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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau"
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provisions: 11
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# Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau

## Art. 1 als Vereinbarung:5 {#art_1}

Gründung Zweckverband
1 Die st.gallischen politischen Gemeinden Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Wil, Zuzwil, Kirchberg, Niederhelfenschwil sowie die thurgauischen politischen Gemeinden Rickenbach, Sirnach, Wilen und Wuppenau werden ermächtigt, sich für Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage, einer
Kanalisation und von Sonderbauwerken zu einem Zweckverband (nachfolgend
Verband) zusammenzuschliessen.
2 Die beteiligten Gemeinden legen Zweck und Organisation des Verbands sowie
Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband in einer Zweckverbandsvereinbarung fest. Diese bedarf zur Rechtsgültigkeit
der Genehmigung durch die zuständigen Behörden6 der Vereinbarungskantone.
1 sGS 151.2; abgekürzt GG.
2 sGS 752.2.
3 RB 101.
4 RB 814.20.
5 In Vollzug ab 20. Februar 2024.
6 Im Kanton St.Gallen das Bau- und Umweltdepartement (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GG SG); im
Kanton Thurgau der Regierungsrat (§ 39 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [RB 210.1] und § 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinden [RB
131.1; abgekürzt GemG]).
nGS 2024-002
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## Art. 2 {#art_2}

Beitritt weiterer politischer Gemeinden
1 Dem Verband können weitere politische Gemeinden der Kantone St.Gallen und
Thurgau beitreten.
2 Die zuständigen Behörden7 können durch übereinstimmende Beschlüsse den
Verband verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen.

## Art. 3 {#art_3}

Rechtsnatur und Sitz
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sein Sitz ist in Uzwil.

## Art. 4 {#art_4}

Anwendbares Recht
1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.
2 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der
gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandsvereinbarung keine
anderslautenden Vorschriften enthält.
3 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung
ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Aufsicht
1 Die Aufsicht über den Verband wird von den zuständigen Behörden des Kantons
St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau
ausgeübt. Vorbehalten bleibt die Aufsicht der Vereinbarungskantone über ihre
Gemeinden.

## Art. 6 {#art_6}

Streitigkeiten innerhalb des Verbands
a) Grundsatz
1 Die Verbandsgemeinden und der Verband legen Streitigkeiten möglichst durch
Verhandlung oder Vermittlung bei.
7 Im Kanton St.Gallen die Regierung (Art. 138 Abs. 1 GG SG); im Kanton Thurgau der Regierungsrat (§ 38 Abs. 1 GemG).
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2 Können sie sich nicht einigen, entscheidet ein Schiedsgericht über Streitigkeiten
zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern.

## Art. 7 {#art_7}

b) Schiedsgerichtsverfahren
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert 30 Tagen nach
Anrufung des Schiedsgerichtes je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter.
Die Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert 30 Tagen als drittes Mitglied
des Schiedsgerichtes eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
2 Können sich die beiden Schiedspersonen nicht über ein Präsidium einigen, wird
dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichtes des
Kantons St.Gallen bestimmt.
3 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Uzwil.
4 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20088.

## Art. 8 {#art_8}

Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden
von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen
entschieden.

## Art. 9 {#art_9}

Zivilrechtliche Streitigkeiten
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde
oder dem Verband die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den
ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.

## Art. 10 {#art_10}

Vollstreckung
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Entscheide des
Schiedsgerichtes oder der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des
anderen Vereinbarungskantons zu beachten und zu vollstrecken.

## Art. 11 {#art_11}

Streitbeilegung
1 Bei Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, bemühen sich die Regierungen um eine Beilegung durch Verhandlung oder Vermittlung.
8 SR 272.
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2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das
Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 20059.
9 SR 173.110.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2024-002 20.02.2024 20.02.2024
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.02.2024 20.02.2024 Erlass Grunderlass 2024-002
