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title: "Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Laboratoriums der Urkantone"
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provisions: 1
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# Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Laboratoriums der Urkantone

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717.311
Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des
Laboratoriums der Urkantone
vom 10. November 2014 (Stand 1. Januar 2015)
1 Allgemeines
Ziff. 0 Definition
1 Gebühren: Verrechnung hoheitlicher Tätigkeiten als Vollzugsauftrag.
Die Gebühren sind nicht mehrwertsteuerpflichtig.
2 Tarife: Verrechnungen nicht hoheitlicher Tätigkeiten als Dienstleistungsauftrag. Tarife sind mehrwertsteuerpflichtig. Tarife sind nicht Gegenstand dieser Regelung.
Ziff. 1 Berechnungsbasis
1 Gebühren werden nach Aufwandpunkten (AP) berechnet. Ein Aufwandpunkt entspricht dem Arbeitsaufwand von einer Minute.
Administrativer Aufwand: Arbeiten werden durch die Mitarbeiter vom
LdU erledigt (auch Amtstierärzte)
2 Gebühren ergeben sich als Produkt von Aufwandpunkten, multipliziert
mit dem Kostenfaktor zuzüglich allfälliger Kosten für die Analytik und
Spesen.
Ziff. 2 Kostenfaktor
1 Gemäss Art. 5 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone1)
setzt die Aufsichtskommission den Kostenfaktor fest.
2 Es gilt der folgende Kostenfaktor: Kostenfaktor LdU = Fr. 2.20/AP
3 Es gilt somit der folgende Stundenansatz: Stundenansatz
LdU = Fr. 132.–/Std. (= Fr. 2.20/AP x 60 AP)
Ziff. 3 Spesen
1 Für Spesen gelten die Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung des Kantons Schwyz (SZ 145.111) und das Spesenreglement des Kantons Schwyz.
1) NG 717.3
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
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Ziff. 4 Zahlungsbedingungen
1 Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
2 Die erste Mahnung erfolgt 45 Tage nach Datum der Rechnungsstellung.
3 Die zweite Mahnung erfolgt 65 Tage nach Datum der Rechnungsstellung.
4 Die dritte Mahnung erfolgt 80 Tage nach Datum der Rechnungsstellung.
5 Ab der zweiten Mahnung werden Mahnspesen verlangt, die bei der
zweiten Mahnung Fr. 10.– und bei der dritten Mahnung Fr. 20.– betragen.
6 Skontoabzüge sind nicht gestattet und werden nachbelastet.
Ziff. 5 Subsidiäre Regelung
1 Soweit diese Gebührenordnung keine abweichenden Regelungen vorsieht, finden die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) für das
administrative Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung.
2 Gebühren
Ziff. 6 Kontrollen
1 Die Grund- und Zwischenkontrollen sind grundsätzlich kostenlos.
2 Im Fall von Beanstandungen wird eine Gebühr gemäss dem entstandenen Aufwand erhoben. Es wird jedoch mindestens eine Stunde
Arbeitszeit (60 AP) in Rechnung gestellt.
3 Nachkontrollen sind kostenpflichtig.
4 Bei kostenpflichtigen Kontrollen richtet sich die Höhe der Gebühren
nach dem entstandenen Aufwand.
Ziff. 7 Analytik
1 Es werden nur die beanstandeten Analysenparameter in Rechnung
gestellt.
2 Die Tarife für die einzelnen Analysenparameter sind in der Tarifliste
aufgeführt.
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Ziff. 8 Spezifische Gebühren
1 Fleischkontrolle (Schlachttier- und Fleischuntersuchung):
Nr. Grundgebühren Fr.
1.1 Grundtaxe pro Gang 20.–
1.2 Rindvieh älter als 6 Wochen 8.–
1.3 Rindvieh bis 6 Wochen 6.–
1.4 Pferd 8.–
1.5 Schweine 6.50
1.6 Schafe und Ziegen 7.–
1.7 Anderes Schlachtvieh (Lama, Damhirsch…) 8.–
1.8 Hausgeflügel, Hauskaninchen, Fische: nach Aufwand je
Stunde
132.–
2 In Schlachtbetrieben werden die Kosten für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischkontrolle nach Aufwand verrechnet, wenn:
a) Der Fleischkontrolleur ausserhalb der gemeinsam vereinbarten
Termine aufgeboten werden muss.
b) Der Fleischkontrolleur ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten
aufgeboten werden muss.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2376
717.311
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.11.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2376
