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title: "Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte"
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provisions: 8
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# Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Durchführung virtueller Sitzungen der Leitungsorgane
der Gerichte sowie die Voraussetzungen für die Beteiligung ihrer Mitglieder an Abstimmungen und Wahlen auf elektronischem Weg.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
a) virtuelle Sitzung: eine Sitzung, welche nicht vor Ort, sondern mittels Video-
oder Telefonkonferenz durchgeführt wird;
b) physische Sitzung: eine Sitzung, zu welcher sich die Teilnehmenden vor Ort
treffen.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich
1 Virtuelle Sitzungen dürfen durchführen:
a) das Gesamtgericht des Obergerichts;
b) die Verwaltungskommission des Obergerichts;
c) die erweiterte Verwaltungskommission;
d) die Gesamtgerichte der Regionalgerichte;
e) die Verwaltungskommissionen der Regionalgerichte;
1) BR 110.100
2) BR 173.000
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
173.400
f) die Präsidialkonferenz der Regionalgerichte.
2 Gegenstand von virtuellen Sitzungen bilden Geschäfte auf dem Gebiet der Justizverwaltung oder -aufsicht.
2. Virtuelle Sitzungen

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze
1 Die Leitungsorgane der Gerichte führen Sitzungen grundsätzlich physisch durch.
2 Virtuelle Sitzungen können stattfinden, wenn:
a) eine physische Sitzung nicht möglich ist;
b) dringliche Entscheide zu fällen sind;
c) die virtuelle Durchführung aus anderen Gründen geboten ist.
3 Einzelne Mitglieder der Leitungsorgane können mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden einer physischen Sitzung virtuell zugeschaltet werden.

## Art. 5 {#art_5}

Voraussetzungen
1 Die oder der Vorsitzende kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds bestimmen, dass eine Sitzung virtuell durchgeführt wird, sofern sich nicht die Mehrheit
der Mitglieder des Leitungsorgans dagegen ausspricht.
2 Eine funktionierende Übertragung muss während der gesamten virtuellen Sitzung
gewährleistet sein. Jedes Mitglied des Leitungsorgans muss sich anlässlich einer virtuellen Sitzung an einem Ort befinden, der eine ungestörte Durchführung oder Teilnahme erlaubt. Aufzeichnungen der Übertragung sind verboten.

## Art. 6 {#art_6}

Modalitäten
1 Die oder der Vorsitzende identifiziert zu Beginn einer virtuellen Sitzung alle Teilnehmenden und stellt ihre Anwesenheit fest.
2 Die Beschlussfähigkeit des Leitungsorgans richtet sich nach den Bestimmungen
des Gerichtsorganisationsgesetzes3).
3 Virtuelle Sitzungen werden nicht aufgezeichnet. Die Protokollierung richtet sich
nach den Bestimmungen, die für physische Sitzungen des jeweiligen Leitungsorgans
gelten.
4 Bestehen bei einzelnen Teilnehmenden erhebliche Störungen in der Übertragung,
ist dies der oder dem Vorsitzenden zu melden. Die Sitzung kann fortgeführt werden,
sofern das Leitungsorgan weiterhin beschlussfähig ist.
5 Die Abwesenheit einzelner Teilnehmenden aufgrund von Störungen in der Übertragung ist im Sitzungsprotokoll festzuhalten.
3) BR 173.000
173.400

## Art. 7 {#art_7}

Technische Hilfsmittel
1 Die virtuelle Sitzung findet mittels eines für die Übertragung geeigneten Systems
statt.
2 Das System muss eine sichere und zeitgleiche Kommunikation zwischen den Sitzungsteilnehmenden ermöglichen.
3. Elektronische Stimmabgabe und Wahl

## Art. 8 {#art_8}

Voraussetzungen
1 In einer virtuellen Sitzung können die Mitglieder der Leitungsorgane ihre Stimme
bei Abstimmungen und Wahlen mittels Wortmeldung oder eines in der Bildübertragung sichtbaren Handerhebens abgeben.
2 Bevor die oder der Vorsitzende zur Abstimmung oder Wahl schreitet, hat sie oder
er sich über die einwandfrei funktionierende Übertragung zu vergewissern.
3 Geheime Abstimmungen oder Wahlen werden grundsätzlich in physischen Sitzungen durchgeführt. Sie können in virtuellen Sitzungen auf elektronischem Weg
durchgeführt werden, sofern hierfür eine sichere und geeignete Applikation zur Verfügung steht.
4 Verlangt ein Mitglied die geheime Abstimmung oder Wahl, ist dies nach Bekanntgabe der Traktandenliste der oder dem Vorsitzenden innert nützlicher Frist noch vor
der Sitzung zu melden. Wird die geheime Abstimmung oder Wahl erst während der
virtuellen Sitzung verlangt, ist diese zu unterbrechen und physisch fortzusetzen, sofern keine Applikation gemäss Absatz 3 zur Verfügung steht.
5 Für die Beschlussfassung und das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen in den
Geschäftsordnungen der jeweiligen Leitungsorgane.
173.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-036
173.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 31.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-036
