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title: "Gebührentarif zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer"
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# Gebührentarif zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Tarif regelt die Erhebung von Gebühren des Amts für Umwelt beim
Vollzug der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung.

## Art. 2 {#art_2}

Gebührenpflichtige Tätigkeiten
1 Das Amt für Umwelt erhebt Gebühren insbesondere für folgende Tätigkeiten:
a) Durchführung von Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren;
b) Anordnung von Sanierungen;
c) Anordnung von Ersatzvornahmen;
d) Kontrollen bestehender Anlagen;
e) Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten, Kurzberichten und
Risikoermittlungen;
f) Einsatz des Pikettdienstes;
g) besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umwelt-
und Gewässerschutzrechts;
1) Umwelt- und Gewässerschutzgesetz (UGsG; bGS 814.0)
922 1
814.116 Ausserrhodische Gesetzessammlung
h) Ermächtigung zur privaten Kontrolle.

## Art. 3 {#art_3}

Nicht gebührenpflichtige Tätigkeiten
1 Nicht gebührenpflichtig sind:
a) Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations-
und Beratungsauftrag gemäss Art. 6 und 44 des Umweltschutzgesetzes1) und Art. 50 und 58 des Gewässerschutzgesetzes2) fallen, sofern
sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind;
b) Stichproben und aufgrund von Hinweisen vorgenommene Kontrollen,
bei denen es sich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen
handelt, sofern keine Verletzung von materiellen Umweltschutzvorschriften festgestellt wird;
c) allgemeine Abklärungen zur Vorbereitung des Vollzugs wie das Beschaffen von Grundlagen oder Erhebungen zum Stand der Technik.

## Art. 4 {#art_4}

Bemessung der Gebühren
1 Die Gebühren werden bemessen:
a) nach festen Gebührenansätzen gemäss Art. 5 ff.;
b) nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Art. 7;
c) in den übrigen Fällen nach Aufwand. Dabei gilt ein Stundenansatz von
Fr. 105.–.
2 In den Gebühren ist die Abnahme inbegriffen. Abnahmen, die Leistungen
von Dritten erforderlich machen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
Werden bei Abnahmen Mängel festgestellt, die eine Nachkontrolle erforderlich machen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
3 Für ablehnende Verfügungen, verweigerte Genehmigungen, Wiedererwägungen und Bauermittlungsgesuche können reduzierte Gebühren erhoben
werden.
4 Die Kosten für Untersuchungen, Gutachten, Messungen und Expertisen,
die von Amtes wegen angeordnet werden, sind von der Inhaberin oder vom
Inhaber der Anlage zu tragen.
1) USG (SR 814.01)
2) GSchG (SR 814.20)

## Art. 5 Ausserrhodische Gesetzessammlung 814.116 {#art_5}

Pikettdienst
1 Der Einsatz des Pikettdienstes wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Der Stundenansatz beträgt Fr. 105.–.
2 An Wochentagen zwischen 19.00 und 07.00 Uhr wird ein Zuschlag von
25%, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% erhoben.
3 Für den Einsatz des Pikettfahrzeugs und kleinere Auslagen werden pauschal Fr. 50.– in Rechnung gestellt.
4 Laboruntersuchungen werden nach Aufwand verrechnet.
5 Für die Rapporterstellung wird eine pauschale Grundgebühr erhoben;
a) geringer Aufwand (normaler Rapport mit geringem Aufwand ohne weitere Abklärungen): Fr. 50.–
b) mittlerer Aufwand (einige Abklärungen): Fr. 100.–
c) grosser Aufwand (komplexer Fall, erhebliche Abklärungen): bis

## Art. 6 Fr. 500.– {#art_6}

Auslagen
1 Kleinere Auslagen sind in den Gebühren inbegriffen.
2 Erhebliche Auslagen wie Kosten für Gutachten, Messungen, von mehrfachen oder besonders aufwendigen Kontrollen und Abnahmen usw. werden
gesondert und nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

## Art. 7 {#art_7}

Gebührenrahmen
a) Landwirtschaft
1. Bewilligung landwirtschaftlicher Wohnbauten sowie Betriebs- und
Ökonomieanlagen: Fr. 100.– bis Fr. 500.–
2. Bewilligung Dünger- und Siloanlagen: Fr. 100.– bis Fr. 500.–
3. Bewilligung bodenunabhängiger Zucht- und Mastbetriebe:
Fr. 200.– bis Fr. 2 000.–
4. Genehmigung Hofdüngerabnahmeverträge; pro Vertrag: Fr. 50.–
b) Gewerbe und Industrie
1. Gewerbe- und Industriebauten: Fr. 100.– bis Fr. 1 000.–
814.116 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2. Gewerbe- und Industriebauten mit besonderen Aufwendungen:
Fr. 200.– bis Fr. 3 000.–
c) Grundwasser
1. Bauvorhaben und Zweckänderungen in den besonders gefährdeten Bereichen: Fr. 100.– bis Fr. 1 000.–
2. Bauvorhaben und Zweckänderungen in Grundwasserschutzzonen und -arealen: Fr. 100.– bis Fr. 1 000.–
3. Ausnahmebewilligungen gemäss Schutzzonenreglement
(Düngeverbot u.Ä.): Fr. 100.– bis Fr. 500.–
d) Lagerung und Umschlag umweltgefährdender Stoffe
1. Gebinde- und Fasslager: Fr. 100.– bis Fr. 500.–
2. Tankanlagen: Fr. 100.– bis Fr. 1 000.–
3. Tankstellen, Umschlagplätze mit wassergefährdenden
Flüssigkeiten sowie Rohrleitungen: Fr. 100.– bis Fr. 1 000.–
e) Abfallanlagen
1. Zwischenlager, Sammelplätze, Sortier- und Kompostieranlagen:
Fr. 100.– bis Fr. 1 000.–
2. Inertstoffdeponien: Fr. 200.– bis Fr. 2 000.–
3. Abfallbehandlungsanlagen: Fr. 200.- bis Fr. 2 000.–
f) Nichtionisierende Strahlung
1. Bewilligung Mobilfunkanlage: Fr. 500.– bis Fr. 5 000.–
2. Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen:
Fr. 200.– bis Fr. 2 000.–
g) Private Kontrolle
1. Erteilung der Kontrollbefugnis für Feuerungsanlagen: Fr. 100.–
h) Umweltverträglichkeitsprüfungen
1. Erteilung der Kontrollbefugnis für Feuerungsanlagen (Gebühr
wird über die Prüfbehörde in Rechnung gestellt): Fr. 300.– bis
Fr. 3 000.–
i) Übrige Vorhaben
1. Einleitung und Versickerung von Abwässern: Fr. 100.– bis
Fr. 500.–
2. Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material: Fr. 200.– bis
Fr. 2 000.–
3. Erdsonden, Erdkollektoren, Bohrungen und Ähnliches: Fr. 100.–
bis Fr. 500.–
Ausserrhodische Gesetzessammlung 814.116
4. Fachbewilligungen: Fr. 100.– bis Fr. 500.–
j) Verfügungen
1. Feststellungs- und Sanierungsverfügungen, Ersatzvornahmen:

## Art. 8 Fr. 100.– bis Fr. 1 000.– {#art_8}

Inkrafttreten
1 Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
2 Der Gebührentarif vom 26. März 19961) zum Gesetz über die Einführung
der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer wird aufgehoben.
1) bGS 814.116 (lf. Nr. 585)
