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title: "Bestattungsverordnung"
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provisions: 48
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# Bestattungsverordnung

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt das Bestattungswesen im Allgemeinen und den Umgang mit Leichnamen im Besonderen.

## § 2 Direktion {#par_2}

Direktion im Sinne dieser Verordnung ist die Gesundheitsdirektion.

## § 3 Gemeinden {#par_3}

1 Die politischen Gemeinden (Gemeinden) sind zuständig für
das Bestattungswesen.
2 Sie sorgen insbesondere für die schickliche Bestattung von Verstorbenen.
3 Sie bezeichnen ein Bestattungsamt.
4 Sie erlassen Bestimmungen über
a. die Durchführung der Bestattungen,
b. die Gestaltung und Benützung der Friedhöfe,
c. die Gebühren.
2. Abschnitt: Leichenschau, Todesbescheinigung und Leichenpass
Beizug einer
Ärztin oder
eines Arztes

## § 4 oder der Polizei {#par_4}

1 Wer beim Tod einer Person zugegen war oder einen Leichnam findet, zieht eine Ärztin oder einen Arzt bei.
2 Ist die Person in einem Spital, einem Alters- und Pflegeheim oder
einer vergleichbaren Einrichtung gestorben, erfolgt der Beizug durch
die Leitung der Einrichtung.
3 Bestehen Anzeichen, dass der Tod Folge eines Unfalls, einer
Selbsttötung, einer Fehlbehandlung oder einer Straftat war, oder wird
eine unbekannte Person tot aufgefunden, ist unverzüglich die Polizei
zu benachrichtigen. Die Polizei bietet eine Ärztin oder einen Arzt auf.
818.61 Bestattungsverordnung (BesV)

## § 5 Leichenschau {#par_5}

1 Die beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt stellt
aufgrund einer sorgfältigen persönlichen Untersuchung den Tod, die
Todesursache und den Todeszeitpunkt fest.
2 Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt,
benachrichtigt die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei.

## § 6 Todesbescheinigung {#par_6}

1 Die Ärztin oder der Arzt hält das Ergebnis der Leichenschau in der Todesbescheinigung fest.
2 Sie oder er verwendet dazu das vom Kanton vorgesehene Formular.
3 Der Ausstand der Ärztin oder des Arztes richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April
2004 (ZStV)4.

## § 7 b. Übermittlung {#par_7}

1 Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Todesbescheinigung derjenigen Person oder Stelle, die sie oder ihn beigezogen oder
aufgeboten hat.
2 Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt,
oder ist die Identität der verstorbenen Person nicht bekannt, übermittelt die Ärztin oder der Arzt die Todesbescheinigung der Polizei.

## § 8 c. Entschädigung {#par_8}

Die Wohngemeinde der verstorbenen Person entschädigt die
Ärztin oder den Arzt für das Ausstellen und Übermitteln der Todesbescheinigung mit Fr. 30.
Meldung von

## § 9 Todesfällen {#par_9}

1 Todesfälle sind dem gemäss Zivilstandsverordnung zuständigen Zivilstandsamt zu melden (Art. 20 a, 20 b und 34 a ZStV). Dieses
übermittelt dem Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde der verstorbenen Person eine Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung.
2 Meldepflichtige nach Art. 34 a Abs. 1 Bst. b ZStV können den Tod
beim Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde der verstorbenen
Person melden.
3 Die Meldepflichtigen händigen dem Zivilstandsamt bzw. Bestattungsamt die Todesbescheinigung aus.
Freigabe zur

## § 10 Bestattung {#par_10}

Wurde der Todesfall der Polizei gemeldet, gibt die Staatsanwaltschaft den Leichnam so bald als möglich zur Bestattung frei. Sie
informiert das Bestattungsamt über die Freigabe.

## § 11 Leichenpass {#par_11}

Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte stellen die vom Bundesrecht vorgesehenen Leichenpässe aus.
a. Inhalt
Bestattungsverordnung (BesV) 818.61
3. Abschnitt: Bestattung
A. Grundsätze
Verantwortung

## § 12 für die Durchführung {#par_12}

1 Die Wohngemeinde ist für die Durchführung der Bestattung verantwortlich.
2 Wird der Todesfall einem anderen Zivilstands- oder Bestattungsamt als demjenigen der Wohngemeinde gemeldet, informiert es das
Bestattungsamt der Wohngemeinde.

## § 13 Bestattungsarten {#par_13}

Zulässige Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die
Feuerbestattung.

## § 14 Grabreihenfolge {#par_14}

In den Grabfeldern werden die Särge und Urnen in der Reihenfolge der Bestattungen beigesetzt.

## § 15 Ruhefrist {#par_15}

1 Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre.
2 Die Gemeinden können längere Ruhefristen festlegen.
3 Die Ruhefrist wird nicht verlängert, wenn Urnen in einem bestehenden Grab beigesetzt werden.
Tot- und

## § 16 Fehlgeburten {#par_16}

1 Tot- und Fehlgeburten werden nach den Bestimmungen
dieser Verordnung bestattet, wenn die Eltern eine Bestattung wünschen.
2 In den übrigen Fällen ist über die Tot- und Fehlgeburten auf
andere schickliche Weise zu verfügen.

## § 17 Öffentlichkeit {#par_17}

1 Ohne anderslautende Willenserklärung der anordnungsberechtigten Person sind Abdankungen und Beisetzungen öffentlich.
2 Die Wohngemeinden veröffentlichen die Personalien der verstorbenen Person.
3 Ohne anderslautende Willenserklärung der anordnungsberechtigten Person können sie Zeit und Ort der Abdankung veröffentlichen.
4 Die Veröffentlichungen erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinden oder in anderer geeigneter Form.
B. Anordnungen

## § 18 Inhalt {#par_18}

1 Bei der Bestattung wird der Wille der anordnungsberechtigten Person beachtet, soweit er sich im Rahmen der Schicklichkeit
bewegt.
818.61 Bestattungsverordnung (BesV)
2 Dies gilt insbesondere für die Wahl der Bestattungsart und Grabart, die Öffentlichkeit der Beisetzung, den Umgang mit der Urne sowie
Inhalt und Ablauf der Abdankung.
3 Sonderwünsche, die mehr als geringfügige Zusatzkosten verursachen, können von der Gemeinde in Rechnung gestellt werden.
Anordnungsberechtigte

## § 19 Person {#par_19}

1 Die Bestattung richtet sich in erster Linie nach dem Willen
der verstorbenen Person.
2 Liegt dem Bestattungsamt keine von der verstorbenen Person
stammende Willenserklärung vor, fragt es die nach § 20 anordnungsberechtigte Person an, ob ihr eine solche Erklärung bekannt ist oder ob
sie Personen bezeichnen kann, denen eine solche Erklärung bekannt
ist.
3 Auskünfte nach Abs. 2 können auch bei Personen unter 16 Jahren
eingeholt werden.

## § 20 b. Angehörige {#par_20}

1 Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, ist
diejenige Person anordnungsberechtigt, die mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war.
2 Ohne gegenteilige Anhaltspunkte gelten die folgenden Personen
der Reihe nach als mit der verstorbenen Person am engsten verbunden, wenn sie mit dieser bis zu deren Tod einen regelmässigen persönlichen Kontakt gepflegt haben:
a. Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner,
b. Kinder über 16 Jahren,
c. Eltern und Geschwister über 16 Jahren,
d. Grosseltern und Grosskinder über 16 Jahren,
e. andere Personen über 16 Jahren, die der verstorbenen Person nahestanden.

## § 21 Gemeinde {#par_21}

1 Die Gemeinde trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn
keine Willenserklärung der verstorbenen Person oder der nach § 20
anordnungsberechtigten Personen vorliegt oder wenn sich die letzteren uneinig sind.
2 Im Rahmen der Rechtsordnung trägt die Gemeinde dem mutmasslichen Willen und den Traditionen der Religionsgemeinschaft der
verstorbenen Person Rechnung.
a. verstorbene
Person
Bestattungsverordnung (BesV) 818.61
C. Ablauf

## § 22 Einsargung {#par_22}

1 Die Gemeinden veranlassen die Einsargung der verstorbenen Person.
2 In der Regel wird für jeden Leichnam ein eigener Sarg verwendet.

## § 23 Aufbahrung {#par_23}

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Leichname in geeignetem Rahmen würdig aufgebahrt werden.
2 Sie regeln den Zugang zu den Aufbahrungsräumen für Personen,
die von der verstorbenen Person Abschied nehmen möchten.

## § 24 Abdankung {#par_24}

1 Die Gemeinden stellen auf dem Friedhofsgelände oder in
seiner Nähe einen würdigen Raum für die Abdankungen zur Verfügung.
2 Sie können für die Abdankungen die Kirchen der anerkannten
kirchlichen Körperschaften in Anspruch nehmen.

## § 25 Zeitpunkt {#par_25}

1 Erdbestattungen und Feuerbestattungen erfolgen in der
Regel nicht früher als 48 Stunden und nicht später als sieben Tage nach
dem Tod.
2 An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden in der Regel
keine Abdankungen, Erdbestattungen und Feuerbestattungen durchgeführt.
Zulässigkeit von

## § 26 Erd- und Feuerbestattung {#par_26}

1 Erdbestattung und Feuerbestattung setzen voraus, dass
der Todesfall dem Zivilstandsamt gemeldet worden ist.
2 Steht gemäss Todesbescheinigung nicht fest, dass es sich um einen
natürlichen Tod handelt, wird zudem vorausgesetzt, dass die Staatsanwaltschaft den Leichnam freigegeben hat.

## § 27 Erdbestattung {#par_27}

1 Erdbestattungen sind nur auf Gemeindefriedhöfen und
Privatfriedhöfen gemäss § 31 zulässig.
2 In der Regel wird für jeden Sarg ein eigenes Grab hergerichtet.

## § 28 Urnenbeisetzung {#par_28}

1 Ohne anderslautende Willenserklärung der anordnungsberechtigten Person werden Urnen auf Gemeindefriedhöfen beigesetzt.
2 In der Regel wird für jede Urne ein eigenes Grab hergerichtet.
3 Auf Wunsch der anordnungsberechtigten Person wird die Urne in
einem bestehenden Grab beigesetzt. Die Gemeinden können einschränkende Vorschriften erlassen.
a. auf einem
Friedhof
818.61 Bestattungsverordnung (BesV)
b. ausserhalb

## § 29 von Friedhöfen {#par_29}

1 Urnen und Kremationsasche dürfen ausserhalb von Friedhöfen nur beigesetzt oder ausgebracht werden, wenn
a. die Bestimmungen des Forst-, Gewässerschutz-, Luftfahrt-, Bau-
und Umweltrechts eingehalten werden,
b. Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind und
nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können.
2 Die Gemeinden können das Beisetzen von Urnen oder das Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen einschränken
oder verbieten, wenn sich dies störend auswirkt. Für Flächen des Kantons, insbesondere öffentliche Gewässer, ist die Direktion zuständig.
3 Das gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von
Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen ist verboten.3
4. Abschnitt: Friedhöfe und Gräber
A. Friedhöfe

## § 30 Gemeindefriedhöfe {#par_30}

Die Gemeinden legen Friedhöfe an und unterhalten sie.

## § 31 Privatfriedhöfe {#par_31}

1 Bestehende Privatfriedhöfe dürfen weiter betrieben werden.
2 Die Direktion kann Religionsgemeinschaften die Neuanlage privater Friedhöfe bewilligen.
Aufhebung von

## § 32 Friedhöfen {#par_32}

1 Vor Ablauf der Ruhefrist aller Gräber dürfen Friedhöfe
oder Friedhofteile nicht aufgehoben werden.
2 Die Direktion kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Sie bestimmt, wie dabei zu verfahren ist.
B. Gräber

## § 33 Grabfeldarten {#par_33}

1 Folgende Grabfeldarten sind zulässig:
a. Erdbestattungsgräber,
b. Urnengräber,
c. Urnennischenanlagen,
d. Gemeinschaftsgräber für Urnen und Aschenbeisetzungen,
e. Privatgräber,
f. Wald für Aschenbeisetzungen.
Bestattungsverordnung (BesV) 818.61
2 Innerhalb der Grabfeldarten sind separate Grabfelder für Erwachsene und für Kinder verschiedener Altersklassen zulässig.
3 Die Gemeinden können besondere Grabfelder für Angehörige
einer Religionsgemeinschaft einrichten. Für solche Grabfelder darf von
den übrigen Vorschriften dieser Verordnung nicht abgewichen werden.

## § 34 Grabtiefe {#par_34}

Gräber weisen folgende Mindesttiefen auf:
a. für Urnen 0,6 m,
b. für Särge von Tot- und Fehlgeburten und Kleinkindern 0,8 m,
c. für andere Särge 1,2 m.

## § 35 Privatgräber {#par_35}

1 Die Gemeinden können einzelnen Personen gegen Gebühr Sondernutzungsrechte an einem Grab einräumen (Privatgrab).
Sie regeln die Einzelheiten in ihren Bestattungsverordnungen und den
Benutzungsverträgen.
2 Die Gemeinden können vorsehen, dass ein Grab während laufender Ruhefrist zusätzlich belegt werden darf. Die früher beigesetzten
Särge müssen unversehrt bleiben. Die Mindestgrabtiefen gemäss § 34
sind einzuhalten.
3 Die Ruhefrist nach § 15 Abs. 1 läuft für das gesamte Privatgrab ab
dem Zeitpunkt der letzten Beisetzung.

## § 36 Exhumationen {#par_36}

1 Beigesetzte Leichname dürfen nicht ausgegraben werden.
2 Die Gemeinden können Ausnahmen bewilligen, wenn aussergewöhnliche Gründe vorliegen.
3 Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte bleiben vorbehalten.

## § 37 Urnenversetzungen {#par_37}

Die Gemeinden können die Versetzung einer Urne innerhalb des Friedhofs oder in einen anderen Friedhof bewilligen, wenn
achtenswerte Gründe vorliegen.
Räumung der

## § 38 Gräber {#par_38}

1 Nach Ablauf der Ruhefrist dürfen die Gräber abgeräumt
und neu belegt werden.
2 Die Gemeinden künden die Räumung der Grabfelder in angemessener Weise und so frühzeitig an, dass die Angehörigen Gelegenheit haben, Grabzeichen und Grabschmuck abzuholen. Sind die Verfügungsberechtigten bekannt, werden sie angeschrieben.
3 Die Ankündigung hat mindestens im amtlichen Publikationsorgan
einen Monat vor der Räumung zu erfolgen.
4 Werden Grabzeichen und Grabschmuck nicht abgeholt, können
die Gemeinden darüber verfügen.
818.61 Bestattungsverordnung (BesV)
Umgang mit
Überresten
von Gebeinen

## § 39 und Urnen {#par_39}

1 Werden bei der Räumung oder bei der Wiederbelegung
von Gräbern Überreste von Gebeinen oder Urnen gefunden, sind
diese in schicklicher Weise im gleichen Grab tiefer oder an anderer
Stelle auf dem Friedhof zu beerdigen.
2 Urnen werden den Angehörigen auf Wunsch ausgehändigt.
C. Grabzeichen und Grabunterhalt

## § 40 Grabzeichen {#par_40}

1 Die anordnungsberechtigte Person kann auf einem Einzelgrab oder an der Urnennische ein Grabzeichen anbringen lassen.
2 Die Grabzeichen tragen in der Regel den Vor- und Nachnamen
sowie das Geburts- und Todesjahr der verstorbenen Person.
3 Sie dürfen nur mit Bewilligung der Gemeinden angebracht oder
geändert werden.
4 Die Gemeinden bestimmen die weiteren Anforderungen für Grabzeichen.

## § 41 b. Unterhalt {#par_41}

Die anordnungsberechtigte Person oder bei deren Fehlen
die Erbinnen und Erben sorgen dafür, dass das Grabzeichen fachgerecht und den Vorschriften gemäss aufgestellt und unterhalten wird.
c. Grabzeichen

## § 42 der Gemeinden {#par_42}

Lässt die anordnungsberechtigte Person kein Grabzeichen
anbringen, versieht die Gemeinde das Grab mit einem schlichten Grabzeichen.
d. Verzicht auf

## § 43 ein Grabzeichen {#par_43}

Die anordnungsberechtigte Person kann verlangen, dass das
Grab ohne Grabzeichen bleibt. Die Gemeinden können vorschreiben,
dass dies bei einem Reihengrab nicht gewünscht werden kann.
Grabbepflanzung

## § 44 und -unterhalt {#par_44}

1 Die Gemeinden bepflanzen und unterhalten die Gräber
selbst oder überlassen dies den Angehörigen der verstorbenen Person.
2 Pflegen die Gemeinden die Gräber selbst oder im Auftrag der
Angehörigen, können sie die Kosten in Rechnung stellen.
3 Vernachlässigte Gräber werden von den Gemeinden in schlichter
Weise bepflanzt. Die Kosten können in Rechnung gestellt werden.
a. allgemein
Bestattungsverordnung (BesV) 818.61
5. Abschnitt: Kosten
Bestattung

## § 45 in der Wohngemeinde {#par_45}

1 Bei einer Bestattung in der Wohngemeinde kann diese die
Kosten für folgende Leistungen in Rechnung stellen:
a. Heimtransport auswärts Verstorbener,
b. zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der anordnungsberechtigten Person veranlasst wurden,
c. Bepflanzung und Unterhalt des Grabes,
d. Exhumationen und Urnenversetzungen.
2 Im Übrigen trägt die Wohngemeinde die Bestattungskosten.
Bestattung
ausserhalb der

## § 46 Wohngemeinde {#par_46}

1 Bei Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann die
Bestattungsgemeinde ihre Leistungen zu ihren Selbstkosten in Rechnung stellen.
2 Die Wohngemeinde beteiligt sich mit Fr. 300 an den Kosten. Veranlasst die Wohngemeinde die Einsargung und Kremation nicht selbst,
übernimmt sie zudem Fr. 250 für den Sarg und die Einsargung und
Fr. 500 für die Kremation und die Urne.
3 Sie kann höhere Kostenbeteiligungen vorsehen.

## § 47 Rechnungsadressaten {#par_47}

1 Die Kosten werden den Auftraggebenden oder, wenn solche fehlen, den Erbinnen und Erben in Rechnung gestellt.
2 Die Kosten nach § 45 Abs. 1 lit. a können nur den Erbinnen und
Erben in Rechnung gestellt werden.
6. Abschnitt: Strafbestimmung

## § 48 Strafbestimmung {#par_48}

Mit Busse wird bestraft, wer
a. gegen § 5 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 33 oder § 40
Abs. 3 dieser Verordnung verstösst,
b. einen Leichnam verbirgt oder beiseiteschafft,
c. eigenmächtig Bestattungshandlungen vornimmt.
1 OS 70, 392; Begründung siehe ABl 2015-06-05.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2016 (ABl 2015-09-25).
3 Inkrafttreten: 1. Dezember 2017 (OS 72, 450; ABl 2017-09-01).
4 SR 211.112.2.
