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title: "Gesetz über die bürgerliche Armenpflege"
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provisions: 14
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# Gesetz über die bürgerliche Armenpflege

## Art. 1 I. Organisation {#art_1}

Die Armenpflege für Bürger der Stadt Chur nach Massgabe der kantonalen,
eventuell eidg. Gesetzgebung wird der bürgerlichen Armenbehörde übertragen.

## Art. 2 {#art_2}

Die bürgerliche Armenbehörde besteht aus drei Mitgliedern und zwei Suppleanten und wird aus der Mitte des Bürgerrates auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Sie konstituiert sich selbst.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Zuteilung der Verwaltungsabteilungen an ihre Mitglieder nach
Massgabe der Geschäftsordnung ist Sache der Armenbehörde.
2 Das Aktuariat sowie das Kassawesen und die Buchhaltung der
Armenpflege besorgt der Bürgerratsschreiber.

## Art. 4 {#art_4}

Die Mitglieder der bürgerlichen Armenbehörde beziehen die Sitzungsgelder der Bürgerräte. Der Präsident bezieht ausser dem ordentlichen Sitzungsgeld
ein Fixum, das vom Bürgerrat festgelegt wird. Barauslagen werden besonders
vergütet.

## Art. 5 {#art_5}

Zur Beschlussfähigkeit der Behörde ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern notwendig.

## Art. 6 {#art_6}

Die bürgerliche Armenbehörde hat dem Bürgerrat jedes Jahr das Budget
zur Genehmigung zu unterbreiten sowie Bericht und Rechnung über das Armenwesen abzulegen.
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## Art. 7 II. Geschäftskreis {#art_7}

Die Obliegenheiten der bürgerlichen Armenbehörde werden bestimmt
durch die kantonale Armenordnung. Insbesondere verfügt sie:
a) Mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde über Aufnahme von Waisen
sowie von Kindern, die von ihren Eltern verwahrlost werden, ins bürgerliche Waisenhaus;
b) über Aufnahme von alten, arbeitsunfähigen und bedürftigen Personen ins
Bürgerasyl;
c) über zweckmässige Versorgung bedürftiger Kranker.

## Art. 8 {#art_8}

In dringenden Fällen ist der Präsident ermächtigt, von sich aus provisorisch
die nötigen Verfügungen zu treffen, hat aber jeweils der Armenbehörde in
nächster Sitzung von den getroffenen Verfügungen Kenntnis zu geben und
dieselben nötigenfalls genehmigen zu lassen.

## Art. 9 {#art_9}

In Unterstützungsfällen, wo die Voraussetzungen betreffend die Unterstützungspflicht im Sinne der Art. 328 und 329 des ZGB vorliegen, sind die nächsten Anverwandten zur Unterstützung anzuhalten.

## Art. 10 {#art_10}

Jeder von der Armenpflege Unterstützte hat, falls er früher oder später wieder zu eigenem Vermögen kommt, die Verpflichtung, die empfangenen Unterstützungen zinslos zu erstatten. Ebenso soll die Armenbehörde nach Massgabe der geleisteten Hilfe Anspruch auf den Nachlass eines verstorbenen Unterstützten erheben (betr. Vergleiche und Vereinbarungen vergl. Art. 8, Ziff. 8 des
Verwaltungs-Reglementes).

## Art. 11 {#art_11}

Die Armenbehörde hat alles zu tun und vorzusorgen, was zur Erhaltung der
Gebäude und Liegenschaften des Armenfonds notwendig ist.

## Art. 12 III. Der Armenfonds {#art_12}

1 Der Armenfonds besteht:
a) aus den Kapitalien;
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b) aus den Liegenschaften.
2 Er wird geäufnet durch Bürgereinkaufstaxen, Vermächtnisse,
Schenkungen etc.

## Art. 13 IV. Die Hilfsmittel für die bürgerliche Armenpflege {#art_13}

Die Hilfsmittel der Armenpflege sind insbesondere:
Die Erträgnisse der Kapitalien und Liegenschaften, die Erstattungen von
beitragspflichtigen Gemeinden im Sinne der kantonalen Armenordnung sowie
die Zuschüsse der Stadtgemeinde nach Massgabe des kantonalen Niederlassungsgesetzes.

## Art. 14 V. Schlussbestimmung {#art_14}

Vorstehendes Gesetz tritt nach Genehmigung durch die Bürgergemeinde
sofort in Kraft, womit alle mit demselben in Widerspruch stehenden Gesetze
und Verordnungen ausser Kraft gesetzt werden.
