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title: "Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz"
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provisions: 10
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# Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeiten
1 Das Departement Inneres und Sicherheit ist die kantonale Aufsichts- und
Vollzugsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 KGS. Es kann in Zusammenarbeit mit
der Kantonspolizei Kontrollen vornehmen.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales betreibt die zuständigen Stellen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KGS.

## Art. 2 {#art_2}

Tombolas und Lottoveranstaltungen
a) Gesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde mindestens einen Monat vor der Veranstaltung unter Verwendung des amtlichen Formulars schriftlich mit den folgenden Angaben und Beilagen einzureichen:
a) Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder der
Auszug aus dem Handelsregister;
b) Name und Adresse der verantwortlichen Person;
c) Preise der einzelnen Lose oder der einzelnen Einsatzkarten, Maximalsumme der Preise aller Lose oder Einsätze;
d) Ort, Zeit und Art der Veranstaltung;
e) Verwendungszweck des Ertrags;
1) KGS (bGS 955.31)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1445 / 03.12.2021 1
955.311 Ausserrhodische Gesetzessammlung
f) Liste der zu gewinnenden Sachpreise mit deren Wert (Verkehrswert);
g) Übersicht über das Verhältnis der Veranstaltungskosten und des
Reingewinns;
h) Art der Bekanntmachung des Ziehergebnisses und Frist, innert welcher die Gewinne verfallen.
2 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
3 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben
und Belege verlangen.

## Art. 3 {#art_3}

b) Sachpreise
1 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft im Einzelfall, ob ein Preis als
Sach- oder Geldpreis einzustufen ist. Dabei berücksichtigt sie:
a) die Höhe und die Universalität eines Gutscheins;
b) den lokalen Bezug des Ausstellers eines Gutscheins;
c) die Struktur des Gewinnplans.

## Art. 4 {#art_4}

c) Abrechnung
1 Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert 10 Tagen
nach Abschluss der Veranstaltung schriftlich eine vollständige Abrechnung
einzureichen, beinhaltend:
a) das Total der verkauften Lose oder Einsatzkarten, bei der Lottoveranstaltung separat nach Gang;
b) bei der Lottoveranstaltung Art und Wert der je Gang abgegebenen
Gewinne;
c) bei der selbständigen Lottoveranstaltung Ausgaben für Saalmiete,
Entschädigungen und Werbung;
d) die Höhe des Brutto-Ertrags der Veranstaltung.
2 Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnahmen- und Ausgabenbelege vorzuweisen.

## Art. 5 Ausserrhodische Gesetzessammlung 955.311 {#art_5}

d) Meldung von bewilligungsfreien Lotterien
1 Eine einfache Meldung an die Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist vorzunehmen, wenn die maximale Summe aller Einsätze von Tombolas und unselbständigen Lottoveranstaltungen weniger als 20'000 Franken beträgt. Für
die Meldung ist das amtliche Formular zu verwenden. Es sind mindestens
die Angaben gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a bis lit. e zu machen.

## Art. 6 {#art_6}

Übrige Kleinlotterien
a) Gesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde unter
Verwendung des amtlichen Formulars mindestens sechs Monate vor dem
Anlass einzureichen. Gesuche für kontingentierte Lotterien2) sind zudem bis
Ende September des Vorjahres einzureichen.
2 Das Gesuch enthält namentlich folgende Angaben und Beilagen:
a) Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder der
Auszug aus dem Handelsregister;
b) Bezeichnung der verantwortlichen Personen;
c) Verwendungszweck des Ertrags der Lotterie;
d) Organisation des Verkaufs der Lose;
e) Festlegung von Trefferplan und Lospreisen;
f) Organisation der Gewinnermittlung und Gewinneinlösung;
g) Massnahmen zur Missbrauchsverhinderung.
3 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
4 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben
und Belege verlangen.
2) Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung
von Geldspielen (bGS 955.32)
955.311 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 7 {#art_7}

b) Abrechnung
1 Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert drei Monaten nach dem Anlass schriftlich eine vollständige Abrechnung einzureichen, beinhaltend:
a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus ihrem
Verkauf;
b) die Kosten der Durchführung der Lotterie;
c) die verfallenen Gewinne;
d) Angaben über den Spielverlauf;
e) den Reinertrag;
f) den Nachweis über die Verwendung des Reinertrags.
2 Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnahmen- und Ausgabenbelege vorzuweisen.

## Art. 8 {#art_8}

Lokale Sportwetten
1 Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde mindestens einen Monat vor der Veranstaltung unter Verwendung des amtlichen Formulars schriftlich mit den folgenden Angaben und Beilagen einzureichen:
a) Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder den
Auszug aus dem Handelsregister;
b) Bezeichnung der verantwortlichen Personen;
c) Verwendungszweck des Ertrags der Wettveranstaltung;
d) vorgesehene Wettarten;
e) Grund- und Maximaleinsatz;
f) Gewinnauszahlung pro Wettart in Prozent;
g) Ablauf der Wetten und der Gewinnauszahlung.
2 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumindest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über deren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
3 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben
und Belege verlangen.

## Art. 9 Ausserrhodische Gesetzessammlung 955.311 {#art_9}

Kleine Pokerturniere
a) Gesuch
1 Gesuche für kleine Pokerturniere sind zwei Monate vor Durchführung der
Aufsichts- und Vollzugsbehörde unter Verwendung des amtlichen Formulars
inklusive aller verlangten Beilagen einzureichen, insbesondere:
a) Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsangaben, wie
Veranstaltungsort und -dauer, Anzahl Turniere, Anmelde- und Teilnahmebedingungen, ersichtlich sind;
b) Veranstaltungsreglement mit den Spielregeln.
2 Es ist eine Person für die Gesamtverantwortung der Durchführung zu bezeichnen.
3 Das geschulte Personal nach Art. 11 Abs. 1 KGS ist namentlich zu bezeichnen. Die Schulung muss bei einer anerkannten Institution absolviert
worden sein und ist mit einem schriftlichen Nachweis zu belegen.
4 Die Massnahmen zur Überprüfung der Altersgrenze nach Art. 10 Abs. 1
KGS sind darzulegen.
5 Führt die Veranstalterin drei oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durch,
ist zusätzlich ein Konzept der getroffenen Massnahmen gegen das exzessive Geldspiel und gegen illegale Spiele einzureichen.
6 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben
und Belege verlangen.

## Art. 10 {#art_10}

b) Abrechnung
1 Der Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist innert zwei Monaten nach der Turnierdurchführung eine Turnierabrechnung zuzustellen.
2 Werden von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter 24 oder mehr
kleine Pokerturniere pro Jahr durchgeführt, muss als zusätzlicher Beleg der
Prüfungsbericht der Revisionsstelle eingereicht werden.
