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title: "Gesetz über die Gewässer"
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# Gesetz über die Gewässer

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand, Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt:
1. den Hochwasserschutz, die Revitalisierung und den Unterhalt der
Gewässer;
2. den Schutz der Gewässer;
3. die Nutzung der Gewässer;
4. die Wasserversorgung.
2 Vorbehalten bleiben die Regelungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere die Gesetzgebungen über die Binnenschifffahrt5) und die Fischerei6).
3 Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer.
1) SR 721.100
2) SR 721.80
3) SR 814.20
4) SR 220
5) SR 747.201, NG 654.1
6) SR 923.0, NG 842.1

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#art_2}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt den nachhaltigen Umgang mit Gewässern,
insbesondere:
1. den Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten
vor schädlichen Auswirkungen der Gewässer;
2. die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten;
3. den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen;
4. die Regelung der Nutzung der Gewässer;
5. die Sicherstellung der Versorgung der Menschen, Tiere und
Pflanzen mit Wasser in hinreichender Qualität und Menge.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 Die Begriffe richten sich nach dem Bundesrecht.
2 Soweit sich diese nicht aus dem Bundesrecht ergeben, definiert der
Regierungsrat sie in einer Verordnung.

## Art. 4 {#art_4}

Öffentliche Gewässer
1 Die ober- und unterirdischen Gewässer sind grundsätzlich öffentlich.
2 Die öffentlichen Gewässer unterstehen der Hoheit des Kantons.
3 Sie stehen unabhängig der privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse an
den Grundstücken nicht im Privateigentum. An den öffentlichen Gewässern können keine privaten Rechte erworben werden.
4 Der Kanton kann für die oberirdischen öffentlichen Gewässer selbständige Grundstücke ausscheiden.

## Art. 5 {#art_5}

2. Ausnahmen
a) Quellen
1 Quellen sind privat, wenn:
1. deren oberirdischer Wasserlauf kein Gerinne zu bilden vermag;
und
2. sie eine mittlere Ergiebigkeit von weniger als 300 Litern pro Minute aufweisen.

## Art. 6 {#art_6}

b) Nachweis privater Gewässer
1 Gewässer sind privat, wenn der Nachweis gemäss Art. 664 Abs. 2
ZGB7) erbracht werden kann. Es können auch nur Teile des Gewässers
privat sein.
2 Der Nachweis gilt höchstens im Umfang der bisherigen rechtmässigen
Nutzung.
3 Für den Nachweis muss glaubhaft gemacht werden, dass:
1. das Gewässer bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom
30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz,
WRG)8) ununterbrochen privat genutzt wurde;
2. diese private Nutzung gemäss dem Wasserrechtsgesetz vom
30. April 1967 weiterhin ohne Bewilligung beziehungsweise Verleihung zulässig war; und
3. eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, sofern sich das
genutzte Gewässer auf einem fremden Grundstück befindet.
4 Bei Quellen gilt der Nachweis alternativ zu Abs. 3 als erbracht, wenn
die Dienstbarkeit gemäss Art. 704 Abs. 2 ZGB vor dem Inkrafttreten des
Wasserrechtsgesetzes vom 30. April 1967 im Grundbuch eingetragen
wurde.

## Art. 7 {#art_7}

3. Feststellung
1 Die für die Gewässernutzung zuständige Direktion stellt von Amtes
wegen oder auf Antrag einer Person mit einem schutzwürdigen Interesse fest, ob und in welchem Umfang ein Gewässer öffentlicher Natur ist.
2 Sie lässt die Feststellungsverfügung nach deren Rechtskraft im Grundbuch anmerken.

## Art. 8 {#art_8}

Gewässerkataster, Wasserrechtsverzeichnis
1 Der Kanton führt:
1. einen Kataster über die Gewässer;
2. ein Verzeichnis über die Wasserrechte.
2 Gewässerkataster und Wasserrechtsverzeichnis haben keine Rechtsverbindlichkeit.
7) SR 210
8) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Januar 1968
3 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung den Inhalt und die Nachführung des Gewässerkatasters und des Wasserrechtsverzeichnisses
fest.

## Art. 9 {#art_9}

Kataster der Gefahrengebiete und Abflusskorridore
1 Der Kanton führt einen Kataster für diejenigen Gebiete, bei denen die
Errichtung oder Änderung von Bauten oder Anlagen zu einer Gefährdung von Menschen, Tieren oder Sachen durch Gewässer führen kann.
2 Der Kataster bedarf der Genehmigung des Regierungsrates und ist öffentlich einsehbar.
3 Bei der baubewilligungspflichtigen Errichtung oder Änderung von Bauten oder Anlagen in Gefahrengebieten und Abflusskorridoren ist nachzuweisen, dass Art. 132 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)9) aus
wasserbaulicher Sicht eingehalten ist.

## Art. 10 {#art_10}

Seeuferkonzept Vierwaldstättersee
1 Der Regierungsrat erlässt für den Vierwaldstättersee ein behördenverbindliches Seeuferkonzept.
2 Es zeigt abschnittsweise die Abstimmung von Schutz- und Nutzungsansprüchen im Bereich des Seeufers auf.

## Art. 11 {#art_11}

Duldungspflicht
1 Personen mit rechtlicher oder tatsächlicher Herrschaft über Grundstücke und Anlagen haben den Konzessions-, Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörden beziehungsweise den von ihnen beauftragten Stellen:
1. jederzeit Zugang zu ihren Grundstücken und Anlagen zu gewähren;
2. erforderliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen;
3. Untersuchungen oder Planungsarbeiten auf dem Grundstück sowie in und um Anlagen zu dulden.
2 Sie haben den Personen, die gemäss Art. 19 ff. für den Wasserbau zuständig sind, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugang zu
ihren Grundstücken zu gewähren.
3 Für den hieraus entstehenden Schaden ist voller Ersatz zu leisten;
Streitigkeiten über die Entschädigung werden im Schätzungsverfahren
nach dem kantonalen Enteignungsrecht10) entschieden.
9) NG 611.1
10) NG 266.1

## Art. 12 {#art_12}

Übernahme von Aufgaben
1 Der Kanton kann mit Entscheid des Regierungsrates die Aufgaben der
Gemeinden auf deren Kosten übernehmen, wenn dies die Gemeindeversammlung beschliesst.
2 Die Gemeinde kann mit Entscheid des Gemeinderates die Verpflichtungen Privater auf deren Kosten übernehmen, wenn diese darum ersuchen.

## Art. 13 {#art_13}

Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der einzelnen
Sachbereiche aus, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
2 Im Weiteren gelten insbesondere die Vorschriften:
1. des Gemeindegesetzes11) über die Aufsicht;
2. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes12) über die Ersatzvornahme.

## Art. 14 {#art_14}

Sicherheitsleistung
1 Zur Sicherstellung der im Rahmen einer Bewilligung oder Konzession
festgelegten Bedingungen und Auflagen kann die anordnende Instanz
eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.

## Art. 15 {#art_15}

Enteignungsrecht
1 Der Regierungsrat kann für Gewässernutzungen, für Gewässerschutzmassnahmen oder für Wasserbauprojekte der oder dem Berechtigten
das Enteignungsrecht gewähren, wenn dies im öffentlichen Interesse
liegt. Die Erteilung des Enteignungsrechtes für Wasserkraftnutzungen
und Speicheranlagen richtet sich nach Art. 46 und 47 WRG13).
2 Das Enteignungsrecht umfasst:
1. die Gegenstände nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung14);
2. entgegenstehende private und öffentliche Nutzungsrechte.
11) NG 171.1
12) NG 265.1
13) SR 721.80
14) NG 266.1
3 Soweit nicht eidgenössische Enteignungsvorschriften anwendbar sind,
richtet sich die Enteignung nach dem Gesetz über die Enteignung
(Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG)15); Art. 10 und 18 des Bundesgesetzes über die Enteignung16) kommen dabei zwingend zur Anwendung.

## Art. 16 {#art_16}

Ersatz und Abgeltung bei Beeinträchtigungen von
Gewässern
1 Wird bei Massnahmen an Gewässern eine zusätzliche Beeinträchtigung von Lebensräumen nicht verhindert, hat die Verursacherin oder
der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
2 Ist ein gleichwertiger Ersatz nicht möglich, ist eine zweckgebundene
Abgeltung gemäss Art. 26 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes (NSchG)17)
zu leisten.
3 Die Bewilligungsinstanz entscheidet über die Ersatzmassnahmen und
die Abgeltung. Dieser Entscheid bedarf der Zustimmung des Kantons.

## Art. 17 {#art_17}

Anmerkung im Grundbuch
1 Die zum Zweck des Vollzugs der Gewässergesetzgebung verfügten
oder vereinbarten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen mit länger dauernder Wirkung sind
durch die anordnende Instanz im Grundbuch anmerken zu lassen.
2 Die Kosten für die Anmerkung hat diejenige Person zu tragen, welche
das Verfahren, in dem die Eigentumsbeschränkung verfügt oder vereinbart wurde, verursacht hat.
2 Wasserbau
2.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

Gegenstand, Zweck
1 Die Bestimmungen zum Wasserbau bezwecken:
1. die Risiken, die von Gewässern ausgehen, zu mindern (Hochwasserschutz);
15) NG 266.1
16) SR 711
17) NG 331.1
2. die natürlichen Funktionen der Gewässer zu erhalten oder wiederherzustellen (Revitalisierung);
3. den Unterhalt der Gewässer sicherzustellen.
2 Der Wasserbau umfasst planerische, organisatorische, betriebliche
und bauliche Massnahmen.

## Art. 19 {#art_19}

Zuständigkeit
1 Die Anstösserinnen und Anstösser an Gewässer sind für den Wasserbau zuständig (Wasserbaupflicht), soweit nicht Nutzungsberechtigte, die
Gemeinden oder der Kanton:
1. für bestimmte Gewässer wasserbaupflichtig sind; oder
2. für bestimmte Aufgaben zuständig sind.

## Art. 20 {#art_20}

2. Gemeinden
a) Wasserbaupflicht
1 Die Gemeinden sind wasserbaupflichtig für diejenigen Gewässer oder
Gewässerabschnitte, bei denen:
1. ein erhebliches Schutzdefizit besteht und ein allfälliger Schaden
grossflächig auftritt;
2. das Schadenpotential erheblich ist und mehrheitlich abseits der
Grundstücke der Anstösserinnen und Anstösser besteht;
3. sie bauliche Massnahmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes umgesetzt haben; oder
4. die Gemeindeversammlung die Übernahme der Wasserbaupflicht
beschliesst.

## Art. 21 {#art_21}

b) Zuständigkeiten für bestimmte Aufgaben
1 Die Gemeinden sind ungeachtet der Wasserbaupflicht zuständig für:
1. die Mitwirkung bei der Grundlagenerhebung;
2. raumplanerische Massnahmen;
3. Revitalisierungen, soweit diese nicht durch Private im Rahmen
von Projekten an Gewässern erfolgen oder nicht der Kanton
wasserbaupflichtig ist;
4. die Notfallplanungen und Notfalleinsätze;
5. die Überwachung der Gewässer und die Anordnung der nötigen
Massnahmen, insbesondere bei drohender Gefahr.

## Art. 22 {#art_22}

3. Kanton
a) Wasserbaupflicht
1 Der Kanton ist wasserbaupflichtig für:
1. die Engelbergeraa;
2. die Einmündungen in die Engelbergeraa aus:
a) dem Buoholzbach;
b) dem Rotihaltengraben;
c) dem Steinibach.

## Art. 23 {#art_23}

b) Zuständigkeiten für bestimmte Aufgaben
1 Der Kanton ist ungeachtet der Wasserbaupflicht zuständig für:
1. die Erstellung und die Nachführung der Grundlagen und der übergeordneten Gefahrenbeurteilung;
2. die Erstellung kantonsweiter Risikobeurteilungen;
3. die Notfallplanung Engelbergeraa und die Koordination aller Notfallplanungen;
4. den Erlass von Richtlinien;
5. die Beratung im Wasserbau;
6. die Wirkungskontrollen bei Wasserbauprojekten.
2 Er ist beim Vierwaldstättersee zuständig für:
1. die Seeregulierung;
2. die Geschiebeentnahme und Revitalisierung bei den Deltas;
3. die Räumung von Schwemmgut und Verkrautungen im offenen
See, welche die Schifffahrt gefährden;
4. die Säuberung abgelegener natürlicher Ufer von Abfällen.
2.2 Wasserbauliche Massnahmen

## Art. 24 {#art_24}

Grundsatz
1 Die Gemeinden und der Kanton sorgen mittels integraler Planung für
einen angemessenen Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen
Sachwerten vor Hochwasser und den Erhalt beziehungsweise die Wiederherstellung der natürlichen Funktion der Gewässer.
2 Die wasserbaulichen Massnahmen sind nach folgenden Prioritäten
umzusetzen:
1. Unterhalt der Gewässer;
2. raumplanerische Massnahmen;
3. organisatorische Massnahmen;
4. bauliche Massnahmen.

## Art. 25 {#art_25}

Gefahren- und Risikobeurteilung
1. übergeordnete Gefahrenbeurteilung
1 Der Kanton erarbeitet unter Mitwirkung der Gemeinden für Gebiete,
die von Hochwasser bedroht sind (Gefahrengebiete), eine behördenverbindliche, übergeordnete Gefahrenbeurteilung; sie wird durch die Fachkommission Naturgefahren erlassen und bedarf der Genehmigung des
Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat regelt die übergeordnete Gefahrenbeurteilung in einer Verordnung.

## Art. 26 {#art_26}

2. Schutzziele
1 Die Direktion legt unter Mitwirkung der Gemeinden allgemeine Schutzziele fest; diese haben sich an den anerkannten Richtwerten zu orientieren, sind auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen und müssen nachhaltig sein.
2 Die Wasserbaupflichtigen können die Schutzziele im Einzelfall mit Zustimmung der Direktion abweichend festlegen, insbesondere bei Bauten
und Anlagen mit grossem Risikopotenzial oder zur Erreichung der
Nachhaltigkeit von Massnahmen.

## Art. 27 {#art_27}

3. Risikobeurteilung
1 Auf der Grundlage der übergeordneten Gefahrenbeurteilung und der
Schutzziele sind Risikobeurteilungen im Hinblick auf die Massnahmenplanung zu erstellen.

## Art. 28 {#art_28}

Erhaltung und Aufwertung von Seeufern und
Seegebieten
1 Wertvolle Ufer und Seegebiete dürfen nicht beeinträchtigt werden, sofern das öffentliche Interesse nicht Eingriffe erfordert; als wertvoll gelten
insbesondere:
1. Flachwassergebiete;
2. Fluss- und Bacheinmündungen;
3. natürliche Uferabschnitte;
4. Uferabschnitte und Seegebiete mit grossem Aufwertungspotenzial.
2 Erneuerungen bestehender Seeuferbefestigungen sind unter Berücksichtigung des vorhandenen Aufwertungspotenzials möglichst naturnah
auszuführen. Dabei sind insbesondere zu beachten:
1. die Eingliederung in die Landschaft;
2. die Reduktion der Ufererosion;
3. die Förderung der standortgerechten Ufervegetation.

## Art. 29 {#art_29}

Gewässer in Sondernutzungsplangebieten
1 Eingedolte Gewässer in Sondernutzungsplangebieten sind grundsätzlich zu öffnen, wenn das Gebiet überbaut wird.
2 Auf die Öffnung kann mit Zustimmung der Direktion verzichtet werden,
wenn dies:
1. aus Gründen des Hochwasserschutzes oder der Siedlungsentwässerung nicht erforderlich ist; und
2. für die Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand nur
einen geringen Nutzen bringt.
3 Mit Zustimmung der Direktion kann auf die Öffnung verzichtet werden,
wenn dies gestützt auf einen Sondernutzungsplan, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits genehmigt war, nicht umsetzbar ist.

## Art. 30 {#art_30}

Gewässerunterhalt
1 Die Wasserbaupflichtigen sorgen für die Ausführung der Unterhaltsmassnahmen am Gerinne, Ufer und Delta sowie an Bauten und Anlagen des Wasserbaus.
2 Der Gewässerunterhalt hat den ökologischen Anforderungen zu entsprechen.
3 Bei erheblichen Eingriffen in das Gewässer ist die Zustimmung der Direktion einzuholen.
4 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, welche Massnahmen
zum Unterhalt der Gewässer getroffen werden müssen.

## Art. 31 {#art_31}

2. Vernachlässigung des Unterhalts
1 Die Direktion beziehungsweise der Gemeinderat hat einzuschreiten,
wenn der Unterhalt von Gewässern durch die Gemeinde beziehungsweise die privaten Wasserbaupflichtigen auf eine Weise vernachlässigt
wird, die:
1. eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten zur Folge haben kann;
2. künftige wasserbauliche Massnahmen erschwert; oder
3. die Erhaltung des natürlichen Ufers gefährdet.

## Art. 32 {#art_32}

Raumplanerische Massnahmen
1 Die Gemeinden und der Kanton sorgen dafür, dass Hochwasserrisiken
und die Beeinträchtigung von Gewässern möglichst vermieden werden.
2 Die Gemeinden erarbeiten ein flächendeckendes Hochwasserschutzkonzept. Die Konzepte bedürfen der Genehmigung der Direktion.
3 Die Schadenabwehr erfolgt durch eine angepasste Nutzungsplanung,
insbesondere mit der Ausscheidung von Gewässerraum-, Abflussweg-,
Abflusskorridor- und Gefahrenzonen.
4 Im Sondernutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren ist sicherzustellen, dass Bauten und Anlagen hinreichend vor Hochwasser geschützt werden und die Hochwassergefährdung nicht erhöhen.

## Art. 33 {#art_33}

2. Gewässerraum
a) allgemein
1 Die Ausscheidung und zulässige Nutzung des Gewässerraums richtet
sich nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz18) und den Wasserbau19).
2 Der Gewässerraum beträgt für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle
von mehr als 15 m natürlicher Breite mindestens die natürliche Breite
der Gerinnesohle plus insgesamt 30 m.
3 Als Gewässerräume gelten die gemäss Planungs- und Baugesetzgebung20) festgelegten Gewässerraumzonen; vorbehalten bleibt Art. 35.

## Art. 34 {#art_34}

b) Uferlinie Seen
1 Die Uferlinie des Vierwaldstättersees ergibt sich aus seiner horizontalen Begrenzung bei einem Wasserstand von 434.00 m.ü.M.
2 Die Direktion legt die Uferlinie bei den übrigen Seen gestützt auf den
regelmässig wiederkehrenden höchsten Wasserstand im Einzelfall fest.
3 Bei der Revitalisierung von Seeufern wird die Uferlinie an die veränderten Verhältnisse angepasst; seeseitig bleibt der Gewässerraum jedoch durch die Uferlinie vor der Revitalisierung begrenzt.
18) SR 814.20
19) SR 721.100
20) NG 611.1

## Art. 35 {#art_35}

c) Festlegung bei Verbauung oder Korrektion eines
Gewässers
1 Bei der Verbauung oder der Korrektion eines Gewässers hat die Bewilligungsinstanz den Gewässerraum festzulegen, wenn:
1. die Festlegung eines solchen gemäss Bundesrecht erforderlich ist
und keine Gewässerraumzone ausgeschieden ist; oder
2. der Gewässerraum abweichend von der Gewässerraumzone festgelegt werden soll.
2 Die Festlegung der Gewässerräume bedarf der Zustimmung der Direktion.

## Art. 36 {#art_36}

d) Bauten und Anlagen im Gewässerraum
1 Die für die Bewilligung zuständige Instanz erteilt gestützt auf die Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz21) Ausnahmenbewilligungen für Bauten und Anlagen im Gewässerraum; sie bedürfen der Zustimmung der Direktion. *

## Art. 37 {#art_37}

3. Abflusswege
a) allgemein

## Art. 38 {#art_38}

2 Für die Abflusswege gelten die Bau- und Nutzungsbeschränkungen
gemäss den Bestimmungen zur Abflusswegzone.
Art. 38 b) Festlegung bei Verbauung oder Korrektion eines
Gewässers
1 In Sondernutzungsplanungsverfahren, Wasserbauverfahren und Baubewilligungsverfahren können die Abflusswege festgelegt werden,
wenn:
1. kein Gewässerraum festzulegen ist und keine Abflusswegzone
ausgeschieden ist; oder
2. die Abflusswege abweichend von der Abflusswegzone festgelegt
werden sollen.
2 Die Festlegung der Abflusswege bedarf der Zustimmung der Direktion.
21) SR 814.20
22) NG 611.1

## Art. 39 {#art_39}

Organisatorische Massnahmen
1 Die Gemeinden sorgen für die Notfallplanung für Hochwasserereignisse; sie arbeiten mit den Organen des Bevölkerungsschutzes und der
Schadenwehren zusammen.
2 Sie haben die Gefahrensituation und die Wirksamkeit der getroffenen
Massnahmen regelmässig zu überprüfen.

## Art. 40 {#art_40}

Bauliche Massnahmen
1 Die Wasserbaupflichtigen haben bauliche Massnahmen vorzunehmen,
wenn:
1. der Gewässerunterhalt, raumplanerische Massnahmen, der Objektschutz sowie die Notfallplanung nicht ausreichen; und
2. erhebliche Schutzdefizite oder ökologische Defizite bestehen.
2 Bauliche Massnahmen müssen nachhaltig sein; sie sind so zu erstellen, dass sie insbesondere:
1. Hochwasserereignisse bis zum festgelegten Schutzziel bewältigen;
2. im Überlastfall ein möglichst geringer Schaden entsteht; und
3. die natürlichen Funktionen des Gewässers möglichst beibehalten
oder wiederhergestellt werden.

## Art. 41 {#art_41}

Sofortmassnahmen
1 Besteht eine unmittelbare Hochwassergefahr, haben die Gemeinden
Sofortmassnahmen anzuordnen.
2 Werden die erforderlichen Sofortmassnahmen nicht angeordnet, kann
das Amt die Sofortmassnahmen anordnen oder auf Kosten der Wasserbaupflichtigen vornehmen.
3 Beschwerden gegen die Anordnung von Sofortmassnahmen haben
keine aufschiebende Wirkung.
2.3 Verfahren bei Projekten an Gewässern

## Art. 42 {#art_42}

Begriff, Verfahrenskoordination
1 Als Projekte an Gewässern gemäss diesem Gesetz gelten sämtliche
baubewilligungspflichtigen Vorhaben, bei denen ein Eingriff in ein
Gewässer erfolgt oder der Abfluss ausserhalb eines Gerinnes gesteuert
wird.
2 Beinhaltet ein Projekt an Gewässern auch Bauten oder Anlagen, die
nicht dem Hochwasserschutz, der Revitalisierung oder dem Gewässerunterhalt dienen, ist ein einziges, gemeinsames Bewilligungsverfahren
durchzuführen, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.
3 Das gemeinsame Baubewilligungsverfahren bei Projekten an Gewässern ist entweder das Wasserbauverfahren oder das Bewilligungsverfahren gemäss Spezialgesetzgebung.

## Art. 43 {#art_43}

Massgebliches Bewilligungsverfahren
1. Wasserbauverfahren
1 Bezweckt ein Projekt an Gewässern hauptsächlich den Hochwasserschutz, die Revitalisierung oder den Gewässerunterhalt (Wasserbauprojekt), ist das gesamte Projekt im Rahmen eines kantonalen beziehungsweise kommunalen Wasserbauverfahrens gemäss Art. 45 ff. zu beurteilen.
2 Die Bauten und Anlagen des Projekts, die nicht dem Wasserbau dienen, benötigen im Rahmen des Wasserbauverfahrens die gemäss
Spezialgesetzgebung erforderliche Bewilligung.

## Art. 44 {#art_44}

2. Bewilligungsverfahren gemäss Spezialgesetzgebung
1 Bezweckt ein Projekt an Gewässern nicht hauptsächlich den Hochwasserschutz, die Revitalisierung oder den Gewässerunterhalt, ist das
gesamte Projekt im Bewilligungsverfahren gemäss Spezialgesetzgebung zu beurteilen.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind zusätzlich zu berücksichtigen, insbesondere ist eine wasserbauliche Bewilligung gemäss Art. 55
erforderlich.

## Art. 45 {#art_45}

Wasserbauverfahren
1. Zuständigkeit
1 Für die Durchführung des Wasserbauverfahrens ist zuständig:
1. die Direktion bei Wasserbauprojekten, bei denen der Kanton
wasserbaupflichtig ist;
2. der Gemeinderat bei Wasserbauprojekten an allen übrigen
Gewässern.

## Art. 46 {#art_46}

2. Konzept
1 Die Wasserbaupflichtigen haben für Wasserbauprojekte ein Konzept
zu erstellen; der Regierungsrat legt den Inhalt der Konzepte in einer
Verordnung fest.
2 Bei Massnahmen mit geringen Auswirkungen auf die Natur und das
Gemeinwohl kann gestützt auf einen Entscheid der Direktion auf ein
Konzept verzichtet werden.
3 Das Konzept bedarf der Genehmigung der Direktion beziehungsweise
bei kantonalen Wasserbauprojekten des Regierungsrates.

## Art. 47 {#art_47}

3. Gefahren- und Risikobeurteilung
1 Bei Wasserbauprojekten, welche die Gefahrensituation wesentlich verändern, ist eine Gefahren- und Risikobeurteilung zu erstellen.
2 Die Gefahren- und Risikobeurteilung ist dem Kanton mit der Vorprüfung einzureichen.

## Art. 48 {#art_48}

4. Vorprüfung
1 Kommunale und private Wasserbauprojekte bedürfen der Vorprüfung
durch die Direktion.
2 Die Direktion kann auf eine Vorprüfung verzichten.

## Art. 49 {#art_49}

5. Gesuch, öffentliche Auflage, Einwendung
1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Anforderungen an
Wasserbaugesuche.
2 Die Direktion beziehungsweise der Gemeinderat legt das Gesuch in
der Standortgemeinde während 20 Tagen öffentlich auf, veröffentlicht es
unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung und steckt das
Projekt spätestens am Tag der Veröffentlichung aus.
3 Während der Auflagefrist kann schriftlich, begründet und mit Anträgen
Einwendung erhoben werden.

## Art. 50 {#art_50}

6. Sonderbewilligungen
1 Die gemäss Spezialgesetzgebung erforderlichen Bewilligungen für
Bauten oder Anlagen, die nicht dem Wasserbau dienen, sind durch die
Direktion beziehungsweise den Gemeinderat bei den zuständigen Instanzen einzuholen.

## Art. 51 {#art_51}

7. Entscheid, Genehmigung
1 Die Direktion beziehungsweise der Gemeinderat entscheidet gleichzeitig über das Wasserbaugesuch und die nicht erledigten öffentlich-rechtlichen Einwendungen; mit privatrechtlichen Vorbringen sind die Parteien
an das Zivilgericht zu verweisen.
2 Wasserbauprojekte sind zu genehmigen durch:
1. die Direktion bei kommunalen und privaten Wasserbauprojekten;
2. den Regierungsrat bei kantonalen Wasserbauprojekten.
3 Die Genehmigungsinstanz kann Auflagen und Bedingungen anordnen.
4 Sie eröffnet alle Entscheide gemeinsam.
5 Kantonale Wasserbauprojekte mit beitragsberechtigten Bruttokosten
unter Fr. 100'000.– benötigen keine Genehmigung. Die Direktion eröffnet alle Entscheide gemeinsam.
Art. 52 8. vorzeitige bauliche Massnahmen
1 Die Direktion kann zur Abwehr unmittelbarer und erheblicher Gefährdungen während des Verfahrens vorzeitige bauliche Massnahmen bewilligen.
2 In der Auflage ist auf die vorzeitigen baulichen Massnahmen hinzuweisen.
3 Beschwerden dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 53 {#art_53}

9. Kreditbeschluss
1 Bei kantonalen und kommunalen Wasserbauprojekten sind die notwendigen Kredite für die Ausführung des Projekts in der Regel nicht vor
erfolgter Vorprüfung einzuholen.
2 Für den Kreditbeschluss für die Ausführung kantonaler Wasserbauprojekte ist unabhängig der verfassungsmässigen Finanzkompetenz zuständig:
1. der Regierungsrat bis Fr. 1'000'000.–;
2. der Landrat über Fr. 1'000'000.–.

## Art. 54 {#art_54}

10. Landerwerb
1 Das für den Wasserbau an öffentlichen Gewässern erforderliche private Land ist im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben, wenn ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt.

## Art. 55 {#art_55}

Bewilligungsverfahren gemäss Spezialgesetzgebung
1 Werden Projekte an Gewässern im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens gemäss Spezialgesetzgebung beurteilt, ist vor der Bewilligung des
Projekts eine wasserbauliche Bewilligung der Direktion einzuholen.
2 Mit der wasserbaulichen Bewilligung wird geprüft, ob:
1. der Hochwasserschutz beziehungsweise die Revitalisierung hinreichend gewährleistet wird; und
2. der Eingriff in das Gewässer notwendig und verhältnismässig ist.
3 Für die wasserbauliche Bewilligung ist unter den Voraussetzungen gemäss Art. 47 eine Gefahren- und Risikobeurteilung einzureichen.
2.4 Finanzielle Bestimmungen
2.4.1 Kostentragung

## Art. 56 {#art_56}

Gefahren- und Risikobeurteilung
1 Der Kanton trägt die Kosten für die übergeordnete Gefahrenbeurteilung, die Festlegung der allgemeinen Schutzziele und die Risikobeurteilung.
2 Die Kosten der Gefahren- und Risikobeurteilung gemäss Art. 47 haben
die Wasserbaupflichtigen zu tragen.

## Art. 57 {#art_57}

Gewässerunterhalt
1 Die Unterhaltspflichtigen tragen die Kosten der Unterhaltsmassnahmen, soweit sie nicht von Nutzungsberechtigten zu tragen sind.
2 Diese Kosten werden aufgeteilt, wenn die Unterhaltsmassnahmen
mehrere Unterhaltspflichtige oder Nutzungsberechtigte betreffen; die
Kostenanteile richten sich grundsätzlich nach der Unterhaltspflicht.
3 Mehrkosten, die durch die Vernachlässigung des Unterhalts entstanden sind, müssen diejenigen Personen tragen, welche ihrer Unterhaltspflicht nicht genügend nachgekommen sind.
4 Können sich die Pflichtigen nicht einigen, legt die Direktion die Kostenaufteilung mittels Verfügung fest.

## Art. 58 {#art_58}

Notfallplanung
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Koordination der Notfallplanungen
und die Kosten der Notfallplanung für die Engelbergeraa.
2 Die Gemeinden tragen die weiteren Kosten für die Notfallplanungen
bei den Wassergefahren.

## Art. 59 {#art_59}

Bauliche Massnahmen
1 Die Kosten für bauliche Massnahmen gehen zu Lasten der Wasserbaupflichtigen; vorbehalten bleiben Beiträge des Bundes, des Kantons
oder der Gemeinden sowie Nutzenabgeltungen.
2 Bei gemeinsamen baulichen Massnahmen sind die Kosten nach dem
Verhältnis des Nutzens anteilsmässig aufzuteilen; vorbehalten bleiben
anderslautende vertragliche Regelungen.
3 Können sich die Wasserbaupflichtigen nicht einigen, legt der Regierungsrat die Kostenaufteilung mittels Verfügung fest.

## Art. 60 {#art_60}

Wirkungskontrollen
1 Der Kanton trägt die Kosten der Wirkungskontrollen bei Wasserbauprojekten soweit diese nicht durch Bundesbeiträge abgedeckt sind.
2.4.2 Beiträge an Wasserbaumassnahmen
Art. 61 Grundsatz
1 An die gemäss Bundesrecht beitragsberechtigten Kosten von Wasserbaumassnahmen leisten Beiträge:
1. der Bund nach den Bundesvorschriften;
2. der Kanton an Wasserbaumassnahmen der Gemeinden und Dritter;
3. die Gemeinden an Wasserbaumassnahmen Dritter.
2 Der Kanton leistet gemäss Art. 69 Beiträge an die Kosten infolge
raumplanerischer Massnahmen, die der Bund nicht als beitragsberechtigte Kosten anerkennt.
3 Der Regierungsrat ist unabhängig der verfassungsmässigen Finanzkompetenz zuständig, die Kredite für kantonale Beiträge zu bewilligen;
vorbehalten bleiben Rahmenkredite des Landrates gemäss Art. 75 Abs.
2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kFHG)23).
4 Die Beiträge sind im Rahmen der bewilligten Kredite durch den Regierungsrat beziehungsweise bei Wasserbauprojekten mit beitragsberechtigten Bruttokosten unter Fr. 100'000.– durch die Direktion festzulegen.
23) NG 511.1
5 Auf Beiträge des Kantons besteht kein Rechtsanspruch.
6 Leistet der Kanton an Wasserbaumassnahmen Dritter keine Beiträge,
ist die Gemeinde auch nicht beitragspflichtig.
Art. 62 Beiträge an beitragsberechtigte Kosten
1. Voraussetzungen
1 Kantonale und kommunale Beiträge werden nur gewährt, sofern die
Mindestanforderungen von Bund und Kanton erfüllt sind; vorbehalten
bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Der Regierungsrat regelt die Mindestanforderungen des Kantons in einer Verordnung.
Art. 63 2. beitragsberechtigte Kosten
1 Die beitragsberechtigten Kosten richten sich nach dem Bundesrecht.
2 Zur Berechnung der beitragsberechtigten Kosten sind die Nutzenabgeltungen gemäss Art. 67 sowie Beiträge gestützt auf andere gesetzliche Grundlagen in Abzug zu bringen.
Art. 64 3. Höhe
a) Grundsatz
1 Der Kanton gewährt zusätzlich zu den Bundesbeiträgen einen Grundbeitrag von 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
2 Dieser Grundbeitrag wird gekürzt, wenn der Bund seine Beiträge erhöht, weil ausserordentliche Schutzmassnahmen zu einer erheblichen
Belastung des Kantons führen (Schwerfinanzierbarkeitszuschlag). Die
Kürzung des kantonalen Grundbeitrags erfolgt im Umfang der Hälfte
des Schwerfinanzierbarkeitszuschlags.
3 Bei Projekten, welche Hochwasserschutzmassnahmen umfassen,
kann der kantonale Grundbeitrag mit einem Beitrag für qualitative Mehrleistungen ergänzt werden. An Projekte mit beitragsberechtigten Bruttokosten unter Fr. 100'000.– werden keine Mehrleistungen abgegolten.
4 Der Kanton macht seinen Beitrag bei Wasserbaumassnahmen Dritter
von der Leistung eines mindestens gleich hohen Grundbeitrages der
Gemeinde abhängig.
5 Der Grundanteil des Dritten umfasst die beitragsberechtigten Kosten
abzüglich der Grundbeiträge von Bund, Kanton und Gemeinden; er vermindert sich gemäss Art. 66 Abs. 2 durch Mehrleistungen.
Art. 65 b) Beitrag für Mehrleistungen
1 Die Höhe des Beitrages für qualitative Mehrleistungen richtet sich, sofern nicht vom Bund festgelegt, nach folgenden Kriterien:
1. dem Anteil der Zielerfüllung der Programmvereinbarung mit dem
Bund;
2. der Wirtschaftlichkeit der Wasserbaumassnahme;
3. der Berücksichtigung des integralen Risikomanagements;
4. der Optimierung der technischen Aspekte;
5. der Erfüllung ökologischer und sozialer Aspekte.
2 Die Direktion führt die Kriterien zur Bemessung der Beiträge in einer
Richtlinie aus.
Art. 66 c) Begrenzung
1 Die Beiträge von Bund und Kanton an die Kosten von Wasserbaumassnahmen der Gemeinden sind auf höchstens 90 Prozent der beitragsberechtigten Kosten begrenzt.
2 Überschreiten bei Wasserbaumassnahmen Dritter die Beiträge von
Bund, Kanton und Gemeinden sowie der Grundanteil des Dritten 100
Prozent, sind die Grundbeiträge von Kanton und Gemeinden sowie der
Grundanteil des Dritten verhältnismässig zu kürzen.
Art. 67 4. Nutzenabgeltung durch Dritte
1 Entsteht für Dritte aus Wasserbaumassnahmen zusätzlich zum Schutz
vor Hochwasser ein besonderer Nutzen, ist dieser abzugelten.
2 Werden Bauten und Anlagen infolge einer Wasserbaumassnahme umgebaut, haben sich die Eigentümerinnen und Eigentümer im Umfang
des besonderen Nutzens zu beteiligen; der besondere Nutzen bemisst
sich nach dem Umfang des heutigen Neuwerts der bisherigen Baute
oder Anlage abzüglich des Zeitwerts.
3 Nationalstrassen und Eisenbahnen haben den Nutzen aus dem Schutz
vor Hochwasser und besonderen Nutzen abzugelten; die Abgeltung
richtet sich nach den Bundesvorgaben.
4 Können sich die Parteien nicht über die Beteiligung einigen, legt der
Regierungsrat die Kostenaufteilung mittels Verfügung fest.
Art. 68 5. Kostenabgeltung unter Gemeinden und Kanton
1 Ein kostenpflichtiges Gemeinwesen kann von einem anderen Gemeinwesen, das aufgrund einer Wasserbaumassnahme seine Aufwendungen für den Hochwasserschutz reduzieren kann, angemessene Anteile
an seine Kosten verlangen.
2 Der Anteil bemisst sich nach den eingesparten Kosten eigener
Wasserbaumassnahmen.
3 Der Gemeinderat beziehungsweise der Regierungsrat sind bei der Zusicherung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils nicht an die Finanzkompetenz gemäss Gemeindeordnung beziehungsweise an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.
4 Können sich die Gemeinwesen nicht über die Abgeltung einigen, legt
der Regierungsrat die Kostenaufteilung mittels Verfügung fest.
Art. 69 Beiträge an raumplanerische Massnahmen
1 Der Kanton leistet einen Beitrag von 50 Prozent an die Entschädigungsansprüche und Planungskosten infolge raumplanerischer Massnahmen zur Umsiedlung im Rahmen von Wasserbauprojekten, wenn
der Bund diese Kosten nicht als beitragsberechtigt anerkennt.
2 Beiträge werden nur an die Kosten derjenigen Massnahmen ausgerichtet, die dem Schutz vor Hochwasser, der Reduktion des Schadenpotentials oder der Revitalisierung dienen.
3 Planungs- und Verfahrenskosten der Nutzungsplanung werden nicht
entschädigt.
4 Beiträge werden nur gewährt, wenn sie kostenwirksamer als bauliche
Massnahmen sind und die Projektziele hinreichend erfüllen.
3 Gewässerschutz
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 70 Zuständigkeiten
1. Vollzug
1 Der Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung erfolgt unter Vorbehalt
von Art. 48 GSchG24) durch den Kanton, soweit dieser nicht den
Gemeinden übertragen ist.
Art. 71 2. Bewilligungen
1 Bei der Bewilligung für die Erstellung und Änderung von Bauten und
Anlagen hat die Bewilligungsinstanz für die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften zu sorgen.
2 Der Kanton erteilt gewässerschutzrechtliche Bewilligungen für die Erstellung und Änderung:
1. von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
2. von Bauten und Anlagen, bei denen Industrieabwasser gemäss
Anhang 3.2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung
(GSchV)25) oder anderes nicht kommunales, verschmutztes Abwasser gemäss Anhang 3.3 GSchV anfällt;
3. von Anlagen, in denen nicht verschmutztes Abwasser konzentriert ober- oder unterirdisch versickert wird;
4. von Anlagen zur Nutzung von Erdwärme;
5. von Bauten und Anlagen in Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten
in diesen Gebieten.
Art. 72 3. Gewässerschutzpolizei, Anlaufstelle
1 Die Gemeinden organisieren die Gewässerschutzpolizei und bezeichnen eine Anlaufstelle für die Belange des Gewässerschutzes.
2 Sie werden durch die kantonale Gewässerschutzfachstelle und die
Kantonspolizei unterstützt.
3 Der Kanton kann die Einhaltung seiner Bewilligungen zusätzlich zur
Kontrolltätigkeit der Gemeinden überprüfen.
24) SR 814.20
25) SR 814.201
Art. 73 Normen, Richtlinien
1 Die Normen anerkannter gesamtschweizerischer Fachverbände gelten
als Richtlinien; der Regierungsrat kann diese in einer Verordnung als
verbindlich erklären.
2 Die Direktion kann zum Vollzug der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften weitere Richtlinien erlassen.
3.2 Planerischer Schutz
Art. 74 Grundsatz
1 Als planerische Schutzmassnahmen gelten:
1. die behördenverbindlichen Gewässerschutzbereiche;
2. die grundeigentümerverbindlichen Grundwasserschutzzonen und
-areale.
Art. 75 Gewässerschutzbereiche
1 Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet nach der Gefährdung der
ober- und unterirdischen Gewässer in besonders gefährdete und übrige
Gewässerschutzbereiche ein.
Art. 76 Grundwasserschutzzonen
1. Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat legt zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden, bestehenden oder geplanten Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen Grundwasserschutzzonen und die entsprechenden
Schutzmassnahmen fest.
Art. 77 2. öffentliche Auflage, Einwendung
1 Der Gemeinderat legt während 30 Tagen öffentlich auf:
1. den Plan mit den Grundwasserschutzzonen; und
2. die Schutzmassnahmen.
2 Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit zu veröffentlichen.
3 Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat gegen den Plan und
die Schutzmassnahmen schriftlich, begründet und mit Anträgen Einwendung erhoben werden.
Art. 78 3. Entscheid, Genehmigung
1 Der Gemeinderat entscheidet gleichzeitig über den Plan und die
Schutzmassnahmen sowie die nicht erledigten öffentlich-rechtlichen
Einwendungen; mit privatrechtlichen Vorbringen sind die Parteien an
das Zivilgericht zu verweisen.
2 Der Plan und die Schutzmassnahmen bedürfen der Genehmigung des
Regierungsrates.
Art. 79 4. Kosten
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Grundwasserfassung oder einer
Anreicherungsanlage trägt die Kosten der Zonenausscheidung.
Art. 80 Grundwasserschutzareale
1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Grundwasserschutzareale und die entsprechenden Schutzmassnahmen fest, die
für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind.
Art. 81 2. öffentliche Auflage, Einwendung, Entscheid
1 Die Direktion legt während 30 Tagen öffentlich auf:
1. den Plan mit den Grundwasserschutzarealen; und
2. die Schutzmassnahmen.
2 Die Auflage ist unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit zu veröffentlichen.
3 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat gegen den Plan
und die Schutzmassnahmen schriftlich, begründet und mit Anträgen
Einwendung erhoben werden.
4 Der Regierungsrat entscheidet gleichzeitig über den Plan und die
Schutzmassnahmen sowie die nicht erledigten öffentlich-rechtlichen
Einwendungen; mit privatrechtlichen Vorbringen sind die Parteien an
das Zivilgericht zu verweisen.
3.3 Siedlungsentwässerung
Art. 82 Entwässerungsplanung
1. Erstellung, Genehmigung
1 Die Gemeinden erstellen einen behördenverbindlichen generellen Entwässerungsplan (GEP); sie stimmen ihre Planung aufeinander ab.
2 Kann eine gemeindeübergreifende Koordination nicht sichergestellt
werden oder erweist sich die kommunale Planung als unwirtschaftlich
oder nicht wirkungsvoll, kann der Regierungsrat auf Kosten der betroffenen Gemeinden einen behördenverbindlichen regionalen Entwässerungsplan (REP) erstellen.
3 Der GEP und die darauf basierenden Entwässerungsprojekte bedürfen
der Genehmigung des Kantons.
Art. 83 2. Überprüfung, Nachführung
1 Die Gemeinden überprüfen ihren GEP regelmässig und passen ihn
den aktuellen Gegebenheiten an.
2 Die Direktion legt die Häufigkeit und den Umfang der Nachführung in
einer Richtlinie fest.
Art. 84 Abwasserentsorgung
1 Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des Entwässerungsplanes auf
ihrem Gemeindegebiet für:
1. die Versickerung oder Ableitung von nicht verschmutztem Abwasser;
2. die Sammlung, Ableitung und Reinigung von verschmutztem Abwasser.
Art. 85 2. nicht verschmutztes Abwasser
1 Die Gemeinden haben innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen die für die Ableitung von nicht verschmutztem Abwasser notwendigen Entwässerungssysteme zu erstellen, betreiben, unterhalten, sanieren und zu erneuern.
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sorgen nach Massgabe des Entwässerungsplanes für die Versickerungsanlagen oder die
gedrosselte Einleitung in Entwässerungssysteme oder Gewässer.
Art. 86 3. verschmutztes Abwasser
1 Die Gemeinden haben innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen die Anlagen zur Sammlung und Ableitung von verschmutztem Abwasser und die zentralen Abwasserreinigungsanlagen zu erstellen, betreiben, unterhalten, sanieren und zu erneuern.
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben nach Massgabe des Entwässerungsplanes für den Bau, den Betrieb, den fachgerechten Unterhalt, die Sanierung und die Erneuerung zu sorgen von:
1. Zuleitungen zur öffentlichen Kanalisation innerhalb des Bereichs
öffentlicher Kanalisationen;
2. Abwasseranlagen ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen.
Art. 87 4. Anschlussbewilligung
1 Die Gemeinde erteilt nach Massgabe des Entwässerungsplanes die
Bewilligung zum Anschluss an:
1. die Entwässerungssysteme zur Ableitung von nicht verschmutztem Abwasser;
2. die öffentliche Kanalisation für verschmutztes Abwasser.
2 Sie legt im Rahmen der Bewilligung die bautechnischen Bedingungen
und Auflagen sowie die maximal zulässigen Einleitmengen fest.
Art. 88 Anlagenkataster
1 Die Gemeinden erstellen einen Anlagenkataster über die Siedlungsentwässerung und führen diesen laufend nach.
2 Die Direktion legt den Inhalt und die Darstellung dieses Katasters in einer Richtlinie fest.
Art. 89 Zustandskontrollen, Sanierung
1 Die Gemeinden haben den Zustand der öffentlichen Abwasseranlagen
regelmässig zu überprüfen.
2 Sie sorgen dafür, dass die privaten Abwasseranlagen regelmässig
überprüft werden.
3 Die Gemeinden können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichten, schadhafte Anlagen zu sanieren.
Art. 90 Gemeinsame Anlagen
1 Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, öffentliche Abwasseranlagen gemeinsam zu erstellen und zu betreiben, wenn sich dadurch die Einwirkungen auf die Gewässer reduzieren oder sich erhebliche wirtschaftliche Vorteile ergeben.
2 Der Gemeinderat kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
verpflichten, Abwasseranlagen gemeinsam zu erstellen und zu betreiben, wenn sich dadurch die Einwirkungen auf die Gewässer reduzieren.
3 Können sich die Parteien über die Kostenanteile nicht verständigen,
entscheidet die anordnende Instanz. Sie legt die Kostenanteile gestützt
auf die Vorteile, die aus der gemeinsamen Anlage erwachsen, im Perimeterverfahren fest.
Art. 91 Mitbenützung von Abwasseranlagen
1 Der Gemeinderat kann die Eigentümerinnen und Eigentümer von Abwasseranlagen verpflichten, Dritten gegen angemessene Entschädigung das Recht zur Mitbenützung ihrer Anlagen einzuräumen.
2 Streitigkeiten über die Entschädigung werden im Schätzungsverfahren
nach dem kantonalen Enteignungsrecht26) entschieden.
Art. 92 Finanzierung
1 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Kosten der Abwasserentsorgung mittels Spezialfinanzierung nach Art. 49 des Gesetzes über
den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz,

## Art. 60a GemFHG)27) vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren im Sinne von {#art_60a}

GSchG28) den Verursacherinnen und Verursachern überbunden
werden.
2 Sie sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Siedlungsentwässerung, führen eine Anlagenbuchhaltung über die bestehenden Anlagen
und erstellen eine finanzielle Planung unter Einbezug der zu erwartenden Investitionen über einen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren.
3 Die finanzielle Planung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
4 Erstellt, betreibt, unterhält, saniert und ersetzt der Kanton Teile des öffentlichen Entwässerungs- oder Kanalisationssystems, haben ihm die
Gemeinden die Kosten abzugelten, die aufgrund von Einleitungen der
Gemeinden oder Dritter entstehen.
26) NG 266.1
27) NG 171.2
28) SR 814.20
Art. 93 Reglement
1 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwässerung.
2 Der Regierungsrat legt den erforderlichen Inhalt in einer Verordnung
fest.
3.4 Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 94 Tankanlagen
1 Bewilligungs- und meldepflichtige Tankanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind mit einer gebührenpflichtigen Vignette zum
Nachweis der Funktionstüchtigkeit zu versehen.
2 Tankanlagen ohne gültige Vignette oder mit offensichtlichen Mängeln
dürfen nicht befüllt werden.
3 Der Kanton führt einen Kataster der bewilligungs- und meldepflichtigen
Tankanlagen.
3.5 Schadendienst und Gefahrenabwehr
Art. 95 Schadendienst
1 Die Gemeinden organisieren den Schadendienst, um die Gefährdung
oder Verunreinigung von Gewässern bei Schadenfällen zu vermeiden,
einzudämmen oder zu beheben.
2 Sie ergreifen bei Gefährdung oder Verunreinigung eines Gewässers
Sofortmassnahmen; sie werden durch die kantonale Gewässerschutzfachstelle und die Kantonspolizei unterstützt.
3 Der Kanton kann Betriebe, von denen eine erhebliche Gefährdung für
die Gewässer ausgeht, verpflichten, auf ihre Kosten einen Schadendienst sicherzustellen.
Art. 96 Gefahrenabwehr
1 Gefährdungen und Verunreinigungen eines Gewässers sind von der
Verursacherin oder dem Verursacher unverzüglich der Kantonspolizei
zu melden. Diese sorgt für die Alarmierung der Einsatzkräfte.
2 Die Verursacherin oder der Verursacher hat ohne Verzug alle zur Vermeidung, Eindämmung oder Behebung eines Schadens erforderlichen
und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
3 Die Einsatzkräfte und die Verursacherin oder der Verursacher sind berechtigt, zur Gefahrenabwehr nötigenfalls in fremdes Eigentum einzugreifen.
4 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung auf die Gewässer vorsorglich Massnahmen anordnen.
Art. 97 Kostentragung
1 Die Einsatzkosten des Schadendienstes sowie die übrigen Kosten für
die Beseitigung von Gefährdungen oder Verunreinigungen gehen zu
Lasten der Verursacherinnen oder Verursacher.
2 Können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, gehen die ungedeckten Kosten zu Lasten der Gemeinde; die ungedeckten
Kosten bei Ereignissen auf National- und Kantonsstrassen gehen zu
Lasten der Strasseneigentümerin beziehungsweise des Strasseneigentümers.
4 Gewässernutzung
4.1 Freie Nutzung
Art. 98 Grundsatz
1 Öffentliche Gewässer dürfen frei genutzt werden:
1. zum Wasserbezug bis zu insgesamt 50 Litern pro Minute zum privaten Eigengebrauch, sofern die Gewässerschutzgesetzgebung
eingehalten wird;
2. zum Tränken, Baden und dergleichen;
3. zum Bezug von Material für den privaten Eigengebrauch, sofern
dies keine nachteiligen Einwirkungen auf das Gewässer zur Folge
hat;
4. für Kleinstanlagen wie Badetreppen und dergleichen, die dem
Seezugang dienen und weniger als 1 m 2 Seegebiet beanspruchen.
2 Der Wasserbezug ist dem Amt vorgängig zu melden.
3 Die Nutzung der Gewässer zur Kraft-, Wärme- oder Kältegewinnung
ist nicht frei.
Art. 99 Vorübergehende Einschränkung
1 Die Direktion kann bei besonderen Verhältnissen wie ausserordentlicher Trockenheit, Wasserknappheit oder Grossanlässen die freie Nutzung vorübergehend einschränken.
2 Sie legt im Bedarfsfall die Zuteilung der Nutzungsberechtigung fest.
4.2 Konzessionspflichtige Nutzung
Art. 100 Grundsätze
1 Die Nutzung öffentlicher Gewässer bedarf einer Konzession, soweit
sie nicht gemäss Art. 98 frei ist; der Regierungsrat kann in einer Verordnung Ausnahmen von der Konzessionspflicht vorsehen.
2 Auf die Erteilung einer Konzession sowie deren Erneuerung besteht
kein Rechtsanspruch.
3 Die politischen Gemeinden besitzen für die öffentliche Wasserversorgung einen Rechtsanspruch auf die Erneuerung einer Konzession, sofern keine gesetzlichen Vorschriften oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 101 Nutzung von Seegebiet
1 Im Seegebiet über öffentlichem Grund sind nur Nutzungen im öffentlichen Interesse zulässig; der Regierungsrat kann in einer Verordnung
Ausnahmen regeln.
2 In die Konzession zur Nutzung von Seegebiet können kleine angrenzende Landflächen oder aufgeschüttete Seeflächen im Eigentum des
Kantons eingeschlossen werden.
Art. 102 2. Standplätze für Schiffe
1 Neue Standplätze für Schiffe sind in Hafenanlagen zu erstellen; der
Regierungsrat kann in einer Verordnung Ausnahmen regeln.
2 Der Kanton hat in seinen Entscheiden zu neuen Standplätzen die Kontingentsbestimmungen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über
die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee29) zu berücksichtigen.
29) SR 943.02
Art. 103 Nutzungsänderungen
1 Änderungen von Art und Umfang der konzessionierten Nutzung sind
konzessionspflichtig.
2 Das Verfahren für ausschliesslich bauliche Änderungen an den Nutzungsanlagen richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung30).
3 Nicht baubewilligungspflichtige Änderungen an den Nutzungsanlagen
sind dem Amt vor der Ausführung unter Beilage einer Dokumentation zu
melden.
4.3 Vorzugsrechte
Art. 104 Vorzugsrechte von Kanton und Gemeinden
1. Grundsätze
1 Dem Kanton steht das Vorzugsrecht zur Nutzung der öffentlichen
Gewässer zu; die Konzessionsbehörde entscheidet für den Kanton und
seine selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten über die Ausübung.
2 Verzichtet der Kanton, steht das Vorzugsrecht derjenigen Gemeinde
zu, auf deren Gebiet die zu nutzenden Gewässerabschnitte liegen. Der
Gemeinderat entscheidet für die Gemeinde und ihre selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten über die Ausübung.
3 Machen mehrere Gemeinden ein Vorzugsrecht geltend, entscheidet
die Konzessionsbehörde unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, des
Gemeinwohls und der kantonalen Interessen.
Art. 105 2. Geltendmachung
1 Die Gemeinden haben das Vorzugsrecht spätestens mit der Überweisung beziehungsweise Weiterleitung des Konzessionsgesuchs gemäss
Art. 109 geltend zu machen.
2 Meldet eine Gemeinde ein Vorzugsrecht an, setzt die Direktion eine
angemessene Frist zur Einreichung des vollständigen Konzessionsgesuchs an.
3 Besteht bereits eine Konzession, bleibt diese bis zum Entscheid über
das Vorzugsrecht in Kraft.
30) NG 611.1
4.4 Konzessionsverfahren
Art. 106 Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Zuständigkeit für die
Erteilung der Konzessionen fest.
Art. 107 Verfahren
1. Projektierungsbewilligung
1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, welche konzessionspflichtigen Nutzungen vor der Einreichung des Konzessionsgesuches
einer befristeten Projektierungsbewilligung bedürfen; aus dieser erwächst kein Anspruch auf eine Konzessionserteilung.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Projektierungsbewilligung ist berechtigt, die notwendigen Abklärungen wie Messungen oder Sondierungen vorzunehmen. Die Ergebnisse sind der Direktion abzugeben.
3 Die Projektierungsbewilligung kann nur erteilt werden, wenn:
1. die nachgesuchte Nutzung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht;
2. für die nachgesuchte Nutzung nicht bereits eine andere Projektierungsbewilligung erteilt worden ist; und
3. weder der Kanton noch die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt ein
Vorzugsrecht geltend machen.
4 Mehrere Projektierungsbewilligungen können erteilt werden, wenn die
Übertragung des Gewässernutzungsrechts der Ausschreibungspflicht
gemäss der Binnenmarktgesetzgebung31) unterliegt und mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die Ausschreibungskriterien erfüllen.
5 Macht der Kanton oder die Gemeinde das Vorzugsrecht erst nach Erteilung der Projektierungsbewilligung geltend, sind die angefallenen
Kosten abzugelten.
Art. 108 2. Konzessionsgesuch
a) Inhalt
1 Im Konzessionsgesuch sind Art und Umfang der Nutzung und deren
Anlagen zu dokumentieren.
2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Unterlagen dem
Gesuch beizulegen sind.
31) NG 654.2
Art. 109 b) Einreichung
1 Das Konzessionsgesuch ist bei der Standortgemeinde einzureichen;
sie prüft, ob gleichzeitig ein kommunales Bewilligungsverfahren zur Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen durchzuführen ist.
2 Projekte, bei denen kein kommunales Bewilligungsverfahren erforderlich ist, sind der Direktion zur Durchführung des Konzessionsverfahrens
zu überweisen.
3 Bei Projekten, bei denen ein kommunales Bewilligungsverfahren erforderlich ist, wird das Konzessionsgesuch der Direktion zur formellen
Überprüfung weitergeleitet.
Art. 110 c) Prüfung des Konzessionsgesuchs
1 Die Direktion prüft das Konzessionsgesuch mit den Beilagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
2 Sie setzt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Frist zur
Behebung der Mängel an, wenn Gesuch und Unterlagen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Art. 111 d) mehrere Gesuche
1 Liegen für die Nutzung eines Gewässers mehrere Gesuche vor, ist jene gesuchstellende Person vorzuziehen, deren Projekt für das Gemeinwohl den grössten Nutzen verspricht.
2 Die Konzessionsbehörde kann eine gemeinsame Nutzung verfügen,
wenn:
1. mehrere gesuchstellende Personen auf die Nutzung desselben
Gewässers angewiesen sind; oder
2. bei getrennten Anlagen erhebliche gegenseitige Beeinträchtigungen, unwirtschaftliche Nutzungen des Gewässers oder andere
wesentliche Nachteile vorauszusehen sind.
3 Die Art. 32–37 WRG32) sind auf die nicht der Kraftgewinnung dienenden Gewässernutzungen sinngemäss anwendbar.
Art. 112 3. öffentliche Auflage
1 Zuständig für die Auflage ist:
1. die Direktion bei Projekten, bei denen nicht gleichzeitig ein Bewilligungsverfahren zur Errichtung oder Änderung von Bauten und
Anlagen durchzuführen ist;
32) SR 721.80
2. die Bewilligungsbehörde bei Projekten, bei denen gleichzeitig ein
Bewilligungsverfahren durchzuführen ist.
2 Das Konzessionsgesuch ist in den Standortgemeinden, gleichzeitig mit
einem allfälligen Baugesuch, während 20 Tagen öffentlich aufzulegen
und unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung zu veröffentlichen.
Art. 113 4. Einwendung
1 Während der Auflagefrist kann zum Konzessionsgesuch schriftlich, begründet und mit Anträgen bei der Behörde, welche die Auflage vorgenommen hat, Einwendung erhoben werden.
2 Sie stellt der gesuchstellenden Person die Einwendungen zur Stellungnahme zu und versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
3 Die Einwendungen und Stellungnahmen zum Konzessionsgesuch sind
der Konzessionsbehörde zu überweisen.
Art. 114 5. Gutachten
1 Die Konzessionsbehörde kann auf Kosten der gesuchstellenden Person Gutachten einholen, sofern dies erforderlich ist.
Art. 115 6. Entscheid, Eröffnung, Vorbehalt
1 Die Konzessionsbehörde entscheidet gleichzeitig über das Gesuch
und die nicht erledigten öffentlich-rechtlichen Einwendungen; mit privatrechtlichen Vorbringen sind die Parteien an das Zivilgericht zu verweisen.
2 Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben und keine konzessionierten Rechte anderer
Wassernutzungsberechtigter unzumutbar eingeschränkt werden.
3 Bei Projekten, bei denen gleichzeitig ein Bewilligungsverfahren zur Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen durchgeführt wird, eröffnet die Bewilligungsbehörde die Konzession zusammen mit der Bewilligung, sofern eine abschliessende Beurteilung der Auswirkungen der
Gewässernutzung möglich ist.
4 Können die Auswirkungen der Gewässernutzung nicht abschliessend
beurteilt werden, wird die Bewilligung unter der Bedingung der nachträglichen Konzessionserteilung gewährt.
Art. 116 Kontrolle, Abnahme
1 Das Amt überwacht die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen; für
die Überwachung kann es die Erstellung besonderer Einrichtungen auf
Kosten der berechtigten Person verlangen.
2 Wassernutzungsanlagen dürfen nicht in Betrieb gesetzt werden, bevor
sie durch das Amt abgenommen worden sind.
4.5 Konzession
Art. 117 Inhalt
1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung den Inhalt der Konzession
fest; vorbehalten bleiben die Vorgaben des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes33).
Art. 118 Dauer
1 Konzessionen sind auf höchstens 20 Jahre zu befristen.
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für Konzessionen, deren
Investitionskosten in der Regel nicht binnen 20 Jahren amortisiert werden können, längere Konzessionsdauern von höchstens 40 Jahren vorsehen.
3 Das Gesuch für eine Erneuerung ist mindestens zwei Jahre vor Ablauf
der Konzessionsdauer einzureichen.
4 Für konzessionspflichtige Wasserkraftnutzungen und Speicheranlagen
richten sich die Konzessionsdauer und die Frist der Gesuchseingabe für
eine Erneuerung nach dem Bundesrecht34).
Art. 119 Pflichten
1 Werden während der Dauer der Konzession im öffentlichen Interesse
bauliche Massnahmen an Gewässern ausgeführt, haben die Berechtigten die Anpassung ihrer Wassernutzungsanlagen auf eigene Kosten
vorzunehmen. Vorbehalten bleibt Art. 44 des Bundesgesetzes über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte35).
2 Die Berechtigten sind verpflichtet, im betroffenen Gewässerabschnitt
die durch die Nutzung direkt oder indirekt verursachten Unterhaltsmassnahmen zu ergreifen.
33) SR 721.80
34) SR 721.80
35) SR 721.100
3 In der Konzession können den Berechtigten weitergehende Wasserbaupflichten übertragen werden.
Art. 120 Haftung
1 Die Berechtigten haften für aus der Gewässernutzung sowie dem aus
Bau, Bestand und Betrieb der Nutzungsanlagen entstehenden Schaden
nach den zivilrechtlichen Vorschriften.
2 Der Kanton kann für daraus entstehende Veränderungen im Gewässer
wie Wasserqualität, Wasserstand oder Abflussverhalten nicht haftbar
gemacht werden.
Art. 121 Übertragung
1 Konzessionen gehen bei Handänderungen von Grundstücken oder bei
Übergang von Geschäftsbetrieben an die Erwerberin oder den Erwerber
über.
2 In der Konzession kann ein Vorbehalt aufgenommen werden, dass die
Übertragung an Dritte der Zustimmung der Konzessionsbehörde bedarf;
die Zustimmung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen versehen
werden.
Art. 122 Widerruf, Abänderung
1 Die Konzession kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden,
wenn sie an wesentlichen Mängeln leidet, insbesondere wenn sie auf
Irrtum oder Täuschung beruht.
2 Der Widerruf erfolgt entschädigungslos, wenn die berechtigte Person
die wesentlichen Mängel verursacht hat.
3 Die Konzession kann abgeändert werden:
1. zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen; oder
2. beim Vorliegen wichtiger Bedürfnisse einer anderen Person,
wenn diese auf die Nutzung angewiesen ist und dies gesamthaft
im öffentlichen Interesse liegt.
Art. 123 Rückkaufsrecht
1 Der Kanton kann das eingeräumte Recht einschliesslich der Bauten
und Anlagen während der Konzessionsdauer nach den Konzessionsbestimmungen zurückkaufen.
2 Er hat das Rückkaufsrecht mindestens zwei Jahre im Voraus geltend
zu machen.
Art. 124 Beendigung
1. Erlöschen, Verwirkung
1 Die Konzession erlischt mit dem Ablauf ihrer Dauer oder durch Verzicht der Inhaberin oder des Inhabers.
2 Sie kann von der Konzessionsbehörde nach Ansetzung einer Frist als
verwirkt erklärt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber:
1. während mehr als zwei Jahren von den Rechten keinen Gebrauch macht oder den Bau beziehungsweise Betrieb ohne fremdes Verschulden unterbricht; oder
2. wichtige Pflichten trotz Mahnung verletzt.
Art. 125 2. Zustand nach Beendigung
1 Die Konzessionsbehörde bestimmt in der Konzession:
1. welchen Zustand die berechtigte Person nach der Beendigung
der Konzession herzustellen hat;
2. welchen Zustand die Bauten und Anlagen, an denen ein Heimfallrecht besteht, nach der Beendigung der Konzession aufweisen
müssen;
3. welche Sicherungsarbeiten vorzunehmen sind.
2 Kann auf die berechtigte Person nicht mehr zurückgegriffen werden,
hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer auf eigene
Kosten die angeordneten Massnahmen umzusetzen.
Art. 126 Heimfall
1 Bauten und Anlagen gehen bei Ablauf der Nutzungsdauer entschädigungslos an den Kanton über.
2 Der Kanton kann auf die Ausübung des Heimfallrechts verzichten.
3 In der Konzession können Entschädigungspflichten und abweichende
Regelungen zum Heimfall verankert werden.
4 Für die Wasserkraftnutzung und Speicheranlagen richtet sich die Regelung des Heimfalls nach dem Bundesrecht.
4.6 Massnahmen bei ausserordentlichen Situationen
Art. 127 Grundsatz
1 Die berechtigte Person hat vorübergehende Nutzungseinschränkungen entschädigungslos zu dulden, sofern diese durch im öffentlichen Interesse erfolgende Massnahmen wie Vorkehren bei Naturereignissen,
Wasserbauarbeiten, Untersuchungen, Wassermangel und dergleichen
erforderlich werden.
2 Die für den jeweiligen Sachbereich zuständige Instanz ordnet die Nutzungseinschränkungen an.
Art. 128 Hochwasser
1 Bei Hochwasser hat die berechtigte Person ihre Wassernutzungsanlagen zur Verhütung von Schäden zur Verfügung zu stellen, soweit dies
ohne erhebliche Schädigung oder Gefährdung möglich ist.
Art. 129 Wassermangel
1 Bei erheblichem Wassermangel kann die vorübergehende Herabsetzung der konzessionierten Wassernutzung angeordnet werden, um Dritten die Beschaffung des nötigen Wassers zu ermöglichen.
2 Ein Entschädigungsanspruch der berechtigten Person gegenüber begünstigten Dritten entsteht nur, wenn ein konzessioniertes Nutzungsrecht in unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.
Art. 130 Löscheinrichtungen, Löschwasserbezug
1 Die Schadendienste sind befugt, entschädigungslos bei Nutzungsanlagen auf eigene Kosten Löscheinrichtungen zu erstellen und im Brandfall
oder für Übungen Wasser zu beziehen.
4.7 Finanzielles
Art. 131 Konzessionsgebühren
1 Zusätzlich zu den amtlichen Kosten werden in Konzessionsverfahren
erhoben:
1. einmalige Konzessionsgebühren für die Erteilung des Nutzungsrechtes; und
2. jährlich wiederkehrende Konzessionsgebühren für die Nutzung
des Rechts, wie Wasserzinsen oder Nutzungsentschädigungen.
2 Die Ansätze richten sich nach dem Anhang. Die Konzessionsgebühren
sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzulegen und bemessen
sich insbesondere nach der Bedeutung der Gewässernutzung und der
Wirtschaftlichkeit des Berechtigten.
3 Der Wasserzins für Wasserkraftnutzungen bemisst sich nach dem
bundesrechtlichen Maximum.
Art. 132 Herabsetzung, Befreiung
1 Die Konzessionsgebühren können herabgesetzt werden, wenn die
Nutzung im öffentlichen Interesse oder zu gemeinnützigen Zwecken erfolgt.
2 Wird eine Wassernutzung während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mindestens sechs Monaten infolge höherer Gewalt oder
aus entschuldbaren Gründen nicht benützt, können die wiederkehrenden Konzessionsgebühren auf Gesuch hin angemessen herabgesetzt
werden; natürlicher Wassermangel begründet keinen Anspruch auf Herabsetzung.
3 Wasserversorgungsorganisationen sind insoweit von der Konzessionsgebührenpflicht befreit, als die Wassernutzung zur Trink- und Löschwasserversorgung von Gebieten im Kanton Nidwalden dient.
5 Wasserversorgung
5.1 Öffentliche Wasserversorgung
Art. 133 Zuständigkeit
1 Die Wasserversorgung obliegt den politischen Gemeinden.
2 Die politischen Gemeinden können diese Aufgabe mit Rechten und
Pflichten gebietsweise anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
und Anstalten oder privaten Organisationen übertragen; die Übertragung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Der Kanton unterstützt die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen gemäss Abs. 1 und 2 in fachlicher Hinsicht.
Art. 134 Versorgungsgebiete
1 Der Gemeinderat legt die Versorgungsgebiete der öffentlichen
Wasserversorgungsorganisationen fest; diese bestehen insbesondere
aus:
1. Bauzonen; und
2. weiteren Gebieten, in welchen der Anschluss an das Netz der öffentlichen Wasserversorgungsorganisation zweckmässig und zumutbar ist.
Art. 135 Planung
1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen erstellen für ihr
Versorgungsgebiet einen generellen Wasserversorgungsplan; sie stimmen ihre Planung mit den benachbarten Wasserversorgungsorganisationen ab.
2 Sie überprüfen ihren generellen Wasserversorgungsplan regelmässig
und passen diesen den aktuellen Gegebenheiten an.
3 Der Gemeinderat genehmigt die generellen Wasserversorgungspläne
und sorgt bei mehreren Wasserversorgungsorganisationen für die Koordination.
4 Die Direktion legt den Inhalt des generellen Wasserversorgungsplans
sowie die Häufigkeit und den Umfang der Nachführung in einer Richtlinie fest.
Art. 136 Anlagenkataster
1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen erstellen einen Anlagenkataster über die Wasserversorgung und führen diesen laufend
nach.
2 Die Direktion legt den Inhalt und die Darstellung dieses Katasters in einer Richtlinie fest.
Art. 137 Finanzierung
1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen sorgen dafür, dass
die Kosten der Wasserversorgung mittels Spezialfinanzierung nach
Art. 49 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden
(Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG)36) vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren den Verursacherinnen und Verursachern überbunden werden.
36) NG 171.2
2 Sie sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb der Wasserversorgung,
führen eine Anlagenbuchhaltung über die bestehenden Anlagen und erstellen eine finanzielle Planung unter Einbezug der zu erwartenden Investitionen über einen Zeithorizont von mindestens 10 Jahren.
3 Die finanzielle Planung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
4 Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger mit übermässigem Wasserbedarf haben die Kosten für die Erweiterung der Anlagen zu tragen.
Art. 138 Reglement
1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen erlassen ein Reglement.
2 Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Der Regierungsrat regelt den erforderlichen Inhalt des Reglements in
einer Verordnung.
5.2 Pflichten der Wasserversorgungsorganisationen
Art. 139 Erschliessungs- und Versorgungspflicht
1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen haben in ihrem
Versorgungsgebiet mindestens das Versorgungsnetz einschliesslich der
Hauptleitungen selber zu erstellen.
2 Sie haben in ihrem Versorgungsgebiet dauernd Trink-, Brauch- und
Löschwasser in ausreichender Menge und Qualität abzugeben; ausgenommen sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt oder Unterhaltsarbeiten.
3 Sie haben die Versorgungssicherheit durch Wasserverbunde oder
andere Massnahmen sicherzustellen.
4 Öffentliche Wasserversorgungsorganisationen sind nicht verpflichtet,
Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger mit übermässigem Wasserbedarf vollumfänglich zu beliefern.
Art. 140 Gemeinsame Wasserversorgung, Wasserabgabe
1 Wasserversorgungsorganisationen können verpflichtet werden:
1. Wasserversorgungsanlagen gemeinsam zu erstellen und zu betreiben, wenn dies zumutbar ist und sich dadurch die Einwirkungen auf die Gewässer reduzieren oder sich erhebliche wirtschaftliche Vorteile ergeben;
2. andere Wasserversorgungsorganisationen kostendeckend mit
Wasser zu beliefern;
3. ihre Anlagen im Interesse anderer Wasserversorgungsorganisationen gegen volle Entschädigung zu erweitern.
2 Die Verpflichtung kann angeordnet werden durch:
1. den Gemeinderat gegenüber den Wasserversorgungsorganisationen innerhalb des Gemeindegebietes;
2. den Regierungsrat in den übrigen Fällen.
3 Die Beteiligten haben die Verteilung der Kosten in einer Vereinbarung
zu regeln; im Streitfall entscheidet die anordnende Instanz.
Art. 141 Betrieb, Unterhalt
1 Die Wasserversorgungsanlagen sind in betriebssicherem Zustand zu
halten und haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
2 Die Wasserversorgungsorganisationen erfassen das Wasserdargebot
und die Wasserabgabe.
3 Sie sorgen für einen sparsamen Wasserverbrauch, indem sie insbesondere:
1. systematische Leckortungen durchführen und Leckstellen beheben;
2. Massnahmen zur Verminderung der Verbrauchsspitzen treffen;
3. wassersparende Massnahmen bei Wassermangel anordnen;
4. Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger in geeigneter Weise informieren.
5.3 Pflichten der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger
Art. 142 Anschluss- und Bezugspflicht
1 Der Gemeinderat kann den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder den Bezug von Trink-, Brauch- oder Löschwasser für das
ganze oder für einen Teil des Gemeindegebietes anordnen.
2 Keine Anschluss- und Bezugspflicht besteht:
1. für Gebäude, die hinreichend mit Löschwasser versorgt sind und
im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus anderen Anlagen hinreichend mit Trinkwasser versorgt werden, das den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung37) genügt;
2. für Brauchwasser.
37) SR 817.0
6 Vollzugs- und Rechtsschutzbestimmungen
Art. 143 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 144 Behördenbeschwerde
1 Die zuständige Direktion kann gegen Verfügungen und Entscheide von
Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Anstalten und beauftragten Privaten
das erstinstanzliche Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen.
Art. 145 Rechtsschutz bei Konzessionen
1 Gegen Entscheide des Regierungsrates zu Konzessionsgesuchen gemäss Art. 115 kann Einsprache gemäss Art. 61 ff. VRG38) erhoben werden. Wird neben dem Konzessionsentscheid eine gemeinsam eröffnete
Verfügung mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten, sind das Einsprache- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu koordinieren.
2 Streitigkeiten aus Konzessionen sind durch die Konzessionsbehörde
mittels Verfügung zu entscheiden, soweit es sich nicht um private Rechte handelt.
3 Entstehen aus dem Konzessionsverhältnis bei Wasserkraftnutzungen
zwischen der Konzessionärin oder dem Konzessionär sowie der Konzessionsbehörde Streitigkeiten über die sich ergebenden Rechte und
Pflichten, entscheidet auf Klage hin das Verwaltungsgericht, soweit
durch die Gesetzgebung oder die Konzession nichts anderes bestimmt
wird.
4 Entstehen zwischen der Konzessionärin oder dem Konzessionär und
anderen Nutzungsberechtigten Streitigkeiten über den Umfang ihrer
Nutzungsrechte, entscheidet darüber das Zivilgericht.
7 Strafbestimmungen
Art. 146 Strafbarkeit
1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt
darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden
mit Busse bestraft.
38) NG 265.1
2 Strafbar macht sich insbesondere, wer:
1. den Pflichten gemäss Art. 11 nach Ablauf einer angesetzten Frist
nicht nachkommt;
2. wertvolle Ufer und Seegebiete zerstört oder beeinträchtigt;
3. der Wasserbaupflicht, insbesondere dem Unterhalt an Gewässern, nach Ablauf einer angesetzten Frist nicht nachkommt;
4. Bauten und Anlagen ohne gewässerschutzrechtliche Bewilligung
gemäss Art. 71 Abs. 2 erstellt oder ändert;
5. gegen Schutzmassnahmen in Grundwasserschutzzonen und
Grundwasserschutzarealen verstösst;
6. ohne Bewilligung Anschlüsse an die Entwässerungssysteme oder
an die öffentliche Kanalisation erstellt;
7. Tankanlagen ohne gültige Vignette oder mit offensichtlichen Mängeln befüllt;
8. als Verursacherin oder Verursacher die Meldepflicht gemäss
Art. 96 Abs. 1 verletzt;
9. vorsätzlich als Verursacherin oder Verursacher die zur Vermeidung, Eindämmung oder Behebung eines Schadens erforderlichen und zumutbaren Massnahmen gemäss Art. 96 Abs. 2 vernachlässigt;
10. Gewässer nutzt, ohne über die erforderliche Konzession zu verfügen;
11. vorsätzlich der Meldepflicht bei Wasserbezug gemäss Art. 98
nicht nachkommt;
12. Anordnungen zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung nicht befolgt;
13. angeordneten Massnahmen bei Wassermangel zuwiderhandelt.
3 Mit Busse bis Fr. 100'000.– wird bestraft, wer Abwasser, das einer
Vorbehandlung unterzogen werden muss, ohne Bewilligung in eine öffentliche Kanalisation, in eine Kläranlage oder in ein Gewässer einleitet
oder versickern lässt.
Art. 147 Verantwortlichkeit des Unternehmens
1 Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt
haben oder hätten handeln sollen.
2 Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person
oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
Art. 148 Verjährung
1 Die Strafverfolgung verjährt fünf Jahre nach der letzten strafbaren
Handlung.
Art. 149 Anzeigepflicht
1 Die Vollzugsinstanzen sind zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.
Art. 150 Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht
1 Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbefehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf diese Gesetzgebung
stützen, sind der Direktion und der betreffenden Gemeinde mitzuteilen.
2 Die Vollzugsinstanzen können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 151 Übergangsbestimmungen
1 In Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist
das neue Recht anwendbar.
2 Das bisherige Recht ist anwendbar:
1. in Verfahren, bei denen bereits eine öffentliche Auflage mit
Einwendungsmöglichkeit erfolgt ist;
2. in Rechtsmittelverfahren zu Entscheiden nach bisherigem Recht,
die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
Art. 152 2. Wasserrechts- und Grundwasserverzeichnis
1 Personen, die aus einem Eintrag im Wasserrechts- oder Grundwasserverzeichnis gemäss dem Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte
am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG)39) ein Recht zur Nutzung von
Gewässern ableiten wollen und hierfür über keine Urkunde verfügen,
haben das Nutzungsrecht binnen eines Jahres seit Inkrafttreten dieses
Gesetzes der für das Wasserrechtsverzeichnis zuständigen kantonalen
Stelle anzumelden.
39) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Januar 1968
2 Diese Stelle hat die Frist zur Meldung zu veröffentlichen und den eingetragenen Personen mitzuteilen.
3 Die Direktion entscheidet über den Bestand der gemeldeten öffentlichrechtlichen Nutzungsrechte.
4 Öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte, für die keine Urkunde besteht,
erlöschen, wenn sie nicht binnen der Frist gemeldet werden und keine
wohlerworbene Rechte darstellen. Für die verspätete Anmeldung anderer Nutzungsrechte können die Kosten für den entstandenen Mehraufwand in Konzessionsverfahren oder dergleichen überbunden werden.
Art. 153 3. Wasserbau
1 Die neuen finanziellen Bestimmungen zum Wasserbau gemäss
Art. 56 ff. sind in allen Verfahren anwendbar, in denen der Kanton über
die Kostentragung noch nicht mittels Verfügung entschieden hat.
Art. 154 4. Gewässerschutz
1 Die Gemeinden haben binnen dreier Jahre seit Inkrafttreten dieses
Gesetzes ihre Reglemente über die Siedlungsentwässerung anzupassen und den Anlagenkataster gemäss Art. 88 binnen fünf Jahren zu erstellen.
Art. 155 5. Gewässernutzung
a) neue konzessionspflichtige Nutzungen, Meldepflicht
1 Für konzessionspflichtige Nutzungen von Gewässern, die gemäss
dem Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG)40) ohne Verleihung oder Bewilligung zulässig waren, sind die Konzessionsgesuche binnen eines Jahres seit Inkrafttreten
dieses Gesetzes einzureichen.
2 Die Nutzung gemäss Abs. 1 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Konzessionsverfahrens im bisherigen Umfang ohne Konzession zulässig, sofern das Gesuch rechtzeitig und ordnungsgemäss eingereicht
wurde.
3 Personen, welche die Gewässer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss Abs. 1 nutzten, haben bei der erstmaligen Konzessionserteilung ein Vorzugsrecht.
40) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Januar 1968
Art. 156 b) ehehafte Rechte
1 Konzessionspflichtige Nutzungen von öffentlichen Gewässern, die gestützt auf ein ehehaftes Recht ausgeübt werden, sind binnen eines
Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen kantonalen Stelle zu melden.
2 Die berechtigten Personen haben das ehehafte Recht in eine Konzession überführen zu lassen, wenn:
1. sie das ehehafte Recht nicht oder nicht für die gesamte Nutzung
nachweisen können;
2. die Amortisationsdauer jeder zulässigen Investition zur Gewässernutzung abgelaufen ist;
3. für die Gewässernutzung zusätzlich Investitionen getätigt werden
oder Bewilligungen notwendig sind; oder
4. die Gewässernutzung ausgeweitet oder nach einem Unterbruch
von mehr als fünf Jahren wieder ausgeübt werden soll.
3 Die zuständige kantonale Stelle hat Personen, deren ehehaften Rechte ihr bekannt sind, schriftlich über die Pflicht und den spätesten Zeitpunkt zur Überführung zu informieren.
4 Personen, die ehehafte Rechte in Konzessionen überführen lassen
müssen, haben bei der erstmaligen Konzessionserteilung ein Vorzugsrecht.
Art. 157 c) Konzessionsgebühren
1 Die neuen Bestimmungen zu den Konzessionsgebühren gemäss
Art. 131 f. sind in allen hängigen Verfahren anwendbar, in denen der
Kanton noch nicht über die Konzession entschieden hat.
2 Für konzessionspflichtige Nutzungen von Gewässern, die gemäss
dem Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG)41) ohne Verleihung oder Bewilligung zulässig waren, sind für die erste Konzessionsdauer keine Konzessionsgebühren
zu entrichten.
3 Bei der Überführung ehehafter Rechte in Konzessionen können die
Konzessionsgebühren herabgesetzt werden, wenn deren Zahlung für
die betroffene Person eine besondere Härte darstellt oder unter dem
Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit unzumutbar erscheint.
41) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Januar 1968
Art. 158 d) altrechtliche Verleihungen und Bewilligungen
1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verleihungen und
Bewilligungen gemäss dem Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte
am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG)42) bleiben bis zu deren Ablauf
bestehen.
2 Die Erneuerung von Konzessionen, die den zulässigen Umfang gemäss diesem Gesetz überschreiten, kann ausnahmsweise im Umfang
der altrechtlichen Verleihung oder Bewilligung erfolgen, wenn dies keinen wesentlichen öffentlichen Interessen widerspricht.
3 Die Vorschriften dieses Gesetzes zu den Konzessionen finden auf die
bestehenden Verleihungen und Bewilligungen Anwendung, wenn der Inhalt der Verleihung oder Bewilligung dies zulässt und kein Eingriff in
wohlerworbene Rechte erfolgt.
Art. 159 6. Wasserversorgung
1 Die öffentlichen Wasserversorgungsorganisationen haben seit Inkrafttreten dieses Gesetzes:
1. ihre Reglemente über die Wasserversorgung binnen dreier Jahre
anzupassen;
2. einen generellen Wasserversorgungsplan dem Gemeinderat binnen dreier Jahre zur Genehmigung einzureichen;
3. einen Anlagenkataster binnen fünf Jahren zu erstellen.
Art. 160 Schlussbestimmungen
1. Änderung bisherigen Rechts
a) Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG
ZGB)43) wird wie folgt geändert: …
Art. 161 b) Verwaltungsrechtspflegegesetz
1 Das Gesetz vom 8. Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)44)
wird wie folgt geändert: …
42) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Januar 1968
43) NG 211.1
44) NG 265.1
Art. 162 c) Gebührengesetz
1 Das Gesetz vom 27. Juni 2001 über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz, GebG)45) wird wie folgt geändert: …
Art. 163 d) Planungs- und Baugesetz
1 Das Gesetz vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG)46) wird wie folgt geändert: …
Art. 164 e) Elektrizitätswerkgesetz
1 Das Gesetz vom 27. März 2013 über das Kantonale Elektrizitätswerk
Nidwalden (Elektrizitätswerkgesetz, EWNG)47) wird wie folgt geändert:
…
Art. 165 f) Kantonales Binnenschifffahrtsgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 23. Februar 2000 zum Bundesgesetz
über die Binnenschifffahrt (Kantonales Binnenschifffahrtsgesetz,
kBSG)48) wird wie folgt geändert: …
Art. 166 g) Kantonales Waldgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 11. März 1998 zum Bundesgesetz über
den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG)49) wird wie folgt geändert: …
Art. 167 2. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 30. April 1967 über die Rechte am Wasser
(Wasserrechtsgesetz, WRG)50);
2. die Vollziehungsverordnung vom 6. Juli 1968 zum Gesetz über
die Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung)51);
45) NG 265.5
46) NG 611.1
47) NG 642.1
48) NG 654.1
49) NG 831.1
50) A 1967, 563; vom Bundesrat genehmigt am 29. Februar 1968; Inkrafttreten am 1. Januar 1968
51) A 1968, 759, 975
3. das Einführungsgesetz vom 1. April 2009 zum Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG)52).
Art. 168 3. Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum, es unterliegt
der Genehmigung des Bundes.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
A1 Anhang 1: Konzessionsgebühren
A1.1 Einmalige Konzessionsgebühren (Art. 131 Abs. 1 Ziff. 1)
Art. A1-1
1 Die Konzessionsbehörde erhebt eine einmalige Konzessionsgebühr;
sie beträgt:
1. Fortleitung von Gewässern über die Kantonsgrenze: Fr. 150.– bis
20'000.–
2. Entnahme von Material aus Gewässern, Einbringen
von Material in Gewässer: Fr. 150.– bis 20'000.–
3. Benützung von Gewässern für Hafenanlagen,
Schiffsstandplätze, Bootshäuser, Badeflösse, Bojen
und dergleichen: Fr. 150.– bis 20'000.–
4. Erstellung und Erneuerung von Bauten und Anlagen
in und an Seen wie Stege, Pfähle, Treppen, Uferschutzmauern, Stützmauern und dergleichen: Fr. 150.– bis
20'000.–
5. Nutzung der Wasserkraft eines Gewässers beziehungsweise des aus einem Gewässer abgeleiteten
Wassers, je Bruttoleistung in kW: Fr. 20.– bis 100.–
6. Wasserbezug aus einem Gewässer: Fr. 150.– bis 20'000.–
7. Errichtung und Betrieb von Anlagen jeder Art, bei denen Wasser
aus Gewässern zu Kühlzwecken oder zur Gewinnung von Wärme
verwendet wird:
a) Grundgebühr: Fr. 200.–
b) zuzüglich je Kilowatt installierte Verdampferleistung (bei Wasser 10°C / Wasser 35°C): Fr. 2.–
52) A 2009, 517, 1288
2 Für alle anderen Konzessionen wird die einmalige Konzessionsgebühr
durch die Konzessionsbehörde nach den besonderen Verhältnissen von
Fall zu Fall festgesetzt.
3 Bei der Erneuerung einer Konzession richtet sich die einmalige Konzession nach dem vorstehenden Tarif.
A1.2 Wiederkehrende Konzessionsgebühren (Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2)
Art. A1-2 Wasserzinsen
1 Die Konzessionsbehörde erhebt für Wasserbezüge einen jährlichen
Wasserzins; er beträgt 1 bis 10 Rappen je Kubikmeter des während eines Jahres bezogenen Wassers.
2 Für die Feststellung der bezogenen Wassermenge ist in der Regel ein
Wassermesser einzubauen; rechtfertigt sich der Einbau eines Wassermessers nicht, ist die installierte Pumpenleistung und die Betriebsdauer
für die Feststellung der bezogenen Wassermenge massgebend.
3 Wird für den Wasserbezug keine Pumpe verwendet, ist die bezogene
Wassermenge auf andere sachgemässe Weise zu berechnen.
Art. A1-3 Nutzungsentschädigungen
1 Wenn kein Wasserzins zu entrichten ist, erhebt die Konzessionsbehörde eine jährlich zu entrichtende Nutzungsentschädigung; sie beträgt:
1. für die Fortleitung von Gewässern über die Kantonsgrenze, je Kubikmeter: Fr. –.05 bis –.20
2. für die Entnahme von Material aus Gewässern, je
Kubikmeter: Fr. 4.– bis 8.–
3. für die Benützung von Gewässern über öffentlichem Grund:
3.1 Seegebiet allgemein (Hafenanlagen, Schiffsstandplätze, Bootshäuser, Badeflösse, Stege,
Pfähle, Treppen, Mauern usw.), je m²: Fr. 6.50 bis 9.–
3.1a Zuschlag für kurzfristige Schiffsanlegemöglichkeit, sofern nicht über Fläche verrechnet: Fr. 40.– bis 60.–
3.1b Zuschlag für Standplatz, sofern nicht über Fläche verrechnet: Fr. 120.– bis 200.–
3.2 Nauen- und Bootsstandplätze für industrielle
und gewerbliche Nutzungen, Anlegeplätze für
Gastbetriebe, je m²: Fr. 4.– bis 6.–
3.3 Temporäre Anlegeplätze für Nauen, je m²: Fr. 2.– bis 3.–
3.4 Boje mit Bootsstandplatz: Fr. 230.– bis 350.–
3.5 Boje oder Einzelpfahl ohne Bootsstandplatz: Fr. 50.– bis
70.–
3.6 Hinterfüllungen zur Befestigung von Ufermauern bzw. zur Sicherung von Landparzellen, je
m²: Fr. 3.– bis 7.–
3.7 Mindestansatz für Benützung von Gewässern
über öffentlichem Grund: Fr. 40.– bis 60.–
4. für die Benützung von Gewässern über privatem Grund:
4.1 Seegebiet allgemein (Hafenanlagen, Schiffsstandplätze, Bootshäuser, Badeflösse, Stege,
Pfähle, Treppen, Mauern usw.), je m²: Fr. 5.50 bis 7.50
4.1a Zuschlag für kurzfristige Schiffsanlegemöglichkeit, sofern nicht über Fläche verrechnet Fr. 40.– bis 60.–
4.1b Zuschlag für Standplatz, sofern nicht über Fläche verrechnet: Fr. 120.– bis 170.–
4.2 Nauen- und Bootsstandplätze für industrielle
und gewerbliche Nutzungen, Anlegeplätze für
Gastbetriebe, je m²: Fr. 2.50 bis 3.50
4.3 Temporäre Anlegeplätze für Nauen, je m²: Fr. 1.50 bis 2.50
4.4 Boje mit Bootsstandplatz: Fr. 230.– bis 350.–
4.5 Boje oder Einzelpfahl ohne Bootsstandplatz: Fr. 50.– bis
70.–
4.6 Hinterfüllungen zur Befestigung von Ufermauern bzw. zur Sicherung von Landparzellen, je
m²: Fr. 2.– bis 5.–
4.7 Mindestansatz für Benützung von Gewässern
über privatem Grund: Fr. 40.– bis 60.–
5. Errichtung und der Betrieb von Anlagen jeder Art, bei
denen Wasser aus Gewässern zu Kühlzwecken oder
zur Gewinnung von Wärme verwendet wird, je Kilowatt installierte Verdampferleistung (bei Wasser
10°C / Wasser 35°C): Fr. 3.– bis 8.–
2 Für die übrigen konzessionspflichtigen Gewässernutzungen sowie in
Sonderfällen setzt die Konzessionsbehörde die jährlich zu entrichtenden
Nutzungsentschädigungen von Fall zu Fall fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.02.2020 01.11.2020 Erlass Erstfassung A 2020, 327, 2029
29.05.2024 01.09.2024 Art. 36 Abs. 1 geändert 2024-023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.02.2020 01.11.2020 Erstfassung A 2020, 327, 2029
Art. 36 Abs. 1 29.05.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
