---
title: "Geschäftsordnung des Grossen Rates"
id: 2871f37b-981c-4d06-a1b4-e6c075ae7d01
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: decree
in_force: true
number: "151.211"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/151.211/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/2871f37b-981c-4d06-a1b4-e6c075ae7d01
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/23817/de
read_on: 2026-10-23
sha256: c04f3ca58785445813fb50412067dfa1ae6323e86f110e23a3776db670f6ab2c
provisions: 34
---

# Geschäftsordnung des Grossen Rates

## Art. 1 {#art_1}

Konstituierende Sitzung
1 Die Gegenstände der konstituierenden Sitzung sind, in nachfolgender Reihenfolge:
a Eröffnung der Sitzung durch das älteste der anwesenden amtsältesten
Ratsmitglieder (Alterspräsidentin oder Alterspräsident),
b Feststellung der Anwesenheit der Ratsmitglieder,
c Rede der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten,
d Ernennung der provisorischen Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler,
e Kenntnisnahme des Berichts des Regierungsrates über die Gesamterneuerungswahlen und der erwahrten Ergebnisse der Regierungsratswahlen sowie Feststellung des Wahlergebnisses der Grossratswahlen, auf
Antrag der Justizkommission,
f Wahl, Vereidigung und Rede der Grossratspräsidentin oder des Grossratspräsidenten,
g Vereidigung der Ratsmitglieder,
h Wahl der ersten Vizepräsidentin oder des ersten Vizepräsidenten und der
zweiten Vizepräsidentin oder des zweiten Vizepräsidenten,
i Vereidigung der Mitglieder des Regierungsrates,
k Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin
oder des Vizepräsidenten des Regierungsrates,
l Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des Grossen Rates,
1) BSG 151.21
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-87
151.211 2
m Wahl der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers,
m1 * Wahl der Beauftragten oder des Beauftragten für Datenschutz,
m2 * Wahl der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkontrolle,
n Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen und deren Präsidentinnen und Präsidenten,
o Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.

## Art. 2 {#art_2}

Erste Sitzung des Amtsjahrs
1 Die Bestimmungen zur Konstituierung gelten sinngemäss für jede erste Sitzung eines Amtsjahrs.
2 Das Büro des Grossen Rates kann den Zeitpunkt der Wahl von Ratsorganen
vorverschieben.

## Art. 3 {#art_3}

Vereidigung
1 Zur Vereidigung erheben sich alle Personen im Ratssaal.
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratpräsident lässt die Eides- oder Gelübdeformel durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des
Grossen Rates vorlesen.
3 Der Eid lautet: «Ich gelobe und schwöre, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürgerinnen und Bürger zu achten, die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen und die Pflichten meines Amtes
getreu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!»
4 Das Gelübde lautet: «Ich gelobe auf meine Ehre und mein Gewissen, die
Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürgerinnen und Bürger zu achten,
die Verfassung und die verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen und
die Pflichten meines Amtes getreu zu erfüllen!»
5 Wer den Eid ablegt, spricht mit erhobenen Schwurfingern die Worte «Ich
schwöre es». Wer das Gelübde ablegt, spricht die Worte «Ich gelobe es».
1.2 Sessionen

## Art. 4 {#art_4}

Sessionen und Sitzungen
1 Der Grosse Rat versammelt sich jährlich in der Regel zu fünf Sessionen.
2 Die Sessionen finden ordentlicherweise in der Stadt Bern statt und dauern
längstens zwei Wochen, in der Regel von Montag bis Donnerstag.
3 Die Ratssitzungen dauern in der Regel
a am Vormittag von 09.00 bis 11.45 Uhr,
3 151.211
b am Nachmittag von 13.30 bis 16.30 Uhr,
c am Donnerstagnachmittag von 13.30 bis 16.00 Uhr.
4 Der Mittwochabend der ersten und der Dienstagabend der zweiten Sessionswoche können für Abendsitzungen reserviert werden. Abendsitzungen dauern
von 17.00 bis 19.00 Uhr.
5 Fraktionssitzungen dauern in der Regel insgesamt drei Tage pro Session. Für
diese Sitzungen werden die Montagvormittage der beiden Sessionswochen
und der Dienstagnachmittag der ersten Sessionswoche reserviert.
6 Der Grosse Rat kann Sessionen und Sitzungen verlängern, vorzeitig beenden
oder Beratungen vertagen.

## Art. 5 {#art_5}

Sessionsplan und Sessionsprogramm
1 Der Sessionsplan bestimmt Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Sessionen.
2 Das Sessionsprogramm bestimmt die massgebenden Sitzungszeiten, die Beratungsgegenstände, die Beratungsformen und nötigenfalls die Redezeiten.
1.3 Zutritt zum Rathaus

## Art. 6 {#art_6}

Ratssaal
1 Während der Sitzungen des Grossen Rates haben Zutritt zum Ratssaal:
a Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates und der Justizleitung,
b Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste und der Staatskanzlei, soweit es ihre Funktion erfordert,
c Personen, die ein Mitglied des Regierungsrates oder der Justizleitung begleiten,
d * Medienschaffende, die sich entsprechend ausweisen können.
2 Bei geheimen Beratungen haben nur die Personen nach Absatz 1 Buchstabe
a und b Zutritt zum Ratssaal. Die Tribünen werden geräumt und geschlossen
und allfällige Übertragungen der Beratungen unterbrochen.

## Art. 7 {#art_7}

Publikumstribüne
1 Der Öffentlichkeit steht die Publikumstribüne des Ratssaals zur Verfügung.
2 Die Besucherinnen und Besucher wahren Anstand, Ruhe und Ordnung.
3 Wer gegen diese Bestimmungen verstösst, wird weggewiesen. Bei fortgesetzter Störung wird die Sitzung unterbrochen und die Tribüne geräumt.
151.211 4

## Art. 8 {#art_8}

Sicherheit und Ordnung
1 Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Rathaus kann die Geschäftsleitung des Büros entsprechende Massnahmen anordnen und eine
Hausordnung erlassen.
1.4 Medien

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Grosse Rat und seine Organe unterstützen die Medienschaffenden bei
der Berichterstattung über den Grossen Rat.
2 Die Tätigkeit der Medienschaffenden darf den Ratsbetrieb nicht beeinträchtigen.
3 Medienschaffende, die sich als solche ausweisen können, haben Zutritt zur
Medientribüne und zur Wandelhalle. *
1.5 Tagblatt

## Art. 10 {#art_10}

Inhalt
1 Das Tagblatt des Grossen Rates gibt die Beratungen, einschliesslich der Beschlüsse des Grossen Rates als Wortprotokoll vollständig wieder und umfasst
auch die Beratungsunterlagen. Ausgenommen sind geheime Beratungen und
Unterlagen dazu.
2 Das Tagblatt wird fortlaufend in elektronischer Form veröffentlicht.

## Art. 11 {#art_11}

Berichtigungen
1 Berichtigungen von Äusserungen im Grossen Rat können von den Rednerinnen und Rednern bis zum Ende der folgenden Session beim Büro beantragt
werden.
1.6 Zweisprachigkeit

## Art. 12 {#art_12}

Sprache der Beratungen
1 Die Beratungen des Grossen Rates und seiner Organe erfolgen auf Deutsch
(Mundart oder Schriftdeutsch) und Französisch.

## Art. 13 {#art_13}

Simultandolmetschung
1 Während der Sitzungen des Grossen Rates ist eine Simultandolmetschung
gewährleistet.
5 151.211
2 Eine Simultandolmetschung erfolgt auch für die Sitzungen der Ratsorgane, es
sei denn, ein Ratsorgan verzichte einstimmig darauf.
3 Ratsorgane, die auf die Simultandolmetschung verzichtet haben, können auf
Verlangen eines Mitglieds jederzeit auf diesen Entscheid zurückkommen.
4 Für Ausschusssitzungen der Kommissionen wird keine Simultandolmetschung sichergestellt. Die deutschsprachigen Ratsmitglieder äussern sich auf
Schriftdeutsch.

## Art. 14 {#art_14}

Übersetzung der während der parlamentarischen Beratungen eingereichten Anträge
1 Anträge, die während der Beratungen im Grossen Rat eingereicht werden
und die eine Änderung des Beratungsgegenstands verlangen, werden umgehend übersetzt.
2 Können die Anträge dem Grossen Rat aus zeitlichen Gründen nicht schriftlich
vorgelegt werden, werden sie unmittelbar vor der Abstimmung in beiden Amtssprachen mündlich mitgeteilt.

## Art. 15 {#art_15}

Sprache der Unterlagen
1 Folgende Unterlagen liegen in beiden Amtssprachen vor:
a Dokumente, die Gegenstand eines Beschlusses durch den Grossen Rat
sind,
b Dokumente, die dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden,
c Vorträge des Regierungsrates oder des zuständigen parlamentarischen
Organs, welche die Dokumente begleiten,
d Unterlagen, die für alle Ratsmitglieder bestimmt sind.
2 Alle anderen Unterlagen können in nur einer Amtssprache verfasst werden.
3 Protokolle werden in der Sprache der protokollführenden Person verfasst. Die
Voten werden in der Amtssprache wiedergegeben, in der sie abgegeben worden sind.
2 Mitglieder des Grossen Rates

## Art. 16 {#art_16}

1 Jedes Mitglied des Grossen Rates unterrichtet das Büro über
a * seine beruflichen Tätigkeiten; falls das Ratsmitglied Arbeitnehmerin oder
Arbeitnehmer ist, sind die Funktion und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anzugeben,
151.211 6
b Tätigkeiten in Führungs- oder Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
c dauernde Leitungs- oder Beratertätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen,
d die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des
Kantons oder von bernischen Gemeinden,
e * die Ausübung wichtiger politischer Ämter, ausgenommen das Grossratsmandat.
1a Bei Tätigkeiten gemäss Absatz 1 Buchstabe b bis e gibt das Ratsmitglied an,
ob *
a diese Tätigkeit von Amtes wegen ausgeübt wird,
b es sich um ein ehrenamtliches oder bezahltes Mandat handelt, wobei
Spesenentschädigungen nicht in Betracht fallen.
2 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB)2) bleibt vorbehalten.
3 Es wird ein öffentlich zugängliches Register über die Interessenbindungen der
Ratsmitglieder geführt.
3 Organisation des Grossen Rates
3.1 Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident und Präsidium des

## Art. 17 Grossen Rates {#art_17}

1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident leitet die Beratungen
des Grossen Rates und des Büros und ist insbesondere zuständig für
a die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Grossen Rates,
b Vorschläge zum Abstimmungsverfahren,
c die Unterzeichnung der Beschlüsse und Erlasse des Grossen Rates,
d Vereidigungen der Ratsmitglieder, der Mitglieder des Regierungsrates
und der übrigen vom Grossen Rat zu vereidigenden Personen,
e die Aufsicht über die Einhaltung der Grossratsgesetzgebung,
f Ruhe und Ordnung im Ratssaal und auf den Tribünen,
g * die Bewilligung von Ausgaben gemäss der Grossratsgesetzgebung,
h * die Durchführung von Abstimmungen im Zirkulationsverfahren (Art. 105b).
2) SR 311.0
7 151.211
2 Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten bei Verhinderung die
Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten und erfüllen weitere ihnen
zugewiesene Aufgaben.
3.2 Büro des Grossen Rates
3.2.1 Vertretung, Information des Grossen Rates

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Büromitglieder aus ständigen Kommissionen, der Deputation oder der
Fraktionen können sich durch die jeweilige Vizepräsidentin oder den jeweiligen
Vizepräsidenten vertreten lassen.
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident orientiert den Grossen
Rat über wichtige Beschlüsse des Büros.
3.2.2 Geschäftsleitung des Büros

## Art. 19 {#art_19}

Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung des Büros besteht aus der Grossratspräsidentin oder
dem Grossratspräsidenten und den beiden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten.

## Art. 20 {#art_20}

Aufgaben und Befugnisse
1. Ratsführung
1 Die Geschäftsleitung beruft zur konstituierenden Sitzung des Grossen Rates
ein.
2 Sie plant die Sitzungen des Büros, bereitet sie vor und leitet sie.
3 Sie vertritt den Grossen Rat nach innen und nach aussen.
4 Sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen im Rathaus an.

## Art. 21 {#art_21}

2. Information
1 Die Geschäftsleitung beschliesst über Berichtigungen des Tagblatts.
2 Sie kann Regeln für die Tätigkeit der Medien erlassen.
3 Sie betreibt die Öffentlichkeitsarbeit des Grossen Rates.

## Art. 22 {#art_22}

3. Finanzen
1 Die Geschäftsleitung kann zusätzliche Entschädigungen ausrichten.
151.211 8
2 In Bezug auf die Besondere Rechnung des Grossen Rates
a berät sie den Voranschlag, den Aufgaben- und Finanzplan und den Geschäftsbericht vor,
b kann sie Antrag auf einen Nachkredit stellen,
c bewilligt sie Kreditüberschreitungen und -übertragungen.

## Art. 23 {#art_23}

4. Parlamentsdienste
1 Die Geschäftsleitung beaufsichtigt die Parlamentsdienste.
2 Sie bereitet den Wahlvorschlag des Büros des Grossen Rates für die Wahl
der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des Grossen Rats vor.
3 Sie bereitet die Schaffung von Personalstellen für die Parlamentsdienste vor.
4 Sie legt das Anfangsgehalt für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär fest.

## Art. 24 {#art_24}

5. Dringende Fälle
1 In dringenden Fällen obliegen der Geschäftsleitung zudem
a der Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat und den obersten Gerichtsbehörden, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizleitung,
b die Zuweisung von Geschäften an Organe des Grossen Rates,
c die Vertretung des Kantons in Beschwerdeverfahren,
c1 * die Beschlussfassung über die externe Stimmabgabe während der Session oder über das Zirkulationsverfahren einschliesslich des Festlegens der
technischen Anforderungen an die Stimmabgabe (Art. 77a und Art. 77b
GRG),
c2 * die Festsetzung des Zeitraums möglicher virtueller Sitzungen von Ratsorganen sowie allfällige Präzisierungen zu diesen virtuellen Sitzungen oder
zum Zirkulationsverfahren in Ratsorganen (Art. 108a),
c3 * ein Austausch mit dem Regierungsrat bezüglich Auffassung von Beginn
und Ende einer ausserordentlichen Lage (Art. 91 der Kantonsverfassung
[KV]3)),
d die Behandlung weiterer Geschäfte, die der Grosse Rat ihr zuweist oder
für die kein anderes Ratsorgan zuständig ist.
3) BSG 101.1
9 151.211
3.2.3 Büro

## Art. 25 {#art_25}

Aufgaben und Befugnisse
1. Sessionen
1 Das Büro plant und bereitet die Sessionen des Grossen Rates vor.
2 Es beschliesst den Sessionsplan und das Sessionsprogramm.
3 Es beschliesst Vorverschiebungen des Zeitpunkts der Bestellung von Ratsorganen.

## Art. 26 {#art_26}

2. Verfahrensfragen
1 Das Büro beschliesst bei Differenzen in der Koordination unter Ratsorganen.
2 Es beschliesst, ob eine unbestrittene Wahl durch Aufstehen durchzuführen
ist.

## Art. 27 {#art_27}

3. Beratungsgegenstände
1 Das Büro nimmt Anträge entgegen, ein Geschäft an den Grossen Rat zu ziehen (Zugrecht).
2 Es weist Geschäfte bestimmten Ratsorganen zu.
3 Es nimmt Berichtigungsanträge zum Tagblatt entgegen.
4 Es stellt bei Begehren um Aufhebung der Straffreiheit dem Grossen Rat Antrag.
4a Es tauscht sich mit dem Regierungsrat aus bezüglich Auffassung von Beginn
und Ende einer ausserordentlichen Lage (Art. 91 KV). *
5 Es behandelt weitere Geschäfte, die der Grosse Rat ihm zuweist oder für die
kein anderes Ratsorgan zuständig ist.

## Art. 28 {#art_28}

4. Geschäftsverkehr
1 Das Büro pflegt den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat und der Justizleitung, soweit nicht die Justizkommission für den Geschäftsverkehr mit der
Justizleitung zuständig ist.
2 Es beschliesst, weitere Mitglieder des Regierungsrates für die Beratung eines
Geschäfts im Grossen Rat einzuladen.
3 Es nimmt Informationen des Regierungsrates zu angefochtenen Akten des
Grossen Rates entgegen.
151.211 10
4 Es beschliesst über die Vertretung des Kantons durch den Grossen Rat,
wenn ein Akt des Grossen Rates mit Beschwerde angefochten wird. Vorbehalten bleibt Artikel 24.
5 Es bereinigt nach Anhörung des Regierungsrates Differenzen zwischen dem
Grossen Rat, Ratsorganen oder den Parlamentsdiensten und den Organisationseinheiten der Kantonsverwaltung hinsichtlich des Beizugs der Kantonsverwaltung (Art. 96 GRG).

## Art. 29 {#art_29}

5. Kommissionen
1 Das Büro legt den Verteilschlüssel fest, nach dem die Sitze und Präsidien in
den Kommissionen auf die Fraktionen verteilt werden.
2 Es beschliesst über die Einsetzung und die Grösse besonderer Kommissionen.
3 Es bestellt die Mitglieder sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der besonderen Kommissionen.
4 Es beschliesst über Ausnahmen bei der Anzahl von Kommissionszugehörigkeiten.

## Art. 30 {#art_30}

6. Parlamentarische Initiativen und parlamentarische Vorstösse
1 Das Büro nimmt die formelle Prüfung parlamentarischer Initiativen und parlamentarischer Vorstösse sowie ihre allfällige Rückweisung vor.
2 Es ist für die Dringlicherklärung parlamentarischer Vorstösse zuständig.
3 Es stellt dem Grossen Rat Antrag im Falle von Differenzen über den Richtliniencharakter einer Motion.
4 Es verlängert nach Anhörung der Urheberin oder des Urhebers die Behandlungsfrist einer parlamentarischen Initiative oder eines parlamentarischen Vorstosses.

## Art. 31 {#art_31}

7. Wahlen
1 Das Büro wählt die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der
besonderen Kommissionen und die Mitglieder der Redaktionskommission.
2 Es nimmt die Wahlvorschläge und die Kandidaturen für die Wahlen durch den
Grossen Rat entgegen. Ausgenommen sind die Wahlen, die durch die Justizkommission vorbereitet werden.
11 151.211
3 Es unterbreitet dem Grossen Rat einen Wahlvorschlag für die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des Grossen Rates.

## Art. 32 {#art_32}

8. Ratsmitglieder
1 Das Büro nimmt die Meldung der Ratsmitglieder über die Offenlegung der Interessenbindungen entgegen.
2 Es beschliesst über Informationsanfragen von Ratsmitgliedern.
3 Es nimmt Anträge auf Aufhebung der Immunität von Ratsmitgliedern entgegen.

## Art. 33 {#art_33}

9. Dienstleistungen für den Grossen Rat
1 Das Büro schliesst mit den Parlamentsdiensten eine Leistungsvereinbarung
über die Leistungen für den Grossen Rat ab.
2 Es schliesst mit dem Regierungsrat eine Leistungsvereinbarung über die
Leistungen der Staatskanzlei und allfälligen weiteren Organisationseinheiten
der Kantonsverwaltung für den Grossen Rat ab.
3 Es legt die Personalstellen für die Parlamentsdienste fest.
Art. 33a * 10. Krisen *
1 Das Büro beschliesst in Krisen abschliessend über die externe Stimmabgabe
während der Sessionen oder ein Zirkulationsverfahren für Sessionsgeschäfte
und legt die technischen Anforderungen an die Stimmabgabe fest (Art. 77a und
Art. 77b GRG). *
Art. 33b * 11. Virtuelle Sitzungen von Ratsorganen sowie Zirkulationsverfahren
1 Das Büro kann Präzisierungen der Vorgaben für virtuelle Sitzungen und für
Zirkulationsverfahren der Ratsorgane vornehmen.
2 Es beschliesst abschliessend den Zeitraum möglicher virtueller Sitzungen von
Ratsorganen (Art.108a).
Art. 34 Besondere Anlässe
1 Das Büro ist für die Durchführung besonderer Anlässe für den Grossen Rat
zuständig.
151.211 12
3.3 Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
Art. 35
1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler erfüllen insbesondere folgende
Aufgaben:
a Abwicklung der Wahlen durch den Grossen Rat,
b Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse, wenn die Stimmen
nicht mit dem elektronischen Abstimmungssystem ermittelt werden,
c Führung des Beschlussprotokolls des Grossen Rates,
d Führung der Präsenzliste und -kontrolle im Grossen Rat.
3.4 Kommissionen
3.4.1 Aufsichtskommissionen
Art. 36 Finanzkommission (FiKo)
1 Die Finanzkommission besteht aus 17 Mitgliedern.
2 Sie befasst sich mit der Steuerung von Finanzen und Leistungen und übt die
Oberaufsicht über den Finanzhaushalt aus.
2a Sie wird bei Katastrophen, Grossereignissen, Notlagen sowie in ausserordentlichen Lagen und Krisen zu diesbezüglich geplanten Ausgaben des Regierungsrates, neuen Verordnungen und Verordnungsänderungen vorgängig konsultiert (Art. 41a GRG, Art. 80 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 19. März 2014 [KBZG]4)). Soll bei einer neuen Verordnung
oder einer Verordnungsänderung aus ihrer Sicht ein anderes Ratsorgan das
Geschäft prüfen, überweist sie das Geschäft diesem umgehend und setzt das
Büro des Grossen Rates darüber in Kenntnis. *
3 Sie berät insbesondere folgende Geschäfte vor:
a Voranschlag,
b Aufgaben- und Finanzplan einschliesslich der Investitionsplanung,
c Geschäftsbericht und weitere Berichte, die für die Steuerung von Finanzen und Leistungen und für die Oberaufsicht über die Finanzen von Bedeutung sind,
d Nachkredite,
e Steueranlage,
f Rahmen einer Neuverschuldung,
4) BSG 521.1
13 151.211
g Verpflichtungs- und Zusatzkredite, die nicht im Voranschlag eingestellt
waren oder die nicht in den Aufgabenbereich einer ständigen Sachbereichskommission fallen,
h Finanzmotionen.
3a Sie konsultiert in der Regel die anderen ständigen Kommissionen bei Geschäften gemäss Absatz 3 Buchstabe a und b. *
4 Sie behandelt gebundene Ausgaben gemäss Artikel 48 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen
(FLG)5).
5 Sie prüft im Rahmen ihrer Tätigkeit in Koordination mit der Geschäftsprüfungs- und der Justizkommission insbesondere
a die Ordnungsmässigkeit der Rechnungsführung und der Rechnungslegung, die Rechtmässigkeit, die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, die
Zweckmässigkeit sowie die Wirksamkeit der Haushaltsführung,
b das Controlling des Regierungsrates, der Direktionen und der Ämter,
c die Abstimmung von Finanzen und Leistungen.
6 Sie erledigt weitere Finanzgeschäfte, wenn kein anderes Ratsorgan dafür zuständig ist.
7 Sie ist Sachbereichskommission für die Geschäfte der Finanzdirektion sowie
für die Bereiche Wirtschaft und Abgaben.
8 Sie ist überdies Aufsichtsbehörde für die Vorsteherin oder den Vorsteher der
Finanzkontrolle.
Art. 37 Geschäftsprüfungskommission (GPK)
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 17 Mitgliedern.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a Ausübung der Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Kantonsverwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben,
b Prüfung des Vollzugs von Beschlüssen des Grossen Rates, die für die
Oberaufsicht von Bedeutung sind,
c Prüfung von Berichten, die für die Oberaufsicht von Bedeutung sind, und
allfällige Vorberatung entsprechender Berichte zuhanden des Grossen
Rates,
d Durchführung eigener Untersuchungen und Analysen zu Oberaufsichtsfragen,
5) BSG 620.0
151.211 14
e Überwachung des Versuchsverordnungsrechts des Regierungsrates nach
Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)6).
3 Sie übt die Oberaufsicht aus, soweit kein anderes Ratsorgan dafür zuständig
ist.
4 Sie legt die Schwerpunkte ihrer Prüftätigkeit grundsätzlich selbst fest.
5 Sie ist überdies Aufsichtsbehörde für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Grossen Rates, für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber und für die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz.
Art. 38 Justizkommission (JuKo)
1 Die Justizkommission besteht aus 17 Mitgliedern.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizleitung,
b Beratung des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplans, der Nachkredite, des Geschäftsberichts sowie von Finanzmotionen und übrigen Finanzgeschäften betreffend die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft,
c Vorbereitung der Wahlen und Wiederwahlen der Mitglieder der Gerichtsbehörden, der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts und
der stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte
sowie Unterbreitung von Wahlempfehlungen,
d * Vorberatung des Wahlvorschlags der Findungskommission hinsichtlich
der oder des Beauftragten für Datenschutz,
e Bewilligung von Gesuchen der Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft für die Ausübung von
Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern,
f Vorberatung der Gesuche um Straferlass,
g Beschlüsse über die Bildung oder die Aufhebung von Gemeinden oder die
Veränderung ihres Gebiets nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung.
3 Sie behandelt ausserdem Petitionen und andere Eingaben an den Grossen
Rat.
6) BSG 152.01
15 151.211
4 Sie ist überdies Aufsichtsbehörde für die Mitglieder des Obergerichts, des
Verwaltungsgerichts, die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt
sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.
3.4.2 Weitere ständige Kommissionen
Art. 39 Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen (SAK)
1 Die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen besteht aus 17 Mitgliedern.
2 Sie befasst sich mit grundlegenden Fragen des politischen Systems sowie mit
den ihr im Rahmen der Grossratsgesetzgebung zugewiesenen Fragen der
Aussenbeziehungen des Kantons.
3 Sie ist zuständig für den politischen Dialog zwischen dem Grossen Rat und
dem Regierungsrat.
4 Sie berät insbesondere politische und strategische Planungen vor, namentlich
a die Richtlinien der Regierungspolitik,
b weitere auf längere Frist angelegte Planungs- und Evaluationsberichte
des Regierungsrates.
5 Sie berät und verabschiedet die Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates in öffentlicher Sitzung.
6 Im Bereich der Aussenbeziehungen hat die Kommission insbesondere folgende Aufgaben:
a Behandlung strategischer Fragen in Zusammenhang mit den Aussenbeziehungen,
b Dialog mit dem Regierungsrat über die für den Kanton wichtigen Dossiers,
Grundsatzfragen, Ziele, Massnahmen und Entscheide im Bereich der
Aussenbeziehungen,
c Koordination der Tätigkeiten des Grossen Rates,
d Kenntnisnahme von Verträgen (Art. 88 Abs. 4 der Kantonsverfassung)
und weiteren Geschäften in der alleinigen Zuständigkeit des Regierungsrates im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht,
e Behandlung von Geschäften, welche die Aussenbeziehungen betreffen
und nicht in den Aufgabenbereich einer ständigen Sachbereichskommission fallen,
151.211 16
f Vertretung des Grossen Rates in internationalen oder interkantonalen parlamentarischen Organen, die nicht in den Aufgabenbereich einer ständigen Sachbereichskommission fallen.
Art. 40 Sachbereichskommissionen
1 Es bestehen folgende ständige Sachbereichskommissionen mit je 17 Mitgliedern:
a Bildungskommission (BiK),
b Gesundheits- und Sozialkommission (GSoK),
c Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission (BaK),
d Sicherheitskommission (SiK).
2 Die Kommissionen haben in ihren jeweiligen Sachbereichen insbesondere folgende Aufgaben:
a Vorberatung von Gesetzgebungsgeschäften,
b Prüfung und Vorberatung von Berichten und Berichterstattung an den
Grossen Rat,
c Vorberatung von Verpflichtungs- und Zusatzkrediten.
3 Im Bereich der Aussenbeziehungen kommen ihnen in ihren jeweiligen Sachbereichen folgende Aufgaben zu:
a Vorberatung internationaler und interkantonaler Verträge,
b Vorberatung von Ausgabenbeschlüssen aufgrund internationaler und interkantonaler Verträge,
c Vorberatung der Gegenstände, welche die Mitwirkung des Kantons an der
Willensbildung des Bundes betreffen,
d Beratung von Berichten sowie weiteren Geschäften in der Zuständigkeit
des Grossen Rates, welche die Aussenbeziehungen betreffen.
4 Die Kommissionen *
a * delegieren in ihrem Sachbereich Mitglieder des Grossen Rates in internationale und interkantonale parlamentarische Organe, die
1. * beauftragt sind, zu Verhandlungen über internationale oder interkantonale Verträge Stellung zu nehmen, oder
2. * aufgrund internationaler oder interkantonaler Verträge eingesetzt
worden sind,
b * stellen sicher, dass die Leitung sowie die Mehrheit dieser Vertretung aus
Mitgliedern der jeweiligen Sachbereichskommission bestehen.
17 151.211
3.4.3 Besondere Kommissionen
Art. 41
1 Besondere Kommissionen werden eingesetzt, wenn ein Geschäft nicht in den
Aufgabenbereich einer ständigen Kommission fällt oder die Einsetzung einer
besonderen Kommission aus anderen Gründen angezeigt ist.
2 Sie gelten spätestens mit Ablauf der Legislatur des Grossen Rates als aufgelöst.
3 Das Büro des Grossen Rates entscheidet über die Einsetzung einer besonderen Kommission.
3.4.4 Arbeit und Mitgliedschaft in Kommissionen
Art. 42 Funktionen
1 Den Kommissionen kommen ihren Aufgaben entsprechend Aufsichts-, Sachbereichs- oder Querschnittsfunktionen zu.
Art. 43 Zusammensetzung
1 Die Sitzverteilung in den Kommissionen erfolgt nach Fraktionsstärke, sinngemäss nach den Regeln der Sitzverteilung bei den Grossratswahlen. Fraktionen,
die für ein Direktmandat in einer Kommission zu klein sind, werden im Verteilverfahren zusammengerechnet.
2 Für die Zuteilung der Sitze in den Aufsichtskommissionen einerseits und in
den ständigen Sachbereichskommissionen andererseits werden die Mitgliederzahlen der Kommissionen jeweils zusammengerechnet. Die Zuweisung der
den Fraktionen zugeteilten Sitze auf die einzelnen Kommissionen erfolgt nach
Fraktionsstärke. Fraktionen, die für ein Direktmandat in einer Kommission zu
klein sind, werden im Verteilverfahren zusammengerechnet.
3 Änderungen in der Fraktionsstärke während der Legislatur haben keinen Einfluss auf die Sitzverteilung, wie diese zu Beginn der Legislatur berechnet wurde. *
4 Wird während der Legislatur eine Fraktion aufgehoben oder neu gebildet, erfolgt eine Neuberechnung und Neuzuteilung mit allfälliger neuer Sitzverteilung. *
151.211 18
Art. 44 Vertretungsanspruch der Deputation
1 Bei der Bestellung der Kommissionen steht der Deputation mindestens ein
Sitz pro Kommission zu, sofern sie genügend Kandidatinnen und Kandidaten
vorschlagen kann.
Art. 45 Mitgliedschaft
1 Ein Ratsmitglied kann höchstens einer Aufsichtskommission und einer Sachbereichskommission oder höchstens zwei Sachbereichskommissionen angehören. Daneben darf es besonderen Kommissionen angehören.
2 Das Büro des Grossen Rates kann Ausnahmen bewilligen.
3 Ein Ratsmitglied darf höchstens acht Jahre lang derselben Kommission angehören.
Art. 46 Einberufung und Organisation
1 Die Kommissionen werden durch die Kommissionspräsidentin oder den Kommissionspräsidenten einberufen. Die Einberufung erfolgt bei ständigen Kommissionen nach Beginn einer neuen Amtsperiode des Grossen Rates, bei besonderen Kommissionen nach deren Bestellung.
2 Die Kommissionen wählen aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Diese Person übernimmt im Verhinderungsfalle die Aufgaben
der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten.
3 Die Kommissionen ordnen die Kommissionsarbeiten selbstständig.
Art. 47 Sekretariat und Protokolle
1 Die Sekretariats- und Protokollführung für die Kommissionen und ihre Ausschüsse obliegt den Parlamentsdiensten, soweit die Grossratsgesetzgebung
nichts anderes vorsieht. In begründeten Fällen kann eine externe Stelle mit der
Sekretariats- und Protokollführung beauftragt werden.
2 Die Kommissionen und die Parlamentsdienste können zur Unterstützung der
Sekretariats- und Protokollführung sowie zur Dokumentation, Beratung und
weiteren fachlichen Unterstützung die Direktionen, die Staatskanzlei oder Dritte
beiziehen.
3 Protokolle der Kommissionen zu Erlassen sind ausnahmslos als Wortprotokolle zu erstellen. Wortprotokolle geben die Beratungen vollständig wieder.
19 151.211
4 Ständige Kommissionen können Wortprotokolle oder erweiterte Beschlussprotokolle erstellen lassen. Ein erweitertes Beschlussprotokoll umfasst mindestens die Namen der An- und Abwesenden, die Anträge, eine Zusammenfassung der Beratungen und die Beschlüsse.
5 Im Übrigen können Beschlussprotokolle erstellt werden, es sei denn, eine
Kommission oder ein Ausschuss bestimme, dass ein erweitertes Beschlussprotokoll oder ein Wortprotokoll zu erstellen ist. Das Beschlussprotokoll umfasst
die Namen der An- und Abwesenden, die Anträge und die Beschlüsse.
6 Die Protokolle sind den Kommissions- oder Ausschussmitgliedern und den
Parlamentsdiensten zuzustellen. Die mit einem Geschäft befasste Organisationseinheit der Kantonsverwaltung und auf Wunsch auch die weiteren Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer erhalten einen entsprechenden Protokollauszug.
Art. 48 Zugang zu Kommissionsunterlagen
1 Kommissionsunterlagen zu Erlassen können von den Ratsmitgliedern eingesehen werden und stehen nach Inkrafttreten des Erlasses auch zu wissenschaftlichen Zwecken und für die Rechtsanwendung zur Verfügung.
2 Die Ratsmitglieder können Einsicht in weitere Unterlagen nehmen, wenn die
Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident bzw. die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident es erlaubt. Ausgenommen sind Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen.
3 Aufsichtskommissionen können Kommissionsunterlagen unter sich austauschen.
4 Im Übrigen sind Unterlagen der Kommissionen und Ausschüsse nicht öffentlich.
5 Kommissionsunterlagen werden den Berechtigten auf einem geschützten Informatiksystem elektronisch zugänglich gemacht.
Art. 49 Information
1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident informiert die
Öffentlichkeit mündlich oder schriftlich über die Ergebnisse von Kommissionsberatungen von allgemeinem Interesse. Sie oder er darf über Anträge, wichtigste Ansichten, Kommissionsbeschlüsse und das Stimmverhältnis informieren, nicht aber über Stellungnahmen und Stimmverhalten einzelner Kommissionsmitglieder.
151.211 20
2 Die Kommission kann andere Kommissionsmitglieder mit der Information beauftragen sowie eine rasche Veröffentlichung eines Untersuchungsergebnisses
vorsehen.
3 Kommissionsmitglieder dürfen sich in den Fraktionen und im Grossen Rat
über Kommissionsberatungen äussern. Ausgenommen sind dem Amtsgeheimnis unterliegende Tatsachen.
4 Die Kommission kann Nichtkommissionsmitglieder, die aufgrund von Artikel
57 an einer Kommissionssitzung beigewohnt haben, ermächtigen, sich in den
Fraktionen über Kommissionsberatungen zu äussern.
Art. 50 Berichterstattung im Grossen Rat
1 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet im
Grossen Rat Bericht über die Kommissionsberatungen, Anträge und Minderheitsanträge zu einem vorberatenen Geschäft.
2 Erreicht ein Minderheitsantrag in der Kommission mindestens ein Drittel der
Stimmen, kann die Kommissionsminderheit eine Sprecherin oder einen Sprecher bestimmen, die oder der ihren Antrag im Grossen Rat vertritt. Die Kommissionsminderheit orientiert die Kommission unverzüglich darüber.
3 Die Kommission kann ein anderes Kommissionsmitglied mit der Berichterstattung im Grossen Rat beauftragen. Sie kann auch beschliessen, dass die Berichterstattung, soweit von der Grossratsgesetzgebung nicht bereits so vorgesehen, schriftlich anstatt mündlich erfolgt.
4 Die Aufsichtskommissionen erstatten dem Grossen Rat jährlich mindestens
einmal Bericht über ihre Tätigkeit. Ausserdem berichten sie dem Grossen Rat
über die allfällige Durchführung von besonderen Abklärungen von grosser
Tragweite im Rahmen der Oberaufsicht und über deren Ergebnisse.
Art. 51 Einigungskonferenzen zwischen Aufsichtskommissionen
1 Bevor Aufsichtskommissionen dem Grossen Rat unterschiedliche Anträge unterbreiten, versuchen sie, sich in Einigungskonferenzen zu verständigen.
21 151.211
3.5 Deputation
3.5.1 Deputationsabstimmung
Art. 52 Anwendungsbereich
1 Die Deputationsabstimmung gilt bei Beschlüssen des Grossen Rates, die den
Berner Jura oder die französischsprachige Bevölkerung des Wahlkreises Biel-
Seeland besonders betreffen.
2 Sie ist ausgeschlossen bei Beschlüssen in Bezug auf
a Ordnungsanträge,
b Kompetenzkonflikte,
c Amnestien oder Begnadigungen.
Art. 53 Voraussetzungen
1 Eine Deputationsabstimmung muss von mindestens drei Mitgliedern der Deputation verlangt werden.
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident stellt die Beschlussfähigkeit der Deputation fest.
Art. 54 Ablauf und Folgen
1 Sind die Voraussetzungen für eine Deputationsabstimmung erfüllt, werden die
Abstimmungsergebnisse des Grossen Rates und der Deputation gesondert ermittelt.
2 Stimmt der Beschluss des Grossen Rates mit jenem der Deputation nicht
überein, wird das Geschäft zur Überprüfung an den Regierungsrat oder an das
zuständige Organ des Grossen Rates zurückgewiesen.
3 Die zuständige Behörde sucht nach einer Lösung, die in der Deputation und
im Grossen Rat mehrheitsfähig sein könnte. Sie hört die Deputation an, bevor
das Geschäft zur erneuten Behandlung im Grossen Rat traktandiert wird.
4 Bei einer erneuten Behandlung im Grossen Rat kann keine Deputationsabstimmung mehr verlangt werden.
3.5.2 Sekretariat der Deputation
Art. 55
1 Die Deputation verfügt über ein eigenes Sekretariat.
151.211 22
3.6 Fraktionen
Art. 56 Organisation
1 Die Fraktionen konstituieren sich selbst.
Art. 57 Fraktionen ohne Sitzanspruch
1 Fraktionen, die in einer Kommission nicht vertreten sind, können ein Mitglied
bestimmen, das an den Kommissionssitzungen zu Erlassen und Berichten teilnehmen kann. Dieses Mitglied kann sich äussern, hat aber weder Antragsnoch Stimmrecht. *
Art. 57a * Absprache unter den Fraktionen
1 Die Fraktionen sprechen sich nach den Gesamterneuerungswahlen des
Grossen Rates über die künftige Abfolge für die Besetzung des Grossratspräsidiums sowie nötigenfalls auch für die Besetzung der Kommissionssitze ab. Sie
teilen das Resultat zur Besetzung des Grossratspräsidiums dem Büro mit.
4 Oberaufsicht
Art. 58 Zeitpunkt
1 Die Oberaufsicht erfolgt grundsätzlich nachträglich.
2 Sie kann auch begleitend zu einem laufenden Geschäft erfolgen.
Art. 59 Instrumente und Mittel
1 Der Oberaufsicht stehen insbesondere folgende Instrumente und Mittel zur
Verfügung:
a Genehmigung oder Kenntnisnahme von Planungen oder Berichten,
b Informationsrechte sowie Akteneinsichts- oder Aktenherausgaberechte,
c Initiativ-, Vorstoss- und Antragsrechte.
Art. 60 Kriterien
1 Die Oberaufsicht erfolgt anhand folgender Kriterien:
a Rechts- und Ordnungsmässigkeit,
b Zweckmässigkeit und Wirksamkeit,
c Wirtschaftlichkeit.
23 151.211
Art. 61 Organe
1 Die Oberaufsicht wird vom Grossen Rat ausgeübt, insbesondere durch die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission
und durch parlamentarische Untersuchungskommissionen.
5 Geschäftsverkehr
Art. 62 Einbezug der Kommissionen bei Aussenbeziehungen
1 Der Regierungsrat informiert die für die Aussenbeziehungen zuständigen
Kommissionen periodisch über die Geschäfte aus dem Bereich der Aussenbeziehungen.
2 Die Kommissionen melden zurück, welche Geschäfte sie als wichtig erachten
und zu welchen sie informiert oder konsultiert werden möchten.
3 Die zuständige Stelle informiert über den Stand des Verfahrens und nimmt inhaltliche Vorschläge der Kommissionen entgegen.
Art. 63 Teilnahme des Regierungsrates an den Beratungen im Grossen Rat
1 Neben den von einem Beratungsgegenstand schwergewichtig betroffenen
Mitglied des Regierungsrates können weitere oder alle Mitglieder des Regierungsrates teilnehmen oder eingeladen werden.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates können sich von sachverständigen Personen begleiten lassen.
Art. 64 Teilnahme des Regierungsrates und der Justizleitung an den Kommissionssitzungen
1 An den Kommissionssitzungen nimmt in der Regel das Mitglied des Regierungsrates derjenigen Direktion teil, in deren Geschäftsbereich der Beratungsgegenstand gehört. Sind mehrere Direktionen betroffen, können weitere Mitglieder des Regierungsrates teilnehmen oder eingeladen werden.
2 Die Kommissionen sind befugt, Mitglieder des Regierungsrates zu ihren Sitzungen einzuladen, um von diesen Auskünfte zu weiteren Gegenständen zu
erhalten.
3 Sie fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in Abwesenheit des Mitglieds des
Regierungsrates. Sie können Ausnahmen beschliessen, insbesondere für die
Beratung von Erlassen.
151.211 24
4 Die Mitglieder des Regierungsrates können sich im Einvernehmen mit der
Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten ausnahmsweise
durch Personen im Dienste des Kantons vertreten lassen.
5 Sie oder ihre Vertreterinnen und Vertreter sind befugt, sich von Sachverständigen begleiten zu lassen.
6 Für die Teilnahme der Vertretung der Justizleitung gelten die vorliegenden
Bestimmungen sinngemäss.
Art. 65 Teilnahme der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers
1 Ohne anderslautenden Beschluss des Regierungsrates vertritt die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber die Geschäfte der Staatskanzlei.
6 Vorträge
Art. 66 Grundsatz
1 Zu jedem Erlass, internationalen oder interkantonalen Vertrag, Grundsatzbeschluss oder Ausgabenbeschluss ist dem Grossen Rat ein Vortrag zu unterbreiten.
2 Ergänzungen, Streichungen oder Korrekturen am Vortrag sind möglich und in
geeigneter Art einzubauen. Sie erfolgen durch die Behörde, die den Vortrag
verfasst hat, in der Regel in Form eines Nachtrags zum Vortrag.
Art. 67 Inhalt
1 Der Vortrag zu einem Erlass, internationalen oder interkantonalen Vertrag
oder einem Grundsatzbeschluss informiert darüber, welche politischen Ziele
die Vorlage verfolgt und welche Probleme damit gelöst werden sollen. *
2 Zu erläutern sind insbesondere folgende Punkte:
a * Ausgangslage,
b * Grundzüge des Vorhabens,
c * …
d rechtliche Aspekte,
d1 * einzelne Artikel oder Bestimmungen,
e * Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik und zu anderen wichtigen Planungen,
f finanzielle Auswirkungen,
g personelle und organisatorische Auswirkungen,
h Auswirkungen auf die Gemeinden,
i * Auswirkungen auf die Volkswirtschaft,
25 151.211
k * Ergebnis des allfälligen Vernehmlassungs- oder Konsultationsverfahrens.
3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Vorträge zu Initiativen,
Gegenvorschlägen und Volksvorschlägen.
Art. 68 Inhalt bei Ausgabenbeschlüssen
1 Der Vortrag zu einem Ausgabenbeschluss informiert über die Ausgabe und
äussert sich insbesondere
a zum Vorhaben,
b * …
c * zu den möglichen Alternativen und Folgen eines Verzichts,
d zu den massgebenden Rechtsgrundlagen und der Rechtmässigkeit der
Ausgabe,
e mit einlässlicher Begründung bei gebundenen Ausgaben,
f * zum Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik und zu anderen
wichtigen Planungen, insbesondere zum Budget und zum Aufgaben- und
Finanzplan sowie zur gesamtkantonalen Investitionsplanung,
f1 * zu Auswirkungen auf Finanzen, Organisation, Personal, IT und Raum,
f2 * zur Art und den Auswirkungen der Investitionen,
g * zu Auswirkungen auf die Gemeinden,
g1 * zu Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.
h * …
2 Bei wichtigen oder grossen Vorhaben erläutert der Vortrag im Detail die zu erwartenden Auswirkungen.
7 Parlamentarische Instrumente
7.1 Parlamentarische Initiative
Art. 69 Einreichung, Rückzug, vorläufige Unterstützung
1 Parlamentarische Initiativen werden schriftlich eingereicht. Sie sind mit einer
Begründung zu versehen und werden sämtlichen Ratsmitgliedern nach der
Einreichung zur Kenntnis gebracht.
2 Die Urheberin oder der Urheber einer parlamentarischen Initiative kann diese
bis zum Beschluss der vorberatenden Kommission über die vorläufige Unterstützung zurückziehen.
3 Der Grosse Rat entscheidet, ob er eine parlamentarische Initiative vorläufig
unterstützt.
151.211 26
Art. 70 Vorberatung durch Kommission
1 Die für die Vorberatung der Initiative zuständige Kommission kann den Entwurf vorgängig durch Sachverständige begutachten lassen.
2 Bei der Vorberatung kann sie Änderungen beantragen oder einen Kommissionsentwurf ausarbeiten.
3 Die Kommission führt ein Vernehmlassungsverfahren über das Ergebnis ihrer
Beratungen durch. Die Vorschriften des Regierungsrats über das Vernehmlassungsverfahren gelten sinngemäss.
4 Ist das Ratsmitglied, das die parlamentarische Initiative eingereicht hat, nicht
Mitglied der Kommission, wird es von ihr angehört.
Art. 71 Antragstellung, Beratung im Grossen Rat
1 Gleichzeitig mit der Antragstellung an den Grossen Rat zur parlamentarischen Initiative überweist die zuständige Kommission den Antrag dem Regierungsrat zur Stellungnahme.
2 Der Antrag wird in einem Vortrag erläutert.
3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften (Art. 80 ff.) sowie
die Bestimmung bezüglich eines allfälligen Gegenvorschlags (Art. 113) sinngemäss.
7.2 Parlamentarische Vorstösse
Art. 72 Einreichung, Wandlung, Beratung von Motionen und Postulaten
1 Motionen und Postulate sind mit einem Antrag und einer kurzen Begründung
zu versehen.
2 Sie können angenommen oder abgelehnt werden. Sind sie zum Zeitpunkt der
Beratung bereits erfüllt, können sie abgeschrieben werden.
3 Sind sie teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
4 Der Regierungsrat kann beantragen, eine Motion als Postulat zu überweisen.
Die Urheberin oder der Urheber einer Motion kann diese in ein Postulat wandeln.
5 Eine Diskussion findet statt, wenn eine Motion oder ein Postulat vom Regierungsrat oder aus der Mitte des Grossen Rates bestritten wird.
27 151.211
5a Eine Diskussion findet auf Verlangen der Urheberin oder des Urhebers zudem statt, wenn trotz Nichtbestreitens eine Motion oder ein Postulat abgelehnt
worden ist. In diesem Fall gilt diese Abstimmung überdies als aufgehoben. *
6 Am Schluss der Beratung ist über die Überweisung der Motion oder des Postulats abzustimmen.
Art. 73 Rückzug
1 Die Urheberin oder der Urheber eines parlamentarischen Vorstosses kann
diesen bis vor Beginn der Beratung im Grossen Rat zurückziehen.
2 Der Rückzug ist der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten
vorgängig mitzuteilen.
3 Er kann im Grossen Rat von der Urheberin oder dem Urheber noch kurz begründet werden.
Art. 74 Dringlicherklärung eines parlamentarischen Vorstosses
1 Ein parlamentarischer Vorstoss kann für dringlich erklärt werden, wenn er bis
spätestens um 16.00 Uhr des ersten Sessionstags eingereicht und die Dringlichkeit begründet wird.
2 Über den Antrag auf dringliche Behandlung entscheidet das Büro des
Grossen Rates nach Anhören des Regierungsrates.
3 Wird dem Antrag auf dringliche Behandlung zugestimmt, ist der Vorstoss in
derselben oder spätestens in der darauffolgenden Session zu beraten.
Art. 75 Vorberatung und Antwortfrist bei Finanzmotionen
1 Finanzmotionen werden dem Regierungsrat oder der Justizleitung zur Stellungnahme überwiesen.
2 Sie sind innert zweier Monate zu beantworten.
3 Sie werden durch die Finanz- oder die Justizkommission vorberaten.
Art. 76 Antwortfrist bei Anfragen
1 Anfragen werden bis am Donnerstag der ersten Sessionswoche beantwortet,
wenn sie bis spätestens eine Woche vor Sessionsbeginn (Sonntagabend) eingereicht werden. *
151.211 28
Art. 77 Fristenlauf bei parlamentarischen Vorstössen
1 Die Antwortfrist bei parlamentarischen Vorstössen beginnt mit dem letzten
Tag der Session oder, für zwischen den Sessionen eingereichte Vorstösse, mit
dem letzten Tag der bevorstehenden Session. Die Antworten müssen spätestens am letzten Tag der Antwortfrist zuhanden des Grossen Rates verabschiedet sein.
2 Bei einer Finanzmotion beginnt die Antwortfrist mit der Einreichung der Motion und endet mit der Verabschiedung der Antwort an die Finanz- oder Justizkommission.
7.3 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
Art. 78 Wortlaut
1 Der Wortlaut einer parlamentarischen Initiative oder eines parlamentarischen
Vorstosses kann nach der Einreichung nicht mehr geändert werden.
Art. 79 Gemeinsame Einreichung
1 Wird eine parlamentarische Initiative oder ein parlamentarischer Vorstoss von
mehreren Ratsmitgliedern oder Fraktionen gemeinsam eingereicht, ist bei einer
allfälligen Beratung für die Begründung eine Sprecherin oder ein Sprecher zu
bezeichnen. Diese Person entscheidet über den Rückzug der Initiative oder
des Vorstosses oder über die Umwandlung der Motion in ein Postulat.
8 Verfahren im Grossen Rat
8.1 Sessionsplan und Sessionsprogramm
Art. 80 Planung der Sessionen
1 Das Büro des Grossen Rates plant die Sessionen, insbesondere die Einteilung in die verschiedenen Beratungskategorien und die Festlegung der Redezeiten. Es beschliesst den Sessionsplan und das Sessionsprogramm.
2 Die Gegenstände, die vom Grossen Rat behandelt werden sollen, sind dem
Büro des Grossen Rates bis zwei Wochen vor Beginn der Session zu unterbreiten.
29 151.211
Art. 81 Änderungen des Sessionsprogramms, gemeinsame Beratung
1 Änderungen des Sessionsprogramms sind bis zum Beschluss über das Sessionsprogramm möglich. Danach bedürfen sie der Zustimmung des Grossen
Rates oder, wenn ein entsprechender gemeinsamer Antrag von Regierungsrat
und vorberatender Kommission vorliegt, der Grossratspräsidentin oder des
Grossratspräsidenten.
2 Beratungsgegenstände können von der Urheberin oder dem Urheber bis vor
Beginn der Beratung im Grossen Rat zurückgezogen werden.
3 Der Regierungsrat kann Beratungsgegenstände, die er eingebracht hat, nach
der Beschlussfassung über das Sessionsprogramm nicht mehr zurückziehen.
4 Geschäfte können gemeinsam beraten werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Art. 82 Vorberatung durch eine Kommission
1 Die Beratungsgegenstände werden von einer Kommission vorberaten, mit
Ausnahme von
a parlamentarischen Vorstössen, es sei denn, die Grossratsgesetzgebung
sehe eine Vorberatung vor,
b Wahlvorschlägen, es sei denn, die Grossratsgesetzgebung sehe eine
Vorberatung vor,
c Ordnungsanträgen,
d Erklärungen des Regierungsrates,
e weiteren von der Grossratsgesetzgebung bestimmten Beratungsgegenständen.
2 Gegenstände können zudem vorberaten werden, wenn der Grosse Rat oder
eine Kommission dies beschliesst.
3 Die Zuweisung an eine Kommission erfolgt durch das Büro des Grossen Rates.
8.2 Einberufung zur Session
Art. 83
1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident beruft den Grossen Rat
spätestens zehn Tage vor Sessionsbeginn ein und lässt den Mitgliedern des
Grossen Rates die nötigen Sessionsunterlagen zukommen.
151.211 30
8.3 Anwesenheit der Ratsmitglieder
Art. 84
1 Die Anwesenheit der Ratsmitglieder wird zu Beginn jeder Sitzung festgestellt.
2 Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, entschuldigen sich vorgängig.
3 Die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt Abwesenden werden protokolliert.
8.4 Wortmeldung und Worterteilung
Art. 85
1 Im Grossen Rat kann sprechen, wer von der Grossratspräsidentin oder dem
Grossratspräsidenten das Wort erhält.
2 Wer sprechen will, meldet sich bei der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten.
3 Wünscht die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident das Wort,
bringt sie oder er dies dem Grossen Rat zur Kenntnis. Während ihrer oder seiner Wortmeldung führt ein anderes Mitglied des Präsidiums die Beratung.
4 Grundsätzlich spricht niemand mehr als einmal zur gleichen Sache. Zweimal
sprechen können die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen, Antragstellerinnen oder Antragsteller, die Urheberin oder der Urheber einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats sowie die
Vertreterinnen und Vertreter des Regierungsrats. Vorbehalten bleibt die kurze
Erwiderung zu einem persönlichen Angriff (Abs. 6).
5 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident erteilt das Wort in der
Regel in folgender Reihenfolge:
a Berichterstatterin oder Berichterstatter der Kommission als Vertreterin
oder Vertreter der Meinung der Kommissionsmehrheit,
b Sprecherin oder Sprecher der Kommissionsminderheit,
c allfällige Antragstellerinnen und Antragsteller sowie allfällige Urheberinnen
oder Urheber einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines
Postulats,
d allfällige Sprecherin oder allfälliger Sprecher der Deputation,
e Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen,
f übrige Ratsmitglieder in der Reihenfolge der Anmeldung,
g Mitglied des Regierungsrates,
31 151.211
h Berichterstatterin oder Berichterstatter der Kommission und Antragstellerin, Antragsteller, Urheberin oder Urheber einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats.
6 Die Reihenfolge wird durchbrochen, wenn ein Ratsmitglied eine kurze Erwiderung zu einem persönlichen Angriff abgeben möchte (persönliche Erklärung).
7 Wer sich vom Gegenstand der Beratung entfernt oder den parlamentarischen
Anstand verletzt, wird von der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten zur Ordnung gerufen.
8 Bei fortdauernder Beeinträchtigung der parlamentarischen Ordnung entzieht
die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident das Wort.
8.5 Beratung
Art. 86 Beratung, Redezeit
1 Die Beratungsgegenstände werden in einer der folgenden Formen beraten,
wobei insbesondere für Eintretens- und Detailberatungen unterschiedliche Beratungsformen möglich sind:
a freie Debatte (Kategorie I),
b organisierte Debatte (Kategorie II),
c reduzierte Debatte (Kategorie III),
d schriftliches Verfahren (Kategorie IV).
2 Das Büro des Grossen Rates kann eine andere Beratungsform vorsehen und
teilt dies dem Rat frühzeitig mit. Es kann auch Redezeiten verlängern oder verkürzen.
3 Jedes Ratsmitglied kann mit Ordnungsantrag die freie Debatte beantragen.
Der Antrag muss spätestens zu Beginn der Beratung eingereicht werden.
Art. 87 Freie Debatte
1 Bei der freien Debatte steht das Recht zur Wortmeldung allen Ratsmitgliedern
zu.
2 Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission und das Mitglied des Regierungsrates haben sich bei ihren Äusserungen kurz zu fassen.
3 Im Übrigen beträgt die Redezeit
a fünf Minuten für die Sprecherin oder den Sprecher der Fraktionen, die Antragstellerinnen und Antragsteller, Urheberinnen oder Urheber einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats, die allfällige
Sprecherin oder den allfälligen Sprecher der Deputation,
151.211 32
b drei Minuten für jene, die sich darauf beschränken, einen bereits gestellten Antrag zu unterstützen, die übrigen Ratsmitglieder und das zweite Votum zum gleichen Gegenstand der Berichterstatterin oder des Berichterstatters der Kommission sowie der Urheberin oder des Urhebers einer
parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats.
4 Bei Rückzug eines parlamentarischen Vorstosses beträgt die Redezeit zur allfälligen Begründung drei Minuten.
Art. 88 Organisierte Debatte
1 Bei der organisierten Debatte sind die Gesamtredezeit und die Anzahl der
Sprechenden beschränkt.
2 Die organisierte Debatte kann insbesondere durchgeführt werden bei
a der Eintretensdebatte,
b der Beratung eines Berichts,
c Gegenständen, die durch eine Kommission vorberaten worden sind.
3 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident teilt die Gesamtredezeit
angemessen auf die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der Kommission, die Antragstellerin oder den Antragsteller, die Urheberin oder den Urheber
einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats sowie auf
die Deputation und die Fraktionen und das Mitglied des Regierungsrates auf.
4 Die Fraktionen teilen rechtzeitig mit, wie die ihnen zustehende Redezeit unter
den Fraktionsmitgliedern aufgeteilt wird.
5 Den Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, wird ein angemessener
Teil der Gesamtredezeit zur Verfügung gestellt.
Art. 89 Reduzierte Debatte
1 Bei der reduzierten Debatte steht nicht allen Ratsmitgliedern das Recht zur
Wortmeldung zu.
2 Die reduzierte Debatte kann insbesondere bei der Beratung von Richtlinienmotionen durchgeführt werden.
3 Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission und das Mitglied des Regierungsrates haben sich bei ihren Äusserungen kurz zu fassen.
4 Im Übrigen beträgt die Redezeit zwei Minuten und das Recht zur Wortmeldung steht folgenden Personen zu:
a Sprecherin oder Sprecher der Kommissionsminderheit,
33 151.211
b Antragstellerin, Antragsteller, Urheberin oder Urheber einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats,
c allfällige Sprecherin oder allfälliger Sprecher der Deputation,
d Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen,
e fraktionslose Ratsmitglieder.
Art. 90 Schriftliches Verfahren
1 Interpellationen und Anfragen unterliegen einem schriftlichen Verfahren.
2 Sie werden zusammen mit der Antwort im Internet bei den Sessionsunterlagen veröffentlicht. *
3 … *
8.6 Anträge
Art. 91 Ordnungsantrag
1 Die Ratsmitglieder können jederzeit einen Ordnungsantrag stellen.
2 Ordnungsanträge sind in der Regel sofort zu behandeln.
3 Sie können sich auf alle Themen beziehen, die das Verfahren oder die Ordnung im Ratssaal betreffen.
4 Wird Schluss der Beratung verlangt und dieser Antrag angenommen, erhalten
nur noch Ratsmitglieder das Wort, die schon vor diesem Beschluss um Worterteilung ersucht haben.
Art. 92 Antragsrecht
1 Die Ratsmitglieder können zu einem hängigen Geschäft Anträge stellen, insbesondere Nichteintretens-, Rückweisungs-, Abänderungs- oder Rückkommensanträge.
2 Anträge sind bei der Grossratspräsidentin oder dem Grossratpräsidenten einzureichen.
3 Sie sind in der Regel vor der Beratung des betreffenden Geschäfts einzureichen. Rückkommensanträge sind bis vor der Abstimmung zulässig.
4 Anträge auf Änderung des Wortlauts von Vorlagen sind schriftlich einzureichen.
5 Anträge zu Verfassungs- und Gesetzesartikeln, die nicht im Entwurf für die
erste Lesung enthalten sind, müssen in der Regel bei der ersten Lesung gestellt werden.
151.211 34
Art. 93 Rückweisung von Anträgen
1 Anträge, die sich nicht direkt auf ein hängiges Geschäft beziehen, werden von
der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten zurückgewiesen.
8.7 Eintreten und Detailberatung
Art. 94
1 Der Grosse Rat beschliesst zunächst, ob er ein Geschäft beraten will (Eintretensdebatte).
2 Tritt er auf das Geschäft nicht ein, wird es abgeschrieben.
3 Tritt er auf das Geschäft ein, folgt die Detailberatung artikelweise. Der Grosse
Rat kann beschliessen, das Geschäft abschnittsweise oder in seiner Gesamtheit zu beraten.
4 Eintreten ist obligatorisch bei Geschäften, deren Behandlung die Verfassung
oder ein Gesetz vorschreibt.
8.8 Rückweisung eines Geschäfts, Änderung des Gegenstands,
Rückkommen
Art. 95 Rückweisung eines Geschäfts
1 Der Grosse Rat kann nach dem Eintretensbeschluss oder während der Detailberatung das Geschäft oder einzelne seiner Abschnitte oder Artikel an den
Regierungsrat oder an ein Ratsorgan zurückweisen.
2 Rückweisungsanträge geben an, was überprüft, geändert oder ergänzt werden soll und in welchem Sinn.
3 Parlamentarische Vorstösse können nicht zurückgewiesen werden.
Art. 96 Änderung eines Gegenstands
1 Änderungsanträge geben an, inwiefern Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen vorgenommen werden sollen.
Art. 97 Rückkommen
1 Bis zur Gesamt- oder Schlussabstimmung kann mit einem Ordnungsantrag
Rückkommen auf bestimmte Artikel, Abschnitte oder Teile eines Geschäfts verlangt werden.
2 Der Rückkommensantrag und ein allfälliger Gegenantrag können kurz begründet werden. Der Grosse Rat beschliesst ohne weitere Diskussion.
35 151.211
3 Wird der Rückkommensantrag angenommen, wird nochmals über den betreffenden Artikel, Abschnitt oder Teil des Geschäfts beraten.
4 Auf einen Eintretensbeschluss ist kein Rückkommen möglich.
8.9 Beratung und Beschlussfassung bei Erlassen
Art. 98 Zweite Lesung
1 Ein Verzicht auf die zweite Lesung eines Gesetzes ist vor Aufnahme von dessen Detailberatung zu beschliessen.
2 Die zweite Lesung ist trotzdem durchzuführen, wenn der Grosse Rat dies bis
vor der Schlussabstimmung beschliesst.
Art. 99 Gesamt- und Schlussabstimmung
1 Berät der Grosse Rat eine Vorlage in zwei Lesungen, findet nach der ersten
Lesung eine Gesamtabstimmung statt. Die Vorlage geht unabhängig vom Abstimmungsergebnis zur Vorbereitung der zweiten Lesung an die Kommission
zurück.
2 Findet nur eine Lesung statt, erfolgt nach dieser die Schlussabstimmung.
Stimmt der Grosse Rat der Vorlage zu, ist sie gültig zustande gekommen.
Lehnt er sie ab, fällt die Vorlage dahin, und die dazugehörigen parlamentarischen Vorstösse werden als erledigt abgeschrieben.
3 Nach der zweiten Lesung findet die Schlussabstimmung statt. Die Rechtsfolgen entsprechen denjenigen gemäss Absatz 2.
8.10 Abstimmungsverfahren
Art. 100 Einleitung
1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident schliesst die Beratung,
wenn das Wort nicht mehr verlangt wird oder die Rederechte und -zeiten ausgeschöpft worden sind.
2 Vor der Abstimmung gibt sie oder er eine kurze Übersicht über die vorhandenen Anträge und unterbreitet dem Grossen Rat Vorschläge zum Abstimmungsverfahren.
3 Der Grosse Rat beschliesst umgehend über allfällige Einwände.
Art. 101 Durchführung
1 Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen getrennt abzustimmen.
151.211 36
2 Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, sind
sie nebeneinander zur Abstimmung zu bringen, wobei jedes Ratsmitglied nur
einem Antrag zustimmen darf.
3 Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, sind die Anträge einzeln zur Abstimmung zu bringen.
4 Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt. Sie gelten als genehmigt.
Art. 102 Eventualabstimmung
1 Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, sind
diese auszumehren, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können.
2 Dabei ist die Abstimmungsreihenfolge der Anträge so auszugestalten, dass
von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz (Unterabänderungsanträge) schrittweise zu jenen mit einer grösseren Differenz (Änderungsanträge) und schliesslich bis zu denjenigen mit der grössten Differenz (Hauptanträge) aufgestiegen werden kann.
3 Kann keine klare Reihenfolge bestimmt werden, werden mit Eventualabstimmung nacheinander die Anträge der Ratsmitglieder, dann die Anträge des Regierungsrates und dann die Anträge der Kommissionsminderheiten gegeneinander ausgemehrt. Das Ergebnis aus der letzten Abstimmung wird dem Antrag
der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.
8.11 Stimmabgabe, Abstimmungsergebnis, Beschlussprotokoll
Art. 103 Stimmabgabe
1 Das elektronische Abstimmungssystem erfasst bei jeder Abstimmung die abgegebenen Stimmen automatisch (Ja, Nein, Enthaltungen).
2 Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Abstimmungsergebnis werden im Ratssaal angezeigt und in Form einer Namensliste veröffentlicht.
3 Ist das elektronische Abstimmungssystem defekt, erfolgt die Abstimmung
durch Aufstehen oder auf Antrag von 40 Ratsmitgliedern unter Namensaufruf.
4 Bei geheimer Beratung erfolgt auch die Abstimmung geheim. Das Abstimmungsergebnis wird nicht veröffentlicht.
5 Die Ratsmitglieder stimmen an ihrem Platz.
37 151.211
Art. 104 Stimmabgabe durch Aufstehen
1 Bei Stimmabgabe durch Aufstehen steht zunächst auf, wer einem Antrag zustimmt, danach, wer den Antrag ablehnt, und daraufhin, wer sich der Stimme
enthält.
2 Ist die Zustimmung offensichtlich, kann auf die Ermittlung ablehnender oder
enthaltender Stimmen verzichtet werden.
3 Die Stimmenzahlen sind in jedem Fall genau zu ermitteln bei
a Gesamt- und Schlussabstimmungen,
b Abstimmungen, für deren Annahme eine qualifizierte Mehrheit der Ratsmitglieder erforderlich ist.
Art. 105 Stimmabgabe durch Namensaufruf
1 Bei der Abstimmung unter Namensaufruf antworten die Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge ihrer Namen auf die Abstimmungsfrage mit «Ja»,
«Nein» oder «Enthaltung».
2 Es zählt jeweils nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des eigenen Namens abgegeben wird.
Art. 105a * Externe Stimmabgabe bei Krisen *
1 Nach Beschluss des Büros des Grossen Rates, die externe Stimmabgabe zuzulassen (Art. 77a GRG), informieren die Parlamentsdienste die Ratsmitglieder
darüber.
2 Ratsmitglieder, die infolge der Krise auf diese Weise abstimmen möchten, informieren das Grossratspräsidium spätestens am Vortag des Sitzungstags. *
3 Die extern abgegebenen Stimmen werden gleichzeitig mit der im Rat laufenden Abstimmung erfasst. Eine Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein
Ratsmitglied seine Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben kann.
Art. 105b * Zirkulationsverfahren bei Krisen *
1 Nach Beschluss des Büros des Grossen Rates, über ein Geschäft im Zirkulationsverfahren abzustimmen (Art. 77b GRG), informieren die Parlamentsdienste die Ratsmitglieder darüber und über den Ablauf des Zirkulationsverfahrens.
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident
a führt die Abstimmung im Zirkulationsverfahren durch,
b wird von den Parlamentsdiensten unterstützt.
151.211 38
3 Die Abstimmung im Zirkulationsverfahren wird nicht wiederholt, wenn ein
Ratsmitglied seine Stimme nicht abgeben kann.
4 Die Parlamentsdienste informieren über das Abstimmungsergebnis.
Art. 106 Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident
1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident stimmt nicht mit, ausgenommen bei Wahlen.
2 Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid. Bei geheimer Abstimmung gilt bei Stimmengleichheit der Antrag des vorberatenden Ratsorgans
als angenommen.
3 Ist die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Ratsmitglieder erforderlich, stimmt die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident mit.
Art. 107 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident gibt das Abstimmungsergebnis bekannt. Es ist im Beschlussprotokoll festzuhalten.
Art. 108 Beschlussprotokoll
1 Der Grosse Rat führt ein Beschlussprotokoll. Dieses umfasst
a den Namen des präsidierenden Ratsmitglieds, die Zahl der anwesenden
und die Namen der abwesenden Ratsmitglieder,
b die behandelten und die zurückgezogenen Beratungsgegenstände mit
den Anträgen und den vollständigen Beschlüssen,
c die eingereichten parlamentarischen Initiativen und Vorstösse.
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident genehmigt das Protokoll und legt es an der nächsten Sitzung des Grossen Rates zur Einsicht auf.
3 Allfällige Berichtigungsbegehren sind schriftlich und begründet bei der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten einzureichen. Der Grosse Rat
entscheidet über Berichtigungsbegehren. Auf dem Weg der Berichtigung können keine Beschlüsse des Grossen Rates abgeändert werden.
8.12 Virtuelle Sitzungen von Ratsorganen sowie Zirkulationsverfahren *
Art. 108a *
1 Sitzungen der Ratsorgane erfolgen grundsätzlich mit physischer Präsenz der
Ratsmitglieder, d.h. mit Anwesenheit am Sitzungsort.
39 151.211
2 Ausnahmsweise kann eine Sitzung eines Ratsorgans ohne physische Präsenz der Ratsmitglieder, d.h. virtuell, erfolgen, sofern
a das Büro des Grossen Rates abschliessend beschliesst, für einen bestimmten Zeitraum virtuelle Sitzungen von Ratsorganen grundsätzlich zuzulassen,
b ein Ratsorgan mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder für sich eine
solche Sitzung beschliesst,
c sich Geschäfte für eine virtuelle Beschlussfassung eignen,
d ausschliesslich mit der vom Kanton zur Verfügung gestellten Informatikplattform gearbeitet wird und
e die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer gewährleisten, dass
die Vertraulichkeit und der Datenschutz auch in ihrer sonstigen Umgebung (Räumlichkeiten usw.) gewahrt bleibt.
3 Ausnahmsweise kann ein Ratsorgan beschliessen, dass über ein Geschäft
schriftlich im Zirkulationsverfahren abgestimmt wird, sofern
a die Beschlussfassung dringlich ist,
b sich ein Geschäft für eine solche Beschlussfassung eignet,
c die Vertraulichkeit und der Datenschutz gewahrt bleiben.
4 Das Büro des Grossen Rates kann Präzisierungen dieser Vorgaben vornehmen.
9 Wahlen durch den Grossen Rat
Art. 109 Zeitpunkt der Wahlen
1 Zu Beginn der neuen Amtsdauer werden gewählt:
a die Ratsorgane, soweit eine Wahl durch den Grossen Rat nötig ist,
b die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident,
c die Regierungsvizepräsidentin oder der Regierungsvizepräsident,
d die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates,
e * die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber,
f * die Beauftragte oder der Beauftragte für Datenschutz,
g * die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle.
2 Die übrigen Wahlen finden vor Beginn der neuen Amtsdauer statt.
3 Im Falle von Vakanzen vor Ablauf der Amtsdauer findet die Wahl für den Rest
der Amtsdauer statt.
151.211 40
Art. 110 Weitere Verfahrensbestimmungen
1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler teilen für jeden schriftlich durchgeführten Wahlgang die Wahlzettel aus und stellen die Zahl der ausgeteilten
Wahlzettel fest.
2 Nach dem Einsammeln der Wahlzettel halten die Stimmenzählerinnen und
Stimmenzähler die Zahl der eingegangenen Wahlzettel fest und ermitteln das
Ergebnis.
3 Werden Personen gewählt, die von Gesetzes wegen nicht gleichzeitig derselben Behörde angehören dürfen, entscheidet die grössere Stimmenzahl.
10 Besondere Beratungsgegenstände
Art. 111 Petitionen und andere Eingaben an den Grossen Rat
1 Die Justizkommission bestätigt den Eingang von Petitionen und Eingaben an
den Grossen Rat oder leitet diese an die zuständige Behörde weiter, wenn der
Grosse Rat dafür nicht zuständig ist.
2 Beziehen sich Petitionen auf einen Gegenstand, der im Grossen Rat traktandiert ist, werden sie dem Grossen Rat vor der Beratung des Traktandums zur
Kenntnis gebracht. Die Prüfung dieser Petitionen kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
3 Petitionen, deren Ziel der Grosse Rat mit einem parlamentarischen Vorstoss
oder einer parlamentarischen Initiative nicht erreichen kann oder die offensichtlich abwegig oder undurchführbar sind, können von der zuständigen Kommission direkt beantwortet werden.
4 Petitionen werden spätestens innerhalb eines Jahres beantwortet.
5 Die Justizkommission informiert den Grossen Rat über die Art der Erledigung
im Rahmen ihrer Berichterstattung.
Art. 112 Initiative, Volksvorschlag
1 Ist eine Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder ein Volksvorschlag zustande gekommen, beschliesst der Grosse Rat über die Gültigkeit
und im Falle der Gültigkeit allenfalls über eine Empfehlung auf Annahme oder
Ablehnung.
Art. 113 Initiative mit Gegenvorschlag
1 Ein Gegenvorschlag des Grossen Rates kann diesem aus der Ratsmitte, von
Seiten einer Kommission oder des Regierungsrats vorgelegt werden.
41 151.211
2 Der Grosse Rat berät zuerst den Gegenvorschlag.
3 Danach beschliesst er über die Initiative
a bei Verfassungsinitiativen, ob er den Stimmberechtigten die Annahme
oder Ablehnung empfehlen will,
b bei den übrigen Initiativen, ob er die Initiative annehmen oder sie den
Stimmberechtigten zur Ablehnung empfehlen will.
4 Wenn der Grosse Rat die Ablehnung der Initiative beschliesst, befindet er anschliessend noch darüber, ob er den Stimmberechtigten empfehlen will, den
Gegenvorschlag anzunehmen.
Art. 114 Eventualanträge
1 Eventualanträge gemäss Artikel 63 Absatz 2 der Kantonsverfassung müssen
spätestens am Ende der Detailberatung gestellt werden.
2 Wird ein Eventualantrag eingereicht, erfolgt die Detailberatung im Anschluss
an die Detailberatung des Hauptantrags.
Art. 115 Behördenreferendum
1 Der Antrag, eine Vorlage, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegt, der
obligatorischen zu unterstellen oder einen Sachbeschluss der fakultativen
Volksabstimmung zu unterstellen, kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
2 Der Grosse Rat berät zunächst über die Vorlage oder den Sachbeschluss.
Anschliessend stimmt er über den Antrag auf Unterstellung unter die Volksabstimmung und allenfalls über eine Abstimmungsempfehlung ab.
Art. 116 Standesinitiative und Kantonsreferendum
1 Über die Einreichung einer Standesinitiative oder eines Kantonsreferendums
beim Bund befindet der Grosse Rat.
2 Die Einreichung einer Standesinitiative oder eines Kantonsreferendums kann
durch eine Motion, eine parlamentarische Initiative oder einen Antrag des Regierungsrates zu einem Grossratsbeschluss verlangt werden.
3 Mit einer Standesinitiative kann vorgeschlagen werden, dass eine Kommission der eidgenössischen Räte einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet. Sie ist in der Form eines Vorentwurfs eines Erlasses
einzureichen und zu begründen.
151.211 42
Art. 117 Vernehmlassungen an Bundesbehörden
1 Der Grosse Rat kann zu Vernehmlassungen des Regierungsrates an Bundesbehörden Stellung nehmen.
2 Die Stellungnahme kann durch eine Motion oder eine parlamentarische Initiative erfolgen.
3 Die Motion ist dringlich zu behandeln und in derselben Session zu beraten,
wenn die Vernehmlassungsfrist sonst verpasst würde.
4 In dringenden Fällen kann der Grosse Rat ohne Vorberatung durch eine Kommission über die Stellungnahme befinden. Reicht die Zeit auch dafür nicht aus,
kann die Geschäftsleitung des Büros des Grossen Rates eine Kommission mit
dem Verfassen einer Stellungnahme beauftragen. Die Kommission orientiert
den Grossen Rat über die Stellungnahme.
5 Die Ratsmitglieder werden regelmässig über die Vernehmlassungsverfahren
des Bundes informiert.
11 Finanzen des Grossen Rates
11.1 Ausgabenbefugnisse
Art. 118 Grosser Rat
1 Der Grosse Rat bewilligt im Rahmen der Besonderen Rechnung des Grossen
Rates Ausgaben wie folgt:
a neue einmalige Ausgaben ab 500 000 Franken,
b neue wiederkehrende Ausgaben ab 100 000 Franken,
c gebundene, einmalige Ausgaben ab 1 000 000 Franken,
d gebundene wiederkehrende Ausgaben ab 200 000 Franken.
Art. 119 Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident
1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident bewilligt im Rahmen
der Besonderen Rechnung des Grossen Rates Ausgaben wie folgt:
a neue einmalige Ausgaben von 100 000 bis 500 000 Franken,
b neue wiederkehrende Ausgaben von 50 000 bis 100 000 Franken,
c gebundene, einmalige Ausgaben von 200 000 bis 1 000 000 Franken,
d gebundene wiederkehrende Ausgaben von 100 000 bis 200 000 Franken.
43 151.211
Art. 120 Generalsekretärin oder Generalsekretär des Grossen Rates
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bewilligt im Rahmen der Besonderen Rechnung des Grossen Rates Ausgaben wie folgt:
a neue einmalige Ausgaben unter 100 000 Franken,
b neue wiederkehrende Ausgaben unter 50 000 Franken,
c gebundene, einmalige Ausgaben unter 200 000 Franken,
d gebundene wiederkehrende Ausgaben unter 100 000 Franken.
11.2 Finanzinstrumente
Art. 121 Besondere Rechnung des Grossen Rates
1 Die Besondere Rechnung des Grossen Rates besteht aus einer Finanzbuchhaltung und einer Anlagenbuchhaltung.
2 Die Führung der Besonderen Rechnung wird durch Leistungsvereinbarung
zwischen dem Grossen Rat und der Staatskanzlei festgelegt.
3 Sofern nachfolgend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung
kommen, gilt sinngemäss die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen
und Leistungen.
Art. 122 Voranschlag und Jahresrechnung
1 Der Grosse Rat beschliesst den Saldo des Voranschlags und genehmigt den
Saldo der Jahresrechnung der Besonderen Rechnung des Grossen Rates.
Art. 123 Nachkredite, Kreditüberschreitungen oder -übertragungen
1 Wird der Saldo des Voranschlags der Besonderen Rechnung des Grossen
Rates voraussichtlich den beschlossenen Betrag übersteigen, beantragt die
Geschäftsleitung des Büros dem Grossen Rat einen Nachkredit.
2 Die Geschäftsleitung des Büros des Grossen Rates kann Überschreitungen
des Saldos des Voranschlags bis zu einem Betrag von unter 100 000 Franken
bewilligen. Der Grosse Rat genehmigt bewilligte Kreditüberschreitungen im
Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts.
3 Nicht beanspruchte Voranschlagskredite können entsprechend den Kriterien
von Artikel 56 FLG durch die Geschäftsleitung des Büros mit Kreditübertragung
einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden.
151.211 44
11.3 Entschädigung der Ratsmitglieder
Art. 124 Sitzungsgelder
1 Die Ratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen
Rates, der Ratsorgane oder von deren Abordnungen und der Fraktionen ein
Sitzungsgeld.
2 Das Sitzungsgeld beträgt für die erste Sitzung an einem Tag 230 Franken
und für jede weitere Sitzung 100 Franken.
3 Es können höchstens vier Sitzungen pro Tag entschädigt werden.
Art. 125 Jahrespauschale für fraktionslose Ratsmitglieder
1 Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten eine zusätzliche
Jahrespauschale von 3 500 Franken.
Art. 126 Entschädigung für Sonderfunktionen
1 Für die Ausübung einer Sonderfunktion erhalten die nachstehenden Ratsmitglieder pro Jahr folgende Entschädigung:
a die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident 10 000 Franken,
b die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident 5 000 Franken,
c die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident 3 500 Franken,
d die übrigen Mitglieder des Büros 2 500 Franken,
e die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen 5 000
Franken,
f die übrigen Mitglieder von Finanz-, Geschäftsprüfungs- und Justizkommission 4 000 Franken,
g die übrigen Mitglieder ständiger Kommissionen 3 000 Franken,
h die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen 2 500 Franken,
2 Doppeltes Sitzungsgeld erhält, wer die Sitzung des Grossen Rates, eines
Ratsorgans oder einer Fraktion leitet. *
Art. 127 Entschädigung für Sonderaufgaben
1 Für die Erfüllung einer Sonderaufgabe, namentlich Untersuchung von Einzelfragen oder Prüfung umfangreicher Akten, kann die Geschäftsleitung des Büros des Grossen Rates Ratsmitgliedern eine Sonderentschädigung gewähren.
Sie legt auch die Höhe der Entschädigung fest. Dabei orientiert sie sich am
Arbeitsaufwand.
45 151.211
Art. 128 Spesenentschädigung
1 Die Ratsmitglieder erhalten zur Deckung der entsprechenden, mit dem parlamentarischen Mandat zusammenhängenden Kosten eine Reise-, Mahlzeiten-
und Übernachtungsentschädigung und einen Beitrag an ihre Infrastrukturauslagen, namentlich für Informatik- oder Sekretariatsaufwand.
2 Die Reiseentschädigung beträgt 70 Rappen pro Strassenkilometer Distanz
zwischen Wohn- und Sitzungsort und zurück, für jedes Ratsmitglied zumindest
750 Franken pro Jahr.
3 Eine Mahlzeitenentschädigung wird entrichtet, wenn an einem Tag eine Sitzung vor und eine nach dem Mittag stattfindet. Die Mahlzeitenentschädigung
beträgt 24 Franken.
4 Die Geschäftsleitung des Büros kann einem Ratsmitglied auf Antrag hin eine
Übernachtungsentschädigung gewähren, die sich nach den für das kantonale
Personal geltenden Bestimmungen richtet.
5 Der Beitrag an die Infrastrukturauslagen beträgt 5 000 Franken pro Jahr.
Art. 129 Überprüfung der Entschädigungen
1 Die Entschädigungen werden einmal pro Legislatur überprüft.
Art. 130 Besondere Entschädigungen
1 Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an Veranstaltungen, zu denen sie aufgrund ihrer Funktion eingeladen sind, kann die Geschäftsleitung des Büros des
Grossen Rates bis zu zwei Sitzungsgelder und eine Reise-, Mahlzeiten- und
Übernachtungsentschädigung gewähren.
2 Für die Mitglieder des Präsidiums des Grossen Rates reicht eine entsprechende Mitteilung an die Staatskanzlei.
3 Die Geschäftsleitung des Büros kann für besondere Fälle zusätzliche Entschädigungen gewähren.
11.4 Beiträge an das Sekretariat der Deputation und die Sekretariate
der Fraktionen
Art. 131
1 Der Beitrag an das Sekretariat der Deputation beträgt 7 500 Franken pro
Jahr.
151.211 46
2 Die Fraktionen erhalten folgende Beiträge:
a Grundbeitrag pro Jahr: 24 000 Franken,
b Beitrag pro Mitglied pro Jahr: 3 500 Franken.
12 Dienstleistungen für den Grossen Rat
12.1 Parlamentsdienste
Art. 132
1 Die Amtsdauer der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des
Grossen Rates beträgt vier Jahre. Sie stimmt mit der Legislatur überein.
2 Die Anstellung des Personals der Parlamentsdienste erfolgt durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.
3 Bei der Anstellung der Kommissionssekretärinnen und Kommissionssekretäre
sind die Präsidien der ständigen Kommissionen anzuhören.
4 Die Festlegung der Gehaltsstufen richtet sich nach der Personalgesetzgebung. Zuständig für die Festlegung des Anfangsgehalts und der Gewährung
von Gehaltsstufen für das Personal der Parlamentsdienste ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär. Abweichungen beim Anfangsgehalt von den
in Anhang II der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)7) festgelegten
Werten erfordern die Zustimmung des Personalamts.
12.2 Staatskanzlei
Art. 133
1 Die Staatskanzlei erfüllt für den Grossen Rat, seine Organe und die Parlamentsdienste namentlich folgende Aufgaben:
a Mitwirkung bei der Vorbereitung und Abwicklung der Sessionen,
a1 * Betreuung der technischen Infrastruktur im Ratssaal und in den Sitzungszimmern,
b * …
c Übersetzungsdienste,
d Organisation der Simultandolmetschung im Grossen Rat,
e Unterstützung bei der Kommunikation,
f Veröffentlichung von Informationen in elektronischer Form, insbesondere
im Internet,
g Finanz- und Rechnungswesen,
7) BSG 153.011.1
47 151.211
h–i * …
k * Raumverwaltung, Sicherheit und Weibeldienste.
2 Einzelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung geregelt.
3 Nach Vorliegen der Ergebnisse der Grossratswahlen nimmt die Staatskanzlei
eine Vorprüfung in Bezug auf mögliche Unvereinbarkeiten vor und stellt dem
Regierungsrat nötigenfalls Antrag, eine gewählte Person aufzufordern, sich zu
entscheiden, welche Wahl sie annehmen oder welches Amt sie antreten will.
12.3 Redaktionskommission
Art. 134 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber präsidiert die Redaktionskommission (RedKo). Ihr gehören acht weitere Mitglieder an, aus
a dem Grossen Rat,
b der Staatskanzlei und der Stelle für die begleitende Rechtsetzung,
c * den Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft,
d der Universität.
2 Sie kann beiziehen
a die Präsidentin oder den Präsidenten der vorberatenden Kommission,
b Personen aus der antragstellenden Direktion oder der Staatskanzlei,
c aussenstehende Sachverständige.
3 Sie ordnet die Kommissionsarbeit selbständig.
Art. 135 Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung von Erlassvorlagen
1 Die Redaktionskommission überprüft
a die Verfassungs- oder Gesetzesvorlagen des Regierungsrats oder eines
Ratsorgans, bevor diese dem Grossen Rat unterbreitet werden,
b das Ergebnis der ersten Lesung und die gemeinsamen Anträge der vorberatenden Kommission und des Regierungsrates für die zweite Lesung,
c auf Verlangen des Grossen Rates oder einer Kommission Dekretsvorlagen.
2 Der Grosse Rat kann vor oder nach der Schlussabstimmung beschliessen,
die Vorlage erneut der Redaktionskommission vorzulegen.
Art. 136 Entschädigung der Mitglieder
1 Die Mitglieder des Grossen Rates in der Redaktionskommission erhalten Sitzungsgelder nach Artikel 124. *
151.211 48
13 Schlussbestimmungen
Art. 137 Änderung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 1. Februar 2011 über die Besondere Rechnung der kantonalen Aufsichtsstelle für Datenschutz (BRDD)8) wird wie folgt geändert:
Art. 138 Aufhebung eines Erlasses
1 Die Geschäftsordnung für den Grossen Rat vom 9. Mai 1989 (GO) wird aufgehoben (BSG 151.211.1).
Art. 139 Inkrafttreten
1 Diese Geschäftsordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 4. Juni 2013
über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) in Kraft.
Bern, 4. Juni 2013 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Antener
Der Staatsschreiber: Auer
8) BSG 620.03
49 151.211
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.06.2013 01.06.2014 Erlass Erstfassung 13-87
29.11.2021 01.06.2022 Art. 17 Abs. 1, g geändert 22-042
29.11.2021 01.06.2022 Art. 17 Abs. 1, h eingefügt 22-042
29.11.2021 01.06.2022 Art. 24 Abs. 1, c1 eingefügt 22-042
29.11.2021 01.06.2022 Art. 24 Abs. 1, c2 eingefügt 22-042
29.11.2021 01.06.2022 Art. 33a eingefügt 22-042
29.11.2021 01.06.2022 Art. 33b eingefügt 22-042
29.11.2021 01.06.2022 Art. 105a eingefügt 22-042
29.11.2021 01.06.2022 Art. 105b eingefügt 22-042
29.11.2021 01.06.2022 Titel 8.12 eingefügt 22-042
29.11.2021 01.06.2022 Art. 108a eingefügt 22-042
07.03.2022 01.06.2022 Art. 16 Abs. 1, a geändert 22-026
07.03.2022 01.06.2022 Art. 16 Abs. 1, e geändert 22-026
07.03.2022 01.06.2022 Art. 16 Abs. 1a eingefügt 22-026
07.03.2022 01.06.2022 Art. 36 Abs. 3a eingefügt 22-026
07.03.2022 01.06.2022 Art. 72 Abs. 5a eingefügt 22-026
04.09.2023 01.04.2024 Art. 24 Abs. 1, c3 eingefügt 24-012
04.09.2023 01.04.2024 Art. 27 Abs. 4a eingefügt 24-012

## Art. 33a {#art_33a}

Titel geändert 24-012
04.09.2023 01.04.2024 Art. 33a Abs. 1 geändert 24-012
04.09.2023 01.04.2024 Art. 36 Abs. 2a eingefügt 24-012
04.09.2023 01.04.2024 Art. 105a Titel geändert 24-012
04.09.2023 01.04.2024 Art. 105a Abs. 2 geändert 24-012
04.09.2023 01.04.2024 Art. 105b Titel geändert 24-012
02.09.2024 01.10.2024 Art. 6 Abs. 1, d geändert 24-043
02.09.2024 01.10.2024 Art. 9 Abs. 3 geändert 24-043
02.09.2024 01.10.2024 Art. 40 Abs. 4 geändert 24-043
02.09.2024 01.10.2024 Art. 40 Abs. 4, a geändert 24-043
02.09.2024 01.10.2024 Art. 40 Abs. 4, a,
1.
eingefügt 24-043
02.09.2024 01.10.2024 Art. 40 Abs. 4, a,
2.
eingefügt 24-043
02.09.2024 01.10.2024 Art. 40 Abs. 4, b geändert 24-043
02.09.2024 01.10.2024 Art. 57 Abs. 1 geändert 24-043
02.09.2024 01.10.2024 Art. 57a eingefügt 24-043
02.09.2024 01.10.2024 Art. 126 Abs. 2 geändert 24-043
02.06.2025 01.07.2025 Art. 43 Abs. 3 geändert 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 43 Abs. 4 eingefügt 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 67 Abs. 1 geändert 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 67 Abs. 2, a geändert 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 67 Abs. 2, b geändert 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 67 Abs. 2, c aufgehoben 25-051
151.211 50
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.06.2025 01.07.2025 Art. 67 Abs. 2, d1 eingefügt 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 67 Abs. 2, e geändert 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 67 Abs. 2, i geändert 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 67 Abs. 2, k eingefügt 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 68 Abs. 1, b aufgehoben 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 68 Abs. 1, c geändert 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 68 Abs. 1, f geändert 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 68 Abs. 1, f1 eingefügt 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 68 Abs. 1, f2 eingefügt 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 68 Abs. 1, g geändert 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 68 Abs. 1, g1 eingefügt 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 68 Abs. 1, h aufgehoben 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 76 Abs. 1 geändert 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 90 Abs. 2 geändert 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 90 Abs. 3 aufgehoben 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 133 Abs. 1,
a1
eingefügt 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 133 Abs. 1, b aufgehoben 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 133 Abs. 1, h aufgehoben 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 133 Abs. 1, i aufgehoben 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 133 Abs. 1, k geändert 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 134 Abs. 1, c geändert 25-051
02.06.2025 01.07.2025 Art. 136 Abs. 1 geändert 25-051
03.12.2025 01.09.2026 Art. 1 Abs. 1, m1 eingefügt 26-048
03.12.2025 01.09.2026 Art. 1 Abs. 1, m2 eingefügt 26-048
03.12.2025 01.09.2026 Art. 38 Abs. 2, d geändert 26-048
03.12.2025 01.09.2026 Art. 109 Abs. 1, e geändert 26-048
03.12.2025 01.09.2026 Art. 109 Abs. 1, f eingefügt 26-048
03.12.2025 01.09.2026 Art. 109 Abs. 1, g eingefügt 26-048
51 151.211
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 04.06.2013 01.06.2014 Erstfassung 13-87
Art. 1 Abs. 1, m1 03.12.2025 01.09.2026 eingefügt 26-048
Art. 1 Abs. 1, m2 03.12.2025 01.09.2026 eingefügt 26-048
Art. 6 Abs. 1, d 02.09.2024 01.10.2024 geändert 24-043
Art. 9 Abs. 3 02.09.2024 01.10.2024 geändert 24-043
Art. 16 Abs. 1, a 07.03.2022 01.06.2022 geändert 22-026
Art. 16 Abs. 1, e 07.03.2022 01.06.2022 geändert 22-026
Art. 16 Abs. 1a 07.03.2022 01.06.2022 eingefügt 22-026
Art. 17 Abs. 1, g 29.11.2021 01.06.2022 geändert 22-042
Art. 17 Abs. 1, h 29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042
Art. 24 Abs. 1, c1 29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042
Art. 24 Abs. 1, c2 29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042
Art. 24 Abs. 1, c3 04.09.2023 01.04.2024 eingefügt 24-012
Art. 27 Abs. 4a 04.09.2023 01.04.2024 eingefügt 24-012
Art. 33a 29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042
Art. 33a 04.09.2023 01.04.2024 Titel geändert 24-012
Art. 33a Abs. 1 04.09.2023 01.04.2024 geändert 24-012
Art. 33b 29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042
Art. 36 Abs. 2a 04.09.2023 01.04.2024 eingefügt 24-012
Art. 36 Abs. 3a 07.03.2022 01.06.2022 eingefügt 22-026
Art. 38 Abs. 2, d 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-048
Art. 40 Abs. 4 02.09.2024 01.10.2024 geändert 24-043
Art. 40 Abs. 4, a 02.09.2024 01.10.2024 geändert 24-043
Art. 40 Abs. 4, a,
1.
02.09.2024 01.10.2024 eingefügt 24-043
Art. 40 Abs. 4, a,
2.
02.09.2024 01.10.2024 eingefügt 24-043
Art. 40 Abs. 4, b 02.09.2024 01.10.2024 geändert 24-043
Art. 43 Abs. 3 02.06.2025 01.07.2025 geändert 25-051
Art. 43 Abs. 4 02.06.2025 01.07.2025 eingefügt 25-051
Art. 57 Abs. 1 02.09.2024 01.10.2024 geändert 24-043
Art. 57a 02.09.2024 01.10.2024 eingefügt 24-043
Art. 67 Abs. 1 02.06.2025 01.07.2025 geändert 25-051
Art. 67 Abs. 2, a 02.06.2025 01.07.2025 geändert 25-051
Art. 67 Abs. 2, b 02.06.2025 01.07.2025 geändert 25-051
Art. 67 Abs. 2, c 02.06.2025 01.07.2025 aufgehoben 25-051
Art. 67 Abs. 2, d1 02.06.2025 01.07.2025 eingefügt 25-051
Art. 67 Abs. 2, e 02.06.2025 01.07.2025 geändert 25-051
Art. 67 Abs. 2, i 02.06.2025 01.07.2025 geändert 25-051
Art. 67 Abs. 2, k 02.06.2025 01.07.2025 eingefügt 25-051
Art. 68 Abs. 1, b 02.06.2025 01.07.2025 aufgehoben 25-051
Art. 68 Abs. 1, c 02.06.2025 01.07.2025 geändert 25-051
151.211 52
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 68 Abs. 1, f 02.06.2025 01.07.2025 geändert 25-051
Art. 68 Abs. 1, f1 02.06.2025 01.07.2025 eingefügt 25-051
Art. 68 Abs. 1, f2 02.06.2025 01.07.2025 eingefügt 25-051
Art. 68 Abs. 1, g 02.06.2025 01.07.2025 geändert 25-051
Art. 68 Abs. 1, g1 02.06.2025 01.07.2025 eingefügt 25-051
Art. 68 Abs. 1, h 02.06.2025 01.07.2025 aufgehoben 25-051
Art. 72 Abs. 5a 07.03.2022 01.06.2022 eingefügt 22-026
Art. 76 Abs. 1 02.06.2025 01.07.2025 geändert 25-051
Art. 90 Abs. 2 02.06.2025 01.07.2025 geändert 25-051
Art. 90 Abs. 3 02.06.2025 01.07.2025 aufgehoben 25-051
Art. 105a 29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042
Art. 105a 04.09.2023 01.04.2024 Titel geändert 24-012
Art. 105a Abs. 2 04.09.2023 01.04.2024 geändert 24-012
Art. 105b 29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042
Art. 105b 04.09.2023 01.04.2024 Titel geändert 24-012
Titel 8.12 29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042
Art. 108a 29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-042
Art. 109 Abs. 1, e 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-048
Art. 109 Abs. 1, f 03.12.2025 01.09.2026 eingefügt 26-048
Art. 109 Abs. 1, g 03.12.2025 01.09.2026 eingefügt 26-048
Art. 126 Abs. 2 02.09.2024 01.10.2024 geändert 24-043
Art. 133 Abs. 1,
a1
02.06.2025 01.07.2025 eingefügt 25-051
Art. 133 Abs. 1, b 02.06.2025 01.07.2025 aufgehoben 25-051
Art. 133 Abs. 1, h 02.06.2025 01.07.2025 aufgehoben 25-051
Art. 133 Abs. 1, i 02.06.2025 01.07.2025 aufgehoben 25-051
Art. 133 Abs. 1, k 02.06.2025 01.07.2025 geändert 25-051
Art. 134 Abs. 1, c 02.06.2025 01.07.2025 geändert 25-051
Art. 136 Abs. 1 02.06.2025 01.07.2025 geändert 25-051
