---
title: "Gebührenverordnung für das Polizeiinspektorat"
id: 27bd6e3c-1988-4e39-9e2a-945f3917a31f
authority: bfs942
place: "Thun"
applies_also_from: [be, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "154.281.11"
publisher_url: https://www.thun.ch/_rte/information/1816525
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/27bd6e3c-1988-4e39-9e2a-945f3917a31f
language: de
in_force_from: 2019-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.thun.ch/_doc/4351204
read_on: 2026-11-08
sha256: 06cada309534b460a6447365f6b85c6f346d1761e8ca14b8f9a56f70a4466781
provisions: 14
---

# Gebührenverordnung für das Polizeiinspektorat

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den Art. 24 ff. des Finanzreglements vom 13. Dezember 2002 die Gebühren für Leistungen des Polizeiinspektorats1, die nach dem Verursacherprinzip Dritten in Rechnung
gestellt werden.

## Art. 2 {#art_2}

Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Fotokopien, Pläne, Datenträger,
Spesenentschädigungen, Expertenhonorare, Material- und Publikationskosten sowie kantonale und eidgenössische Gebühren etc. werden
nach effektivem Aufwand zusätzlich verrechnet.

## Art. 3 {#art_3}

Das Polizeiinspektorat1 entscheidet über den einmaligen oder befristeten Erlass oder die Reduktion einer vorgesehenen Gebühr, insbesondere wenn deren Zahlung eine unzumutbare Härte darstellen würde.

## Art. 4 {#art_4}

1 Mit Gebühren nach Aufwandtarif wird der volle Personal- und Infrastrukturaufwand für eine bestimmte Leistung abgegolten (Basis Kostenrechnung).
1 Anpassung vom 1.7.2015 (GRB 344)
2 Mit Revisionen vom 4.2.2010 (GRB Nr. 83, in Kraft seit 1.1.2010), 24.1.2014 (GRB
Nr. 55, in Kraft seit 1.1.2014), 20.12.2017 (GRB Nr. 723, in Kraft seit 1.1.2018) sowie 7.6.2019 (GRB Nr. 380, in Kraft seit 1.1.2019)
3 SSG 552.01
4 SSG 620.0
5 SSG 101.1
6 Fassung vom 24.1.2014
Geltungsbereich
Auslagen
Erlass oder Reduktion von Gebühren
Stundenansätze
2 154.281.11
2 Die Kosten werden, je nach der für die konkrete Leistungserbringung
vorausgesetzten Qualifikation, gemäss dem jeweiligen Tarif der Kostenrechnung ermittelt.
3 Die Aufwandgebühren werden nach dem Zeitbedarf berechnet, der
erforderlich ist, um die konkrete Leistung zu erbringen. Dabei wird in der
Regel auf die Viertelstunde aufgerundet.

## Art. 5 {#art_5}

Bis zu 5 Fotokopien werden mit Fr. 1.– je Seite verrechnet, über 5 Fotokopien mit Fr. 0.50 je Seite. Für farbige Kopien verdoppelt sich die Gebühr.

## Art. 6 {#art_6}

Gebühren in Franken: Minimum Maximum
a Prüfung und Bearbeitung von Gesuchen aller
Art, soweit im Tarif nicht speziell aufgeführt 50.– 300.–
b Amtsberichte aller Art Nach Arbeitsaufwand
Mindestgebühr 100.–
c Bestätigungen aller Art 25.– 100.–
d Verfügungen aller Art 100.– 500.–
e Verfügungen gemäss Ortspolizeireglement 100.– 1'500.–
f Formelle Ermahnungen/Verwarnungen Nach Arbeitsaufwand
g …2
h Adressen- und Adresslistenvermittlung aufgrund
bestehender Register und Unterlagen (Gastgewerbe, Hundehalter, etc.) 75.– 500.–
i Sonderbewilligungen für Helikopterflüge im
Stadtgebiet 100.– 200.–
j Direktinkasso von Gebühren bei ausstehenden

## Art. 7 Debitoren3 50.– 100.– {#art_7}

Gebühren in Franken:
Minimum Maximum
a Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligung für
Neueinrichtung und Umbauten von Gastgewerbebetrieben, Amtsbericht inkl. erste Betriebsabnahme 150.– 800.–
b Bearbeitung von Gesuchen zur Übertragung
von gastgewerblichen Betriebsbewilligungen 150.– 800.–
c Bearbeitung von Gesuchen für Fumoirs4 150.– 800.–
d Zusätzliche Betriebsabnahmen, Teilnahme an
Besprechungen, Einigungsverhandlungen,
Änderungen Bewilligungsumfang, Begehungen,
etc. Nach Arbeitsaufwand
1 Fassung vom 24.1.2014
2 Aufgehoben am 20.12.2017
3 Eingefügt am 20.12.2017
4 Eingefügt am 24.1.2014
Fotokopien
Sekretariatsgebühren,
Verschiedenes
Gastgewerbewesen
3 154.281.11
e Behandlung von Gesuchen für Einzelbewilligungen
gemäss Gastgewerbegesetz1 25.– 500.–
f Behandlung von Gesuchen für gastgewerbliche
Zwischennutzungen mittels gastgewerblicher Einzelbewilligung2 100.– 800.–
g Benützung von öffentlichem Boden zur Führung
eines Boulevardcafés, pro m² und Jahr, je nach
Lage 90.– 200.–
h …3
Art. 7a4
Gebühren in Franken: Minimum Maximum
a Bearbeitung von Gesuchen um Ausstellung einer
Betriebsbewilligung (Neueinrichtung, Umbauten
oder Übertragung) Prostitutionsgewerbe5 150.– 800.–
b Zusätzliche Aufwendungen wie z.B. Teilnahme
an Besprechungen, Verhandlungen, Begehungen Nach Arbeitsaufwand
c Jährliche Kontrollgebühr gemäss Art. 12 Abs. 1

## Art. 8 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe6 200.– 500.– {#art_8}

Gebühren in Franken: Minimum Maximum
a Bewilligungen gemäss Gesetz über Handel und
Gewerbe7, soweit im Tarif nicht speziell aufgeführt 50.– 500.–
b Gesuch um Verkaufsbewilligung für Sprengmittel
bzw. pyrotechnische Gegenstände
Bearbeitungsgebühr 20.– 50.–
c Warenautomaten
Bearbeitung von Gesuchen um Aufstellung von
Waren- oder Dienstleistungsautomaten 100.– 500.–
d Spielsalons und -casinos
Bearbeitung Einrichtungs- und Umbaugesuche Nach Arbeitsaufwand
e …3
f Temporärer Plakat- oder Reklameaushang an
speziell hierfür vorgesehenen Stellen, je nach
Anzahl8 30.– 300.–
1 GGG, BSG 935.11
2 Eingefügt am 20.12.2017
3 Aufgehoben am 7.6.2019
4 Eingefügt am 24.1.2014
5 Fassung vom 20.12.2017
6 PGG, BSG 935.90
7 HGG, BSG 930.1
8 Fassung vom 24.1.2014
Prostitutionsgewerbewesen
Gewerbewesen
4 154.281.11
g Lebensmittelverkaufsstände aller Art anlässlich
von Festen und Veranstaltungen auf öffentlichem
Boden, pro Tag und Stand, sofern sonst für öffentlichen Boden keine Gebühr verrechnet wird
(z.B. Thunfest, Drehorgelfestival, Fasnacht)1 20.– 150.–
h Lebensmittelverkaufsstände auf öffentlichem Boden pro m² und Tag
(z.B. Abendverkauf, beim Stadion)1 3.– 10.–
i Benützung von öffentlichem Boden für Warenauslagen und Reklamestände pro m² und Jahr2 100.– 500.–
j kInformations- und Werbeveranstaltungen auf öffentlichem Boden pro m² und Tag (kommerziell),
auch anlässlich Markt 1.– 50.–
k lInformations- und Verkaufsstände zu wohltätigen
und schulischen Zwecken sowie für Vereine und
anerkannte Landeskirchen ausserhalb des Marktes oder einer marktähnlichen Veranstaltung pro
m² und Tag 1.– 10.–
l mBenützung von Plätzen, je nach Veranstaltung
und Platz pro Tag2
bis 50 m² gemeinnützig
gewerbsmässig
50.–
100.–
150.–
200.–
bis 100 m² gemeinnützig
gewerbsmässig
150.–
200.–
200.–
300.–
bis 200 m2 gemeinnützig
gewerbsmässig
200.–
300.–
300.–
500.–
bis 300 m² gemeinnützig
gewerbsmässig
300.–
500.–
400.–
800.–
über 300 m² gemeinnützig
gewerbsmässig
400.–
–
1‘000.–
2'000.–
m Zweckfremde Nutzung taxpflichtiger Parkflächen
(z.B. Lachenwiese) pro betroffenen Parkplatz
und Tag3 2.-- 20.--
n Dauernutzung von öffentlichem Grund für private
Zwecke pro m2 und Jahr3 15.-- 30.--
o nSchaustellungen pro Laufmeter und Tag 6.– 30.–
p oSchaustellungen während der Schaustellerwoche
von maximal 10 Tagen 60.– 300.–
q Abstellen Wohnwagen Schausteller während der
Schaustellerwoche pro Wagen und Tag3 5.-- 20.--
r pArbeitsrechtliche Bewilligungen aller Art Nach Arbeitsaufwand
s qZusätzliche Abklärungen und Erhebungen Nach Arbeitsaufwand
t rBehandlung von Lärm-, Geruchs- und Umweltschutzklagen aller Art Nach Arbeitsaufwand
u sÜberprüfung von Lärmgutachten Nach Arbeitsaufwand
1 Fassung vom 4.2.2010
2 Fassung vom 24.1.2014
3 Eingefügt am 20.12.2017
5 154.281.11

## Art. 9 {#art_9}

… 1

## Art. 10 {#art_10}

Gebühren in Franken: Minimum Maximum
a Pilzkontrolle2
Ausstellen von Kontrollscheinen für Handelspilze 6.– 15.–
b Trinkwasseruntersuchungen2
Mikrobiologische Kontrolle 50.– 200.–
Chemische Untersuchungen gem. Tarif externe
Labors
c Badewasser
Mikrobiologische und chemische Kontrolle Nach Arbeitsaufwand
d Lebensmittelanalysen2
pro Analyseparameter (z.B. E. Coli, Salmonella,
etc.) 15.– 200.–
e Aufträge Dritter, Beratungen und im Gebührentarif nicht speziell aufgeführte Tätigkeiten Nach Arbeitsaufwand
f Entsorgung von tierischen Abfällen3
In Anlehnung zum Ansatz Centravo und Tarif

## Art. 11 Amt für Wasser und Abfall 0.30 2.– {#art_11}

Gebühren in Franken: Minimum Maximum
a Jahresbewilligungen Wochenmarkt Bälliz
(Wochen- und Monatsmärkte mit Jahresbewilligung, Basis 100 Markttage)
Bearbeitungsgebühr für das Ausstellen einer
Marktbewilligung
Lebensmittel pro Laufmeter
Übrige Waren pro Laufmeter
50.–
150.–
200.–
200.–
600.–
1‘000.–
b Tagesbewilligungen Wochenmarkt Bälliz
Lebensmittel pro Laufmeter und Tag
Übrige Waren pro Laufmeter und Tag
5.–
7.–
10.–
15.–
c Halbtagesbewilligungen Frischproduktemarkt
und Verkauf ab Waisenhausmauer
Lebensmittel pro Laufmeter und Tag 3.– 8.–
1 Aufgehoben am 4.2.2010
2 Fassung vom 7.6.2019
3 Fassung vom 24.1.2014
Gesundheitswesen,
Wasserlabor und
Pilzkontrolle
Marktpolizei
6 154.281.11
d Spezialmärkte1
Oster-, Sommer- und Adventsmarkt pro
Laufmeter und Tag
Flohmarkt pro Laufmeter und Tag
Handwerkermarkt pro Laufmeter und Tag
Tannenbaumverkauf pro m² und Tag
Andere Marktveranstaltungen (nicht weiter
umschriebene) pro Laufmeter und Tag
10.–
6.–
7.–
1.–
5.–
25.–
10.–
12.–
4.–
25.–
e Weihnachtsmarkt 2
Weihnachtsmarkt pro Laufmeter und Tag
Wechselhäuschen für Kunsthandwerker pro
Tag
5.–
75.–
10.–
150.–
f Vermietung Markthäuschen2 gem. Tarif externer Firma
g Vermietung von Marktständen
Ab Magazin ohne Transport, Aufstellen und
Wegräumen pro Stand und Tag
Ab Magazin mit Transport, Aufstellen und
Wegräumen (nur Innenstadt) pro Stand und
Tag1
25.–
35.–
100.–
200.–
h Abgabe zur Steigerung der Attraktivität der
Märkte
Für Frischproduktestände (Lebensmittel,
Blumen etc.) pro Tag
Für übrige Marktstände pro Tag
2.50
5.–
2.50
5.–

## Art. 12 i Umtriebsgebühr für unbegründete Abwesenheiten 20.– 20.– {#art_12}

Gebühren in Franken:
a Halterbewilligung (Gesuchsbehandlung,
Neuerteilung und Verlängerung)
150.–
b Führerbewilligung
(Gesuchsbehandlung, Neuerteilung und Verlängerung)
150.–
c Jährliche Gebühr für Taxihalterinnen und
–halter pro Jahr
300.–
d Theoretische Eignungsprüfung für Taxihalter
oder Taxiführer
165.–
e kombinierte Prüfung Taxihalter / Taxiführer 200.–
f Wiederholung theoretische Eignungsprüfung 100.–
g Praktische Prüfung Nach Arbeitsaufwand
h Ausbildungsunterlagen 80.–
i Adressänderungen 20.–
j Fahrzeugkontrolle / Abnahme (Kosten pro
Fahrzeug) 50.–
k Nachkontrolle 50.–
l Kosten Dritter Nach Arbeitsaufwand
1 Fassung vom 20.12.2017
2 Eingefügt am 20.12.2017
3 Fassung vom 24.1.2014
Taxiwesen
7 154.281.11

## Art. 13 {#art_13}

Vgl. dazu Art. 5 der Verordnung über den Durchgangsplatz für Fahrende
in Thun-Allmendingen vom 21. August 20081.
Art. 14,2
1 Der Bezug von elektrischer Energie ab städtischen Anschlüssen ist
kostenpflichtig. Die Gebühr wird innerhalb des Minimum/Maximum-
Rahmens nach den Verbrauchern und deren Normalbetrieb festgelegt.
2 Gebühren in Franken: Minimum Maximum
a Wochenmarkt pro Stand und Tag3 1.– 10.–
b Spezialmärkte, z.B. Weihnachtsmarkt pro Stand
und Tag4 1.– 10.–
c Informations- oder Promotionsveranstaltungen pro
Tag5 5.– 30.–
d Verkaufsstände aller Art pro Tag
(inkl. Abendverkauf, temporäre Imbissstände, etc.) 5.– 30.–
e Anlässe nach SW 1 pro Tag
(vorbehältlich Grossverbraucher mit Zählereinsatz) 10.– 100.–
f Boulevardcafés pro Jahr 20.– 200.–
g Andere Veranstaltungen pro Tag 5.– 100.–
h Versorgungsgebühren anlässlich Schaustellerwoche pro Wohnwagen4 50.– 150.–
Art. 156
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird die Gebührenverordnung für das Gewerbeinspektorat vom 13. Dezember 2002 aufgehoben.
Thun, 30. Oktober 2008 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Ratssekretär: Mauron
1 SSG 552.10
2 Eingefügt am 4.2.2010
3 Eingefügt am 24.1.2014
4 Eingefügt am 20.12.2017
5 Fassung vom 20.12.2017

## Art. 14 {#art_14}

Durchgangsplatz
für Fahrende
Energiegebühren
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
