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title: "Kantonale Ausführungsverordnung zur Inkassohilfe"
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provisions: 4
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# Kantonale Ausführungsverordnung zur Inkassohilfe

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit
1 Die Gemeinden leisten Hilfe bei der Durchsetzung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht
erfüllt (Inkassohilfe).
2 Sie führen zu diesem Zweck Fachstellen im Sinne der Inkassohilfeverordnung3).

## Art. 2 {#art_2}

Umfang der Inkassohilfe
1 Die Fachstellen leisten nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften
Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Inkassohilfeverordnung4).
2 In grenzüberschreitenden Fällen leisten sie Inkassohilfe nach Massgabe
der anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen.
1) Inkassohilfeverordnung SR 211.214.32
2) bGS 212.33
3) SR 211.214.32
4) SR 211.214.32
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1465 / 29.04.2022 1
212.331 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

Organisation der Fachstellen
1 Die Gemeinden statten die Fachstellen mit den notwendigen Ressourcen
aus, um den Vollzug im Sinne des Bundesrechts sicherzustellen.
2 Sie sorgen insbesondere dafür, dass fachlich ausgebildetes Personal in
ausreichender Zahl zur Verfügung steht.
3 Sie können gemeinsame Fachstellen führen und mit geeigneten öffentlichen oder privaten Stellen zusammenarbeiten.

## Art. 4 {#art_4}

Zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle
1 Das Departement Gesundheit und Soziales bezeichnet eine geeignete
kantonale Stelle, die in grenzüberschreitenden Fällen als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle im Verkehr zwischen Bund und Fachstellen
dient.
2 Es kann Weisungen erlassen.
