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title: "Gesetz über die öffentlichen Ruhetage"
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provisions: 11
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# Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die öffentlichen Ruhetage dienen der Ruhe und Erholung und ermöglichen
gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Aktivitäten und Begegnungen in Familien und Gesellschaft.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe und Geltungsbereich
1 Öffentliche Ruhetage sind:
a. die Sonntage;
b. die allgemeinen Feiertage: Neujahr, Fahrtsfest, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen und Stephanstag;
c. die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag,
Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten.
2 Verkaufsgeschäfte sind insbesondere Laden- und Etagengeschäfte, Warenhäuser, Kioske, fahrende Läden und Geschäftsstellen jeder Art, die
materielle Güter für Konsumentinnen und Konsumenten anbieten.
3 Waren des täglichen Bedarfs sind namentlich Lebensmittel, nicht alkoholische Getränke, Wein und Bier, Wasch- und Putzmittel, Körperpflege- und
Toilettenartikel sowie Blumen. Sie werden insbesondere von Lebensmittelgeschäften, Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien, Käsereien, Milchzentralen, Kiosken, Blumengeschäften und Tankstellenshops angeboten.
4 Dienstleistungsbetriebe sind insbesondere Coiffeurgeschäfte, Banken, Versicherungen, Reisebüros und Fitnesszentren, die mit Hilfe von Arbeitsleistungen materielle oder immaterielle Güter für Konsumentinnen und Konsumenten anbieten.
5 Öffentliche Ruhetage gemäss Absatz 1, welche nicht auf einen Sonntag fallen, werden im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die
Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) den Sonntagen
gleichgestellt.
SBE XII/4 254 1
IX B/21/1
2. Sicherung der öffentlichen Ruhe
2.1. Verbotene Tätigkeiten und Veranstaltungen

## Art. 3 {#art_3}

Öffentliche Ruhetage
1 An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, welche die dem
Tag angemessene Ruhe und Würde stören können, insbesondere:
a. jede Störung des Gottesdienstes;
b. jede kommerzielle Betätigung, die Lärm oder Störung im Übermass verursacht;
c. werktägliche Arbeiten überhaupt;
d. Übungen und Inspektionen der Feuerwehr;
e. das unaufgeforderte gewerbsmässige Anbieten von Waren oder
Dienstleistungen an private Haushalte.
2 Verkaufgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe sind geschlossen zu halten.
Ausgenommen sind die gemäss Arbeitsgesetz bewilligten Ausnahmen für
Sonntagsarbeit.

## Art. 4 {#art_4}

Hohe Feiertage
1 An hohen Feiertagen sind überdies untersagt: *
a.
* öffentliche Versammlungen und Umzüge nicht religiöser Art;
b.
* Konzert-, Tanz-, Theater-, Film- und Messeveranstaltungen, die
nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;
c.
* Sportveranstaltungen sowie zugehörige Festlichkeiten, die nicht in
geschlossenen Räumen stattfinden;
d. Schiessübungen;
e.
* das Offenhalten von Ausstellungen mit kommerziellem Charakter,
die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;
f.
* der Betrieb von Autowaschanlagen und Spielsalons;
g.
* Märkte, Schaustellungen und Zirkusveranstaltungen, die nicht in
geschlossenen Räumen stattfinden.
2 Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe sind geschlossen zu halten. Ausgenommen sind die in Artikel 5 erwähnten Betriebe. *
2.2. Gestattete Tätigkeiten und Veranstaltungen

## Art. 5 {#art_5}

Hohe Feiertage
1 Alle Verrichtungen und Tätigkeiten, welche die Grundversorgung sicherstellen und deren Unterlassung unvermeidlich zu unzumutbaren Schäden
führen würde, sind gestattet. Insbesondere gestattet sind:
a. die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser und Energie;
b. Tätigkeiten von Blaulichtorganisationen.
IX B/21/1
2 Zusätzlich gestattet sind namentlich:
a. Tätigkeiten von Institutionen und Personen, welche Gottesdienste
abhalten oder Religionsunterricht erteilen;
b. gastgewerbliche Tätigkeiten gemäss den Regelungen im Gastgewerbegesetz;
c. der Betrieb von Anstalten und Anlagen, welche der Gesundheit-
und Körperpflege und dem Sport dienen, wie Schwimmbäder,
Tennisplätze, Fitnesszentren usw.;
d. der Betrieb von Warenautomaten und Bankomaten;
e. Betriebe die gemäss Arbeitsgesetz eine Bewilligung für dauernde,
regelmässig wiederkehrende oder vorübergehende Sonntagsarbeit besitzen.
3 Bäckereien/Konditoreien mit integrierten oder angeschlossenen gastgewerblichen Tätigkeiten gemäss den Regelungen im Gastgewerbegesetz
werden Gastwirtschaftsbetrieben gleichgestellt.

## Art. 6 {#art_6}

Übrige öffentliche Ruhetage
1 Ausser den in Artikel 5 bezeichneten Tätigkeiten sind an den übrigen öffentlichen Ruhetagen auch alle unaufschiebbaren Verrichtungen zur Vermeidung von unzumutbaren Schäden und dringende Arbeiten erlaubt, wobei sie
unter Vermeidung unnötigen Lärms vorzunehmen sind.
2 Vom Arbeitsverbot nach Artikel 3 sind insbesondere ausgenommen:
a. Betriebe die gemäss Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind;
b. die Ausübung von Jagd und Fischerei im Rahmen der bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften;
c. die täglichen Arbeiten in Haus, Hof und Garten, sofern sie nicht
Lärm oder Störung im Übermass verursachen;
d.
* Waren- und Modellausstellungen, Vorführungen und Modeschauen, die ausserhalb der Geschäftslokale erfolgen (z.B. Weihnachts-
und Gewerbeausstellungen);
e. Nothilfearbeiten.
3 Verkaufsgeschäfte, welche hauptsächlich Waren des täglichen Bedarfs anbieten, dürfen offen gehalten werden.

## Art. 7 {#art_7}

Ausnahmen
1 Das Offenhalten von Verkaufsgeschäften ist am Fahrtsfest in Näfels, an der
Landsgemeinde in Glarus und an der örtlichen Kirchweih gestattet.
2 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen von diesem Gesetz gestatten.
IX B/21/1
3 Der Regierungsrat kann für Orte mit erheblicher touristischer Bedeutung1)
das Offenhalten von Verkaufsgeschäften und Dienstleistungsbetrieben an
öffentlichen Ruhetagen bewilligen.
4 Die Gemeinden bestimmen höchstens vier Sonntage im Jahr, an denen
Verkaufsgeschäfte offen gehalten werden dürfen.
3. Weitere Regelungen

## Art. 8 {#art_8}

Vollzug
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug zuständige kantonale
Verwaltungsbehörde.

## Art. 9 {#art_9}

Vorbehalt anderer Bestimmungen
1 Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie weitere Bestimmungen über
die Ruhe und Ordnung an öffentlichen Ruhetagen bleiben vorbehalten.

## Art. 10 {#art_10}

Strafbestimmung
1 Wer die Vorschriften dieses Gesetzes oder die Ausführungsbestimmungen
verletzt, wird mit Busse bestraft.
Art. 11 * …
4. Schluss- und Übergangsbestimmung

## Art. 12 {#art_12}

1 Das Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 6. Mai 1973 über die öffentlichen Ruhetage.
1) Braunwald, Elm, Filzbach (Beschluss Regierungsrat, 11.12.2012)
IX B/21/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.03.2014 01.01.2014 Art. 6 Abs. 2, d. geändert SBE 2014 06
04.05.2014 01.09.2014 Art. 11 aufgehoben SBE 2014 40
05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2019 24
05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 1, a. geändert SBE 2019 24
05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 1, b. geändert SBE 2019 24
05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 1, c. geändert SBE 2019 24
05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 1, e. geändert SBE 2019 24
05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 1, f. geändert SBE 2019 24
05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 1, g. eingefügt SBE 2019 24
05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2019 24
IX B/21/1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 4 Abs. 1 05.05.2019 01.07.2019 geändert SBE 2019 24
Art. 4 Abs. 1, a. 05.05.2019 01.07.2019 geändert SBE 2019 24
Art. 4 Abs. 1, b. 05.05.2019 01.07.2019 geändert SBE 2019 24
Art. 4 Abs. 1, c. 05.05.2019 01.07.2019 geändert SBE 2019 24
Art. 4 Abs. 1, e. 05.05.2019 01.07.2019 geändert SBE 2019 24
Art. 4 Abs. 1, f. 05.05.2019 01.07.2019 geändert SBE 2019 24
Art. 4 Abs. 1, g. 05.05.2019 01.07.2019 eingefügt SBE 2019 24
Art. 4 Abs. 2 05.05.2019 01.07.2019 geändert SBE 2019 24
Art. 6 Abs. 2, d. 04.03.2014 01.01.2014 geändert SBE 2014 06
Art. 11 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40
