---
title: "Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung"
id: 284fd1d4-06bc-468c-8d12-8b629abd2d54
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "313.24"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/313.24/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/284fd1d4-06bc-468c-8d12-8b629abd2d54
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13387/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 20236bc0eca5a442d2dc736cd59f94d88a8c09458e9b32e5bba259b84990d042
provisions: 14
---

# Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an
die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)1).
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
1) SR 412.10
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang
vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch
dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den
eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der
Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden,
Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen
Organisationen geführt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem
Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen
Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen
nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen
Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen:
bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt litera d,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt litera d,
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im
Ausland wohnen; vorbehalten bleibt litera d,
d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre
ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das
Leisten von Militärdienst, und
e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche
Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt
zuständigen Vormundschaftsbehörde.
2 Beiträge

## Art. 5 {#art_5}

Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell (Vollzeit / Teilzeit / Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:
a) Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das
heisst die Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger
Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen
werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.
b) Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der
Summe der Nettobetriebskosten gemäss litera a angerechnet.
Dieser wird im Anhang festgelegt.
c) Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent
der ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro
Lernenden und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.
3 Abgeltung weiterer Leistungen

## Art. 6 {#art_6}

Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als
Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss
Absatz 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden,
sind insbesondere:
a) überbetriebliche Kurse,
b) interkantonale Fachkurse,
c) Qualifikationsverfahren,
d) Nachholbildung,
e) individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.
4 Vollzug

## Art. 7 {#art_7}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben
a) die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und
b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a und b bedürfen der Mehrheit
von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.

## Art. 8 {#art_8}

Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die regelmässige Erhebung der Kosten,
b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge,
c) die Information der Vereinbarungskantone,
d) Koordinationsaufgaben und
e) die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand
der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung
sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 9 {#art_9}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen
wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die
Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so
wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit
vom 27. März 19692) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 10 {#art_10}

In-Kraft-Treten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft3), wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind,
frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.

## Art. 11 {#art_11}

Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung
über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in
der Berufsbildung vom 30. August 20014) entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.
2) NG 262.2
3) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2007
4) A 2001, 1569

## Art. 12 {#art_12}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

## Art. 13 {#art_13}

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen
aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen.

## Art. 14 {#art_14}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der
Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle
Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
A1 Anhang 1: Anhang zur Berufsfachschulvereinbarung BFSV
(Schuljahr 2018/2019) *
Art. A1-1 * Angebote und Tarife
1 Angebote und Tarife:
Angebotsbereich
Umfang Hinweise Tarif 5) pro
Schuljahr
Brückenangebote
Schulischer Anteil 1–2.5 Tage
pro Woche
7'700
Brückenangebote
Schulischer Anteil 3–5 Tage pro
Woche
14'500
Berufsfachschule6)
Einzeljahreslektion7)
1–7 Jahreslektionen
950 pro Jahreslektion
5) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS
für die Jahre 2012 bis 2014. In diesen Beträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand
in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b).
6) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den
Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind: lehrbegleitende Berufsmaturität, individuelle Begleitungen (bei
EBA-Ausbildungen), üK (bei Vollzeitausbildungen)
Angebotsbereich
Umfang Hinweise Tarif ) pro
Schuljahr
Berufsfachschule8)
Teilzeit9) Duale Lehre (1–
2 Tage) oder
Nachholbildung
gemäss Art. 32
BBV
7'700
Berufsfachschule10)
Vollzeit Lehrwerkstätten,
HMS, Basislehrjahr
14'500
Berufsmaturität
nach der Lehre
Vollzeit 1 Jahr11) 14'500
Berufsmaturität
nach der Lehre
berufsbegleitend
2 Jahre12)
7'700
überbetriebliche
Kurse (üK)
Pauschale pro
üK-Teilnehmertag13)
Reglement zur
Subventionierung von üK vom
16.09.2010
https://www.sbbk.ch/dienstleistungen/ueberbetriebliche-kurse
Interkantonale
Fachkurse (IFK)
Tarif festgelegt
aufgrund Vorjahresrechnung
Leistungsvereinbarungen zwischen Anbieter
und SBBK
https://www.sbbk.ch/dienstleistungen/interkantonale-kurse
Qualifikationsverfahren14)
Pauschale für
administrativen
Aufwand
Reguläres Verfahren gemäss
Art. 30 BBV
150 pro Qualifikationsverfahren
7) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif
zur Anwendung.
8) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den
Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind: lehrbegleitende Berufsmaturität, individuelle Begleitungen (bei
EBA-Ausbildungen), üK (bei Vollzeitausbildungen)
9) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche Tarif fällig.
Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
10) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den
Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind: lehrbegleitende Berufsmaturität, individuelle Begleitungen (bei
EBA-Ausbildungen), üK (bei Vollzeitausbildungen)
11) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer 14'700).
12) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer 14'700).
13) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2007.
14) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, In-
Angebotsbereich
Umfang Hinweise Tarif ) pro
Schuljahr
Qualifikationsverfahren15)
Teilpauschalen
pro Phase16)
Validierungsverfahren gemäss
Art. 31 BBV
maximal 7'700
pro Validierungsverfahren
Art. A1-2 Stichdatum
1 Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November.
krafttreten per 1. August 2013.
15) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
16) Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.06.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 746, 1463
28.10.2016 01.08.2018 Titel A1 geändert A 2018, 57
28.10.2016 01.08.2018 Art. A1-1 totalrevidiert A 2018, 57
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.06.2006 01.08.2007 Erstfassung A 2007, 746, 1463
Titel A1 28.10.2016 01.08.2018 geändert A 2018, 57
Art. A1-1 28.10.2016 01.08.2018 totalrevidiert A 2018, 57
