Weisungen zur Übergabe erlassen.
3 Die Patientenakten von Medizinalpersonen werden vom Kantonsarzt
20 Jahre aufbewahrt, die der übrigen Gesundheitsfachpersonen zehn Jahre.

## Artikel 23 {#art_23}

Übertragbare Krankheiten
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat übertragbare Krankheiten im Sinn des Epidemiengesetzes (SR 818.101) sowie den Verdacht
auf solche Krankheiten sofort einer Ärztin oder einem Arzt zu melden.

## Artikel 24 {#art_24}

Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten (MPA)
1 Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten arbeiten im Namen
und auf Rechnung ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers und unter der
Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer Berufsausübungsbewilligung gemäss Artikel 19 Gesundheitsgesetz.
2 Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Ausweis.
30.2117 Kanton Uri
3 Die gemäss Absatz 1 verantwortliche Arztperson darf Tätigkeiten an die
medizinischen Praxisassistentinnen und -assistenten delegieren, soweit diese durch die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ergänzende Sachkundenachweise dazu befähigt sind. Die Delegation hat patientenspezifisch und
schriftlich zu erfolgen. Die Erhebung von Befunden nach strukturierten und
standardisierten Vorgaben ist delegierbar; nicht delegierbar sind die Diagnose- und die Indikationsstellung.
7 Schlussbestimmungen

## Artikel 25 {#art_25}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 9. Dezember 2008 über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen wird aufgehoben.

## Artikel 26 {#art_26}

Übergangsbestimmung
1 Bei Inkrafttreten dieses Reglements dürfen berufstätige und fachlich selbstständige Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker ihre Tätigkeit während
einer Übergangsfrist von zwei Jahren weiterhin ohne Berufsausübungsbewilligung ausüben.

## Artikel 27 {#art_27}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Kanton Uri 30.2117
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
22.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung AB 02.12.2022
16.08.2023 01.09.2023 Artikel 4 Abs. 1, 5. geändert AB 25.08.2023
16.08.2023 01.09.2023 Artikel 9 Abs. 2 geändert AB 25.08.2023
16.08.2023 01.09.2023 Artikel 16 Abs. 1,
d)
geändert AB 25.08.2023
30.2117 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 22.11.2022 01.01.2023 Erstfassung AB 02.12.2022
Artikel 4 Abs. 1, 5. 16.08.2023 01.09.2023 geändert AB 25.08.2023
Artikel 9 Abs. 2 16.08.2023 01.09.2023 geändert AB 25.08.2023
Artikel 16 Abs. 1,
d)
16.08.2023 01.09.2023 geändert AB 25.08.2023
