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title: "Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen"
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# Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen

## Artikel 1 {#art_1}

Mindestdauer
1 Ausbildungen mit einer Kursdauer von weniger als vier Monaten sowie
berufsbegleitende Kurse, die umgerechnet weniger als vier Vollzeitmonate
dauern oder weniger als 400 Lektionen umfassen, sind nicht beitragsberechtigt.

## Artikel 2 {#art_2}

Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
1 Die Ausbildungen auf der Sekundarstufe II schliessen an die obligatorische
Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgende Ausbildungen:
a) Berufsvorbereitungsschulen wie das 10. Schuljahr oder das
Berufseinführungsjahr
b) Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und
eidgenössische Berufsmaturitätsschulen nach dem Bundesgesetz
über die Berufsbildung (SR 412.10)
c) Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.2205 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Ausbildungen auf der Tertiärstufe
1 Die Ausbildungen auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge
der Sekundarstufe II an und führen in der Regel zu einem anerkannten Abschluss (Diplom). Zur Tertiärstufe zählen insbesondere:
a) eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen
b) höhere Fachschulen
c) Fachhochschulen
d) Pädagogische Hochschulen

## Artikel 4 e) Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen {#art_4}

Erwachsenenbildung
1 Die Erwachsenenbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Gesellschaft und Wirtschaft sowie zur Übernahme
neuer Aufgaben notwendig sind. Zur Erwachsenenbildung zählen insbesondere folgende Ausbildungen:
a) Sprachkurse und Fremdsprachenaufenthalte

## Artikel 5 b) Ausbildungen, die mit einem Zertifikat abschliessen {#art_5}

Anerkannte Bildungsinstitutionen
1 Anerkannt werden inländische Bildungsinstitutionen, die vom Bund oder
vom Standortkanton aufgrund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungsweise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sind.
2 Anerkannt werden ausländische Bildungsinstitutionen, wenn sie vom Bund
oder von der Interkantonalen Stipendienkonferenz anerkannt sind.
3 Die Stipendienkommission spricht die Anerkennung aus. Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion führt ein Verzeichnis über die Anerkennungen.

## Artikel 6 {#art_6}

Schulgeldbeiträge
1 Unabhängig vom finanziellen Bedarf kann die Stipendienkommission Beiträge in Form von Stipendien an Schulgelder ausrichten, wenn der Kanton
Uri im fraglichen Bereich keine Schulgeldvereinbarung abgeschlossen hat.
Kanton Uri 10.2205
1.2 Stipendienrechtlicher Wohnsitz *
Artikel 6a *Stipendienrechtlicher Wohnsitz im Sonderfall
1 Die Stipendienkommission kann ausnahmsweise einer Person einen stipendienrechtlichen Wohnsitz anerkennen, wenn die gesuchstellende Person:
a) einen abgeleiteten stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri verloren hat, ohne gleichzeitig in der Schweiz einen neuen stipendienrechtlichen Wohnsitz zu begründen und
b) seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnt
2 Berechnung des finanziellen Bedarfs

## Artikel 7 {#art_7}

Datengrundlage
1 Datengrundlage für die Berechnung des finanziellen Bedarfs bildet in der
Regel die letzte rechtskräftige Steuereinschätzung. Ist diese älter als zwei
Jahre, kann auch auf provisorische Steuerdaten abgestellt werden.

## Artikel 8 {#art_8}

Grundsatz
1 Der finanzielle Bedarf errechnet sich aus dem Total der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abzüglich die zumutbare Eigen- und
Fremdleistung.
2 Der finanzielle Bedarf mehrerer gesuchstellender Personen der gleichen
Familie wird zusammengerechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
3 Die Höhe des Ausbildungsbeitrages entspricht dem finanziellen Bedarf. Er
wird auf 100 Franken auf- oder abgerundet. Vorbehalten bleibt Artikel 15.
Artikel 9 * Anerkannte Ausbildungskosten
1 Für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II gelten folgende Beträge als anerkannt:
a) * Schulgeld (einschliesslich Musikschulunterricht) und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber 5'000 Franken
b) Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 1'000 Franken
c) Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel,
höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse
10.2205 Kanton Uri
2 Für die übrigen Ausbildungen gelten folgende Beträge als anerkannt:
a) Schulgeld und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens
aber 10'000 Franken
b) Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 2'000 Franken
c) Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel,
höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse.
Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen
Verkehrsmitteln erreicht werden, wird ein Zuschlag von 65 Prozent,
höchstens aber ein Betrag von 3'500 Franken anerkannt
3 Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind
sie entsprechend zu kürzen.
Artikel 9a *Anerkannte Lebenshaltungskosten: ausbildungsbedingte
Lebenshaltungskosten
1 Fallen bedingt durch die Ausbildung Kosten für Unterkunft und Verpflegung
ausserhalb des Elternhauses an, gelten folgende Beträge als anerkannt:
a) nur Mittagessen auswärts: 3'000 Franken
b) * Kost und Logis auswärts: für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
9'500 Franken, für die übrigen Ausbildungen oder im Jahr, nachdem
die gesuchstellende Person das 19. Altersjahr erfüllt hat,
12'000 Franken
c) Aufenthalt in einem Internat: tatsächliche Kosten, höchstens aber die
Beträge nach Buchstabe b
2 Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind
sie entsprechend zu kürzen.
Artikel 9b *Anerkannte Lebenshaltungskosten: allgemeine Lebenshaltungskosten
1 Lebt die gesuchstellende Person bei den Eltern gelten folgende Beträge
als anerkannt:
a) * Krankenkassenprämie: Richtprämie für die Krankenpflege-Grundversicherung nach Artikel 9 des Reglements über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (RB 20.2213)
b) übrige Kosten wie Kleider, Wäsche und Taschengeld: bis 18 Jahre
0 Franken, ab 18 Jahren 2'500 Franken
Kanton Uri 10.2205
c) * bei gesuchstellenden Personen, die bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben und berufsbegleitend eine zweite Ausbildung absolvieren: zusätzlich 7'000 Franken
2 Ist der gesuchstellenden Person das Wohnen bei den Eltern aus Gründen
wie Alter oder persönliche Verhältnisse nicht zumutbar, werden die allgemeinen Lebenshaltungskosten mit folgenden Beträgen berücksichtigt:

## Artikel 9a a) * alleinstehende Personen: zusätzlich zu den Ansätzen gemäss {#art_9a}

Absatz 1 Buchstabe b: 7'000 Franken abzüglich des Betrags
der ausbezahlten Prämienverbilligung
b) * verheiratete Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft:
36'000 Franken, abzüglich der Betrag der ausbezahlten Prämienverbilligung
c) für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen
Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat: 6'000 Franken
3 Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind
sie entsprechend zu kürzen. *
Artikel 10 Zumutbare Eigenleistung
1 Die zumutbare Eigenleistung setzt sich zusammen aus: *
a) dem Betrag nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a
b) * dem Reinvermögen nach Artikel 53 des Gesetzes über die direkten
Steuern im Kanton Uri abzüglich 20'000 Franken und abzüglich
10'000 Franken für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende
Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat,
geteilt durch die mutmassliche Ausbildungsdauer in Jahren
2 Das minimale anrechenbare Einkommen (obligatorischer Ferienverdienst)
beträgt für Vollzeitausbildungen: *
a) auf der Sekundarstufe II bis zum Alter von 19 Jahren 1'000 Franken
b) auf der Sekundarstufe II im Alter von über 19 Jahren 3'000 Franken
c) auf der Tertiärstufe 3'000 Franken
3 Bei Lernenden wird beim Lohn ein Freibetrag von 4'000 Franken in Abzug
gebracht. *
4 Liegt bei Vollzeitausbildung der tatsächliche Ferienverdienst über
15'000 Franken, wird der darüber liegende Betrag zum obligatorischen Ferienverdienst hinzugerechnet. *
10.2205 Kanton Uri
5 Die Berechnung gemäss Absatz 1 für verheiratete gesuchstellende Personen gilt analog auch für eheähnliche Gemeinschaften. *
Artikel 11 Zumutbare Fremdleistung
1 Die zumutbare Fremdleistung entspricht 90 Prozent des möglichen Elternbeitrages.
2 Der mögliche Elternbeitrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem
anrechenbaren Einkommen und den stipendienrechtlichen Abzügen.
Artikel 12 *Anrechenbares Einkommen und anrechenbares Vermögen
1 Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus: *
a) * dem Total der steuerbaren Einkünfte nach Artikel 18 bis 23 und 27
bis 28 des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri
(RB 3.2211), korrigiert um die Abzüge nach Artikel 31 bis 36 und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c, d und f des Gesetzes über die direkten
Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211)
b) zuzüglich 6 Prozent des anrechenbaren Vermögens
c) zuzüglich der an den Familienhaushalt ausbezahlten Prämienverbilligung
2 Als anrechenbares Vermögen gilt das Reinvermögen nach Artikel 53 des
Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri abzüglich eines Betrages
von 50'000 Franken.
Artikel 13 *Stipendienrechtliche Abzüge
1 Die stipendienrechtlichen Abzüge betragen:
a) * 65'000 Franken für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder
eingetragener Partnerschaft Lebende
b) * 55'000 Franken für Alleinerziehende
c) * 8'000 Franken für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende
Kind, für dessen Unterhalt die Eltern oder der allein erziehende Elternteil sorgt
d) die Staats-, Gemeinde-, Kirchen- und Bundessteuern der massgebenden Steuerveranlagung

## Artikel 9b {#art_9b}

Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9b Absatz 2. *
Kanton Uri 10.2205
Artikel 13a * Besondere Fälle
1 Ist ein Elternteil der gesuchstellenden Person mit einer neuen Partnerin
oder einem neuen Partner verheiratet, werden die stipendienrechtlichen Abzüge gemäss Artikel 13 anteilmässig nach folgendem Faktor angerechnet:

## Artikel 12des anrechenbares Einkommen gemäss {#art_12des}

Elternteils der gesuchstellenden Person dividiert durch das gesamte anrechenbare Einkommen
gemäss Artikel 12 der neuen Ehe.
1a Der gemäss Absatz 1 berechnete minimale stipendienrechtliche Abzug

## Artikel 13 nach {#art_13}

Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Betrag nach Artikel 9a
Absatz 1 Buchstabe b plus 7'000 Franken. *
2 Für den Abzug gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c gilt die anteilmässige Berechnung gemäss Absatz 1 nur für jene Kinder, die aus der neuen
Ehe stammen.
3 Der Regelung nach Absatz 1 sind auch eheähnliche Gemeinschaften unterstellt.

## Artikel 14 {#art_14}

Teilweise Eltern unabhängige Berechnung
1 Bei der teilweisen Eltern unabhängigen Berechnung nach Artikel 13 Absatz 3 der Stipendienverordnung wird als Fremdleistung nur jener Teil des
Elternbeitrages angerechnet, der nach Abzug allfälliger Beiträge an die weiteren sich in Ausbildung befindenden Kinder 40'000 Franken übersteigt.
3 Ausbildungsbeiträge

## Artikel 15 {#art_15}

Höchst- und Mindestansätze
1 Die Höchstansätze für die Ausbildungsbeiträge betragen: *
a) * 12'000 Franken bei unmündigen gesuchstellenden Personen
b) * 16'000 Franken bei mündigen gesuchstellenden Personen
c) 19'000 Franken bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft
lebenden gesuchstellenden Personen
d) 32'000 Franken bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft
lebenden gesuchstellenden Personen, wenn sich beide Ehegatten
oder Partner in einer anerkannten Ausbildung befinden
e) zusätzlich 4'000 Franken für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die gesuchstellende Person verpflichtet ist
10.2205 Kanton Uri
1a Die Höchstansätze gelten für Ausbildungen, welche ein ganzes Jahr dauern. Wird der Ausbildungsbeitrag für weniger als ein Jahr bewilligt, werden
die Höchstansätze entsprechend gekürzt. *
2 Stipendien von weniger als 300 Franken und Darlehen von weniger als
500 Franken werden nicht ausbezahlt.

## Artikel 16 {#art_16}

Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen
1 Für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und Darlehen im Verhältnis zwei zu eins (Splitting) ausgerichtet.
2 Ergibt sich aus dem Splitting ein Darlehensbetrag von weniger als
500 Franken, so wird dieser Betrag als Stipendium ausbezahlt.
4 Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen

## Artikel 17 {#art_17}

Verzinsung
1 Darlehen sind ab dem auf den Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgenden Monat zu verzinsen. Der Beginn der Verzinsung kann in begründeten Fällen aufgeschoben werden.
2 Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion setzt den Beginn der Zinspflicht in Form einer Verfügung schriftlich fest.
3 Sofern das Darlehen innert vier Monaten ab Beginn der Zinspflicht vollständig zurückbezahlt wird, entfällt die Zahlung eines Zinses. *

## Artikel 18 {#art_18}

Zinssatz
1 Der Zinssatz entspricht dem Satz für variable 1. Hypotheken der Urner
Kantonalbank. Stichtag für die Festlegung des Satzes ist jeweils der 1. Januar.

## Artikel 19 {#art_19}

Beginn der Rückzahlungspflicht
1 Die Rückzahlungspflicht beginnt spätestens ein Jahr nach Abschluss oder
Abbruch der Ausbildung. Die Darlehen sind innerhalb von höchstens sechs
Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung in gleichen Raten zurückzuzahlen. Die jährliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens
1'000 Franken.
Kanton Uri 10.2205
2 Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion setzt den Beginn der Rückzahlungspflicht und die jährlichen Rückzahlungsraten in Form
einer Verfügung schriftlich fest.
5 Verfahren

## Artikel 20 {#art_20}

Ausschreibung
1 Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion schreibt die
Ausbildungsbeiträge im Amtsblatt des Kantons Uri jährlich zur freien Bewerbung aus.

## Artikel 21 {#art_21}

Gesuch
1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist innert der angesetzten Frist beim
Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion einzureichen.
2 Es muss die auf dem Formular für Ausbildungsbeiträge verlangten Angaben und Unterlagen enthalten.
3 Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn das Gesuch unvollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht worden ist, oder wenn die gesuchstellende Person die für die Ermittlung des stipendienrechtlich massgeblichen Einkommens und Vermögens erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht einreicht.

## Artikel 22 {#art_22}

Mitteilung des Entscheides
1 Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion teilt den Entscheid über die Gewährung des Ausbildungsbeitrages der gesuchstellenden
Person und dem Amt für Finanzen in Form einer Verfügung schriftlich mit.

## Artikel 23 {#art_23}

Ausfertigung des Darlehensvertrages
1 Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion fertigt den Darlehensvertrag aus und unterbreitet ihn der Darlehensnehmerin oder dem
Darlehensnehmer zur Unterzeichnung. *
2 Bei unmündigen Personen ist der Darlehensvertrag zusätzlich von der gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen.
10.2205 Kanton Uri

## Artikel 24 {#art_24}

Auszahlung
1 Die Ausbildungsbeiträge werden gegen Ende des Kalenderjahres ausbezahlt. In begründeten Fällen kann die Auszahlung früher erfolgen.
2 Die Auszahlung der Darlehen erfolgt in jedem Fall erst nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages.

## Artikel 25 {#art_25}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 7. Dezember 1987 über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) wird aufgehoben.

## Artikel 26 {#art_26}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Kanton Uri 10.2205
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
08.07.2003 01.07.2003 Erlass Erstfassung AB 08.08.2003
06.04.2004 01.04.2004 Artikel 9 totalrevidiert AB 23.04.2004
06.04.2004 01.04.2004 Artikel 9a eingefügt AB 23.04.2004
06.04.2004 01.04.2004 Artikel 9b eingefügt AB 23.04.2004
06.04.2004 01.04.2004 Artikel 10 Abs. 1 geändert AB 23.04.2004
06.04.2004 01.04.2004 Artikel 23 Abs. 1 geändert AB 23.04.2004
16.08.2006 01.01.2007 Artikel 13 totalrevidiert AB 25.08.2006
09.01.2007 01.02.2007 Artikel 9b Abs. 2,
geändert AB 19.01.2007
09.11.2010 01.01.2011 Artikel 10 Abs. 1,
geändert AB 19.11.2010
09.11.2010 01.01.2011 Artikel 12 totalrevidiert AB 19.11.2010
09.11.2010 01.01.2011 Artikel 15 Abs. 1 geändert AB 19.11.2010
09.11.2010 01.01.2011 Artikel 9b Abs. 1, c) eingefügt AB 19.11.2011
09.11.2010 01.01.2011 Artikel 13 Abs. 2 eingefügt AB 19.11.2011
06.03.2012 01.04.2012 Artikel 13a eingefügt AB 16.03.2012
19.11.2013 01.12.2013 Titel 1 geändert AB 06.12.2013
19.11.2013 01.12.2013 Titel 1.2 eingefügt AB 06.12.2013
19.11.2013 01.12.2013 Artikel 6a eingefügt AB 06.12.2013
13.01.2015 01.02.2015 Artikel 9b Abs. 1,
geändert AB 23.01.2015
13.01.2015 01.02.2015 Artikel 10 Abs. 2 geändert AB 23.01.2015
13.01.2015 01.02.2015 Artikel 10 Abs. 4 eingefügt AB 23.01.2015
13.01.2015 01.02.2015 Artikel 12 Abs. 1 geändert AB 23.01.2015
14.04.2015 01.05.2015 Artikel 17 Abs. 3 eingefügt AB 24.04.2015
22.12.2015 01.01.2016 Artikel 9b Abs. 2,
geändert AB 15.01.2016
22.12.2015 01.01.2016 Artikel 10 Abs. 5 eingefügt AB 19.01.2016
22.12.2015 01.01.2016 Artikel 15 Abs. 1,
geändert AB 19.01.2016
22.12.2015 01.01.2016 Artikel 15 Abs. 1,
geändert AB 19.01.2016
13.09.2016 01.01.2017 Artikel 9a Abs. 1,
geändert AB 23.09.2016
10.2205 Kanton Uri
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
13.09.2016 01.01.2017 Artikel 10 Abs. 3 geändert AB 23.09.2016
13.09.2016 01.01.2017 Artikel 13 Abs. 1,
geändert AB 23.09.2016
23.09.2016 01.01.2017 Artikel 13 Abs. 1,
geändert AB 23.09.2016
23.09.2016 01.01.2017 Artikel 13 Abs. 1, c) geändert AB 23.09.2016
24.01.2017 01.02.2017 Artikel 13a Abs. 1a eingefügt AB 03.02.2017
24.01.2017 01.02.2017 Artikel 15 Abs. 1a eingefügt AB 03.02.2017
17.08.2021 01.09.2021 Artikel 9 Abs. 1, a) geändert AB 03.09.2021
17.08.2021 01.09.2021 Artikel 9b Abs. 3 geändert AB 03.09.2021
17.08.2021 01.09.2021 Artikel 12 Abs. 1,
geändert AB 03.09.2021
Kanton Uri 10.2205
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 08.07.2003 01.07.2003 Erstfassung AB 08.08.2003
Titel 1 19.11.2013 01.12.2013 geändert AB 06.12.2013
Titel 1.2 19.11.2013 01.12.2013 eingefügt AB 06.12.2013
Artikel 6a 19.11.2013 01.12.2013 eingefügt AB 06.12.2013
Artikel 9 06.04.2004 01.04.2004 totalrevidiert AB 23.04.2004
Artikel 9 Abs. 1, a) 17.08.2021 01.09.2021 geändert AB 03.09.2021
Artikel 9a 06.04.2004 01.04.2004 eingefügt AB 23.04.2004
Artikel 9a Abs. 1,
13.09.2016 01.01.2017 geändert AB 23.09.2016
Artikel 9b 06.04.2004 01.04.2004 eingefügt AB 23.04.2004
Artikel 9b Abs. 1,
13.01.2015 01.02.2015 geändert AB 23.01.2015
Artikel 9b Abs. 1,
c)
09.11.2010 01.01.2011 eingefügt AB 19.11.2011
Artikel 9b Abs. 2,
22.12.2015 01.01.2016 geändert AB 15.01.2016
Artikel 9b Abs. 2,
09.01.2007 01.02.2007 geändert AB 19.01.2007
Artikel 9b Abs. 3 17.08.2021 01.09.2021 geändert AB 03.09.2021
Artikel 10 Abs. 1 06.04.2004 01.04.2004 geändert AB 23.04.2004
Artikel 10 Abs. 1,
09.11.2010 01.01.2011 geändert AB 19.11.2010
Artikel 10 Abs. 2 13.01.2015 01.02.2015 geändert AB 23.01.2015
Artikel 10 Abs. 3 13.09.2016 01.01.2017 geändert AB 23.09.2016
Artikel 10 Abs. 4 13.01.2015 01.02.2015 eingefügt AB 23.01.2015
Artikel 10 Abs. 5 22.12.2015 01.01.2016 eingefügt AB 19.01.2016
Artikel 12 09.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert AB 19.11.2010
Artikel 12 Abs. 1 13.01.2015 01.02.2015 geändert AB 23.01.2015
Artikel 12 Abs. 1,
17.08.2021 01.09.2021 geändert AB 03.09.2021
Artikel 13 16.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert AB 25.08.2006
Artikel 13 Abs. 1,
13.09.2016 01.01.2017 geändert AB 23.09.2016
Artikel 13 Abs. 1,
23.09.2016 01.01.2017 geändert AB 23.09.2016
10.2205 Kanton Uri
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Artikel 13 Abs. 1,
c)
23.09.2016 01.01.2017 geändert AB 23.09.2016
Artikel 13 Abs. 2 09.11.2010 01.01.2011 eingefügt AB 19.11.2011
Artikel 13a 06.03.2012 01.04.2012 eingefügt AB 16.03.2012
Artikel 13a Abs. 1a 24.01.2017 01.02.2017 eingefügt AB 03.02.2017
Artikel 15 Abs. 1 09.11.2010 01.01.2011 geändert AB 19.11.2010
Artikel 15 Abs. 1,
22.12.2015 01.01.2016 geändert AB 19.01.2016
Artikel 15 Abs. 1,
22.12.2015 01.01.2016 geändert AB 19.01.2016
Artikel 15 Abs. 1a 24.01.2017 01.02.2017 eingefügt AB 03.02.2017
Artikel 17 Abs. 3 14.04.2015 01.05.2015 eingefügt AB 24.04.2015
Artikel 23 Abs. 1 06.04.2004 01.04.2004 geändert AB 23.04.2004
