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title: "Parkplatzreglement"
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provisions: 17
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# Parkplatzreglement

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Ziel und Zweck dieses Reglementes ist eine auf die Bedürfnisse der Gemeindeentwicklung ausgerichtete Regelung über die Bereitstellung von Parkplätzen für Fahrzeuge.
2
Das Reglement ordnet die Einzelheiten der Erstellungspflicht und der Ersatzlösungen. Es legt insbesondere fest, in welchen Gebieten wie viele Parkplätze auf privatem Grund zu erstellen sind.

## Art. 2 Erstellungspflicht {#art_2}

1
Der Eigentümer einer Baute oder Anlage hat auf eigenem Grund für deren Benützer die erforderlichen Parkplätze bereitzustellen.
2
Die Erstellungspflicht gilt bei Neu- und Erweiterungsbauten sowie bei Nutzungsänderungen.

## Art. 3 Ausnahmen {#art_3}

1
Der Gemeinderat ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe, die eine Abweichung rechtfertigen, Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglementes zu machen.

## Art. 4 Vollzug {#art_4}

1
Der Vollzug dieses Reglementes obliegt dem Gemeinderat.

## Art. 5 Parkplatzbedarf {#art_5}

1
Die Parkplätze werden nach Benützerkategorien eingeteilt:
a)
In Parkplätze für Bewohner
b)
Parkplätze für Besucher und Kunden
c)
Parkplätze für Beschäftigte

## Art. 6 Berechnung des Parkplatzbedarfs {#art_6}

1
Der Bedarf an Parkplätzen ist nach den Angaben der nachstehenden Tabelle zu ermitteln. Bruchteile werden aufgerundet (AGF = Anrechenbare Geschossfläche):
Objekte
Parkplätze für Bewohner: 1 Parkplatz ist erforderlich pro
Parkplätze für Besucher und Kunden: 1 Parkplatz ist erforderlich pro
Parkplätze für Beschäftigte: 1 Parkplatz ist erforderlich pro
Wohnungen
100 m&sup2; aGF mind. aber 1 PP/Whg.
600 m&sup2; aGF
Büros, Labors, Praxen
150 m&sup2; aGF
40 m&sup2; aGF
Lagerräume, Archive
500 m&sup2; aGF
Läden
40 m&sup2; aGF
100 m&sup2; aGF
Fabrikation Werkstätten
500 m&sup2; aGF
250 m&sup2; aGF
Restaurants, Cafés
20 m&sup2; aGF oder 4 Sitzplätze
80 m&sup2; aGF oder 20 Sitzplätze
Hotels, Pensionen
6 Betten (+1 Car-Abstellplatz pro 50 Betten)
15 Betten
2
Bei Gebäuden, die für mehrere Zwecke genutzt werden, wird der Bedarf an Parkplätzen für jede Nutzungsart separat berechnet. Sofern einzelne Räume nicht gleichzeitig beansprucht werden, kann der Gemeinderat eine entsprechende Reduktion vornehmen.
3
Bei den in der Tabelle nicht aufgeführten Nutzungen (z.B. Sportanlagen, Spitäler, kulturelle Anlagen usw.) legt der Gemeinderat die Anzahl der Parkplätze im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen fest. Als Richtlinien können die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) beigezogen werden.

## Art. 7 Erweiterung und Umnutzung bestehender Bauten und Anlagen {#art_7}

1
Werden bestehende Bauten und Anlagen erweitert oder umgenutzt, so ist das ganze Objekt nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.

## Art. 8 Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge {#art_8}

1
Pro Zimmer ist bei Mehrfamilienhäusern mind. 1 Abstellplatz für Zweiradfahrzeuge an leicht zugänglicher, geschützter Stelle vorzusehen.

## Art. 9 Behindertenparkplätze {#art_9}

1
Bei Parkierungsanlagen mit mehr als 40 Parkplätzen ist ein breites Parkfeld für Behinderte an bevorzugter Stelle zu reservieren und entsprechend zu signalisieren.
2
Erfordert es die Nutzungsart, namentlich bei Bauten mit Publikumsverkehr, so kann ein Behindertenparkplatz auch bei einer kleineren Parkplatzzahl verlangt werden.

## Art. 10 Grösse der Parkplätze {#art_10}

1
Die Parkplätze haben eine Mindestgrösse von 12 m&sup2; aufzuweisen.
2
Die für die Zu- und Wegfahrt erforderlichen Flächen wie Vorplätze, Rampen und dergleichen werden für den Bedarf an Parkplätzen nicht angerechnet.

## Art. 11 Lage, Anordnung und Gestaltung der Parkplätze {#art_11}

1
Parkplätze sind zusammengefasst, überbauungs- und verkehrsgerecht anzuordnen. Nach Möglichkeit sind sie in die Bauten zu integrieren. Angrenzende Fussgängerbereiche und Gehwege dürfen nicht beeinträchtigt werden.
2
Parkplätze in Fussgängerbereichen, an Gehwegen und Strassen sind wenn möglich mit Grünstreifen, Bepflanzungen und anderen gestalterischen Mitteln abzutrennen. Wo immer möglich sind sie so zu gestalten, dass das Meteorwasser versickern kann.
3
Grössere Parkplatzflächen sind auch innerhalb der Anlage angemessen zu bepflanzen.
4
Die vorgeschriebenen Kunden- und Besucherparkplätze müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

## Art. 12 Parkplätze vor Baulinien {#art_12}

1
Bei besonderen Erstellungsschwierigkeiten können Parkplätze innerhalb Baulinien auf Zusehen hin gegen Unterzeichnung eines Beseitigungsrevers bewilligt werden.
2
Die Parkplätze sind entschädigungslos aufzuheben, wenn das Land für öffentliche Zwecke beansprucht wird.
3
Aufzuhebende Parkplätze, die nicht ersetzt werden, sind durch den Grundeigentümer abzugelten.

## Art. 13 Parkplätze auf fremden Grund {#art_13}

1
Parkplätze auf fremden Grund werden als Pflichtparkplätze anerkannt, sofern sie sich in angemessener Distanz befinden und mindestens 10 Jahre vertraglich sichergestellt werden.

## Art. 14 Zweckentfremdung {#art_14}

1
Parkplätze dürfen nur ihrer Bestimmung gemäss verwendet werden. Ihre Beseitigung oder Zweckänderung bedarf der Bewilligung des Gemeinderates.

## Art. 15 Ablösesumme {#art_15}

1
Soweit die Erstellung der Anzahl Mindestparkplätze für Personenwagen aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten möglich ist, ist die Erstellungspflicht durch die Leistung einer Ablösesumme abzugelten.
2
Die Ablösesumme richtet sich nach dem jeweiligen am 1. Januar jeden Jahres gültigen Baukostenindexes (kantonale Gebäudeversicherung), aufgerundet auf 10 Punkte. Sie beträgt CHF 3'500.00 pro Abstellplatz bei einem Index von 750 Punkten.
3
Wenn abgegoltene Pflichtparkplätze innert 7 Jahren nach Erteilung der Baubewilligung erstellt werden, wird die bezahlte Ablösesumme auf Antrag des Pflichtigen von der Gemeinde zinslos zurückerstattet.
4
Bei verminderter Pflichtparkplatzzahl zufolge Umnutzung erfolgt keine Rückerstattung der Ablösesumme.
5
Die Ablösesummen sind zur Schaffung und zum Betrieb von öffentlichen Parkplätzen und zur Förderung des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.

## Art. 16 Rechtsmittel {#art_16}

1
Gegen Beschlüsse des Gemeinderates, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## Art. 17 Inkraftsetzung {#art_17}

1
Das Parkplatzreglement tritt mit Beschluss durch die Gemeindeversammlung und Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig werden alle dem Reglement widersprechenden Erlasse aufgehoben.
2
Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglementes vom Gemeinderat noch nicht erledigten Baugesuche für Neu- und Erweiterungsbauten sowie Nutzungsänderungen unterstehen den neuen Vorschriften.
