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title: "Reglement über das Schulgeld an Musikschule Konservatorium Zürich (Schulgeldreglement MKZ)"
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# Reglement über das Schulgeld an Musikschule Konservatorium Zürich (Schulgeldreglement MKZ)

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Unterricht an MKZ findet als Einzel- oder Kleingruppenunterricht mit bis zu drei Schülerinnen oder Schülern oder
als Gruppenunterricht statt. Die Direktorin oder der Direktor bestimmt die Mindestanzahl der Teilnehmenden an Unterrichtsangeboten im Gruppenunterricht.
2 Die Unterrichtsangebote und die dafür geltenden Schulgeldtarife werden im Unterrichtsprogramm von MKZ veröffentlicht.

## Art. 3 {#art_3}

1 An MKZ gelten subventionierte und nicht subventionierte Schulgeldtarife.
2 Für folgende Schülerinnen und Schüler kommen die subventionierten Schulgeldtarife zur Anwendung:
a. Minderjährige und junge Erwachsene bis zum vollendeten
20. Altersjahr oder in Erstausbildung, längstens aber bis
zum vollendeten 25. Altersjahr, mit Wohnsitz in der Stadt
Zürich;
b. Schülerinnen und Schüler im Förderprogramm von MKZ
bis zum vollendeten 25. Altersjahr mit Wohnsitz im Kanton
Zürich;
c. Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Teilnahme an
durch die Direktorin oder den Direktor bezeichneten Eliteformationen.2
1 Fassung gem. STRB Nr. 323 vom 31. März 2021; Inkrafttreten 1. August 2021.
2 Fassung gem. STRB Nr. 512 vom 21. Juni 2017; Inkrafttreten 1. August 2017.
Geltungsbereich
Unterrichtsangebot
Tarifkategorien
2Schulgeldreglement MKZ
412.650
3 Für die übrigen Schülerinnen und Schüler kommen die nicht
subventionierten Schulgeldtarife zur Anwendung. Vorbehalten
bleiben besondere Kostenregelungen für auswärtige Schülerinnen und Schüler gemäss Zusammenarbeitsvereinbarung mit
dem Verband Zürcher Musikschulen sowie für Schülerinnen und
Schüler aus Schulen, mit denen MKZ eine Unterrichts- und Kostenvereinbarung geschlossen hat.

## Art. 4 {#art_4}

Der Schulgeldtarif für ein bestimmtes Unterrichtsangebot
pro Semester wird berechnet durch Multiplizieren des anwendbaren Minutentarifs gemäss Art. 5 mit den durchschnittlichen
Unterrichtsminuten des betreffenden Unterrichtsangebots pro
Woche, geteilt durch die Mindestanzahl der Teilnehmenden, wobei das Ergebnis auf die nächsten zehn Franken auf- oder abgerundet wird.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Minutentarif entspricht dem Tarif für wöchentlich eine
Minute Unterricht während 19,5 Unterrichtswochen (Semester).
2 Für den Einzel- und Kleingruppenunterricht beträgt der subventionierte Minutentarif Fr. 21.33, der nicht subventionierte Minutentarif Fr. 50.67.
3 Für den Gruppenunterricht beträgt der subventionierte Minutentarif Fr. 25.01, der nicht subventionierte Minutentarif Fr. 59.39.

## Art. 6 {#art_6}

1 Für den Unterricht von Minderjährigen oder jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 20. Altersjahr mit Wohnsitz in
der Stadt Zürich, die im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern
leben, bezahlen die Eltern bei bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen ein zusätzlich ermässigtes Schulgeld.3
2 Massgebender Betrag für die Ermässigung bildet das steuerbare Einkommen zuzüglich 10 Prozent des steuerbaren Vermögens über dem steuerfreien Betrag.
3 Wohnen verheiratete oder nicht verheiratete Eltern zusammen,
werden Einkommen und Vermögen beider Elternteile für die Berechnung der Ermässigung beigezogen.
4 Leben Eltern getrennt, ist das steuerbare Einkommen und das
Vermögen desjenigen Elternteils massgeblich, bei dem das Kind
mehrheitlich wohnt.
3 Fassung gem. STRB Nr. 323 vom 31. März 2021; Inkrafttreten 1. August 2021.
Berechnung der
Schulgeldtarife
Minutentarif
Ermässigung für
Minderjährige
und junge
Erwachsene
3Schulgeldreglement MKZ 412.650
5 Der Ermässigungssatz beträgt:
a. 70 Prozent bei einem massgebenden Betrag bis Fr. 30 000.–;
b. 60 Prozent bei einem massgebenden Betrag über Fr. 30 000.–
bis Fr. 35 000.–;
c. 50 Prozent bei einem massgebenden Betrag über Fr. 35 000.–
bis Fr. 40 000.–;
d. 40 Prozent bei einem massgebenden Betrag über Fr. 40 000.–
bis Fr. 45 000.–;
e. 30 Prozent bei einem massgebenden Betrag über Fr. 45 000.–
bis Fr. 50 000.–;
f. 20 Prozent bei einem massgebenden Betrag über Fr. 50 000.–
bis Fr. 55 000.–;
g. 10 Prozent bei einem massgebenden Betrag über Fr. 55 000.–
bis Fr. 60 000.–.
Art. 6bis4 1 Inhaberinnen und Inhabern einer von der Caritas ausgestellten «KulturLegi» mit Wohnsitz in der Stadt Zürich wird ab
dem 21. Altersjahr eine Ermässigung auf dem nicht subventionierten Schulgeldtarif von 50 Prozent gewährt.
2 Eine Kumulation mit weiteren Ermässigungen ist nicht möglich.

## Art. 7 {#art_7}

Besuchen drei oder mehr Geschwister bis zum vollendeten 20. Altersjahr aus einem gemeinsamen Haushalt den Unterricht an MKZ, so wird das Schulgeld zusätzlich um 10 Prozent
ermäs sigt.
Art. 85 1 Die Anmeldung kann bis zum 31. Mai oder bis zum
15. Dezember auf Beginn des nachfolgenden Semesters erfolgen und gilt unbefristet bis zum Zeitpunkt, auf den die ordnungsgemässe Abmeldung erfolgt.
2 Eine Abmeldung ist schriftlich vorzunehmen und kann bis zum
31. Mai oder bis zum 15. Dezember auf Ende des laufenden Semesters erfolgen.
3 Die Direktorin oder der Direktor kann bestimmte Unterrichtsangebote als Angebote mit befristeter Dauer ausgestalten; die
Anmeldung erfolgt in diesem Fall für den betreffenden Zeitraum
befristet. Eine Abmeldung vor Beendigung ist nicht möglich; vorbehalten bleibt Art. 10.
4 Fassung gem. STRB Nr. 323 vom 31. März 2021; Inkrafttreten 1. August 2021.
5 Fassung gem. STRB Nr. 323 vom 31. März 2021; Inkrafttreten 1. August 2021.
Ermässigung
mit «KulturLegi»
Geschwisterrabatt
An- und
Abmeldung
4Schulgeldreglement MKZ
412.650
4 Bei einer verspäteten Abmeldung vom Einzelunterricht vor Semesterbeginn ist eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.– zu
bezahlen.
5 Bei einer Abmeldung vom Einzel- oder Gruppenunterricht ab
Semesterbeginn ist das Schulgeld für das angelaufene Semester zu bezahlen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Erstausbildung gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a ist für jedes
Schuljahr durch Einreichen von geeigneten Unterlagen bis zum
30. September nachzuweisen. Bei Neueintritt auf das zweite Semester sind die Unterlagen bis zum 28. Februar einzureichen.
2 Das Gesuch um Ermässigung gemäss Art. 6 oder 6bis ist für
jedes Schuljahr bis zum 31. August, bei Neueintritt auf das 2. Semester bis zum 28. Februar einzureichen.6
3 Werden Unterlagen für die Anwendung von subventionierten
oder ermässigten Schulgeldtarifen verspätet, aber noch während
des laufenden Semesters erbracht, ist eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.– zu bezahlen. Nach Abschluss des Semesters
werden Unterlagen nicht mehr rückwirkend berücksichtigt.

## Art. 10 {#art_10}

1 Bei Unterrichtsausfall, insbesondere aufgrund von gesetzlichen Feiertagen, Teilnahme der Lehrpersonen an schulinternen Veranstaltungen oder Fernbleiben vom Unterricht von
Schülerinnen und Schülern, besteht kein Anspruch auf Reduktion des Schulgeldes. Ebenso besteht kein Anspruch darauf, die
ausgefallenen Lektionen nachzuholen.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Direktorin oder der
Direktor bei Unterrichtsausfall auf schriftliches Gesuch hin die
anteilsmässige Reduktion des Schulgelds bewilligen. Als Gründe für die Reduktion gelten insbesondere:
a. Längerdauernde Krankheit oder Unfall der Schülerin oder
des Schülers;
b. Längerdauernde Krankheit oder Unfall der Lehrperson;
c. Rekrutenschule oder Zivildienst;
d. Wegzug.
Die Einzelheiten werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MKZ geregelt.
6 Fassung gem. STRB Nr. 323 vom 31. März 2021; Inkrafttreten 1. August 2021.
Einreichen von
Unterlagen
Unterrichtsausfall und
Reduktion des
Schulgelds
5Schulgeldreglement MKZ 412.650

## Art. 11 {#art_11}

Die Direktorin oder der Direktor kann bei Belegung von
Einzel- oder Kleingruppenunterricht den zusätzlichen Besuch
eines Angebots im Gruppenunterricht für kostenlos erklären, sofern ein enger Zusammenhang zwischen den Unterrichtsangeboten besteht.

## Art. 12 {#art_12}

1 Das Schulgeld für das Pre-College MKZ für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich wird auf pauschal Fr. 1450.– pro Semester festgelegt. Für Schülerinnen und
Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich beträgt
das Schulgeld pauschal Fr. 1850.– pro Semester.7
2 Das Schulgeld für den Vorkurs in Studienvorbereitung MKZ für
Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich wird
auf Fr. 1400.– pro Schuljahr festgelegt. Für Schülerinnen und
Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich beträgt
das Schulgeld Fr. 1990.– pro Schuljahr.
3 Die Direktorin oder der Direktor legt den Beitrag für die Teilnahme an Probewochenenden, an Lagern und Konzertreisen fest.
Dieser soll maximal 40 Prozent der Gesamtkosten pro Teilnehmerin oder Teilnehmer betragen.8
4 Für die Durchführung des freiwilligen Stufentests wird ein Beitrag von Fr. 50.– erhoben.
Art. 12bis9 Schülerinnen und Schüler im Förderprogramm von
MKZ mit den Stufen «Basis», «Aufbau 1» und «Aufbau 2» haben ergänzend zum kostenpflichtigen Unterricht von mindestens
50 Minuten pro Woche stufenabhängig wie folgt Anspruch auf
kostenlosen Unterricht:
a. Stufe «Basis»: 10 Minuten pro Woche;
b. Stufe «Aufbau 1»: 20 Minuten pro Woche;
c. Stufe «Aufbau 2»: 30 Minuten pro Woche.
Art. 12ter10 1 Angestellte von MKZ mit Anstellungsverhältnis gemäss Verordnung über das Arbeitsverhältnis des Lehr- und Therapiepersonals der städtischen Volksschule (VLT)11 können pro
Semester ein Angebot von MKZ zu einem ermässigten Tarif besuchen.
7 Fassung gem. STRB Nr. 323 vom 31. März 2021; Inkrafttreten 1. August 2021.
8 Fassung gem. STRB Nr. 512 vom 21. Juni 2017; Inkrafttreten 1. August 2017.
9 Fassung gem. STRB Nr. 2981 vom 2. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
10 Fassung gem. STRB Nr. 2981 vom 2. Oktober 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
11 vom 2. Oktober 2019, AS 177.500.
Besuch von
zusätzlichen
Unterrichtsangeboten
Besondere
Unterrichtsangebote
Besondere
Tarifbestimmungen
a. Förderprogramm
b. Angestellte
von MKZ
6Schulgeldreglement MKZ
412.650
2 Bei Vollzeitbeschäftigung beträgt die Ermässigung 50 Prozent
des Schulgeldtarifs gemäss Art. 3.
3 Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Ermässigung gemäss Abs. 2
anteilmässig reduziert.
4 Für Angestellte mit Anstellungsverhältnis gemäss Verordnung
über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (PR)12 kann
die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher
gemäss Art. 59quinquies PR ermässigte Schulgeldtarife festlegen.

## Art. 13 {#art_13}

Dieses Reglement wird auf Schuljahr 2015/16 (17. August
2015) in Kraft gesetzt. Auf diesen Zeitpunkt hin werden STRB
Nr. 274/2000, STRB Nr. 537/2013 sowie STRB Nr. 48/2014 aufgehoben.
12 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.
Inkraftsetzung
und Aufhebung
bisherigen
Rechts
