---
title: "Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlichen Interesse)"
id: 27ceeb0e-a8b0-41f2-9790-141764080e4d
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "BeE 660.100"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/BeE%20660.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/27ceeb0e-a8b0-41f2-9790-141764080e4d
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5013/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e5b380da99d88d1dbed899dbedcaeba1a60d720b2f842cec6df59f10aaef1561
provisions: 6
---

# Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlichen Interesse)

## § 1 A. Allgemein {#par_1}

Zweck
1 Die Mittel dieses Fonds werden für folgende Zielsetzungen verwendet:
– Erwerb von Grundstücken in der Zone NÖI (Nutzungen im Öffentlichen Interesse) gemäss Totalrevision Nutzungsplanung Bettingen vom 2. Dezember 2008 (Bebauungsplan Dorf)
– Landerwerb im Zusammenhang mit Strassenkorrekturen
– Finanzierung weiterer Kosten in diesem Zusammenhang.

## § 2 B. Fondsvermögen {#par_2}

Äufnung von Fondsvermögen
1 Dem Fonds können weitere Mittel zugewiesen werden.

## § 3 C. Zuständigkeit {#par_3}

Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit ist wie folgt geregelt: Die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet im Rahmen von Budget und Jahresrechnung über die Entnahmen aus dem Fonds sowie über die Verwendung
des Fondsvermögens.

## § 4 D. Vermögensverwaltung und Rechnungsführung {#par_4}

Vermögensverwaltung
1 Die Vermögensverwaltung des Fonds wird im Rahmen des Rechnungswesens der Einwohnergemeinde Bettingen wahrgenommen.
2 Das Kapital des Fonds wird als Guthaben der Fonds bei der Einwohnergemeinde Bettingen geführt
und in der Vermögensrechnung entsprechend ausgewiesen.
3 Die Guthaben werden von der Einwohnergemeinde Bettingen nicht verzinst.

## § 5 {#par_5}

Rechnungsführung
1 Die Rechnungsführung einschliesslich Zahlungsverkehr erfolgt im Rahmen des Finanzreglementes
über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. November 2001.
1) BeE 111.100.
Fonds zum Landerwerb in Zone NÖI: Reglement BeE 660.100

## § 6 E. Schlussbestimmungen {#par_6}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt mit der Verabschiedung der Rechnung 2009 durch die
Gemeindeversammlung am 20. April 2010 in Kraft.
Fonds zum Landerwerb in Zone NÖI: Reglement BeE 660.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.02.2010 20.04.2010 Erlass Erstfassung KB 27.02.2010
Fonds zum Landerwerb in Zone NÖI: Reglement BeE 660.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.02.2010 20.04.2010 Erstfassung KB 27.02.2010
