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title: "EWR-Abkommen – Protokoll 26"
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provisions: 2
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# EWR-Abkommen – Protokoll 26

## Langtitel {#§ 0}

Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. III Nr. 53/2006, nicht in das Protokoll eingearbeitet.
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.
PROTOKOLLE
PROTOKOLL 26 ÜBER DIE BEFUGNISSE UND AUFGABEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN
StF: BGBl. Nr. 909/1993 (NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993

## Art. 1 {#Art. 1}

Ein Großteil der Änderungen wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, daher wurden die nachfolgenden Änderungen betreffend die Beteiligung weiterer Staaten am Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. III Nr. 53/2006, nicht in das Protokoll eingearbeitet.
Eine Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten überträgt der EFTA-Überwachungsbehörde gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben wie sie die EG-Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zur Anwendung der Wettbewerbsregeln betreffend staatliche Beihilfen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft innehat; damit soll die EFTA-Überwachungsbehörde in die Lage versetzt werden, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 49 und 61 bis 64 des Abkommens niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen. Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält dieselben Befugnisse zur Anwendung der für staatliche Beihilfen geltenden Wettbewerbsregeln bei den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen nach Maßgabe von Protokoll 14.
