---
title: "Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG"
id: 28788697-13b5-43fe-b9f3-81052c184b62
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "702.111"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-702_111-2005_01_12-2005_03_01-134.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/28788697-13b5-43fe-b9f3-81052c184b62
language: de
in_force_from: 2005-03-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=C4674B276A643ABDC1258E7C0043EAF7&file=702.111_12.1.05_134.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 3892ce137d19747aaf612415d44c2dfa2fd118ef26303d8d52dd3bab7c10068e
provisions: 9
---

# Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG

## § 1 Kommissionen {#par_1}

1 Es bestehen folgende Kommissionen:
a. Natur- und Heimatschutzkommission (NHK),
b. Denkmalpflegekommission (KDK),
c. Archäologiekommission (AK).
2 Der Regierungsrat wählt ihre Mitglieder auf eine Amtsdauer von
vier Jahren.
3 Die Kommissionen sind fachlich unabhängig.

## § 2 Zusammensetzung {#par_2}

1 Jede Kommission setzt sich aus Sachverständigen des Natur-
und Heimatschutzes zusammen, die mehrheitlich nicht der kantonalen
Verwaltung angehören.
2 Die Kommissionen können Vorschläge für die Wahl neuer Mitglieder unterbreiten.
3 Die Vorsitzenden der Kommissionen werden vom Regierungsrat
aus dem Kreis jener Mitglieder gewählt, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören. Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen
selbst.
4 Die Kommissionen verfügen über ein gemeinsames Sekretariat,
das administrativ dem Generalsekretariat der Baudirektion zugeordnet ist.
Aufgaben§ 3.10 1 Die Kommissionen nehmen zu folgenden wichtigen Fragen
Stellung:
a. zum Inventar der überkommunalen Ortsbilder,
b. zur Entlassung eines Objekts aus einem überkommunalen Inventar,
c. zur Schutzwürdigkeit neu entdeckter oder nicht erforschter Schutzobjekte von hoher archäologischer Bedeutung,
702.111 Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
d. zu Projekten des Kantons und der Gemeinden für grössere Bauten
und Anlagen im Bereich von Inventar- und Schutzobjekten von
überkommunaler Bedeutung, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung
des Objekts nicht ausgeschlossen werden kann oder sich grundsätzliche Fragen stellen.
2 Die Kommissionen können zu weiteren Fragen des Natur- und
Heimatschutzes Stellung nehmen.
3 Sie werden zu den übrigen überkommunalen Inventaren angehört.
Sachgebiete § 4.10 1 Die Kommissionen befassen sich namentlich mit folgenden Sachgebieten:
a. Natur- und Heimatschutzkommission:
1. Beurteilung der Gestaltung und Einordnung von Bauten und
Anlagen (Gebäude, Strassen, elektrische Leitungen, Wasserbauten usw.) gemäss § 238 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)3,
2. Behandlung von allgemeinen Fragen des Ortsbildschutzes gemäss § 23 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung
(KNHV)4,
3. Behandlung von Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes
gemäss §§ 13 ff. und 19 ff. KNHV.
b. Denkmalpflegekommission:
1. Beurteilung von Fragen der Erhaltung, Instandstellung und Pflege
von Objekten des Denkmalschutzes gemäss §§ 23 ff. KNHV,
insbesondere Entlassungen von Schutzobjekten,
2. Stellungnahmen zuhanden der NHK bei Fragen des Ortsbildschutzes,
3. Stellungnahme zuhanden der NHK bei Neubauten, die inventarisierte Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung beeinträchtigen könnten.
c. Archäologiekommission:
Behandlung von Fragen der Erhaltung, Wiederherstellung, Erforschung und Pflege vorgeschichtlicher und geschichtlicher Stätten
sowie archäologischer Funde.
2 Bestehen Zweifel, welche Kommission für eine Stellungnahme
zuständig ist, einigen sich die Vorsitzenden über die Zuteilung. Die
Kommissionen können sich gegenseitig zur Mitberichterstattung einladen.
3 Die Kommissionen orientieren sich über ihre Tätigkeiten gegenseitig, insbesondere durch Zustellung der Einladungen zu den Kommissionssitzungen und der Sitzungsprotokolle an die Vorsitzenden.
Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK) 702.111
2. Verfahren
Einleitung§ 5.5 1 Die Direktionen des Regierungsrates, die Gemeinden und
Dritte können um Erstattung einer Stellungnahme ersuchen. Gesuche
sind der Baudirektion einzureichen.
2 Ob die Voraussetzungen für eine Stellungnahme gemäss § 3 Abs. 1
lit. c oder d erfüllt sind, beurteilt die zuständige Fachstelle der Baudirektion.9
3 Die Baudirektion entscheidet über das Gesuch und beauftragt die
zuständige Kommission mit der Begutachtung.
Sitzungen und

## § 6 Augenscheine {#par_6}

1 Die Vorsitzenden berufen die Kommissionen zu den Sitzungen und Augenscheinen ein. Die Vorsitzenden und das Sekretariat
bereiten diese vor.
2 Die Gesuchstellenden und weitere Betroffene sowie die beteiligten Gemeinden werden zu den Augenscheinen eingeladen, sofern dies
der Begutachtung dient.
3 Die in Abs. 2 Genannten und die örtlichen Natur- und Heimatschutzkommissionen werden angehört, sofern sie darum ersuchen
oder dies der Begutachtung dient.
4 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
Stellungnahmen,

## § 7 Gutachten {#par_7}

1 Die Kommissionen nehmen in der Regel in Form von Gutachten zu den Gesuchen Stellung. Die Stellungnahmen können auch in
Briefform oder in mündlichen Verhandlungen erfolgen.
2 Die Kommission erstattet ihr Gutachten der Direktion des Regierungsrates, die sie beauftragt hat. Die Direktion eröffnet das Gutachten den Gesuchstellenden sowie den weiteren Betroffenen. Gutachten
auf Begehren Dritter werden der betreffenden Gemeinde zur Kenntnis gebracht.
3 Die beauftragende Direktion entscheidet über eine weiter gehende
Verwendung der Gutachten. Sie orientiert die Kommission über ihre
Entscheide.
4 Die kantonalen und die kommunalen Behörden und ihre Amtsstellen sind nicht an die Anträge der Kommissionen gebunden.
Schweigepflicht§ 8.5 Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegenheit über deren Geschäfte und Verhandlungen verpflichtet. Die Baudirektion kann sie von der Schweigepflicht entbinden.
Entschädigung

## § 9 der Kommissionsmitglieder {#par_9}

Die Kommissionsmitglieder werden nach § 55 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz2 entschädigt.
702.111 Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
3. Kostendeckung

## § 10 Grundsatz {#par_10}

Die Aufwendungen der Kommissionen und ihres Sekretariats werden vollumfänglich durch Verrechnung der Kosten gedeckt.

## § 11 Kostentragung {#par_11}

1 Die Gesuchstellenden tragen die Kosten der Kommissionen für:
a. die Begutachtung
1. von kantonalen Bauvorhaben,
2. von kommunalen Bauvorhaben im Bereich von Schutzobjekten
(§ 204 PBG3),
3. von privaten Bauvorhaben, sofern die Aufwendungen Privaten
weiterverrechnet werden können,
4. im Auftrage von Rechtsmittelinstanzen, sofern die Aufwendungen einer Partei weiterverrechnet werden können,
5. von kantonalen Inventaren.
b. Stellungnahmen zu weiteren Fragen des Natur- und Heimatschutzes.
2 . . .8
Bemessung

## § 12 der Kosten {#par_12}

1 Die Kosten für Begutachtungen bemessen sich nach dem
zeitlichen Aufwand.
2 Die Stundenansätze richten sich nach dem Zeit-Mitteltarif gemäss
der Weisung der Baudirektion über die Tarif- und Spesenansätze bei
Architektur- und Ingenieuraufträgen, abzüglich 20%.
3 Wenn die nach Aufwand berechneten Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung des Geschäfts stehen oder wenn
ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, kann ganz oder
teilweise darauf verzichtet werden, die Kosten in Rechnung zu stellen.
Belastung der
verbleibenden
Aufwendungen
§ 13.6 Die verbleibenden Aufwendungen der Kommissionen werden im Verhältnis der Zahl der kostenlos erstellten Gutachten den folgenden Amtsstellen belastet:
a. Amt für Raumentwicklung für Gutachten in den Fachbereichen
Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbild- und Landschaftsschutz,
b. Amt für Landschaft und Natur für Gutachten im Fachbereich Naturschutz.
Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK) 702.111
4. Schlussbestimmungen

## § 14 Inkrafttreten {#par_14}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2005 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG3 vom 31. August 1977
aufgehoben.
1 OS 60, 42.
2 LS 177.111.
3 LS 700.1.
4 LS 702.11.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 320; ABl 2006, 1062). In Kraft
seit 15. Mai 2006.
6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 604; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 19. Januar 2016 (OS 71, 118; ABl 2016-01-29). In
Kraft seit 1. Mai 2016.
8 Aufgehoben durch RRB vom 19. Januar 2016 (OS 71, 118; ABl 2016-01-29).
In Kraft seit 1. Mai 2016.
9 Eingefügt durch RRB vom 10. Juni 2026 (OS 81, 421; ABl 2026-06-26). In Kraft
seit 1. Oktober 2026.
10 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 2026 (OS 81, 421; ABl 2026-06-26). In Kraft
seit 1. Oktober 2026.
