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title: "Reglement über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen"
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provisions: 21
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# Reglement über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen

## Artikel 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die kantonseigenen Parkplätze werden bewirtschaftet. Die Benützung der
Parkplätze ist gebührenpflichtig.

## Artikel 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Bewirtschaftung gilt für alle Parkplätze auf kantonseigenen Liegenschaften. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind die Parkplätze in den
Werkhöfen Göschenen und Flüelen.
2 Die Bewirtschaftung gilt für alle Benützerinnen und Benützer. Sie erfolgt
teils mit und teils ohne Parkuhren.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2.3331 Kanton Uri
2 Benützungsbewilligung mit Parkvignette oder digitaler

## Artikel 3 Parkkarte {#art_3}

Prioritätsordnung und Bewilligungskriterien
1 Die Benützungsbewilligung von Kantonsangestellten wird nach folgender
Prioritätsordnung erteilt:
a) körperbehinderte Personen, die dauernd auf die Benützung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sind
b) Personen, die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben regelmässig
ein privates Fahrzeug benötigen
c) Personen, die wegen ihres Arbeitswegs oder ihrer Arbeitszeit ein privates Fahrzeug benötigen

## Artikel 4 d) weitere Personen, soweit es das Parkplatzangebot zulässt {#art_4}

Erteilung der Bewilligung
1 Das Amt für Personal stellt den gesuchstellenden Personen die persönliche Benützungsbewilligung in Form einer persönlichen Parkvignette oder einer digitalen Parkkarte zu.

## Artikel 5 {#art_5}

Ende der Bewilligung
1 Die Bewilligung endigt mit dem Ablauf der persönlichen Parkvignette oder
der digitalen Parkkarte, mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem
Verzicht der berechtigten Person auf die Bewilligung oder mit dem Entzug
der Bewilligung.

## Artikel 6 {#art_6}

Entzug der Bewilligung
1 Das Amt für Personal entzieht die Bewilligung, wenn die Parkvignette:
a) unzulässigerweise verändert wird
b) für eine unberechtigte Drittperson erwirkt wird
c) sonst wie missbräuchlich verwendet wird
2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

## Artikel 7 Kanton Uri 2.3331 {#art_7}

Inhalt der Bewilligung
1 Die Benützungsbewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, das
private Fahrzeug auf einem bewirtschafteten Parkplatz des Kantons abzustellen.
2 Die Bewilligung verschafft keinen Rechtsanspruch auf einen reservierten
Parkplatz.

## Artikel 8 {#art_8}

Verlust der Parkvignette
1 Wer seine Parkvignette verloren hat, muss das unverzüglich dem Amt für
Personal melden. Dieses stellt eine neue Parkbewilligung aus.

## Artikel 9 {#art_9}

Kosten: Grundsatz
1 Personen mit einem Beschäftigungsgrad oder Pensum von mehr als
50 Prozent haben für eine Monatsparkvignette 40 Franken und für eine
Jahresparkvignette 440 Franken (elf x à 40 Franken) zu bezahlen.
2 Personen mit einem Beschäftigungsgrad oder Pensum von 50 oder weniger Prozent haben für eine Monatsparkvignette 20 Franken und für eine
Jahresparkvignette 220 Franken (elf x à 20 Franken) zu bezahlen.
3 Der Parktarif beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 30 Rappen pro
Stunde.

## Artikel 10 {#art_10}

Kosten: Ausnahmen für Lernende an Berufsfachschulen und
Mittelschule
1 Die zuständigen Sekretariate des Berufs- und Weiterbildungszentrums Uri
und der Mittelschule Uri können den Lernenden und Schülerinnen und Schülern für die Benützung der Parkplätze besondere Parkkarten mit dem Vermerk der entsprechenden Schultage ausstellen. Die Beurteilung der Anspruchsberechtigung ist Sache der Sekretariate.
2 Die Lernenden haben hiefür folgende Gebühren zu bezahlen:
a) Jahresbewilligung: 180 Franken
b) Monatsbewilligung: 20 Franken

## Artikel 11 c) Tagesbewilligung: 7 Franken {#art_11}

Gebührenbefreiung
1 Für kantonseigene Fahrzeuge ist keine Gebühr zu bezahlen.
2.3331 Kanton Uri

## Artikel 12 {#art_12}

Inkasso
1 Die Gebühren für Jahres- bzw. Monatsvignetten werden in der Regel monatlich mit dem Lohn verrechnet.
3 Benützungsbewilligung ohne Parkvignette

## Artikel 13 {#art_13}

Parkuhren und digitales Parkticket
1 Benützerinnen und Benützer ohne Parkvignette haben sich die Benützungsbewilligung zu verschaffen, indem sie die Parkuhr bedienen oder, falls
Angebot vorhanden, ein digitales Parkticket erwerben.
2 Für Parkuhren gelten grundsätzlich die gleichen Ansätze wie in der
Standortgemeinde. Die ersten 45 Minuten Parkzeit sind gratis. Die Anordnungen bei den Parkuhren sind zu beachten.
4 Durchführung

## Artikel 14 {#art_14}

Verzeichnis über die Parkvignetten
1 Das Amt für Personal führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Bewilligungen. Es übergibt das aktualisierte Verzeichnis den Kontrollorganen.
2 Die zuständigen Sekretariate des Berufs- und Weiterbildungszentrums Uri
und der Mittelschule Uri führen zusätzlich ein Verzeichnis über die ausgestellten Bewilligungen von Lernenden und Schülerinnen und Schülern.

## Artikel 15 {#art_15}

Kontrolle und Parkbussen
1 Die Jahresvignette ist gut sichtbar am Fahrzeug auf der hinteren Sitzreihe
hinter der Scheibe anzubringen. Die Monatsparkkarte ist gut sichtbar hinter
der Frontscheibe anzubringen.
2 Beim Erwerb eines digitalen Parktickets ist dieses zu Beweiszwecken aufzubewahren.
3 Das Amt für Personal beauftragt eine Stelle mit der Aufgabe, die ordnungsgemässe Benützung der bewirtschafteten Parkplätze des Kantons zu
kontrollieren. Die Parkbussen richten sich nach dem eidgenössischen Ordnungsbussengesetz (OBG) und der entsprechenden Ordnungsbussenverordnung (OBV).
Kanton Uri 2.3331
4 Die Kontrollorgane melden dem Amt für Personal allfällige Verletzungen
der vorliegenden Parkordnung.
5 Weitere Bestimmungen

## Artikel 16 {#art_16}

Vollzug
1 Das Amt für Personal vollzieht dieses Reglement. Es hat die Handhabung
des Parkplatzreglements unter den Beteiligten, namentlich zwischen dem
Amt für Hochbau, den Schulen und der externen Kontrollstelle, zu koordinieren.
2 Das Amt für Personal entscheidet über Ausnahmeregelungen, die nicht in
diesem Reglement enthalten sind.
3 Das Amt für Hochbau hat die Parkuhren zu installieren und zu unterhalten.
Es signalisiert und markiert die bewirtschafteten Parkplätze.

## Artikel 17 {#art_17}

Beschwerden
1 Bei Streitigkeiten zwischen den Parkplatzbenützerinnen und -benützern einerseits und den zuständigen Schulen bzw. dem Amt für Personal anderseits entscheidet die Finanzdirektion endgültig.

## Artikel 18 {#art_18}

Spesen
1 Parkgebühren nach diesem Reglement gelten nicht als Spesen und werden nicht zurückerstattet.

## Artikel 19 {#art_19}

Mitfinanzierung von Parkplatzgebühren auf nicht kantonseigenen Parkplätzen
1 Die Finanzdirektion Uri kann Parkplätze auf nichtkantonseigenen Liegenschaften zugunsten der Mitarbeitenden mitfinanzieren.
6 Schlussbestimmungen

## Artikel 20 {#art_20}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Parkplatzreglement vom 12. April 2005 wird aufgehoben.
2.3331 Kanton Uri

## Artikel 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Kanton Uri 2.3331
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.05.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung AB 05.06.2020
2.3331 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.05.2020 01.07.2020 Erstfassung AB 05.06.2020
