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title: "Kantonale Berufsmaturitätsverordnung"
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provisions: 31
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# Kantonale Berufsmaturitätsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über die eidgenössische
Berufsmaturität an den Berufsmaturitätsschulen im Kanton Graubünden.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten
1 Die Regierung legt in den Rahmenkontrakten fest, welche Berufsmaturitätsschulen
Bildungsgänge der Berufsmaturität führen können.
2 Das Departement legt die Ausrichtungen und die Form der Bildungsgänge an den
einzelnen Schulen fest.
3 Das zuständige Amt übt die Aufsicht aus.
2. Bildungsgang der Berufsmaturität während der beruflichen

## Art. 3 Grundbildung {#art_3}

Zulassungsvoraussetzungen
1 Für die Zulassung zu einem Bildungsgang während der beruflichen Grundbildung
sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
a) der Besitz eines gültigen Lehr- oder Ausbildungsvertrages für eine berufliche
Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis; und
b) das Bestehen einer schriftlichen Aufnahmeprüfung.
2 Keine Aufnahmeprüfung abzulegen hat, wer:
a) für die vierte Gymnasialklasse promoviert ist;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) im Jahr des Eintritts oder in den zwei vorangehenden Kalenderjahren die Aufnahmeprüfung in eine Fach-, Informatik-, Handels- oder Wirtschaftsmittelschule bestanden und die Schulpflicht erfüllt hat;
c) von der Berufsmaturitätsschule aufgrund gleichwertiger Voraussetzungen aufgenommen wird.

## Art. 4 {#art_4}

Zulassung zur Aufnahmeprüfung
1 Zur Aufnahmeprüfung zugelassen sind Schülerinnen und Schüler der dritten Klasse
der Sekundarstufe I sowie Personen, welche die Schulpflicht erfüllt haben oder bis
zum Ende des laufenden Schuljahrs erfüllen werden.

## Art. 5 {#art_5}

Organisation und Koordination
1 Die Berufsmaturitätsschulen organisieren das Aufnahmeverfahren.
2 Sie legen pro Ausrichtung ein einheitliches Aufnahmeverfahren fest und koordinieren die Anmelde- und Prüfungstermine.

## Art. 6 {#art_6}

Prüfungstermine
1 Die ordentlichen Aufnahmeprüfungen finden vor Mitte April statt.
2 Die Prüfungstermine sind mindestens sechs Monate vor deren Durchführung in geeigneter Form zu veröffentlichen.
3 In begründeten Fällen findet eine Nachprüfung statt.

## Art. 7 {#art_7}

Anmeldung
1 Mit der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung bezeichnen die Kandidatinnen und Kandidaten eine der kantonalen Amtssprachen als ihre Erstsprache.
2 Bei nicht fristgerechter Anmeldung ist eine Teilnahme an der Aufnahmeprüfung
ausgeschlossen.

## Art. 8 {#art_8}

Prüfungsgebühr
1 Die Berufsmaturitätsschulen können mit der Anmeldung eine Prüfungsgebühr erheben.

## Art. 9 {#art_9}

Erstellung der Aufnahmeprüfung
1 Die Berufsmaturitätsschulen erstellen die Aufnahmeprüfung.
2 Sie legen pro Ausrichtung einheitliche Prüfungsanforderungen fest.

## Art. 10 {#art_10}

Form und Inhalt der Aufnahmeprüfung
1 Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich durchgeführt.
2 Sie basiert auf dem Lehrplan der dritten Klasse der Sekundarstufe I am Ende des
ersten Semesters und umfasst die Fächer Erstsprache, Englisch und Mathematik.
3 Je nach Ausrichtung kann zusätzlich ein spezifisches Fach geprüft werden.

## Art. 11 {#art_11}

Bewertung und Gewichtung der Leistungen
1 Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden mit ganzen oder halben Noten bewertet.
2 Die Prüfungsfächer werden wie folgt gewichtet:
a) Erstsprache: einfach;
b) Englisch: einfach;
c) Mathematik: doppelt;
d) spezifisches Prüfungsfach: einfach.

## Art. 12 {#art_12}

Bestehensvoraussetzung
1 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der gewichteten Noten
in den Prüfungsfächern mindestens 4,0 beträgt und höchstens eine Note unter 4,0
liegt.

## Art. 13 {#art_13}

Unentschuldigtes Fernbleiben
1 Bleibt jemand unentschuldigt der Aufnahmeprüfung fern, gilt diese als nicht bestanden.

## Art. 14 {#art_14}

Unredlichkeit an der Aufnahmeprüfung
1 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig macht, hat die Aufnahmeprüfung nicht bestanden.

## Art. 15 {#art_15}

Prüfungsentscheid
1 Die Berufsmaturitätsschule teilt den Kandidatinnen und Kandidaten spätestens drei
Wochen nach der Aufnahmeprüfung den Prüfungsentscheid mit.
2 Ein positiver Prüfungsentscheid berechtigt während des laufenden sowie während
der zwei folgenden Kalenderjahre zur Aufnahme der Berufsmaturitätsausbildung.

## Art. 16 {#art_16}

Aufnahme in einen laufenden Bildungsgang
1 Für die Aufnahme in einen laufenden Bildungsgang ist eine Vorbildung erforderlich, die dem Ausbildungsstand im entsprechenden Semester gleichwertig ist.
2 Sofern der Nachweis nicht mit Lernleistungen in einem Bildungsgang gleicher
Ausrichtung erbracht wird, kann die Berufsmaturitätsschule eine Eignungsprüfung
durchführen.
3 Die Form und der Inhalt einer Eignungsprüfung richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles.
3. Bildungsgang der Berufsmaturität nach Abschluss der

## Art. 17 beruflichen Grundbildung {#art_17}

Zulassungsvoraussetzungen
1 Für die Zulassung zu einem Bildungsgang nach Abschluss der beruflichen Grundbildung sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
a) der Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines gleichwertigen Abschlusses; und
b) das Bestehen einer Eignungsprüfung.

## Art. 18 {#art_18}

Eignungsprüfung
1 Die Berufsmaturitätsschulen erstellen die Eignungsprüfung.
2 Sie legen pro Ausrichtung einheitliche Anforderungen an die Eignungsprüfung
fest. Je nach Bildungsgang können neben der Abschlussnote weitere Elemente eingesetzt werden, insbesondere ein Aufnahmegespräch, ein Eignungstest oder die Prüfung eines spezifischen Faches.
3 Die Eignungsprüfungen finden in der Regel spätestens drei Monate vor dem Beginn des Bildungsgangs statt.
4 Die Berufsmaturitätsschulen können eine Prüfungsgebühr erheben.

## Art. 19 {#art_19}

Aufnahmeentscheid
1 Die Berufsmaturitätsschule teilt den Kandidatinnen und Kandidaten spätestens drei
Wochen nach der Eignungsprüfung den Aufnahmeentscheid mit.
2 Ein positiver Aufnahmeentscheid berechtigt während des laufenden sowie während
der zwei folgenden Kalenderjahre zur Aufnahme des Bildungsgangs.
4. Berufsmaturitätsunterricht

## Art. 20 {#art_20}

Schulsprache
1 Die Schulsprache ist eine der kantonalen Amtssprachen, in der Regel Deutsch.
5. Berufsmaturitätsprüfung

## Art. 21 {#art_21}

Organisation, Administration und Durchführung
1 Die Organisation, Administration und Durchführung der Berufsmaturitätsprüfung
obliegen den Berufsmaturitätsschulen.
2 Die Berufsmaturitätsschulen führen die Berufsmaturitätsprüfung nach einheitlichen
Prüfungsbestimmungen durch.

## Art. 22 {#art_22}

Festlegung und Mitteilung der Prüfungstermine
1 Das zuständige Amt legt unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes und unter Einbezug der Berufsmaturitätsschulen sowie des für die Mittelschulen zuständigen Amts die Termine der Abschlussprüfungen fest.
2 Die Berufsmaturitätsschulen informieren die Kandidatinnen und Kandidaten frühzeitig über die Prüfungstermine und stellen das Prüfungsaufgebot zu.

## Art. 23 {#art_23}

Erstellung der Berufsmaturitätsprüfungen
1 Die Berufsmaturitätsschulen erstellen pro Ausrichtung einheitliche Berufsmaturitätsprüfungen und stellen deren Validierung sicher.
2 Die Mittelschulen, die entsprechende Ausrichtungen anbieten, sind bei der Erstellung der Prüfungen in geeigneter Weise einzubeziehen.

## Art. 24 {#art_24}

Form der Berufsmaturitätsprüfungen
1 Die Berufsmaturitätsprüfungen werden schriftlich und mündlich durchgeführt.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern jeweils 15 Minuten.

## Art. 25 {#art_25}

Öffentlichkeit und Zutritt
1 Die Berufsmaturitätsprüfungen sind nicht öffentlich.
2 Das zuständige Amt regelt den Zutritt zu den Prüfungen.

## Art. 26 {#art_26}

Einsatz von Fachexpertinnen und Fachexperten
1 Die Bewertung der Prüfungen erfolgt gemeinsam durch Lehrpersonen der jeweiligen Berufsmaturitätsschule und durch externe Fachexpertinnen und Fachexperten.
2 Die Wahl der externen Fachexpertinnen und Fachexperten erfolgt auf Antrag der
jeweiligen Berufsmaturitätsschule durch das zuständige Amt.

## Art. 27 {#art_27}

Fremdsprachendiplome
1 Die Berücksichtigung und Umrechnung von Fremdsprachendiplomen sowie Prüfungsnoten richten sich nach den Empfehlungen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK).

## Art. 28 {#art_28}

Hilfsmittel und Unredlichkeit
1 Das zuständige Amt legt unter Einbezug des für die Mittelschulen zuständigen
Amts die erlaubten Hilfsmittel fest. Dabei richtet es sich nach der Orientierungshilfe
der SBBK.
2 Die Berufsmaturitätsschulen informieren die Kandidatinnen und Kandidaten im
Voraus über die erlaubten Hilfsmittel.
3 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig macht, hat die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden.

## Art. 29 {#art_29}

Mitteilung des Prüfungsentscheids
1 Die Berufsmaturitätsschule teilt den Kandidatinnen und Kandidaten den Prüfungsentscheid innert drei Tagen nach dessen Vorliegen mit.

## Art. 30 {#art_30}

Zeitpunkt der Prüfungswiederholung
1 Eine Prüfung kann frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt
werden.
6. Rechtsschutz

## Art. 31 {#art_31}

Rechtsmittel
1 Entscheide betreffend Nichtbestehen der Aufnahme- beziehungsweise Eignungsprüfung sowie der Berufsmaturitätsprüfung können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.06.2026 01.07.2026 Erlass Erstfassung 2026-013
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.06.2026 01.07.2026 Erstfassung 2026-013
