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title: "Gebührenreglement über den Brandschutz und das Kaminfegerwesen"
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provisions: 6
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# Gebührenreglement über den Brandschutz und das Kaminfegerwesen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 In diesem Reglement werden die Gebühren für die Verrichtungen der Glarnersach im Bereich des Brandschutzes und des Kaminfegerwesens geregelt.

## Art. 2 {#art_2}

Kostentragung
1 Die Gebühren sind von der Grundeigentümerschaft bzw. von der Baurechtsnehmerschaft zu tragen. Bei einer Vertretung wird die Gebührenrechnung dieser zugestellt.

## Art. 3 {#art_3}

Tarif im Brandschutz bei Gebäulichkeiten
1 Für die brandschutztechnische Beurteilung (Bewilligung) von Bauvorhaben
werden Pauschalgebühren wie folgt erhoben:
a. Baugesuche ohne Auflagen 50 Fr.
b. Baugesuche ohne Brandschutzplan mit Auflagen 150 Fr.
c. Baugesuche mit einfachem Brandschutzplan (QSS
1+2) 100 bis 400 Fr.
d. Baugesuche mit detailliertem Brandschutzplan (QSS
3+4) 500 bis 1000 Fr.
2 Für weitere brandschutztechnische Verrichtungen hinsichtlich von Bauvorhaben werden Gebühren nach Aufwand wie folgt erhoben:
a. Während der Bauphase:
1. Entrauchungsnachweis 140 Fr. pro Std.
2. Warmrauchversuch 140 Fr. pro Std.
3. Realbrandversuch 140 Fr. pro Std.
4. Tragwerksnachweis 140 Fr. pro Std.
5. Evakuierungskonzept / -nachweis 140 Fr. pro Std.
6. Evakuierungsübung 140 Fr. pro Std.
7. Kosten beigezogene Fachexperten nach Aufwand
8. Weitere 140 Fr. pro Std.
1) GS V C/1/1
SBE 2023 38 1
V C/1/8
b. Nach der Bauabnahme:
1. Ab zweiter Nachkontrolle QSS 1+2 120 Fr. pro Std.
2. Ab zweiter Nachkontrolle QSS 3+4 140 Fr. pro Std.
3. Fernbleiben einer Abnahme / Kontrolle
QSS 1+2 120 Fr. pro Std.
4. Fernbleiben einer Abnahme / Kontrolle
QSS 3+4 140 Fr. pro Std.
3 Die Gebühren für die brandschutztechnische Beurteilung (Bewilligung) von
baulichen Anlagen im Rahmen von temporären Veranstaltungen (Zelte, Tribünenbauten, Abschrankungen, Märkte, provisorisch eingerichtete Hallen
usw.) und allfälliger weiterer Verrichtungen belaufen sich auf 120 Franken
pro Stunde.
4 Der Kanton, ortsansässige Vereine und gemeinnützigen Organisationen
können von den Gebühren befreit werden.
5 Für den Erlass von Verfügungen und das Verfassen von Verzeigungen wird
eine Gebühr von 120 Franken pro Stunde erhoben.

## Art. 4 {#art_4}

Tarif im Brandschutz bei Feuerwerken usw.
1 Für die brandschutztechnische Beurteilung (zeitlich begrenzte Bewilligung)
der Lagerung und des Verkaufs von Feuerwerken werden Pauschalgebühren
wie folgt erhoben:
a. Lagerung und Verkauf von Feuerwerk bis 300 kg 200 Fr.
b. Lagerung und Verkauf von Feuerwerk über 300 kg 400 Fr.
2 Die brandschutztechnische Beurteilung (zeitlich begrenzte Bewilligung) der
Verwendung von Feuerwerken auf Bühnen und der Lagerung und des Verkaufs von weiteren feuer- und explosionsgefährlichen Gegenständen beläuft
sich auf 120 Franken pro Stunde.
3 Die Gebühren werden zusätzlich zu allenfalls im Rahmen der Beurteilung
von Baugesuchen gemäss Artikel 3 zu entrichtenden Gebühren erhoben.

## Art. 5 {#art_5}

Tarif im Kaminfegerwesen
1 Für die Erteilung und den Entzug der Zulassung als Kaminfeger wird eine
Pauschalgebühr von 500 Franken erhoben.
2 Mängelbehebungen an der Heizungsanlage oder Mängelbehebungen aufgrund fehlender Reinigung belaufen sich auf 120 Franken pro Stunde.

## Art. 6 {#art_6}

Einzug
1 Der Einzug der Gebühren wird wie folgt vorgenommen:
a. Gebühren im Brandschutz bei Gebäulichkeiten (Art. 3 Abs. 1) gemäss Verordnung über die Gebühren für die Bearbeitung der Baugesuche durch die kantonalen Instanzen2);
b. Übrige Gebühren durch die Glarnersach.
2) GS VII B/1/5
