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# Mittelschulverordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die staatlichen Mittelschulen.3
2 …*
II. Führung und Organisation (2.)
1. Schulleitung (2.1.)

## Art. 2 {#art_2}

Führungsstruktur
a) Zweck
1 Die Führungsstruktur bestimmt die Anzahl der Prorektorinnen und Prorektoren
und legt die Abteilungs- und Verwaltungsorganisation der Schule fest.

## Art. 3 {#art_3}

b) Aufgabenzuweisung
1 Die Übertragung von Aufgaben der Schulleitung an Prorektorinnen und Prorektoren, Rektoratskommission und andere Kommissionen erfolgt in Pflichtenheften.
1 sGS 215.1.
2 Abgekürzt MSV. nGS 16–19; nGS 44–76. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15.
April 1981, SchBl 1981, 99; in Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1981/82.

## Art. 4 {#art_4}

MSG, sGS 215.1.
nGS 47–70
Art. 4* c) unübertragbare Aufgaben
1 Der Rektorin oder dem Rektor4 obliegen als unübertragbare Aufgaben:
a) die Gesamtverantwortung für die Schule;
b) die Vertretung der Schule gegenüber Behörden;
c) die Aufsicht über die Verwaltung;
d) Aufgaben, die ihr oder ihm durch Gesetz, Verordnung oder Reglement ausdrücklich übertragen sind.

## Art. 5 {#art_5}

Rektoratskommission
a) Aufgaben
1 Die Rektoratskommission unterstützt die Rektorin oder den Rektor in der Leitung der Schule.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erlass von schulinternen Reglementen;
b) Erlass des Stundenplans;
c) Bestimmung der anzubietenden Wahlpflicht- und Freifächer;
d) Planung und Genehmigung von Schulanlässen;
e) Organisation der Schülerberatung;
f) Übertragung von zusätzlichen Aufgaben an Lehrpersonen;
g) Verpflichtung und Dispensation von Lehrpersonen in Bezug auf Schulanlässe.

## Art. 6 {#art_6}

b) Sitzungen
1 Die Rektoratskommission versammelt sich nach Sitzungsplan, auf Anordnung
der Rektorin oder des Rektors oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder.
2 Die Einladung erfolgt unter Angabe der Geschäfte durch die Rektorin oder den
Rektor.

## Art. 7 {#art_7}

c) Beschlüsse
1 Die Rektoratskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den die oder der
Vorsitzende gestimmt hat.
4 Art. 22 und 23 MSG, sGS 215.1.
2. Schulbetrieb (II. 2.)

## Art. 8 {#art_8}

Unterrichtsfreie Tage
1 Der Unterricht wird an den öffentlichen Ruhetagen5 eingestellt.
2 Die Rektoratskommission kann in begründeten Fällen einzelne zusätzliche unterrichtsfreie Tage festsetzen.

## Art. 9 {#art_9}

Studienwochen
1 Der ordentliche Unterricht kann zur Durchführung von Studienwochen unterbrochen werden.
2 Der Erziehungsrat regelt Art, Anzahl und Durchführung.

## Art. 10 {#art_10}

Stundenplan
a) Grundsatz
1 Der Stundenplan bestimmt die Verteilung der Unterrichtslektionen.
2 Die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler gehen bei der Stundenplangestaltung den Bedürfnissen der Lehrpersonen vor.

## Art. 11 {#art_11}

b) Lektionsdauer
1 Die Unterrichtslektionen dauern ohne Pause in der Regel 45 Minuten.

## Art. 12 {#art_12}

c) Lektionsverteilung
1 Die Wochentage von Montag bis Freitag sind mit Lektionen zu belegen.
2 Erfordern es die räumlichen Verhältnisse, kann auch der Samstagvormittag mit
Lektionen belegt werden.

## Art. 13 {#art_13}

…

## Art. 14 {#art_14}

Leistungsbewertung
1 Im Zeugnis6 werden die Leistungen mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6
bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Halbe Noten sind zulässig.
5 Art. 2 RTG, sGS 454.1(aufgehoben).
6 Art. 34 MSG, sGS 215.1.
2 Die Noten müssen sich auf mehrere schriftliche Prüfungen oder Arbeiten abstützen. Die mündlichen Leistungen sind zu berücksichtigen.
3 Die Rektoratskommission erlässt eine Klausurenordnung.

## Art. 15 {#art_15}

Bibliothek
1 Die Mittelschule unterhält eine Schülerbibliothek. Die Leitung obliegt der
Bibliothekarin oder dem Bibliothekar.
2 Die Benützung der Bibliothek ist unentgeltlich.

## Art. 16 {#art_16}

…

## Art. 16 bis {#art_16bis}

Datenbekanntgabe für die Nutzung digitaler Lehrmittel
1 An den Mittelschulen können im Rahmen des Bildungsauftrags digitale Lehrmittel eingesetzt werden.
2 Die Mittelschule oder das Amt für Mittelschulen kann Drittanbietern, die digitale
Lehrmittel betreiben, folgende Personendaten von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen bekanntgeben, soweit diese zu deren Authentifizierung notwendig sind:
a) Vorname und Name;
b) Geburtsdatum;
c) Sprache;
d) Rolle;
e) E-Mail-Adresse;
f) Institution;
g) Bildungsstufe;
h) Klasse oder Klassenstufe;
i) Kanton;
j) Funktion;
k) AHV-Versichertennummer;
l) technischer Identifikator;
m) Identitätsanbieter-Identifikation.
3 Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 20097 erfolgen.
7 sGS 142.1.
III. Schülerinnen und Schüler* (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)

## Art. 17 {#art_17}

Freifächer
1 Der Besuch von Freifächern bedarf der Zustimmung der Schulleitung.
2 Das Freifach muss in der Regel während des ganzen Schuljahres besucht werden.
3 Die Rektoratskommission kann Schülerinnen und Schüler nach Anhören der
Klassenlehrperson vom Freifachunterricht ausschliessen, die:
a) sich im Freifachunterricht ungebührlich benehmen;
b) ungenügende Leistungen im Freifach oder in obligatorischen Fächern erbringen.

## Art. 18 {#art_18}

Freistellung vom obligatorischen Unterricht
1 Die Rektoratskommission kann Schülerinnen und Schüler in begründeten Ausnahmefällen vom Besuch der obligatorischen Fächer freistellen.
2 …

## Art. 19 {#art_19}

Freiwilliger Instrumentalunterricht
1 Zum Besuch von freiwilligem Instrumentalunterricht werden nur definitiv promovierte Schülerinnen und Schüler neu zugelassen.
2 Der Eintritt in den Instrumentalunterricht ohne Vorkenntnisse erfolgt bis zum
Beginn der zweiten Klasse.
3 Für den Ausschluss vom freiwilligen Instrumentalunterricht wird Art. 17 Abs. 3
dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
4 …

## Art. 20 {#art_20}

Hospitantinnen und Hospitanten
1 Schülerinnen und Schüler aus Schulen mit wesentlich verschiedenem Lehrprogramm oder aus anderen Sprachgebieten können von der Rektoratskommission
als Hospitantinnen und Hospitanten ohne Aufnahmeprüfung für ein bis zwei
Semester zum Unterricht zugelassen werden.
2 Sie sind den übrigen Schülerinnen und Schülern in Rechten und Pflichten gleichgestellt.

## Art. 21 {#art_21}

Vereinigungen
1 Vereinigungen von Schülerinnen und Schülern, die mit Namen oder Zweck auf
die Schule Bezug nehmen, bedürfen der Anerkennung der Rektoratskommission.
2 Statuten und Vorstandsmitglieder werden der Rektorin oder dem Rektor bekanntgegeben.

## Art. 22 {#art_22}

…
2. Schülerorganisation (3.2.)

## Art. 23 {#art_23}

Organe
1 Organe der Schülerorganisation sind:
a) die Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler (Schülerschaft);
b) der Schülerrat;
c) …
d) der Vorstand.

## Art. 24 {#art_24}

Schülerschaft
1 Die Schülerschaft beschliesst über Gründung und Aufhebung der Schülerorganisation und wählt die Mitglieder des Vorstandes und aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten.
2 Sie erlässt Statuten, die der Genehmigung des Erziehungsrates bedürfen. Die Statuten dürfen die Rechte der Schülerinnen und Schüler nicht beschränken und Beteiligten ohne ihre Zustimmung keine Pflichten auferlegen. Obligatorische Mitgliederbeiträge sind unzulässig.
3 Sie trifft Beschlüsse und Wahlen durch Abstimmung in den Klassen.

## Art. 25 {#art_25}

Schülerrat
1 Der Schülerrat besteht aus einer Vertretung je Klasse.
2 Die Mitglieder des Vorstandes gehören dem Schülerrat von Amtes wegen an. Die
Präsidentin oder der Präsident des Vorstandes führt den Vorsitz.

## Art. 26 {#art_26}

…

## Art. 27 {#art_27}

Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei bis vier
weiteren Mitgliedern. Die Statuten bestimmen die Mitgliederzahl.

## Art. 28 {#art_28}

Aufgaben
1 Die Statuten bestimmen die Aufgaben der Organe der Schülerorganisation.

## Art. 29 {#art_29}

Mitsprache in Schulorganen
1 Die Mitwirkung der Schülerorganisation in den Schulorganen nach
Art. 46 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes8 erfolgt in Form der Mitsprache.
3. Disziplinarordnung (3.3.)

## Art. 30 {#art_30}

Geltung
1 Der Disziplinarordnung unterstehen die Schülerinnen und Schüler und die Hospitantinnen und Hospitanten.

## Art. 31 {#art_31}

Disziplinarmassnahmen
1 Neben den Disziplinarmassnahmen nach Art. 47 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes
können angeordnet werden:
a) zusätzliche Arbeit;
b) Wegweisen aus einer Unterrichtsstunde unter Mitteilung an die Schulleitung;
c) schriftlicher Verweis. Die Kenntnisnahme ist von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen Sorge oder von der volljährigen Schülerin oder vom volljährigen Schüler unterschriftlich zu bestätigen;
d) herabgesetzte Betragensnote im Zeugnis.
2 Die befristete Androhung des Ausschlusses von der Schule wird dem Bildungsdepartement mitgeteilt.
3 Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.

## Art. 32 {#art_32}

Ermessensgrundsatz
1 Ob ein Disziplinarfehler zu verfolgen ist und welche Disziplinarmassnahmen zu
verhängen sind, wird nach pflichtgemässem Ermessen entschieden.

## Art. 33 {#art_33}

Zumessung
1 Die Art der Massnahme richtet sich nach den Beweggründen, dem Mass des Verschuldens, dem bisherigen Verhalten an der Schule sowie nach Umfang und Bedeutung der gestörten oder gefährdeten Interessen.
8 sGS 215.1.

## Art. 34 {#art_34}

Zuständigkeit
1 Zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind zuständig:
a) die Lehrperson für zusätzliche Arbeit bis zu zwei Stunden und für das Wegweisen aus einer Unterrichtsstunde;
b) die Mitglieder der Schulleitung für zusätzliche Arbeit von mehr als zwei Stunden und für eine Geldleistung bis Fr. 50.–;
c) die Rektorin oder der Rektor für den schriftlichen Verweis und für eine Geldleistung bis Fr. 100.–;
d) die Klassenkonferenz für die herabgesetzte Betragensnote.

## Art. 35 {#art_35}

Ausschluss von der Schule
1 Vor der Androhung des Ausschlusses von der Schule ist die Klassenkonferenz
anzuhören, vor dem Ausschluss von der Schule zusätzlich die Rektoratskommission.

## Art. 36 {#art_36}

Ausschluss vom Unterricht
1 Bei schweren Disziplinarfehlern kann die Rektorin oder der Rektor bis zum Entscheid über eine Disziplinarmassnahme den Ausschluss vom Unterricht verfügen.

## Art. 37 {#art_37}

Disziplinaruntersuchung
1 Bei schweren Disziplinarfehlern führt die Rektorin oder der Rektor oder eine von
ihr oder ihm beauftragte Person eine Disziplinaruntersuchung durch. Die oder der
Untersuchende stellt der Rektoratskommission nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung einen begründeten Antrag.
2 Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, zum begründeten Antrag der
oder des Untersuchenden Stellung zu nehmen.

## Art. 38 IV. Lehrperson* (4.) {#art_38}

Urlaub
1 Für die Erteilung von Urlaub an Lehrpersonen sind zuständig:
a) die Rektorin oder der Rektor bis zu einer Woche;
b) das Bildungsdepartement für mehr als eine Woche;
c) …
2 Die zuständige Instanz beschliesst über die Dauer des Urlaubs und über die Ausrichtung von Lohn und Spesen.
3 Anspruch auf Urlaub besteht nicht.

## Art. 38a {#art_38a}

Fortbildungskurse und -veranstaltungen
1 Fortbildungskurse werden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit besucht.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann in Randwochen der unterrichtsfreien Zeit
Fortbildungsveranstaltungen anordnen. Sie oder er kündigt diese Arbeitstage
rechtzeitig an.

## Art. 39 {#art_39}

Intensivweiterbildung*
1 Das Bildungsdepartement kann Hauptlehrpersonen nach dem 15. und nach dem
25. Laufbahnjahr9 sowie nach wenigstens fünfjährigem Unterricht an einer staatlichen Mittelschule im Kanton je eine bezahlte Intensivweiterbildung von 12 Wochen, wovon 10 Wochen in die Unterrichtszeit fallen, gewähren.*
2 …
3 Das Bildungsdepartement kann Auflagen verfügen.

## Art. 40 {#art_40}

Konvent
a) Sitzungen10
1 Die Sitzungen des Konventes finden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit
statt.
2 Die Einladung erfolgt unter Angabe der Geschäfte durch die Rektorin oder den
Rektor. Nicht angekündigte Geschäfte dürfen nur beraten werden.
3 Die Mitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet.

## Art. 41 {#art_41}

b) Beschlüsse
1 Der Konvent ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst.
3 Die oder der Vorsitzende stimmt nur, wenn Stimmengleichheit festgestellt ist.

## Art. 42 {#art_42}

c) Anträge zur Tagesordnung
1 Anträge von Lehrpersonen zur Tagesordnung sind der Rektorin oder dem Rektor vor der Einberufung des Konventes schriftlich einzureichen.
9 Vgl. Anhang zur Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen, sGS 143.4.
10 Art. 60 und 61 MSG, sGS 215.1.

## Art. 43 {#art_43}

d) Ordnungsanträge
1 Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen,
wie Anträge auf Schluss der Diskussion oder auf Rückkommen.
2 Sie sind sofort zu behandeln.
3 Rückkommensanträge sind bis Verhandlungsschluss zulässig.
V. Besondere Bestimmungen für einzelne Schulen (5.)
1. Lehrerseminar (5.1.)

## Art. 44 {#art_44}

…
2. Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar (5.2.)

## Art. 45 {#art_45}

…
3. Übungsschulen (5.3.)

## Art. 46 {#art_46}

…

## Art. 47 {#art_47}

…

## Art. 47 bis Vbis. Schulbesuch ausserhalb des Kantons St.Gallen* (5bis.) {#art_47bis}

Beiträge
1 Der Erziehungsrat stellt die Beitragsberechtigung nach Art. 84bis des Mittelschulgesetzes11 fest.

## Art. 48 VI. Schlussbestimmungen (6.) {#art_48}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) die Kantonsschulordnung vom 12. Dezember 1955;12
11 sGS 215.1.
12 nGS 12–44 (sGS 215.31).
b) der Regierungsratsbeschluss über die Mitverantwortung der Schüler an der
Kantonsschule St.Gallen vom 3. März 1970;13
c) die Seminarordnung vom 4. Januar 1955;14
d) die Verordnung über die Ausbildung von Inhabern der Hochschulreife zum
Primarlehrer vom 17. April 1973;15
e) die Verordnung über die Ausbildung von Berufsleuten zum Primarlehrer vom
17. April 1973;16
f) die Schulordnung des kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars vom 8. Dezember 1970.17

## Art. 49 {#art_49}

Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab Beginn des Schuljahres 1981/82 angewendet.

## Art. 50 {#art_50}

Übergangsbestimmung
1 Das Bildungsdepartement kann Hauptlehrpersonen, die bis zum 31. Juli 2026 das
15. Laufbahnjahr erfüllt und wenigstens fünf Jahre an einer staatlichen Mittelschule im Kanton unterrichtet haben, ein bezahltes Fortbildungssemester gewähren.
2 Lehrpersonen, die ein Fortbildungssemester bezogen haben, kann keine Intensivweiterbildung gewährt werden.
Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 27. März 201218
II.
Das Bildungsdepartement kann Hauptlehrpersonen bis ins Jahr 2015 nach dem
12. Laufbahnjahr19 und bis ins Jahr 2018 nach dem 14. Laufbahnjahr20, je nach wenigstens fünfjährigem Schuldienst an einer staatlichen Mittelschule im Kanton, ein
bezahltes Fortbildungssemester nach Art. 39 der Mittelschulverordnung vom
17. März 198121 in der Fassung gemäss IV. Nachtrag vom 27. März 201222 gewähren.
13 nGS 13–87 (sGS 215.311).
14 nGS 10–38 (sGS 215.532).
15 nGS 9, 84 (sGS 215.534).
16 nGS 9, 87 (sGS 215.535).
17 nGS 10–39 (sGS 215.552).
18 nGS 47–69.
19 Vgl. Anhang zur Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen, sGS 143.4.
20 Vgl. Anhang zur Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen, sGS 143.4.
21 sGS 215.11.
22 nGS 47–69.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47–70 17.03.1981 01.08.1981
Ingress geändert 32–66 12.08.1997 keine Angabe
Art. 1, Abs. 2 aufgehoben 32–66 12.08.1997 keine Angabe
Art. 2 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 3 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 4 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 5 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 6 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 10 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 12 geändert 32–66 12.08.1997 keine Angabe
Art. 13 aufgehoben 32–66 12.08.1997 keine Angabe
Art. 14 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 15 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 16 aufgehoben 35–37 06.06.2000 keine Angabe
Art. 16bis eingefügt 2024-010 02.04.2024 01.05.2024
Gliederungstitel 3. geändert 47-69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 17 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 18 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 19 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 20 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe
Art. 20 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 21 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 22 aufgehoben 32–66 12.08.1997 keine Angabe
Art. 23 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 24 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 25 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 26 aufgehoben 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 27 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 30 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 31 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 34 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 36 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 37 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Gliederungstitel 4. geändert 47-69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 38 aufgehoben 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 38a eingefügt 2015-046 24.03.2015 01.08.2015
Art. 39 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 39 Artikeltitel geändert 2026-027 23.06.2026 01.08.2026
Art. 39, Abs. 1 geändert 2026-027 23.06.2026 01.08.2026
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 40 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 41 geändert 24–31 02.05.1989 keine Angabe
Art. 42 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 44 aufgehoben 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 45 geändert 47–69 27.03.2012 keine Angabe
Art. 46 aufgehoben 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 47 aufgehoben 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Gliederungstitel 5bis. eingefügt 24-31 02.05.1989 keine Angabe
Art. 47bis geändert 35–37 06.06.2000 keine Angabe
Art. 50 eingefügt 2026-027 23.06.2026 01.08.2026
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.03.1981 01.08.1981 Erlass Grunderlass 47–70
02.05.1989 keine Angabe Art. 41 geändert 24–31
02.05.1989 keine Angabe Gliederungstitel 5bis. eingefügt 24-31
15.01.1996 keine Angabe Art. 20 geändert 31–31
12.08.1997 keine Angabe Ingress geändert 32–66
12.08.1997 keine Angabe Art. 1, Abs. 2 aufgehoben 32–66
12.08.1997 keine Angabe Art. 12 geändert 32–66
12.08.1997 keine Angabe Art. 13 aufgehoben 32–66
12.08.1997 keine Angabe Art. 22 aufgehoben 32–66
06.06.2000 keine Angabe Art. 16 aufgehoben 35–37
06.06.2000 keine Angabe Art. 47bis geändert 35–37
30.10.2007 keine Angabe Art. 46 aufgehoben 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 47 aufgehoben 42–101
27.03.2012 keine Angabe Art. 2 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 3 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 4 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 5 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 6 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 10 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 14 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 15 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Gliederungstitel 3. geändert 47-69
27.03.2012 keine Angabe Art. 17 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 18 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 19 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 20 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 21 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 23 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 24 geändert 47–69
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.03.2012 keine Angabe Art. 25 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 26 aufgehoben 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 27 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 30 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 31 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 34 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 36 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 37 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Gliederungstitel 4. geändert 47-69
27.03.2012 keine Angabe Art. 38 aufgehoben 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 39 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 40 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 42 geändert 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 44 aufgehoben 47–69
27.03.2012 keine Angabe Art. 45 geändert 47–69
24.03.2015 01.08.2015 Art. 38a eingefügt 2015-046
02.04.2024 01.05.2024 Art. 16bis eingefügt 2024-010
23.06.2026 01.08.2026 Art. 39 Artikeltitel geändert 2026-027
23.06.2026 01.08.2026 Art. 39, Abs. 1 geändert 2026-027
23.06.2026 01.08.2026 Art. 50 eingefügt 2026-027
