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title: "Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen"
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provisions: 16
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# Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen

## § 1 {#par_1}

1 Das Versicherungsgericht beurteilt alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.*
2 Die Schiedsgerichte beurteilen im Rahmen der eidgenössischen und der
kantonalen Gesetzgebung Streitigkeiten zwischen Leistungserbringenden
und Trägerinnen der folgenden Sozialversicherungen:*
a) Invalidenversicherung;
b) Krankenversicherung;
1) BGS 125.12.
2) BGS 124.11.
3) SR 832.10.
4) SR 831.10.
5) SR 831.20.
6) SR 831.30.
7) SR 832.20.
8) SR 831.40.
GS 90, 962
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c) Unfallversicherung;
d) Militärversicherung.
3 Wo diese Verordnung keine Regelung enthält, gilt das Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
2. Verfahren vor dem Versicherungsgericht

## § 2 {#par_2}

Einleitung des Verfahrens
1 Beschwerden und Klagen sind schriftlich einzureichen.
2 Sie müssen eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügen sie diesen Anforderungen nicht, so wird dem Beschwerdeführer oder Kläger eine angemessene
Frist zur Verbesserung angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass
sonst auf die Beschwerde oder Klage nicht eingetreten werde.
3 Der Rechtsschrift soll die angefochtene Verfügung sowie allfällig eine
Vertretungsvollmacht beigelegt werden; Beweismittel sollen beigelegt
oder genau bezeichnet werden.

## § 3 {#par_3}

Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2 Die Vorinstanz kann einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; die gleiche Befugnis steht dem Instruktionsrichter nach
Einreichung der Beschwerde zu.
3 Die aufschiebende Wirkung kann nicht entzogen werden, wenn die Verfügung eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zu einer Geldleistung
enthält.
4 Der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein entsprechendes Begehren ist
ohne Verzug zu entscheiden.

## § 4 {#par_4}

Instruktionsverfahren
1 Der Instruktionsrichter sorgt für einen raschen Gang des Verfahrens.
2 Ein Aussöhnungsversuch findet in der Regel nicht statt.

## § 5 {#par_5}

Beweisverfahren
1 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den
Entscheid erheblichen Tatsachen von Amtes wegen fest.

## § 6 {#par_6}

Urteil
1 Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern
oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat; die Parteien erhalten
vorher Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 In Militärversicherungssachen ist dem Kläger Gelegenheit zur Änderung
der Klage zu geben (Art. 56 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 20. September 1949; SR 833.1).
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3 Eine Parteiverhandlung findet in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen statt. Das Versicherungsgericht kann in anderen Fällen, auf Antrag
oder von Amtes wegen, eine Parteiverhandlung anordnen. Die Verhandlung ist in der Regel öffentlich.*
4 Das Urteil wird den Parteien und, wenn vorgeschrieben, dem entsprechenden Bundesamt innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung, eröffnet.

## § 7 {#par_7}

Kosten
1 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.
2 Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei
die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr auferlegt werden.
3 Der obsiegende Beschwerdeführer oder Kläger hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Sozialversicherungsanstalt. Die Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem
zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
3. Organisation und Verfahren des

## § 8 Schiedsgerichts {#par_8}

Bestand und Wahlart
1 Streitigkeiten zwischen Trägerinnen einer Sozialversicherung einerseits
und den in der entsprechenden Sozialversicherung zugelassenen Leistungserbringenden andererseits werden von einem Schiedsgericht beurteilt.
2 Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin des
Versicherungsgerichts als Vorsitzendem oder Vorsitzende und, entsprechend dem zu behandelnden Fall, aus je einem Vertreter oder Vertreterin
der Trägerinnen der jeweiligen Sozialversicherung einerseits und der jeweiligen Gruppe der zugelassenen Leistungserbringenden andererseits.
Stellvertreter oder Stellvertreterin des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden
sind die beiden weiteren Mitglieder des Versicherungsgerichtes.
3 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden vom Kantonsrat auf Vorschlag
der interessierten Kreise für eine ordentliche Amtsdauer gewählt. Für die
Vertretung der Trägerinnen der jeweiligen Sozialversicherung werden je
zwei Ersatzmitglieder, für die Vertretung der anderen interessierten Kreise
wird für jede Gruppe von zugelassenen Leistungserbringenden je ein
Ersatzmitglied gewählt.

## § 9 {#par_9}

Einleitung des Verfahrens
1 Die Klage ist schriftlich beim Obmann des Schiedsgerichts einzureichen.
2 Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat.
3 Das Vermittlungs- und das Schiedsgerichtsverfahren sind möglichst rasch
durchzuführen.
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## § 10 {#par_10}

Vermittlungsverfahren
1 Der Obmann setzt die Vermittlungsverhandlung an. Er kann die Mitglieder des Schiedsgerichts dazu beiziehen.
2 Die Parteien haben persönlich, mit oder ohne Rechtsbeistand, zu erscheinen. Für die Vertretung im Vermittlungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3 Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
4 Die Parteien können angehalten werden, den Sachverhalt schriftlich festzuhalten. Sie müssen die Beweismittel, die eine sofortige Abklärung des
Sachverhaltes ermöglichen, bereits im Vermittlungsverfahren einlegen.
5 Kann der Streit nicht beigelegt werden, so hat der Beklagte zu erklären,
wie weit er die Klage anerkenne.

## § 11 {#par_11}

Schiedsgerichtsverfahren
1 Das Schiedsgerichtsverfahren ist schriftlich. Der Obmann kann eine Parteiverhandlung anordnen.
2 Die Parteien können sich vertreten lassen. Der Obmann kann das persönliche Erscheinen anordnen.
3 Die Schiedsgerichtsverhandlungen sind öffentlich. Der Obmann kann die
Öffentlichkeit ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen dies gebieten.
Die Beratungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.
4 Das Schiedsgericht ist an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden;
es kann von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.
5 Das Urteil des Schiedsgerichts wird den Parteien und dem Bundesamt für
Sozialversicherung innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung, eröffnet.

## § 12 {#par_12}

Kosten
1 Die Kosten des Vermittlungs- und des Schiedsgerichtsverfahrens, einschliesslich der Entschädigungen der Mitglieder des Schiedsgerichts, sind
vollständig von den Parteien zu tragen. Sie werden ihnen im Verhältnis des
Unterliegens auferlegt.*
2 Die Entschädigung der Mitglieder des Schiedsgerichts wird vom Regierungsrat festgesetzt.*
3 Der Kläger kann zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schiedsgerichtsverfahren verpflichtet werden, unter der Androhung des Nichteintretens.

## § 13 {#par_13}

Rechtsmittel
1 Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben werden.

## § 14 {#par_14}

Aufsicht
1 Das Schiedsgericht steht unter der Aufsicht des Obergerichts; der Obmann erstattet diesem jährlich Bericht über dessen Tätigkeit.
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4. Schlussbestimmungen

## § 15 {#par_15}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle ihr widersprechenden
Erlasse aufgehoben, insbesondere
a) die §§ 6-9 der Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 12. Januar 19681);
b) die §§ 5 und 6 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 6. Dezember 19832).

## § 16 {#par_16}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat auf den
vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt, zusammen mit der Änderung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 28. Juni 1987 in
Kraft.
Vom Bundesrat am 2. Dezember 1987 genehmigt.
Inkrafttreten am 1. Januar 1988.
1) GS 84, 104.
2) GS 89, 387.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.12.1994 31.03.1995 § 6 Abs. 3 geändert -
03.04.1996 01.01.1996 § 1 totalrevidiert -
30.06.1998 01.01.1999 § 12 Abs. 1 geändert -
30.06.1998 01.01.1999 § 12 Abs. 2 geändert -
31.01.2007 01.01.2008 Erlasstitel geändert -
31.01.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 2 geändert -
31.01.2007 01.01.2008 § 8 totalrevidiert -
12.11.2014 01.03.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2014, 65
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* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlasstitel 31.01.2007 01.01.2008 geändert -
§ 1 03.04.1996 01.01.1996 totalrevidiert -
§ 1 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 65
§ 1 Abs. 2 31.01.2007 01.01.2008 geändert -
§ 6 Abs. 3 07.12.1994 31.03.1995 geändert -
§ 8 31.01.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 12 Abs. 1 30.06.1998 01.01.1999 geändert -
§ 12 Abs. 2 30.06.1998 01.01.1999 geändert -
