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title: "Gegenseitiges Konkurs-Recht zwischen dem Grossherzogtum Baden und der schweizerischen Eidgenossenschaft"
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provisions: 4
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# Gegenseitiges Konkurs-Recht zwischen dem Grossherzogtum Baden und der schweizerischen Eidgenossenschaft

## Art. 1 {#art_1}

In allen Fallimentsfällen werden, sowohl in verpfändeten als laufenden
Schulden, von der privilegierten und der allgemeinen Klasse, die
Einwohner des Grossherzogtums Baden, und derjenigen Kantone der
Eidgenossenschaft, so dem gegenwärtigen Verkommnis beitreten, nach
gleichen Rechten, d. h. also behandelt und kolloziert: dass je die
Angehörigen des einen Staats den Einheimischen im andern Staate gleich,
und je nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen so gehalten werden
sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst
vorschreiben.

## Art. 2 {#art_2}

Zwischen den Angehörigen derjenigen Staaten, für welche die
gegenwärtige Übereinkunft verbindlich ist, dürfen nach Ausbruch eines
Falliments, keine Arreste auf bewegliches Eigentum des Falliten anders, als
zu Gunsten der ganzen Schuldenmasse gelegt werden.
28.81

## Art. 3 {#art_3}

Die gegenwärtige Konvention hat auf der einen Seite für den ganzen
Umfang der Grossherzoglich-Badenschen Lande, und auf der andern für die
Eidgenössischen Kantone Luzern, Uri, Unterwalden, Zürich, Zug, Bern,
Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen,
Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt, verbindliche Kraft, und
zwar von demjenigen Tag an, wo die Ratifikationen beider Teile
gegenseitig ausgewechselt sein werden.

## Art. 4 {#art_4}

Gegen diejenigen Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft (Schwyz
und Glarus), welche dem gegenwärtigen Verkommnis noch nicht
beigetreten sind, wird die Anwendung der obbestimmten Artikel von
demjenigen Zeitpunkt an stattfinden, wo sie ihren Beitritt, zu welchem sie
von den konsentierenden Kantonen noch werden eingeladen werden, gegen
die Grossherzoglich-Badensche Regierung werden erklärt haben.
Zu dessen Urkund haben Wir hierüber gegenwärtiges mit Unserem
grösseren Staats-Siegel versehenes Instrument ausfertigen lassen und
solches eigenhändig unterschrieben.
B. Eidgenössische Gegenerklärung gegen Se. Königliche Hoheit den
Grossherzog von Baden
Wir der Landammann der Schweiz und die versammelte schweizerische
Tagsatzung urkunden hiemit:
Nachdem Uns von Sr. Königlichen Hoheit dem Herrn Grossherzog von
Baden, unterm 13. März des laufenden Jahrs, der freundnachbarliche
Antrag zu Errichtung eines gegenseitigen Konkurs-Verkommnisses in
Falliments-Sachen gemacht worden, - sind Wir, in der Überzeugung, dass
ein solches Verkommnis nicht nur den zwischen dem Grossherzogtum
Baden und der schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden
Verhältnissen vollkommen angemessen, sondern selbst für den
nachbarlichen und Handelsverkehr beider Staaten vorteilhaft sei, mit Sr.
Königlichen Hoheit dem Herrn Grossherzog von Baden über nachstehende
Bestimmungen übereingekommen:
(Hier folgen die Artikel 1, 2, 3, 4, wörtlich also, wie sie in der unmittelbar
vorhergehenden Grossherzoglich-Badischen Erklärung enthalten sind.)
Zu dessen wahrer und steter Urkund ist hierüber das gegenwärtige
Instrument ausgefertiget, mit der Unterschrift des Herrn Landammanns und
des Kanzlers der Eidgenossenschaft versehen, wie auch mit dem
Eidgenössischen Siegel bekräftigt, und mit Sr. Königlichen Hoheit dem
28.81
Herrn Grossherzogen von Baden, gegen ein gleichlautendes Doppel
ausgewechselt worden.
28.81
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.07.1808 Erlass Grunderlass 09.07.1808 –
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 07.07.1808 09.07.1808 –
