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title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei (AB Bodycam-Verordnung)"
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# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei (AB Bodycam-Verordnung)

## Art. 1 {#art_1}

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Aufgaben,
Befugnisse und technischen Anforderungen für den Einsatz von
Bodycams.

## Art. 2 {#art_2}

In diesen Ausführungsbestimmungen bedeuten:
a. mobile Systeme: mobile Aufzeichnungsgeräte für Video-
und Audioaufnahmen (Kameras mit dazugehörenden Docking-Stationen);
b. stationäres System: von der Stadtpolizei unabhängiger, externer, sicherer und zentraler Speicherungsort zur Bearbeitung und Aufbewahrung der Aufnahmen;
c. bearbeiten: jeder Umgang mit Aufzeichnungen, insbesondere diese einsehen, extrahieren, verändern und löschen;
d. extrahieren: Erstellung und Übermittlung der Kopie einer
Originalaufzeichnung vom stationären System an die Stadtpolizei.

## Art. 3 {#art_3}

Das Bodycam-System besteht aus:
a. mobilen Systemen;
b. einem stationären System gemäss Art. 12 lit. b und e Verordnung über den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei (nachfolgend: Bodycam-Verordnung).
1 AS 101.100
2 AS 551.131
3 Begründung siehe STRB Nr. 2949 vom 25. Oktober 2023.
Gegenstand
Begriff
Bodycam-
System
2551.132 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei

## Art. 4 (AB Bodycam-Verordnung) {#art_4}

Die Stadtpolizei ist zuständig für:
a. die Beschaffung der mobilen Systeme gemäss den technischen Anforderungen nach Art. 6, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Instanzen;
b. den Betrieb der mobilen Systeme;
c. die Übermittlung der Aufzeichnungen der Aufnahmen auf
den mobilen Systemen an das stationäre System;
d. die Erstellung und die Pflege des notwendigen technischen
und organisatorischen Berechtigungs- und Rollenkonzepts
für:
1. die Nutzung der mobilen Systeme,
2. die Ausübung der Rechte gemäss Art. 8 und 9.

## Art. 5 {#art_5}

Organisation und Informatik (OIZ) ist zuständig für:
a. den Betrieb des stationären Systems in den städtischen
Rechenzentren;
b. die Sicherstellung der Verfügbarkeit der gespeicherten Aufzeichnungen und der erhobenen Protokolldateien während
der Speicherfristen gemäss Art. 6;
c. die Gewährleistung der Einhaltung der Regelungen über
die Zugriffsberechtigung;
d. die Erstellung von anonymisierten Kopien von extrahierten
Video- und Audioaufnahmen zu Schulungs- und Weiterbildungszwecken.

## Art. 6 {#art_6}

Das Bodycam-System erfüllt folgende Anforderungen:
a. Daten auf mobilen Systemen können nur zum Zweck der
Datenübermittlung an das stationäre System bearbeitet
werden.
b. Die Datenübermittlung an das stationäre System erfolgt
vollständig und automatisiert.
c. Daten auf den mobilen Systemen werden nach der Datenübermittlung an das stationäre System automatisch gelöscht.
d. Das stationäre System protokolliert Zugriffe auf Aufzeichnungen.
e. Aufzeichnungen werden in unveränderbarer Form auf dem
stationären System während 100 Tagen gespeichert und
anschliessend automatisch gelöscht.
Aufgaben
a. Stadtpolizei
b. Organisation
und Informatik
Technische
Anforderungen
3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
den Einsatz von Bodycams bei der Stadtpolizei
(AB Bodycam-Verordnung)
551.132
f. Originale von extrahierten Aufzeichnungen gemäss Art. 9
Bodycam-Verordnung werden für die Dauer von fünf Jahren
ab Extraktionsdatum im stationären System gespeichert
und anschliessend automatisch gelöscht.

## Art. 7 {#art_7}

Angestellte von OIZ können auf Aufzeichnungen im stationären System direkt zugreifen, wenn der Zugriff erforderlich ist
für:
a. Wartungs- und Supportleistungen;
b. die Gewährleistung von Zugriffsberechtigungen gemäss
Art. 8 und 9;
c. die Erstellung von anonymisierten Kopien zu Weiterbildungs- und Schulungszwecken.

## Art. 8 {#art_8}

1 Kameraführende Polizeiangehörige gemäss Art. 10
Abs. 1 können ihre Aufnahmen einsehen, wenn ein Verdacht auf
strafbares Verhalten vorliegt.
2 Sie dokumentieren die Einsichtnahme und deren Ergebnisse
im Polizei-Informationssystem (POLIS).

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Stadtpolizei kann Aufzeichnungen von Aufnahmen:
a. einsehen;
b. als Kopie extrahieren;
c. an berechtigte Dritte weiter- oder herausgeben.
2 Die Zuständigkeit ist beschränkt auf folgende Funktionen und
Sachverhalte:
a. Chefin oder Chef Kriminalabteilung, sofern die Aufzeichnungen zur Rapportierung strafbarer Handlungen benötigt
werden;
b. Brandtouroffizierin oder Brandtouroffizier, sofern die Aufzeichnungen zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben umgehend benötigt werden;
c. Chefin oder Chef Rechtsdienst in allen übrigen Fällen,
insbesondere im Rahmen von Beschwerdeverfahren und
Akteneinsichtsgesuchen Dritter.

## Art. 10 {#art_10}

1 Polizeiangehörige werden an der Uniform mit der Aufschrift «Video» gekennzeichnet, wenn sie eine Kamera führen.
2 Die Kennzeichnung wird im Brustbereich und am Rücken gut
sichtbar angebracht.

## Art. 11 {#art_11}

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar
2024 in Kraft.
Zugriffs
berechtigungen
a. OIZ
b. kameraführende Polizeiangehörige
c. Angehörige
der Stadtpolizei
Kennzeichnung
Inkrafttreten
