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title: "Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs"
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# Konkordat über die Kosten des Strafvollzugs

## Art. 1 {#art_1}

1 Als Strafen im Sinne dieses Konkordates gelten die auf Grund der Art. 35,
36 und 39 sowie der Art. 87 und 95 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 ausgesprochenen Freiheitsstrafen.
2 Diese Strafen werden nach Art. 374 StGB durch den Kanton vollzogen,
dessen Behörde das Urteil gefällt hat. Vorbehalten bleibt die vertragliche Unterbringung des Verurteilten in der Anstalt eines andern Kantons (Pensionärsystem).

## Art. 2 {#art_2}

1 Jeder Kanton trägt die Vollzugskosten der von seinen Behörden ausgesprochenen Freiheitsstrafen selbst, ohne Rücksicht auf Heimatangehörigkeit
und Wohnort des Verurteilten. Es steht ihm, andere Vereinbarungen vorbehalten, kein Rückforderungsrecht gegenüber dem Heimat- und dem Wohnkanton zu.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
340.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
1.II. Kostenverteilung bei Massnahmen

## Art. 3 {#art_3}

1 Als Massnahmen im Sinne dieses Konkordates gelten die Verwahrung, Behandlung und Versorgung Unzurechnungsfähiger und vermindert Zurechnungsfähiger (Art. 14 und 15 StGB), die sichernden Massnahmen (Art. 42
bis 45 StGB), die Versorgung von Kindern und Jugendlichen in einer Erziehungsanstalt oder in einer Familie, die besondere Behandlung von Kindern
und Jugendlichen und die nachträgliche Versetzung eines Jugendlichen in
eine Strafanstalt (Art. 84, 85, 91, 92 und 93 Abs. 2 StGB).

## Art. 4 {#art_4}

1 Jede Massnahme wird durch den Kanton vollzogen, dessen Behörde sie
angeordnet hat (Urteilskanton).
2 Der Heimatkanton und im Falle der Beitragspflicht des Wohnkantons auch
dieser haben jedoch das Recht, den Vollzug der Massnahme selbst zu übernehmen. Wenn beide Kantone die Übernahme begehren, so hat der Kanton
den Vorzug, der den höheren Beitrag zu leisten hat, und bei gleicher Beteiligung der Heimatkanton.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Kosten der Massnahmen gegenüber Schweizerbürgern werden wie
folgt unter dem Urteils-, dem Heimat- und dem Wohnkanton verteilt:
1. Der Urteilskanton trägt die Kosten der Massnahmen für die Dauer der
ausgesprochenen, jedoch durch die Massnahme ersetzten oder aufgeschobenen Strafe allein (Art. 14 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2 und Art. 42
bis 45 StGB). Für Massnahmen gegen Unzurechnungsfähige (Art. 14
und 15 StGB) sowie für Behandlung und Versorgung von Kindern
und Jugendlichen (Art. 84, 85, 91, 92 und 93 Abs. 2 StGB) trägt der
Urteilskanton keine Kosten.
Kanton Appenzell Innerrhoden 340.910
2. Soweit die Kosten nicht gemäss Ziffer 1 vom Urteilskanton zu tragen
sind, haben der Heimat- und der Wohnkanton dafür gemeinsam aufzukommen. Der Anteil dieser Kantone bestimmt sich nach der Wohndauer, die der zu Versorgende im Wohnkanton aufweist, wie folgt
(Der Wohnkanton ist jedoch nicht beitragspflichtig, wenn er dem Verurteilten infolge des zu vollziehenden Strafurteils oder wegen Unterstützungsbedürftigkeit gemäss Art. 45 der Bundesverfassung die Niederlassung entzogen hat. Bei Verwahrungen fällt die Beitragspflicht
des Wohnkantons für Verurteilte, deren Wohndauer zehn Jahre nicht
erreicht, nach zwei Jahren, für Verurteilte, deren Wohndauer zwanzig
Jahre nicht erreicht, nach 5 Jahren und für Verurteilte mit längerer
Wohndauer nach zehn Jahren dahin.):
a) Bei einer Wohndauer unter vier Jahren trägt der Heimatkanton
die Kosten allein;
b) bei einer Wohndauer von vier bis zehn Jahren trägt der Wohnkanton einen Viertel der Kosten;
c) bei einer Wohndauer von zehn bis zwanzig Jahren trägt der
Wohnkanton die Hälfte der Kosten;
d) bei einer Wohndauer von über zwanzig Jahren trägt der
Wohnkanton drei Viertel der Kosten.
3. Ein Kanton, der in mehreren Eigenschaften am Vollzug beteiligt ist,
hat in jeder derselben als Urteils-, Heimat- und Wohnkanton an die
Vollzugskosten beizutragen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Muss im Anschluss an eine Massnahme nachträglich die aufgeschobene
Strafe ganz oder teilweise vollzogen werden, so geschieht dies ordentlicherweise im Urteilskanton, auch wenn der Heimat- oder der Wohnkanton den
Vollzug der Massnahme übernommen hatte. Die beteiligten Kantone können
jedoch im Einzelfall durch Vereinbarung eine andere Regelung treffen.
2 Die Kosten des nachträglichen Strafvollzuges werden in gleicher Weise unter die beteiligten Kantone verteilt, wie wenn die Massnahme fortgesetzt
würde.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Kosten der gegen Ausländer ausgesprochenen Massnahmen trägt, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Vereinbarungen, der Urteilskanton.
340.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
2. Ermittlungs- und Berechnungsgrundsätze

## Art. 8 {#art_8}

1 Als Heimatkanton ist der Kanton beitragspflichtig, dessen Bürger der Verurteilte zur Zeit der Rechtskraft des Urteils ist.
2 Ist der Verurteilte Bürger mehrerer Kantone, so bestimmt sich der Heimatkanton nach Art. 22 des Zivilgesetzbuches.

## Art. 9 {#art_9}

1 Als Wohnkanton ist der Kanton beitragspflichtig, in welchem der Verurteilte
sich zur Zeit der Rechtskraft des Urteils seit mindestens vier Jahren dauernd
aufgehalten hat.
2 Ist jedoch der Verurteilte schon vor der Rechtskraft des Urteils in Haft genommen worden, so ist für die Bestimmung des Wohnkantons der Zeitpunkt
des Haftbefehls massgebend.
3 Für Ehefrauen und Unmündige bestimmen sich Wohndauer und Wohnkanton selbständig. *

## Art. 10 {#art_10}

1 Als Beginn der Wohndauer gilt der Zeitpunkt der polizeilichen Anmeldung,
wenn der Aufenthalt nicht nachweislich früher oder später begonnen hat.
2 In die Wohndauer darf die Zeit nicht eingerechnet werden, während welcher sich der Verurteilte zur Erstehung einer Strafe oder Massnahme, zur
Versorgung, Behandlung oder Heilung ausserhalb des Wohnkantons in einer Anstalt aufgehalten hat. Einzurechnen ist jedoch die Dauer eines solchen Aufenthaltes, wenn ein Urteil oder eine Verwaltungsverfügung des
Wohnkantons ihn angeordnet hat und wenn ein Urteil oder eine Verfügung
eines anderen Kantons in einer Anstalt des Wohnkantons vollzogen wird.
3 Hat der Verurteilte schon früher im gegenwärtigen Wohnkanton gewohnt,
so wird bei der Kostenverteilung die frühere Wohndauer mitgezählt, sofern
sie ununterbrochen mindestens zehn Jahre betrug und die Abwesenheit
nicht länger als zwei Jahre gedauert hat.

## Art. 11 Kanton Appenzell Innerrhoden 340.910 {#art_11}

1 Die Vollzugskosten werden nach dem Preis berechnet, der für Bürger,
Einwohner oder Pensionäre gilt.
2 Der Preis für Pensionäre darf denjenigen, der für Kantonsbürger berechnet
wird, nicht unangemessen übersteigen.
3 Als Vollzugskosten dürfen auch die notwendigen Auslagen für Bekleidung
und Ausrüstung sowie für ärztliche Pflege verrechnet werden.
3. Verfahren und Handhabung des Konkordates
3.I. Urteil, Vollzug der Massnahmen und Kostenabrechnung

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Urteilskanton hat dem Heimat- und dem Wohnkanton ein Urteil oder
einen Beschluss, der eine Massnahme anordnet, spätestens zwanzig Tage,
nachdem es sich entschieden hat, ob das Urteil in Rechtskraft erwachse, zur
Kenntnis zu bringen.
2 Dabei hat er ihnen mitzuteilen, wo er die Massnahme zu vollziehen gedenkt, und sie zur Erklärung aufzufordern, ob sie die Übernahme des
Vollzugs beanspruchen.
3 Gleichzeitig gibt er, gestützt auf seine Feststellungen über Heimat und
Wohndauer, seine Vorschläge über die Kostenverteilung bekannt.

## Art. 13 {#art_13}

1 Den Anspruch auf Übernahme des Vollzugs haben der Heimat- und der
Wohnkanton innert zwanzig Tagen nach Empfang des Urteils oder Beschlusses zu erheben.
2 Erfolgt innert dieser Frist keine Erklärung, so ist der Anspruch verwirkt.
3 Erkennt der Urteilskanton einen rechtzeitig erhobenen Übernahmeanspruch nicht an, so hat er dies dem Ansprecher unter Hinweis auf Art. 22 unverzüglich mitzuteilen.
340.910 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 14 {#art_14}

1 Innert der nämlichen Frist von zwanzig Tagen (Art. 13) haben der Heimat-
und der Wohnkanton allfällige Einwendungen gegen die Kostenverteilung
geltend zu machen.
2 Der Urteilskanton hat ihnen nach Eingang ihrer Einwendungen oder nach
Ablauf der Frist unter Hinweis auf Art. 22 seine Ansprüche mitzuteilen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Überführung des der Massnahme Unterworfenen vom Urteils- in den
Vollzugskanton ist Sache des übernehmenden Kantons, der auch die
Kosten der Überführung trägt.
2 Für die Zeit zwischen dem Urteil oder Beschluss und dem Vollzug der
Massnahme im übernehmenden Kanton ordnet der Urteilskanton eine
zweckmässige Unterbringung an. Die Kosten derselben gelten als Kosten
des Vollzugs der Massnahme.

## Art. 16 {#art_16}

1 Der Vollzug der Massnahmen erfolgt nach den im Vollzugskanton geltenden Bestimmungen.
2 Die Bürger anderer Kantone dürfen in Bezug auf Verdienstanteil, Verpflegung und Behandlung nicht anders gehalten werden als die Bürger des
eigenen Kantons.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches der
zuständigen Behörde oder dem Richter vorbehaltenen Entscheidungen (wie
endgültige oder bedingte Entlassung, Aufhebung von Massnahmen, Wiedereinweisung, Schutzaufsicht, nachträglicher Vollzug der Strafe) sind von den
Behörden des Urteilskantons zu treffen.

## Art. 18 {#art_18}

1 Der Vollzugskanton hat der zuständigen Behörde des Urteilskantons mindestens jährlich einmal über den Vollzug zu berichten und ihr oder dem
Richter des Urteilskantons von allen Umständen Kenntnis zu geben, die zu
Entscheidungen nach Art. 17 Anlass geben können.

## Art. 19 Kanton Appenzell Innerrhoden 340.910 {#art_19}

1 Die Schutzaufsicht wird ordentlicherweise vom Vollzugskanton durchgeführt. Nimmt der unter Schutzaufsicht Gestellte in einem andern Kanton Aufenthalt oder kehrt er an seinen früheren Wohnort zurück, so wird die Schutzaufsicht dem neuen Kanton übertragen.
2 Die Kosten werden, andere Abmachungen vorbehalten, vom ursprünglichen Vollzugskanton getragen.

## Art. 20 {#art_20}

1 Über jeden diesem Konkordat unterworfenen Fall rechnet der Urteilskanton
mit den beteiligten Kantonen einheitlich für den ganzen Vollzug ab, auch
wenn bestimmte Massnahmen (wie die Schutzaufsicht) in einem andern
Kanton vollzogen werden.
2 Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss des Vollzuges, sofern die beteiligten Kantone sich bei länger dauernden Massnahmen nicht auf periodische
Teilabrechnung verständigen.
3.II. Handhabung des Konkordates

## Art. 21 {#art_21}

1 In jedem Konkordatskanton übt der Regierungsrat die Oberaufsicht über
die Handhabung des Konkordates aus.
2 Er bezeichnet die Behörden, die mit der Durchführung betraut sind und den
Verkehr mit den andern Kantonen besorgen.

## Art. 22 {#art_22}

1 Gegen jeden Entscheid über die Anwendung des Konkordates, den ein
Kanton einem andern unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Artikel zustellt, kann der Empfänger binnen zwanzig Tagen seit dem Empfang den
Entscheid des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements anrufen.
2 Ist an dem Entscheid ein weiterer Kanton unmittelbar beteiligt, so ist er von
Amtes wegen zu dem Streitverfahren beizuziehen.
340.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann in einem Entscheid auf Antrag verfügen, was einstweilen zu geschehen oder zu unterbleiben habe.
4 Es ist an die Parteianbringen nicht gebunden und kann von den Parteien
weitere Auskünfte, Feststellungen oder die Beibringung weiterer Belege verlangen, ohne Rücksicht auf die Beweislast.
5 Das Justiz- und Polizeidepartement entscheidet endgültig (unter Vorbehalt
von Art. 23) und kostenfrei.
6 Die kantonalen Entscheide, gegen die keiner der beteiligten Kantone innert
der festgesetzten Frist das Departement angerufen hat, gelten als anerkannt.

## Art. 23 {#art_23}

1 Ein rechtskräftig erledigter Fall kann von neuem anhängig gemacht werden, wenn auf Grund von neu entdeckten Tatsachen oder von Beweismitteln, die vorher nicht geltend gemacht werden konnten, seine Erledigung als
offensichtlich unrichtig erscheint.

## Art. 24 {#art_24}

1 Vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde von Angehörigen der
Konkordatskantone gemäss Art. 175 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege.

## Art. 25 {#art_25}

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird nach Bedarf Konferenzen der zuständigen Departemente der Konkordatskantone einberufen.
An diesen Konferenzen können Fragen der Auslegung und Anwendung des
vorliegenden Konkordates behandelt und durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden.
Kanton Appenzell Innerrhoden 340.910

## Art. 26 IV. Schlussbestimmungen {#art_26}

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordates.1)2)
2 Ebenso setzt er den Zeitpunkt des Wirkungsbeginns für Kantone fest, die
dem Konkordat später beitreten.
3 Die Bestimmungen des Konkordates finden keine Anwendung auf Urteile,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens oder des Wirkungsbeginns im einzelnen
Kanton bereits rechtskräftig geworden sind.

## Art. 27 {#art_27}

1 Jeder Vertragskanton kann unter Beobachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist je auf den 1. Januar vom Konkordat zurücktreten.
2 Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten,
der sie den Konkordatskantonen zur Kenntnis bringt.
1) Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri,
Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuenburg und Jura.
2) Vom Bundesrat genehmigt am 23. Juni 1944. Inkrafttreten: 1. Juli 1944.
340.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
23.06.1944 01.07.1944 Erlass Erstfassung -
11.02.1948 11.02.1948 Art. 9 Abs. 3 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 340.910
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 23.06.1944 01.07.1944 Erstfassung -
Art. 9 Abs. 3 11.02.1948 11.02.1948 geändert -
