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title: "Verordnung über die Schiesszeiten Stadtratsbeschluss"
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# Verordnung über die Schiesszeiten Stadtratsbeschluss

## Art. 1 {#art_1}

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche
privaten und städtischen Schiessplätze (300, 50 und 25 m) in
der Stadt Zürich.

## Art. 2 {#art_2}

1 Es gelten folgende Schiesszeiten:
A) 300 m, 50 m Pistolen und 25 m Grosskaliberpistolen je:
werktags 08.00 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 19.00 Uhr
sonntags 08.00 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.00 Uhr
B) 50 m Kleinkaliber, 50 m Matchpistolen und 25 m Silhouettenpistolen je:
täglich 07.00 bis 12.00 Uhr
13.00 bis 20.00 Uhr
2 Der Polizeivorstand kann für einzelne Schiessplätze Abweichungen von diesen Schiesszeiten anordnen.
3 Für das Feldschiessen und grössere Festanlässe (Gruppe B-
und C-Schiessen) kann er insbesondere die Schiesszeiten ausdehnen.

## Art. 3 {#art_3}

An folgenden Tagen darf nicht geschossen werden:
Neujahr Ostermontag Eidg. Bettag
Palmsonntag Auffahrt 24. Dezember
Karfreitag Pfingstsamstag Weihnachtstag
Karsamstag Pfingstsonntag Stephanstag

## Art. 4 Ostersonntag Pfingstmontag {#art_4}

1 Jeden Monat ist eine gewisse Zahl von Sonntagen
schiessfrei zu halten. An den Schiesssonntagen darf zudem nur
vor- oder nachmittags geschossen werden.
1 BS 1, 575; veröffentlicht im Städt. Amtsblatt am 29. März 1971.
Geltungsbereich
Schiesszeiten
Sperrtage
Sonntagsschiessen
2Verordnung über die Schiesszeiten
552.120
2 Es gilt folgende Regelung:
Januar und Februar je 3 schiessfreie Sonntage
November und Dezember je 3 schiessfreie Sonntage
März, April und Oktober je 2 schiessfreie Sonntage
Mai bis September je 1 schiessfreier Sonntag
3 Die auf einen Sonntag fallenden Sperrtage (Art. 3) werden an
die Zahl der schiessfreien Sonntage pro Monat angerechnet.
4 Für Festanlässe der Gruppe B- und C-Schiessen kann der Polizeivorstand zusätzliche Sonntage freigeben.

## Art. 5 {#art_5}

Von militärischen Kommandostellen angeordnete Schiessen fallen nicht unter diese Bestimmungen.

## Art. 6 {#art_6}

Diese Verordnung ist in jedem Schiessstand an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Jeweils bis Ende Februar haben die Schiessplatzverbände der städtischen sowie die Eigentümer der privaten
Schiessanlagen dem Polizeiamt (Schiessplatzoffizier) das Jahresprogramm und die Verteilung der Schiesstage für das ganze
folgende Jahr einzureichen (für städtische Schiessanlagen in
fünffacher und für private Schiessanlagen in dreifacher Ausfertigung).
2 Übungen, die im genehmigten Schiessplan nicht enthalten
sind, müssen dem Polizeiamt (Schiessplatzoffizier) mindestens
drei Tage vor der Abhaltung zur Kenntnis gebracht werden. Die
gleiche Regelung gilt, wenn geplante Übungen nicht abgehalten
werden.

## Art. 8 {#art_8}

Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der einzelne
Schütze und der Vorstand des organisierenden Vereins verantwortlich. An jedem Vereinsschiessanlass hat mindestens ein
Mitglied des Vorstandes im Schiessstand anwesend zu sein.

## Art. 9 {#art_9}

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
nach Massgabe der Vorschriften der Allgemeinen Polizeiverordnung geahndet.

## Art. 10 {#art_10}

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die
kantonale Polizeidirektion in Kraft.2
2 Genehmigt von der kantonalen Polizeidirektion am 16. März 1971.
Militärische
Schiessübungen
Anschlagpflicht
Schiesspläne
Meldepflicht
Verantwortlichkeit
Strafbestimmungen
Inkraftsetzung
