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title: "Geschäftsordnung der Einbürgerungskommission der Stadt Luzern"
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provisions: 11
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# Geschäftsordnung der Einbürgerungskommission der Stadt Luzern

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Organisation
1 Die Einbürgerungskommission organisiert ihren Geschäftsablauf im
Rahmen des Reglements vom 28. Oktober 2010 2 und dieser Geschäftsordnung selbst.
2 Das Sekretariat der Einbürgerungskommission wird durch das Ressort
Bürgerrechtswesen der Stadt Luzern geführt.
3 Die Einbürgerungskommission kann einzelne Aufgaben, so insbesondere
Administratives, die Durchführung von Einzelgesprächen mit einer gesuchstellenden Person oder die Teilnahme an den Kursen der Caritas, an ein
Mitglied delegieren.
4 Die Mitglieder der Einbürgerungskommission bilden sich fachbezogen
weiter.
5 Die Einbürgerungskommission kann Aufgaben an die Verwaltung delegieren, soweit es sich nicht um deren Kernaufgabe, die Entscheidfindung über
die Zusicherung oder Ablehnung des Gemeindebürgerrechts, handelt.

## Art. 2 {#art_2}

Sitzungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident lädt je nach Anfall der Geschäfte – in
der Regel ein Mal monatlich – zu einer Sitzung ein und leitet diese. Diese
Aufgaben kann die Präsidentin oder der Präsident an ein Mitglied der Einbürgerungskommission delegieren.
2 Vier Mitglieder der Einbürgerungskommission oder das für das Einbürgerungswesen zuständige Mitglied des Stadtrates können unter Angabe
der Traktanden eine Sitzung verlangen.
3 Die Einladung mit den Traktanden wird den Mitgliedern der Einbürgerungskommission mindestens 14 Tage vor der Sitzung zugestellt.
4 Jedes Mitglied kann innert einer Frist von 7 Tagen weitere Traktanden
beantragen.

## Art. 3 {#art_3}

Präsenz
1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann an den Sitzungen
teilnehmen. Es hat eine beratende Stimme.
2 städt. Rechtssammlung 0.5.6.1.1
Seite 3/6
2 Die Ressortleitung Bürgerrechtswesen nimmt mit beratender Stimme an
den Sitzungen teil, bei deren Verhinderung die oder der zuständige
Mitarbeitende.

## Art. 4 {#art_4}

3 Protokoll
1 Die zuständige Dienstabteilung erstellt das Sitzungsprotokoll. Dieses gibt
mindestens Aufschluss über
a. Anwesenheit;
b. Beschlussfähigkeit;
c. Ausstand;
d. Traktanden;
e. Gespräch zwischen den gesuchstellenden Personen und den Kommissionsmitgliedern (aufgeteilt in Fragen und Antworten);
f. Anträge, Beschlüsse und Aufträge;
g. Sitzungsdauer.
2 Bei Zusicherung kann auf die Protokollierung des Gesprächs zwischen
den gesuchstellenden Personen und den Kommissionsmitgliedern gemäss
lit. e verzichtet werden. Neue Tatsachen und wesentliche Änderungen
gegenüber dem Einbürgerungsdossier sind in einem Beschlussprotokoll
festzuhalten.
3 Die Verhandlungen können elektronisch aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung dient ausschliesslich der Protokollhilfe und wird nach Genehmigung des Protokolls gelöscht, spätestens nach Eintritt der Rechtskraft des
zu erlassenen Entscheids. Die Beratung innerhalb der Einbürgerungskommission wird nicht aufgezeichnet.
4 Das Protokoll wird den Mitgliedern der Einbürgerungskommission spätestens 30 Tage nach der Sitzung zugestellt und wird an der folgenden Sitzung
genehmigt.
5 Dem zuständigen Mitglied des Stadtrates wird das Protokoll zur Kenntnis
zugestellt.

## Art. 5 {#art_5}

Bericht
Der an den Grossen Stadtrat und an den Stadtrat jährlich erstellte Bericht
wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten verfasst und von der
Einbürgerungskommission verabschiedet.
3 Fassung gemäss Änderung vom 30. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017.
Seite 4/6

## Art. 6 II. Einbürgerungsgespräch {#art_6}

Entscheid über Einladung
1 Die gesuchstellende Person wird zu einem Einbürgerungsgespräch vor
die Einbürgerungskommission eingeladen. Die Einbürgerungskommission
kann sich in einer Richtlinie Kriterien geben, bei denen das persönliche
Gespräch nicht notwendig ist.
2 Eine gesuchstellende Person, die wegen andauernder gesundheitlicher
Gründe nicht persönlich vor der Einbürgerungskommission erscheinen
kann, wird von einem oder mehreren Mitgliedern der
Einbürgerungskommission zu Hause besucht und befragt. Über das Gespräch wird ein Bericht erstellt.

## Art. 7 {#art_7}

Allgemeines
1 Die Mitglieder der Einbürgerungskommission bereiten sich auf jede Sitzung insbesondere durch ein vollständiges Aktenstudium vor. Es werden
keine persönlichen Recherchen gemacht.
2 Das Gespräch dauert mindestens zehn Minuten. Wird ein Ehepaar oder
eine Familie gemeinsam eingeladen, verlängert es sich angemessen.

## Art. 8 {#art_8}

Inhalt des Gesprächs
1 Die Einbürgerungskommission bezweckt durch das Gespräch, einen
persönlichen Eindruck von der gesuchstellenden Person zu erlangen. Die
gesuchstellende Person gibt über ihre Beweggründe, das Schweizer
Bürgerrecht zu erlangen, Auskunft.
2 Anlässlich des Gesprächs sind Fragen und Unklarheiten, die sich aus den
Akten ergaben, zu klären.
3 Im Verlaufe des Gesprächs überzeugt sich die Einbürgerungskommission
von der Integration der gesuchstellenden Person. Dazu gehören insbesondere der Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, Kontakte zur
einheimischen Bevölkerung sowie aktive und passive mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Es können weitere Fragen gestellt werden, die
den Alltag der gesuchstellenden Person und ihre Grundkenntnisse des
politischen Systems, der Geografie, der Geschichte und der Kultur der
Schweiz betreffen. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

## Art. 9 Seite 5/6 {#art_9}

Entscheid
Im Anschluss an das Einbürgerungsgespräch berät die Einbürgerungskommission und entscheidet über die Zusicherung oder Ablehnung des
Stadtbürgerrechts oder über das weitere Vorgehen.

## Art. 10 {#art_10}

Sistierung, Aufteilung oder Rückzug
Bei einer Sistierung oder einer Empfehlung auf Aufteilung oder Rückzug
des Gesuchs nimmt die Ressortleitung in der Regel direkt mit der gesuchstellenden Person Kontakt auf, um das weitere Vorgehen zu klären, und
hält dies schriftlich fest.

## Art. 11 III. Schlussbestimmung {#art_11}

Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
Luzern, 11. Mai 2012
Namens der Einbürgerungskommission
Felix Kuhn
Präsident
Silvia Schüpfer
Vize-Präsidentin
Seite 6/6
Tabelle der Änderungen der Geschäftsordnung der Einbürgerungskommission der Stadt Luzern vom 11. Mai 2012
Nr. Datum Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten
1. 25.9.2015 Art. 4 geändert 1.10.2015
2. 30.6.2017 Art. 4 geändert 1.7.2017
