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title: "Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln"
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# Reglement betreffend Ausstand in Berufungs- und Beförderungsverfahren sowie in Verfahren auf Verleihung von Titeln

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement gilt für alle Berufungsverfahren an der Universität Luzern.
Es ist überdies anwendbar auf Verfahren betreffend die Beförderung von Professorinnen
und Professoren und die Umwandlung von Professuren sowie auf Verfahren zur Titelverleihung nach dem Reglement zur Verleihung von Titeln an der Universität Luzern2. *
2 Die Vorschriften dieses Reglements sind durch sämtliche mit den Verfahren gemäss
Absatz 1 befassten Gremien (insbesondere Berufungs- oder Beförderungskommission,
Fakultät, Senat und Universitätsrat) einzuhalten, soweit nicht einzelne Bestimmungen
der Sache nach nur für einzelne dieser Gremien anwendbar sind.
3 Besteht mit Bezug auf das Verfassen des Strukturberichts (vgl. § 18 Abs. 2e Universitätsstatut3) der Fakultät oder des Ausschreibungstextes (vgl. § 5 Abs. 1 Berufungsreglement der Universität Luzern4) ein Anschein der Befangenheit von Gremienmitgliedern,
so sind die Bestimmungen des vorliegenden Reglements sinngemäss anwendbar.
1 SRL Nr. 539c
2 SRL Nr. 539s
3 SRL Nr. 539c
4 SRL Nr. 539d
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2024-038
2 Nr. 539u
4 Die Bestimmungen dieses Reglements definieren Mindeststandards zum Vorliegen von
Ausstandsgründen und zur Ausstandspflicht (§§ 2–5). Die Fakultäten können weitergehende Anforderungen festlegen. *

## § 2 {#par_2}

Ausstandsgründe
1 Für Personen, die an den in § 1 Absatz 1 genannten Verfahren sowie Strukturberichten
und Ausschreibungstexten gemäss § 1 Absatz 3 mitwirken, sind die Ausstandsgründe
gemäss § 14 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege5 massgebend.
2 Ein Anschein der Befangenheit aus einem anderen sachlich vertretbaren Grund gemäss
§ 14 Absatz 1g VRG ist insbesondere bei einer Person zu bejahen, die
a. * …
b. * in einem Arbeits- oder einem ähnlichen Verhältnis zu einer Kandidatin oder einem Kandidaten steht und ein Abhängigkeitsverhältnis besteht,
c. mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten eine enge Freundschaft pflegt oder
wenn ernsthafte Konflikte bestehen,
d. sich öffentlich in einer Weise über eine Kandidatin oder einen Kandidaten geäussert hat, die sie oder ihn als befangen erscheinen lässt,
e. * …
f. * …
g. * erhebliche persönliche Interessen am Verfahrensausgang, insbesondere an der
Berufung oder Nichtberufung einer bestimmten Kandidatin oder eines bestimmten
Kandidaten hat,
h. mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten in einem erheblichen, über das übliche Mass hinausgehenden wissenschaftlichen Konkurrenzverhältnis steht.
3 … *
4 … *
§ 2a * Akademische Verbindungen
1 Ein Anschein der Befangenheit aus einem anderen sachlich vertretbaren Grund gemäss
§ 14 Absatz 1g VRG6 ist bei einer Person zu vermuten, die
a. eine Kandidatin oder einen Kandidaten im Rahmen einer Qualifikationsarbeit
(insbesondere Dissertation oder Habilitation) oder Qualifikationsstelle betreut
oder in den letzten fünf Jahren betreut hat,
b. gemeinsam mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten an wissenschaftlichen
Projekten oder Publikationen mitwirkt oder in den letzten fünf Jahren mitgewirkt
hat, sofern die Mitwirkung als Ausdruck einer engen Zusammenarbeit erscheint,
c. eine anderweitige enge wissenschaftliche Kooperation mit einer Kandidatin oder
einem Kandidaten pflegt oder in den letzten fünf Jahren gepflegt hat.
5 SRL Nr. 40
6 SRL Nr. 40
Nr. 539u 3
2 Kein Ausstandsgrund liegt vermutungsweise vor, wenn eine Person
a. als Mitglied einer Fakultät oder einer Kommission zu einem früheren Zeitpunkt
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren getroffen hat,
b. Mitglied der gleichen wissenschaftlichen Organisation (z. B. Forschungsförderungsorganisation, Scientific Board) ist wie eine Kandidatin oder ein Kandidat,
c. die Dissertation oder Habilitation einer Kandidatin oder eines Kandidaten begutachtet hat,
d. sich im wissenschaftlichen oder öffentlichen Diskurs kritisch zu Publikationen
oder Thesen einer Kandidatin oder eines Kandidaten geäussert hat.
§ 2b * Beurteilungsmassstäbe
1 Entscheidend für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes gemäss § 2 Absatz 2 oder § 2a
ist nicht, ob sich eine Person befangen fühlt, sondern ob aus objektiven Gründen und aus
einer Aussenperspektive der Anschein der Befangenheit besteht.
2 Für die Beurteilung, ob eine akademische Verbindung gemäss § 2a einen Ausstandsgrund begründet, sind insbesondere die Intensität und die Aktualität der Verbindung
massgebend.

## § 3 {#par_3}

Persönlicher Anwendungsbereich *
1 Bei Vorliegen eines Ausstandsgrundes sind die Mitglieder der mit der Berufung, Beförderung oder Titelverleihung befassten Gremien und beratend beigezogene Personen

## § 4 sowie Gutachterinnen und Gutachter zum Ausstand verpflichtet. * {#par_4}

Ausstandspflicht in Berufungskommissionen *
1 Ausstandspflichtige Mitglieder einer Berufungskommission haben die Kommission
grundsätzlich auf Dauer zu verlassen und sich jeder Einflussnahme auf das Verfahren zu
enthalten. Besteht der Ausstandsgrund im Verhältnis zu einer Kandidatin oder einem
Kandidaten, deren oder dessen Bewerbung nach der ersten Sichtung der Bewerbungen
durch die nicht ausstandspflichtigen Kommissionsmitglieder nicht weiterverfolgt werden soll, ist eine Mitwirkung des Kommissionsmitglieds im weiteren Verfahren erlaubt.
2 Besteht ein Ausstandsgrund, entscheidet die Berufungskommission darüber, ob der Fakultät ein Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Kommission zu stellen ist. Über das
Nachrücken von durch die Fakultät bestimmten Ersatzpersonen entscheidet die Kommission. *
3 Liegt bei einem wesentlichen Teil der Mitglieder der Berufungskommission ein Ausstandsgrund vor und erscheint dadurch die Glaubwürdigkeit der Kommission als erheblich beeinträchtigt, ist das laufende Verfahren zu unterbrechen und die Kommission teilweise oder ganz neu zu besetzen. *
4 Nr. 539u

## § 5 {#par_5}

Ausstandspflicht in anderen Sachlagen *
1 Betrifft der Ausstandsgrund nicht ein Mitglied einer Berufungskommission, sondern
ein anderes mit dem Berufungs-, Beförderungs- oder Titelverleihungsverfahren befasstes Gremium (insbesondere Fakultät, Senat, Universitätsrat), so enthält sich die ausstandspflichtige Person jeder Mitwirkung bei der Vorbereitung des Geschäfts sowie bei
der Beratung und Beschlussfassung.
2 Liegt zwischen einer externen Gutachterin oder einem externen Gutachter und der
Kandidatin oder dem Kandidaten ein Ausstandsgrund vor, darf ein bereits erstelltes Gutachten im Verfahren nicht verwendet werden. In anderen Fällen, insbesondere bei der
Befangenheit einer externen Gutachterin oder eines externen Gutachters gegenüber einer
anderen Kandidatin oder einem anderen Kandidaten, entscheidet das zuständige Gremium darüber, ob das Gutachten verwendet werden kann und ob allenfalls weitere Gutachten einzuholen sind.

## § 6 {#par_6}

Folgen der Verletzung der Ausstandspflicht
1 Abschnitte des Verfahrens, bei denen ausstandspflichtige Personen mitgewirkt haben,
müssen unter Ausschluss der ausstandspflichtigen Mitglieder wiederholt werden. Probevorträge müssen nicht wiederholt werden.

## § 7 {#par_7}

Selbstdeklaration und Anzeige
1 Der oder die Vorsitzende des mit dem Geschäft befassten Gremiums sorgt dafür, dass
die Ausstandsbestimmungen frühzeitig allen Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden.
Die Zusammensetzung der Berufungskommission wird den Kandidatinnen und Kandidaten auf Anfrage bekanntgegeben; den zu einem Probevortrag eingeladenen Personen
wird die Zusammensetzung der Kommission spätestens mit der Einladung zum Vortrag
mitgeteilt.
2 Externe Gutachterinnen und Gutachter sowie Gremienmitglieder, auf die ein möglicher
Ausstandsgrund nach § 2 oder eine akademische Verbindung nach § 2a zutrifft, melden
dies sofort nach Entstehen oder Bekanntwerden der oder dem Vorsitzenden des betroffenen Gremiums. *
3 Verlangt eine Kandidatin oder ein Kandidat den Ausstand einer Person, so hat sie dies
sofort nach Bekanntwerden oder Entstehen des Ausstandsgrundes der oder dem Vorsitzenden des betroffenen Gremiums anzuzeigen. Betrifft der Ausstandsgrund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, so erfolgt die Anzeige an die Dekanin oder den Dekan,
falls diese oder dieser betroffen ist an die Rektorin oder den Rektor. *

## § 8 {#par_8}

Entscheid
1 Über das Vorliegen eines Ausstandsgrundes sowie über dessen Folgen entscheidet das
betroffene Gremium. Die betroffene Person ist anzuhören, tritt für den Entscheid jedoch
in den Ausstand. *
Nr. 539u 5
2 Beratungen und Entscheidungen betreffend Ausstandsgründe und Ausstand werden im
Protokoll des betroffenen Gremiums so festgehalten, dass sie nachvollziehbar und rekonstruierbar sind.
3 Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat ein Ausstandsbegehren gestellt und wird dieses
abgelehnt, wird dieser Entscheid ihr oder ihm schriftlich und begründet mitgeteilt.

## § 9 {#par_9}

Übergangsrecht
1 Dieses Reglement ersetzt in seinem Geltungsbereich und mit seinem Inkrafttreten alle
bisherigen Richtlinien und Regelungen der Universität Luzern.
2 Die Änderungen vom 10. Dezember 2025 sind auch für zu diesem Zeitpunkt laufende
Verfahren anwendbar. *
6 Nr. 539u
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 26.06.2024 01.08.2024 Erstfassung G 2024-038
Erlasstitel 10.12.2025 01.02.2026 geändert G 2026-006
§ 1 Abs. 1 10.12.2025 01.02.2026 geändert G 2026-006
§ 1 Abs. 4 10.12.2025 01.02.2026 eingefügt G 2026-006
§ 2 Abs. 2, a. 10.12.2025 01.02.2026 aufgehoben G 2026-006
§ 2 Abs. 2, b. 10.12.2025 01.02.2026 geändert G 2026-006
§ 2 Abs. 2, e. 10.12.2025 01.02.2026 aufgehoben G 2026-006
§ 2 Abs. 2, f. 10.12.2025 01.02.2026 aufgehoben G 2026-006
§ 2 Abs. 2, g. 10.12.2025 01.02.2026 geändert G 2026-006
§ 2 Abs. 3 10.12.2025 01.02.2026 aufgehoben G 2026-006
§ 2 Abs. 4 10.12.2025 01.02.2026 aufgehoben G 2026-006
§ 2a 10.12.2025 01.02.2026 eingefügt G 2026-006
§ 2b 10.12.2025 01.02.2026 eingefügt G 2026-006
§ 3 10.12.2025 01.02.2026 Titel geändert G 2026-006
§ 3 Abs. 1 10.12.2025 01.02.2026 geändert G 2026-006
§ 4 10.12.2025 01.02.2026 Titel geändert G 2026-006
§ 4 Abs. 2 10.12.2025 01.02.2026 geändert G 2026-006
§ 4 Abs. 3 10.12.2025 01.02.2026 geändert G 2026-006
§ 5 10.12.2025 01.02.2026 Titel geändert G 2026-006
§ 7 Abs. 2 10.12.2025 01.02.2026 geändert G 2026-006
§ 7 Abs. 3 10.12.2025 01.02.2026 geändert G 2026-006
§ 8 Abs. 1 10.12.2025 01.02.2026 geändert G 2026-006
§ 9 Abs. 2 10.12.2025 01.02.2026 geändert G 2026-006
Nr. 539u 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-038
10.12.2025 01.02.2026 Erlasstitel geändert G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 1 Abs. 1 geändert G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 1 Abs. 4 eingefügt G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 2 Abs. 2, a. aufgehoben G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 2 Abs. 2, b. geändert G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 2 Abs. 2, e. aufgehoben G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 2 Abs. 2, f. aufgehoben G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 2 Abs. 2, g. geändert G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 2 Abs. 3 aufgehoben G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 2 Abs. 4 aufgehoben G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 2a eingefügt G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 2b eingefügt G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 3 Titel geändert G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 3 Abs. 1 geändert G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 4 Titel geändert G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 4 Abs. 2 geändert G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 4 Abs. 3 geändert G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 5 Titel geändert G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 7 Abs. 2 geändert G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 7 Abs. 3 geändert G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 8 Abs. 1 geändert G 2026-006
10.12.2025 01.02.2026 § 9 Abs. 2 geändert G 2026-006
