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title: "Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt"
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provisions: 7
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# Verordnung über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Bei der Kantonalen Verwaltung Basel-Stadt wird für hervorragende Leistungen eine Anerkennungsprämie ausgerichtet.

## § 2 {#par_2}

Anspruch
1 Es gibt keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Anerkennungsprämie.

## § 3 {#par_3}

Geltungsbereich
1 Anerkennungsprämien können allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonalen Verwaltung
Basel-Stadt – unabhängig von Anstellungsverhältnis oder Beschäftigungsgrad – zugesprochen werden.
Massgebend sind ausschliesslich die nachfolgend definierten Leistungskriterien.

## § 4 {#par_4}

Kriterien für hervorragende Leistungen
1 Als qualitativ hervorragende Leistungen gelten solche, die offensichtlich und erheblich über das in
der massgebenden Funktionsbeschreibung festgelegte Anforderungsprofil der Stelleninhaberin bzw.
des Stelleninhabers hinausgehen.
2 Als quantitativ hervorragende Leistung gilt der überdurchschnittliche Einsatz Einzelner oder von
Gruppen, der wesentlich zu einer Zielerfüllung beiträgt, die unter normalen Voraussetzungen nicht erreicht werden könnte oder zu einer messbaren und wünschenswerten Übererfüllung vereinbarter Ziele
führt.
3 Für Gruppen sind messbar höhere Gruppenleistungen, die durch leistungsorientierten Teamgeist und
beispielhafte Beiträge zur Erreichung von Gruppenzielen führen, massgebend.
§ 5 * Formen der Anerkennungsprämie, Zeitpunkt der Abgabe
1 Anerkennungsprämien werden als Natural-, Zeit- oder Geldleistungen zugesprochen.
2 Anerkennungsprämien in Form von Naturalleistungen (Gegenstände, Gutscheine oder Dienstleistungen) bis zum Wert von 300 Franken sind Spontanprämien. Sie werden unmittelbar nach der erbrachten
ausserordentlichen Leistung zugesprochen.
3 Anerkennungsprämien in Form von bezahltem Urlaub umfassen mindestens einen, höchstens drei
Arbeitstage. Sie können spontan zugesprochen werden.
4 Anerkennungsprämien in Form von Geld betragen mindestens 400, höchstens 3'000 Franken pro
Jahr. Grundlage für die Festsetzung von Geldprämien ist die Mitarbeiterbeurteilung im Rahmen der
jährlich stattfindenden Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche (MAG).

## § 6 {#par_6}

Kompetenzdelegation
1 Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher bezeichnen die ihnen unterstellten Leitungsfunktionen, die Anerkennungsprämien ausrichten können.

## § 7 Anerkennungsprämien: Verordnung 164.200 {#par_7}

Wahrnehmung der Kompetenz
1 Die dazu ermächtigten Leitungsfunktionen können einmalige oder über längere Zeit erbrachte hervorragende persönliche Leistungen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Gruppen ihres Leitungsbereichs mit Anerkennungsprämien auszeichnen.
§ 8 * Kreis der Bezügerinnen und Bezüger *
1 Die Anerkennungsprämien werden innerhalb der Leitungsbereiche auf einen engen Kreis von Bezügerinnen und Bezügern beschränkt.
2 Beim Zuspruch der Anerkennungsprämie ist auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie Mitarbeitenden in tiefen und hohen Lohnklassen zu achten.
§ 9 * Verhältnis zu anderen lohnrelevanten Massnahmen
1 Beim Zuspruch von Anerkennungsprämien können andere Lohn- und Personalentwicklungsmassnahmen wie Beschleunigung des Stufenanstiegs, ad personam Einreihung, Aus- und Weiterbildungsurlaub
usw. mitberücksichtigt werden.
§ 10 * Verfügbare Mittel
1 Für die Anerkennungsprämie wird jährlich ein Betrag von 1 Promille der Lohnsumme inkl. Arbeitgeber-Sozialbeiträge für die Departemente und Direktionen im Budget eingestellt. *
2 Der zur Verfügung gestellte Betrag darf nur für Anerkennungsprämien verwendet werden.
§ 11 * Informationspflicht, Aufsichtspflicht
1 Die zuständigen Leitungsfunktionen informieren die vorgesetzte Stelle und den zuständigen dezentralen Personaldienst über die Ausrichtung von Anerkennungsprämien.
2 Der zuständige dezentrale Personaldienst überprüft die Einhaltung der Vorgaben und der Gleichbehandlung und interveniert bei deren Nichtbeachtung.
§ 12 * Schlussbestimmungen
§ 13
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1998 wirksam.
Anerkennungsprämien: Verordnung 164.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.12.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung KB 17.12.1997

## § 8 {#par_8}

Titel geändert -
20.03.2007 01.07.2007 § 5 totalrevidiert -
20.03.2007 01.07.2007 § 8 totalrevidiert -
20.03.2007 01.07.2007 § 9 totalrevidiert -
20.03.2007 01.07.2007 § 10 totalrevidiert -
20.03.2007 01.07.2007 § 11 totalrevidiert -
20.03.2007 01.07.2007 § 12 aufgehoben -
23.08.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 1 geändert KB 27.08.2016
Anerkennungsprämien: Verordnung 164.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.12.1997 01.01.1998 Erstfassung KB 17.12.1997
§ 5 20.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert -
§ 8 30.11.1999 09.12.1999 Titel geändert -
§ 8 20.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert -
§ 9 20.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert -
§ 10 20.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 1 23.08.2016 01.01.2017 geändert KB 27.08.2016
§ 11 20.03.2007 01.07.2007 totalrevidiert -
§ 12 20.03.2007 01.07.2007 aufgehoben -
