---
title: "Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen"
id: 28d8463e-6895-4ef7-a535-fc871bbc3427
authority: sz
place: "Schwyz"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "380.200"
publisher_url: https://www.sz.ch/public/upload/assets/3747/380_200.pdf?fp=7
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/28d8463e-6895-4ef7-a535-fc871bbc3427
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/16862/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 1b4127dc492fc008194e31b8a7a031f3f38434355d7f30e57e58b6c14b1abf8a
provisions: 18
---

# Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die von den Gemeinden zu leistende Hilfe bei der Durchsetzung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche sowie die Bevorschussung von
Unterhaltsansprüchen des berechtigten Kindes. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.

## § 2 {#par_2}

Geheimhaltungspflicht
Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind unter Vorbehalt von § 3 f.
zur Verschwiegenheit verpflichtet.

## § 3 {#par_3}

Bearbeiten von Personendaten
1 Die für die Inkassohilfe und die Bevorschussung zuständigen Behörden sind
berechtigt, Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
2 Sie dürfen Daten über Beginn, Ausmass, Art, Dauer und Grund der Gewährung
oder Verweigerung der Inkassohilfe und Bevorschussung sowie über Abtretungen
und Auszahlungen bearbeiten.

## § 4 {#par_4}

Amtshilfe
1 Die für die Inkassohilfe und die Bevorschussung zuständigen Behörden erteilen
sich gegenseitig kostenlos Auskünfte, gewähren Einsicht in die Daten und leiten
diese weiter, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2 Verwaltungsbehörden haben den für die Inkassohilfe und Bevorschussung zuständigen Behörden, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, auf Verlangen kostenlos Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Daten zu gewähren und
diese weiterzuleiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
3 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
380.2002

## § 5 {#par_5}

Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen aus.
2 Dem Departement des Innern obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und es kann administrative Weisungen und Richtlinien erlassen.

## § 6 {#par_6}

Verfahrensrecht
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden.

## § 7 {#par_7}

Verwendung der Zahlungen
1 Eingehende Zahlungen des unterhaltspflichtigen Schuldners bei den für die Inkassohilfe und die Bevorschussung zuständigen Behörden sind in nachstehender
Reihenfolge zu verwenden:
a) zur Deckung der Verfahrenskosten, die die Bevorschussung betreffen;
b) zur Tilgung ausgerichteter Vorschüsse;
c) zur Deckung der Verfahrenskosten, die die Inkassohilfe betreffen;
zur Tilgung von Unterhaltsbeiträgen.
2 Hat der unterhaltspflichtige Schuldner an mehrere Berechtigte zu leisten, werden die eingehenden Zahlungen anteilmässig an die einzelnen Verpflichtungen
angerechnet.

## § 8 II. Inkassohilfe {#par_8}

2 Zuständigkeit
a) Allgemein
1 Die Inkassohilfe ist Sache der Gemeinden. Der Vollzug wird der Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen.
2 Die Sozialversicherungsanstalt Schwyz:
a) leistet für die in einem Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge Inkassohilfe gemäss der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen
Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019 (Inkassohilfeverordnung,
InkHV);3
b) ist die nach Art. 217 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
bezeichnete Stelle;
c) ist die kantonale Übermittlungs- und Empfangsstelle nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom
20. Juni 1956.4
3 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen.
380.200SRSZ 1.2.2026 3

## § 9 {#par_9}

5 b) Finanzierung und Revision
1 Die Kosten der Sozialversicherungsanstalt Schwyz für die Inkassohilfe werden
von den Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl getragen.
2 Die Geschäftsführung ist jährlich einmal durch die Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt Schwyz zu überprüfen.

## § 10 {#par_10}

Anspruch
Anspruch auf Inkassohilfe haben folgende Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz
im Kanton Schwyz:
a) das unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Art. 276 ZGB;
b) die aus dem Ehe-, Scheidungs- oder Partnerschaftsrecht unterhaltsberechtigte Person.

## § 11 III. Bevorschussung {#par_11}

6 Zuständigkeit
1 Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des unterhaltsberechtigten Kindes
im Sinne von Art. 276 ZGB ist für die Bevorschussung zuständig.
2 Die Höhe und Dauer werden von der Fürsorgebehörde festgelegt.
3 Die Gemeinden können die Bevorschussung vertraglich an die Sozialversicherungsanstalt Schwyz übertragen. Diese trifft die gesetzlich und verfahrensrechtlich vorgesehenen Anordnungen.

## § 12 {#par_12}

Gegenstand
1 Bevorschusst werden die laufenden Unterhaltsbeiträge, die nach Abtretung des
massgeblichen Rechtstitels an die zuständige Stelle fällig werden.
2 Die Bevorschussung ist keine wirtschaftliche Hilfe im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung.

## § 13 {#par_13}

Anspruch
1 Das unterhaltsberechtigte Kind hat längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr
Anspruch auf Vorschuss für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn:
a) ein vollstreckbarer Entscheid einer schweizerischen oder ausländischen Behörde oder ein schriftlicher Unterhaltsvertrag, der in der Schweiz zur definitiven
Rechtsöffnung berechtigt, vorliegt, und
b) der zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht
trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
2 Kein Anspruch auf Vorschuss besteht, wenn:
a) das Kind wirtschaftlich selbstständig ist;
b) der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;
c) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
d) die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden.
380.2004

## § 14 {#par_14}

Umfang
a) Höhe
1 Die Höhe eines Vorschusses richtet sich nach der im massgeblichen Rechtstitel
festgesetzten Summe. Sie darf jedoch den Betrag der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen.
2 Bei einer notwendigen Fremdplatzierung des Kindes kann ein angemessener
Zuschlag gewährt werden.
§ 15 b) anrechenbares Einkommen
1 Ein Vorschuss wird ausgerichtet, soweit der Elternteil, in dessen Obhut sich das
Kind befindet, ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreicht.
2 Anrechenbares Einkommen und Einkommensgrenze richten sich nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
3 Zudem sind das anrechenbare Einkommen und die Ausgaben des beistandspflichtigen Ehepartners und eingetragenen Partners sowie von Personen in faktischer Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen.

## § 16 {#par_16}

Rückerstattung und Verwendung
1 Bevorschusste Unterhaltsbeiträge werden beim pflichtigen Elternteil zurückgefordert.
2 Bezahlt der Schuldner bevorschusste Unterhaltsbeiträge, so sind die Vorschüsse
zurückzuerstatten.
3 Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung, wenn ein Vorschuss unrechtmässig bezogen wurde oder das unterhaltsberechtigte Kind den pflichtigen Elternteil beerbt.

## § 17 IV. Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen {#par_17}

Übergangsbestimmungen
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche für die Inkassohilfe und
die Bevorschussung werden durch die zuständige Behörde nach neuem Recht
beurteilt.

## § 18 {#par_18}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) § 22b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
14. September 1978; 7
b) §§ 8 Bst. d und 10 Bst. d des Sozialhilfegesetzes vom 18. Mai 1983; 8
c) Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für
Kinder vom 24. April 1985.9
380.200SRSZ 1.2.2026 5

## § 19 {#par_19}

Referendum, Veröffentlichung und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.10
1 GS 26-50 mit Änderungen vom 21. Mai 2025 (Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung, GS 27-67g).
2 Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz in der Fassung vom 21. Mai 2025.
3 BBl 2019 2390 ff.
4 SR 0.274.15.
5 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
7 SRSZ 210.100.
8 SRSZ 380.100.
9 GS 17-552.
10 1. Januar 2022 (Abl 2021 2579); Änderungen vom 21. Mai 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025
2274) in Kraft getreten.
