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title: "Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer"
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# Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

## § 1 {#par_1}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gewässerschutzrechtes
aus.
2 … *
3 Weitere Aufgaben des Regierungsrates sind im Gesetz und in den folgenden Bestimmungen festgehalten.
§ 2 * Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der Departemente, Dienststellen und Gemeinden auf dem Gebiet des Gewässerschutzes.
1 SRL Nr. 702. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1997 311
2 Nr. 703
2 Es ermittelt nach den Vorgaben der Artikel 41a und 41b der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19982 (GSchV) die erforderliche Breite des
Gewässerraums. Für die Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung kann
es Richtlinien erlassen. *
3 … *

## § 3 {#par_3}

Dienststelle Umwelt und Energie3
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie ist die kantonale Gewässerschutzfachstelle im
Sinn von Artikel 49 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom
24. Januar 19914 (GSchG).
2 Sie vollzieht das eidgenössische und das kantonale Gewässerschutzrecht, soweit das
Gesetz oder die Verordnung nicht eine andere Stelle als zuständig erklären.
3 Sie gibt Stellungnahmen zu Geschäften von Departementen, Dienststellen und
Gemeinden ab, wenn diese für den Vollzug des Gewässerschutzrechtes zuständig sind.
§ 4 * …
§ 5 * …
§ 6 * Zusammenarbeit der kantonalen Behörden
1 Die kantonalen Behörden arbeiten in allen Fragen, die den Schutz und die Nutzung der
Gewässer betreffen, zusammen.
2 Sie stellen der Dienststelle Umwelt und Energie die Daten zur Verfügung, die diese für
den Vollzug des Gewässerschutzrechtes braucht; insbesondere
a. die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz5 die Untersuchungsergebnisse von Wasser- und Abwasserproben,
b. die Gebäudeversicherung Luzern6 die für die Kontrolle der Tankanlagen erforderlichen Gebäudedaten,
2 SR 814.201. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 3, 13, 23–25, 28, 29, 32, 35 und 38 die Bezeichnung «Amt für
Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt.
4 SR 814.20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde
die Bezeichnung « Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz» ersetzt.
6 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde
die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern»
ersetzt.
Nr. 703 3
c. die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die gewässerschutzrelevanten Daten aus
dem landwirtschaftlichen Datenpool.

## § 7 {#par_7}

Delegation von Aufgaben an die Gemeinden
1 Die zuständige kantonale Behörde kann Gemeinden, die allein oder unter Beizug einer
andern Gemeinde über die nötigen Voraussetzungen verfügen, bestimmte Befugnisse ihres Aufgabenbereichs übertragen.
2 Befugnisse, die von Bundesrechts wegen ausdrücklich einer kantonalen Behörde vorbehalten sind, können nicht delegiert werden.
2 Grundlagenerhebung, Gewässerüberwachung und

## § 8 Information {#par_8}

Inventare
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erstellt in Zusammenarbeit mit den kantonalen
Behörden und den Gemeinden die folgenden Inventare nach Artikel 58 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 1 GSchG: *
a. Inventar der nutzbaren Grundwasservorkommen und Quellen,
b. Inventar der Wasserversorgungsanlagen,
c. Inventar der Wasserentnahmen.
2 Sie erstellt weitere Inventare, die für den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften erforderlich sind, insbesondere *
a. das Inventar der Einleitungen von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer,
b. das Inventar der Abwasservorbehandlungsanlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben,
c. das Inventar der Grundwasserschutzzonen und -areale,
d. das Inventar der Wassernutzungen aus ober- und unterirdischen Gewässern für
Trinkwasser- und Brauchwasserzwecke,
e. das Inventar der hydrogeologischen Daten aus Bohrungen, Grabungen usw.
3 Die Inventare sind laufend nachzuführen.

## § 9 {#par_9}

Grundlagenerhebung und Gewässerüberwachung
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erhebt in Zusammenarbeit mit den kantonalen
Behörden die für den Vollzug des Gewässerschutzes notwendigen Grundlagen. *
2 Sie überwacht die ober- und die unterirdischen Gewässer hinsichtlich des physikalischen, chemischen und biologischen Zustands.
3 Sie macht die Resultate der Erhebungen und der Überwachung in geeigneter Form allgemein zugänglich.
4 Nr. 703

## § 10 {#par_10}

Information
1 Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit über den Stand des Gewässerschutzes, den Zustand der Gewässer und die Auswirkungen der getroffenen Massnahmen.
3 Erhaltung von Gewässern und

## § 11 Abwasserbeseitigung {#par_11}

Erhaltung des naturnahen Wasserkreislaufes und Schutz der Wasserlebensräume
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erarbeitet in Zusammenarbeit mit den kantonalen
Behörden Grundlagen zur ökologischen Aufwertung beeinträchtigter Fliessgewässer und
Seeufer. *
2 Die Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Nutzungs- und Entwässerungsplanung die Sicherstellung von Flächen für die Versickerung und den Wasserrückhalt. Sie sorgen dafür, dass der Anteil versiegelter Flächen möglichst gering gehalten wird.
§ 11a * Festlegung des Gewässerraums
1 Die Gemeinden legen den Gewässerraum in der Nutzungsplanung fest. Sie scheiden
dazu in der Regel Grünzonen und Freihaltezonen aus.
2 Bei Fliessgewässern ist der Gewässerraum so festzulegen, dass dieser auf beiden Uferseiten gleich viel Land beansprucht. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden,
wenn es die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse entlang des Gewässers rechtfertigen.7 *
§ 11b * Gewässerraum in dicht überbauten Gebieten
1 Die Gemeinden passen die Breite des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten wo
nötig den baulichen Gegebenheiten an, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet
ist.
2 Als dicht überbaute Gebiete gelten insbesondere Gebiete, in denen im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 abis des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 19798 die
Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werden soll. *
7 Eingefügt durch Änderung vom 10. Februar 2012, in Kraft seit dem 1. März 2012 (G 2012 64).
8 SR 700
Nr. 703 5
§ 11bbis * Gewässerraum und Baulinien bei grossen Fliessgewässern *
1 Ausserhalb der Bauzone kann der Gewässerraum bei Fliessgewässern mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von über 15 m zur Differenzierung der zulässigen Bewirtschaftung gemäss § 11e aufgeteilt werden in einen inneren Korridor, in dem das Gewässer verläuft, und beidseitig je einen äusseren Korridor.
2 Die Breite des inneren Korridors hat mindestens die aktuelle Gerinnesohlenbreite zuzüglich 30 m (beidseitiger Uferstreifen von je 15 m ab Uferlinie) zu betragen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist der innere Korridor angemessen zu verbreitern.
3 Statt mittels Nutzungszone kann der äussere Korridor zur Sicherung des für eine Revitalisierung erforderlichen Raums auch durch eine Baulinie festgelegt werden. Zwischen
dieser Baulinie und dem inneren Korridor sind nur Bauten und Anlagen gemäss Artikel
41c Absätze 1 und 2 GSchV9 zulässig. Die Nutzungseinschränkungen von Artikel 41c
Absätze 3 und 4 GSchV sowie von § 30 Absatz 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
März 198910 kommen nicht zur Anwendung. Im Rahmen einer Revitalisierung des
Gewässers ist der Gewässerraum bei Bedarf dem Projekt entsprechend auszuweiten und
die Baulinie aufzuheben. *
§ 11c * Verzicht auf Festlegung des Gewässerraums
1 Auf die Festlegung des Gewässerraums wird, soweit keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen, verzichtet
a. * bei eingedolten und bei sehr kleinen Fliessgewässern,
b. bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von weniger als 0,5 ha,
c. bei künstlich angelegten Gewässern,
d. bei Gewässern, die sich im Wald oder in Gebieten befinden, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht
dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind.
1bis Als sehr kleine Fliessgewässer gelten Rinnsale im Sinn der amtlichen Vermessung. *
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Wasserbaugesetzes vom 17. Juni 201911 über
die Abstände von Bauten und Anlagen zum Gewässer. *
§ 11d * …
§ 11e * Bewirtschaftung des Gewässerraums
1 Die zulässige Bewirtschaftung des Gewässerraums richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 41c GSchV.
9 SR 814.201
10 SRL Nr. 735
11 SRL Nr. 760
6 Nr. 703
2 Im inneren Korridor des Gewässerraums grosser Fliessgewässer ist einzig eine extensive Bewirtschaftung gemäss den Bestimmungen von Artikel 41c Absätze 3 und 4 GSchV
zulässig. In den beiden äusseren Korridoren kann die zuständige Behörde Ausnahmen
von den Vorgaben der extensiven Bewirtschaftung gemäss Artikel 41c Absätze 3 und 4
GSchV bewilligen, wenn gewährleistet ist, dass keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel
ins Gewässer gelangen können, und keine überwiegenden Interessen insbesondere des
Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen.
3 Die Ausnahmebewilligung für die äusseren Korridore kann von der zuständigen Behörde entzogen oder angepasst werden, wenn
a. sich die Gerinnesohlenbreite insbesondere infolge Hochwassers, Erosion oder eines Wasserbau- oder Revitalisierungsprojektes geändert hat,
b. nicht mehr gewährleistet ist, dass weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ins
Gewässer gelangen können,
c. andere wichtige Gründe vorliegen.
4 Zuständig für die Erteilung, den Entzug und die Anpassung von Ausnahmebewilligungen gemäss Absatz 2 und für die Bewilligung von Ausnahmen gemäss Artikel 41c Absatz 4bis GSchV ist die Dienststelle Umwelt und Energie. Sind die Bewilligungen zusammen mit der Genehmigung einer Nutzungsplanung oder der Bewilligung eines Wasserbauprojekts zu erteilen, zu entziehen oder anzupassen, ist der Regierungsrat zuständig.
5 Erwächst die Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung zwischen dem
1. Januar und dem 31. Juli eines Jahres in Rechtskraft, sind die Vorgaben zur Bewirtschaftung ab dem 1. Mai des nächsten Jahres einzuhalten. Tritt die Rechtskraft zwischen
dem 1. August und dem 31. Dezember eines Jahres ein, sind die Vorgaben ab dem
1. Mai des übernächsten Jahres einzuhalten.
§ 12 * Einleitung von Abwasser
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie bewilligt
a. die Einleitung von verschmutztem, von vorbehandeltem und von nicht verschmutztem Abwasser in ein Gewässer,
b. die Einleitung von verschmutztem oder vorbehandeltem Abwasser in eine Meteorwasserleitung,
c. die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Abwasserreinigungsanlage.
2 Die Gemeinde bewilligt die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Meteorwasserleitung.
§ 13 Versickernlassen von Abwasser
1 Zuständig für die Erteilung einer Bewilligung für das Versickernlassen ist
a. bei verschmutztem Abwasser: die Dienststelle Umwelt und Energie,
b. bei nicht verschmutztem Abwasser:
1. bei oberflächlichen Versickerungen und Versickerungen über die belebte
Humusschicht (Versickerungsmulden): die Gemeinde,
Nr. 703 7
2. bei unterirdischen Versickerungsanlagen (Versickerungsschächte): die
Dienststelle Umwelt und Energie,
3. * bei Betrieben, die dem Plangenehmigungsverfahren nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung unterstellt sind: das Geschäftsfeld Wirtschaft
und Arbeit des Sozialversicherungszentrums,
4. in besonders gefährdeten Bereichen: die Dienststelle Umwelt und Energie.
2 Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien über die Versickerung von
nicht verschmutztem Abwasser.
4 … *
§ 14 * …
§ 15 * …
§ 16 * …
§ 17 * …
§ 18 * …
§ 19 * …
§ 20 * …
§ 21 * …
§ 22 * …
5 Grundwasserschutz
§ 23 Gewässerschutzbereiche
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und erstellt die Gewässerschutzkarten.
8 Nr. 703
2 Die Karten sind laufend nachzutragen und können von Interessierten für das Kantonsgebiet in der Dienststelle Umwelt und Energie und für das Gemeindegebiet in den
Gemeinden eingesehen werden. *
3 Die Karten über die Gewässerschutzbereiche können gegen Gebühr an Interessierte abgegeben werden.
§ 24 Grundwasserschutzzonen
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie verfügt die Grundwasserschutzzonen, erlässt die
dazugehörigen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen und trifft die weiteren

## § 12 Anordnungen nach {#par_12}

Absatz 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997 (EGGSchG).
2 Sie hält fest, welche Untersuchungen durchzuführen, welche Unterlagen einzureichen
und welche Verbote, Nutzungsbeschränkungen und weiteren Schutzmassnahmen in der
Regel zu treffen sind.
§ 25 Aufgaben der Inhaber von Grundwasserfassungen
1 Die Inhaber von öffentlichen Grundwasserfassungen sind verpflichtet, der Dienststelle
Umwelt und Energie auf Verlangen über Wasserqualität, Wasserschwankungen, Nutzungsmengen und Verwendungsart des geförderten Wassers Auskunft zu geben.
2 Daten von überwiegendem öffentlichem Interesse dürfen von der Dienststelle Umwelt
und Energie publiziert werden.
§ 26 * Grundwasserschutzareale
1 Die Pläne für Grundwasserschutzareale sind durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zusammen mit den dazugehörigen Nutzungsbeschränkungen während 30
Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich
bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während
der Auflagefrist hinzuweisen.
2 Den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern sind der Plan des Schutzareals und die Nutzungsbeschränkungen mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit
während der Auflagefrist zuzustellen.
3 Einsprachen gegen die Ausscheidung des Schutzareals sind während der Auflagefrist
mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Zustellung an die Grundeigentümer und Bewirtschafter angegebenen Behörde einzureichen. Diese versucht, die Einsprachen gütlich zu erledigen.
4 Der Regierungsrat scheidet das Grundwasserschutzareal aus, legt die notwendigen Nutzungsbeschränkungen fest und entscheidet über allfällige Einsprachen.
Nr. 703 9
§ 27 Nutzungsplanung
1 Die Grundwasserschutzzonen und -areale sind im Zonenplan als orientierender Planungsinhalt darzustellen.
§ 28 Bauen und Graben in gefährdeten Bereichen
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie prüft in Grundwasserschutzzonen, in Grundwasserschutzarealen und in besonders gefährdeten Bereichen im Einzelfall die Zulässigkeit
von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnlichen Arbeiten,
die sich direkt oder indirekt auf das Grundwasser auswirken können.
2 Sie erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Artikel 19 GSchG, falls
dem Gesuch entsprochen werden kann, und legt die erforderlichen Auflagen und Bedingungen fest.
3 … *
6 Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen
§ 29 * Genereller Entwässerungsplan
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien über die Erstellung und die
Nachführung der generellen Entwässerungspläne (GEP).
2 Das Pflichtenheft zur Erstellung oder zur Nachführung des GEP, die Teilprojekte und
der Massnahmenplan sind der Dienststelle Umwelt und Energie zur Genehmigung einzureichen.
§ 30 Reglement über die Siedlungsentwässerung
1 Die Gemeinden haben ein Reglement über die Siedlungsentwässerung zu erlassen. *
2 Das Reglement über die Siedlungsentwässerung enthält mindestens
a. Angaben über die Rechtsverhältnisse an den Abwasseranlagen,
b. die Regelung des Baus, des Betriebs und des Unterhalts der Abwasseranlagen und
der Abwasserreinigungsanlagen,
c. das Verfahren zur Erteilung von Anschlussbewilligungen,
d. eine Liste der Stoffe, die nicht in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen,
e. die Regelung der Finanzierung der Siedlungsentwässerung nach dem Verursacherprinzip durch Erhebung von Gebühren und Beiträgen.
10 Nr. 703
§ 31 * Projektgenehmigungen und Sanierungsverfügungen
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie genehmigt Projekte für Abwasserreinigungsanlagen, Spezialbauwerke und Verbandsleitungen. *
a. * …
b. * …
2 Die Gemeinde genehmigt Projekte für kommunale Anlagen und Leitungen, für private
Abwasserleitungen sowie für Hausanschlüsse. *
3 Die Behörden, die nach den Absätzen 1 und 2 für die Projektgenehmigung zuständig
sind, ordnen bei Bedarf die Sanierung der Anlagen an. *
4 Sofern weder ein Baubewilligungsverfahren noch ein Projektbewilligungsverfahren
nach dem Strassen-, dem Weg- oder dem Wasserbaugesetz durchzuführen ist, gilt das
Projektgenehmigungsverfahren als Leitverfahren. Die Vorschriften in § 192a Absatz 4
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 198912 und § 60 Absatz 1 der Planungs-
und Bauverordnung vom 29. Oktober 201313 finden in diesem Fall sinngemäss Anwendung. *
§ 32 Sonderfälle
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie
a. kann die Vorbehandlung oder die Reinigung von Abwasser gemäss § 22 Absatz 3
EGGSchG verfügen,
b. genehmigt Projekte für Abwasservorbehandlungs- und -reinigungsanlagen von Industrie und Gewerbe,
c. prüft die fertigen Anlagen und kann die Behebung von Mängeln verfügen,
d. erteilt nach erfolgreicher Abnahme die Betriebsbewilligung,
e. überprüft periodisch die Wirkung der Anlagen zur Vorbehandlung und Reinigung
von Abwasser aus Industrie und Gewerbe.
7 Gewässerschutz in der Landwirtschaft,
Bodenschutz
§ 33 * Aufgaben der Dienststelle Umwelt und Energie
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie
a. * nimmt zuhanden der Gemeinde Stellung zu Gesuchen um Ausnahmeregelungen
für Anschlüsse an die Kanalisation,
b. entscheidet über die Zulassung von Abfalldünger,
c. stellt die erhobenen Betriebsdaten dem landwirtschaftlichen Datenpool zur Verfügung.
12 SRL Nr. 735
13 SRL Nr. 736
Nr. 703 11
2 Sie erarbeitet in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Merkblätter für den Vollzug.
Sie hört dabei die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie weitere interessierte
Kreise an.
§ 34 * Aufgaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald

## Artikel 14und a. führt die Düngerberatung zum Vollzug der {#art_14und}

27 GSchG durch,
b. kontrolliert die gemäss der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die
Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 199814 anerkannten Landwirtschaftsbetriebe auf die Einhaltung der maximal zulässigen Anzahl Düngergrossvieheinheiten (DGVE) pro Hektare,
c. setzt im Einzelfall die pro Hektare zulässigen DGVE herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topografische Verhältnisse dies erfordern,
d. bewilligt Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche im Sinn von Artikel 25 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998,
e. kontrolliert den Abfalldüngereinsatz,
f. genehmigt die Hofdüngerabnahmeverträge und kontrolliert deren Einhaltung,
g. schreibt die Kapazität der Lagereinrichtungen für Hofdünger vor und kontrolliert
sie,
h. berät die Landwirte beim Einsatz von phosphor- und stickstoffreduziertem Futter
und kontrolliert die Einhaltung der Vereinbarungen,
i. berät die Landwirte beim Einsatz der technischen Behandlungsverfahren und
kontrolliert die Einhaltung der Vereinbarungen,
j. berät die Landwirte über bodenschonende Anbauverfahren,
k. kontrolliert die Funktionstüchtigkeit der Rauhfuttersilos,
l. erlässt Sanierungsverfügungen,
m. stellt die erhobenen Betriebsdaten dem landwirtschaftlichen Datenpool zur Verfügung.
2 Sie erarbeitet in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Merkblätter für den Vollzug.
Sie hört dabei die Dienststelle Umwelt und Energie sowie weitere interessierte Kreise
an.
§ 35 Bodenschutz
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Vorschriften über die Bodenbewirtschaftung und den Bodenschutz gemäss § 24 EGGSchG.
2 Vorbehalten bleiben die Tätigkeiten der Dienststelle Landwirtschaft und Wald15 nach
§ 34.
14 SR 910.91
15 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «Landwirtschaftsamt» durch «Dienststelle Landwirtschaft
und Wald» ersetzt.
12 Nr. 703
8 Schadendienste und Gewässerschutzpolizei
§ 36 Schadendienste
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie organisiert den Schadendienst, soweit dieser
nicht bereits durch die Umweltschutzgesetzgebung geregelt ist. *
2 Sie bestimmt die Betriebe, die einen eigenen Schadendienst zu führen haben. *
3 Die Kostentragung richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung.
§ 37 * Gewässerschutzpolizei
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie organisiert die Gewässerschutzpolizei.
9 Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
§ 38
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie ist die zuständige Behörde für die Aufgaben gemäss den Artikeln 22 und 23 GSchG.
10 Finanzierung
10.1 Siedlungsentwässerung
§ 39 Ausgestaltung der Gebühren
1 Die Gebühreneinnahmen müssen langfristig den Aufwand für die Siedlungsentwässerung decken.
2 Bei der Berechnung der Aufwendungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers,
b. die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen,
c. die Zinsen,
d. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen oder für betriebliche Optimierungen.
Nr. 703 13
3 Die Rückstellungen sind gemäss der vom Regierungsrat erlassenen Richtlinie zu bilden
und ihre Bildung ist im Rahmen der Aufsicht gemäss § 102 Absatz 2 des Gemeindegesetzes16 periodisch zu prüfen. *
§ 40 Gebührenerhebung durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden erheben Anschlussgebühren und jährlich wiederkehrende Betriebsgebühren.
2 Gemeinden, die allgemeine Steuermittel für die Finanzierung der Siedlungsentwässerung beiziehen müssen, haben
a. Anschlussgebühren zu beziehen, die mindestens 1000 Franken pro Einwohnergleichwert betragen; werden die Anschlussgebühren nach einem andern System
ermittelt, müssen sie umgerechnet mindestens so hoch sein, wie wenn sie nach
Einwohnergleichwerten ermittelt würden,
b. pro Anschluss jährliche Mindestbetriebsgebühren zu beziehen, die einem Ansatz
von 50 Kubikmetern Frischwasser entsprechen.
3 Für die Umrechnung der Entwässerungsobjekte in Einwohnergleichwerte ist die Tabelle im Anhang dieser Verordnung massgebend.
§ 41 Maximalansatz
1 Der Regierungsrat legt den Maximalansatz der Gebühren für die Finanzierung der Abwasserentsorgung fest. *
2 Der Maximalansatz pro Kubikmeter Frischwasser beträgt Fr. 3.40. *
3 … *
4 Übersteigen die für die Finanzierung der Abwasserentsorgung erforderlichen Gebühren
den Maximalansatz nach Absatz 2, sind die Gemeinden berechtigt, allgemeine Steuermittel für die Finanzierung beizuziehen. *
10.2 Abgaben bei Überschreitung des Tierbestandes
§ 42 * Datenermittlung
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ermittelt aufgrund des landwirtschaftlichen
Datenpools die Betriebe mit Nutztierhaltung, welche Überbestände aufweisen. Liegen
über einen meldepflichtigen Betrieb keine Betriebsstrukturdaten vor, sorgt die Dienststelle für deren Erhebung.
16 SRL Nr. 150
14 Nr. 703
§ 43 * Verfahren
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald stellt je Betrieb den Überbestand an Tieren
für das Referenzjahr fest und teilt dies den betroffenen Tierhaltern mit.
2 Sie verfügt die Abgabe gemäss § 34 EGGSchG.
3 Ein weiteres Sanktionsverfahren kann erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten
eingeleitet werden.
11 Schlussbestimmungen
§ 44 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 18. Juli 197517 wird aufgehoben.
§ 45 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Anhang 1: Tabelle für die Umrechnung der
Entwässerungsobjekte in Einwohnergleichwerte zur
Ermittlung der minimalen Anschlussgebühren
gemäss § 40
§ A1-1
Entwässerungsobjekte pro Anzahl Einwohnergleichwerte
Wohnhäuser 1 Zimmer 1 EGW
Schulhäuser 4 Schüler/-innen 1 EGW
Verwaltungsgebäude, Geschäftshäuser, Fabriken
(ohne Industrieabwasser),
ohne Kantine
3 Beschäftigte 1 EGW
17 G 1975 187 (SRL Nr. 703)
Nr. 703 15
Entwässerungsobjekte pro Anzahl Einwohnergleichwerte
Verwaltungsgebäude, Geschäftshäuser, Fabriken
(ohne Industrieabwasser),
mit Kantine
2 Beschäftigte 1 EGW
Gastgewerbe, Hotels 1 Bett 1 EGW
Restaurants 3 Sitzplätze 1 EGW
Saal und Garten von Restaurants
20 Sitzplätze 1 EGW
Stark frequentierte Gaststätten, Autobahnraststätten, Berggasthäuser
1 Sitzplatz 1 EGW
Spitäler, Alters- und Pflegeheime
1 Bett 2 EGW
16 Nr. 703
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.09.1997 01.01.1998 Erstfassung G 1997 311
§ 1 Abs. 2 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 1 Abs. 2 15.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-044
§ 2 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 2 Abs. 2 06.09.2011 01.10.2011 eingefügt G 2011 267
§ 2 Abs. 3 15.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-044
§ 4 17.11.2000 01.01.2001 aufgehoben G 2000 348
§ 5 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 166
§ 6 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 8 Abs. 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 8 Abs. 2 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 9 Abs. 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 11 Abs. 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 11a 06.09.2011 01.10.2011 eingefügt G 2011 267
§ 11a Abs. 2 10.02.2012 01.03.2012 eingefügt G 2012 64
§ 11b 06.09.2011 01.10.2011 eingefügt G 2011 267
§ 11b Abs. 2 11.12.2018 01.01.2019 geändert G 2018-100
§ 11bbis 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-100
§ 11bbis 18.10.2022 01.12.2022 Titel geändert G 2022-058
§ 11bbis Abs. 3 18.10.2022 01.12.2022 eingefügt G 2022-058
§ 11c 06.09.2011 01.10.2011 eingefügt G 2011 267
§ 11c Abs. 1, a. 04.07.2017 01.08.2017 geändert G 2017-082
§ 11c Abs. 1bis 04.07.2017 01.08.2017 eingefügt G 2017-082
§ 11c Abs. 2 15.10.2019 01.01.2020 geändert G 2019-044
§ 11d 06.09.2011 01.10.2011 eingefügt G 2011 267
§ 11d 15.10.2019 01.01.2020 aufgehoben G 2019-044
§ 11e 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-100
§ 12 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 13 Abs. 1, b., 3. 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-078
Titel 4 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 14 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 15 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 16 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 17 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 18 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 19 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 20 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 21 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 22 10.06.2003 01.07.2003 aufgehoben G 2003 231
§ 23 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 26 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 28 Abs. 3 23.03.2004 01.04.2004 aufgehoben G 2004 166
§ 29 12.04.2011 01.05.2011 geändert G 2011 148
§ 30 Abs. 1 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
§ 31 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 31 Abs. 1 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
§ 31 Abs. 1, a. 12.04.2011 01.05.2011 geändert G 2011 148
§ 31 Abs. 1, a. 09.01.2018 01.02.2018 aufgehoben G 2018-006
§ 31 Abs. 1, b. 09.01.2018 01.02.2018 aufgehoben G 2018-006
§ 31 Abs. 2 09.01.2018 01.02.2018 geändert G 2018-006
§ 31 Abs. 3 12.04.2011 01.05.2011 geändert G 2011 148
§ 31 Abs. 4 15.10.2019 01.01.2020 geändert G 2019-044
§ 33 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 33 Abs. 1, a. 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 34 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 36 Abs. 1 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 36 Abs. 2 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 37 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 39 Abs. 3 07.04.2014 01.07.2014 geändert G 2014 181
§ 41 Abs. 1 16.09.2003 01.01.2004 geändert G 2003 301
Nr. 703 17
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 41 Abs. 2 24.04.2007 01.01.2008 geändert G 2007 47
§ 41 Abs. 2 01.09.2015 01.01.2016 geändert G 2015 226
§ 41 Abs. 3 11.11.2003 01.01.2004 aufgehoben G 2003 354
§ 41 Abs. 4 01.09.2015 01.01.2016 geändert G 2015 226
§ 42 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
§ 43 23.03.2004 01.04.2004 geändert G 2004 166
18 Nr. 703
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.09.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung G 1997 311
17.11.2000 01.01.2001 § 4 aufgehoben G 2000 348
10.06.2003 01.07.2003 Titel 4 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 § 14 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 § 15 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 § 16 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 § 17 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 § 18 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 § 19 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 § 20 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 § 21 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003 01.07.2003 § 22 aufgehoben G 2003 231
16.09.2003 01.01.2004 § 41 Abs. 1 geändert G 2003 301
11.11.2003 01.01.2004 § 41 Abs. 3 aufgehoben G 2003 354
23.03.2004 01.04.2004 § 1 Abs. 2 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 2 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 5 aufgehoben G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 6 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 8 Abs. 1 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 8 Abs. 2 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 9 Abs. 1 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 11 Abs. 1 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 12 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 26 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 28 Abs. 3 aufgehoben G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 31 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 33 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 34 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 36 Abs. 1 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 36 Abs. 2 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 37 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 42 geändert G 2004 166
23.03.2004 01.04.2004 § 43 geändert G 2004 166
24.04.2007 01.01.2008 § 41 Abs. 2 geändert G 2007 47
11.12.2007 01.01.2008 § 23 Abs. 2 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 33 Abs. 1, a. geändert G 2007 445
12.04.2011 01.05.2011 § 29 geändert G 2011 148
12.04.2011 01.05.2011 § 31 Abs. 1, a. geändert G 2011 148
12.04.2011 01.05.2011 § 31 Abs. 3 geändert G 2011 148
06.09.2011 01.10.2011 § 2 Abs. 2 eingefügt G 2011 267
06.09.2011 01.10.2011 § 11a eingefügt G 2011 267
06.09.2011 01.10.2011 § 11b eingefügt G 2011 267
06.09.2011 01.10.2011 § 11c eingefügt G 2011 267
06.09.2011 01.10.2011 § 11d eingefügt G 2011 267
10.02.2012 01.03.2012 § 11a Abs. 2 eingefügt G 2012 64
07.04.2014 01.07.2014 § 39 Abs. 3 geändert G 2014 181
01.09.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 2 geändert G 2015 226
01.09.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 4 geändert G 2015 226
04.07.2017 01.08.2017 § 11c Abs. 1, a. geändert G 2017-082
04.07.2017 01.08.2017 § 11c Abs. 1bis eingefügt G 2017-082
09.01.2018 01.02.2018 § 30 Abs. 1 geändert G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 31 Abs. 1 geändert G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 31 Abs. 1, a. aufgehoben G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 31 Abs. 1, b. aufgehoben G 2018-006
09.01.2018 01.02.2018 § 31 Abs. 2 geändert G 2018-006
20.11.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, b., 3. geändert G 2018-078
11.12.2018 01.01.2019 § 11b Abs. 2 geändert G 2018-100
11.12.2018 01.01.2019 § 11bbis eingefügt G 2018-100
11.12.2018 01.01.2019 § 11e eingefügt G 2018-100
15.10.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 2 aufgehoben G 2019-044
Nr. 703 19
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.10.2019 01.01.2020 § 2 Abs. 3 aufgehoben G 2019-044
15.10.2019 01.01.2020 § 11c Abs. 2 geändert G 2019-044
15.10.2019 01.01.2020 § 11d aufgehoben G 2019-044
15.10.2019 01.01.2020 § 31 Abs. 4 geändert G 2019-044
18.10.2022 01.12.2022 § 11bbis Titel geändert G 2022-058
18.10.2022 01.12.2022 § 11bbis Abs. 3 eingefügt G 2022-058
