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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit"
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provisions: 14
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# Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarungskantone regeln gemeinsam den Vollzug des Entsendegesetzes, der Artikel 360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen die
Schwarzarbeit. *
2 Sie setzen eine tripartite Kommission im Sinne von Artikel 360b OR (tripartite Arbeitsmarktkommission) ein.

## Artikel 2 {#art_2}

Arbeitsmarktregion
1 Das Gebiet der Vereinbarungskantone bildet eine Arbeitsmarktregion gemäss Artikel 360a Absatz 1 OR.
2 Befristete Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge gelten für die
ganze Arbeitsmarktregion.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.1511 Kanton Uri
2 Zuständigkeiten und Aufgaben

## Artikel 3 {#art_3}

Regierungen der Vereinbarungskantone
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde.
2 Sie:
a) wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission
b) genehmigen das Geschäftsreglement
c) beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehenden
Ausgaben
d) genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht
e) * legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen
Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen
entstehen, die keinen allgemein verbindlichen GAV kennen
f) schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab
g) erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben
3 Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertragen.

## Artikel 4 {#art_4}

Tripartite Arbeitsmarktkommission: Zusammensetzung
1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission umfasst neun Mitglieder. Arbeitgebende, Arbeitnehmende und die Kantonsverwaltung eines jeden Vereinbarungskantons stellen je ein Mitglied.
2 Die Mitglieder der Sozialpartner werden auf Vorschlag aus ihren Reihen
von den jeweiligen Regierungen der Vereinbarungskantone auf vier Jahre
gewählt. Die Vorstehenden der für den Arbeitsmarkt zuständigen kantonalen
Ämter sind von Amtes wegen Mitglieder.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle führt das Sekretariat und
nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der tripartiten Arbeitsmarktkommission teil.

## Artikel 5 {#art_5}

Tripartite Arbeitsmarktkommission: Konstituierung und Vorsitz
1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst.
2 Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.

## Artikel 6 Kanton Uri 20.1511 {#art_6}

Tripartite Arbeitsmarktkommission: Beschlussfassung
1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens
eine Vertretung jeder Partei und die Mehrheit der Mitglieder vertreten sind.
2 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.

## Artikel 7 {#art_7}

Tripartite Arbeitsmarktkommission: Aufgaben
1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission:
a) * erledigt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung zum Entsendegesetz und ist Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des
Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit
b) erlässt ein von den Regierungen der Vereinbarungskantone zu genehmigendes Geschäftsreglement
c) unterbreitet den Regierungen der Vereinbarungskantone Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung sowie
der zuständigen Bundesstelle zur Kenntnisnahme
d) beaufsichtigt die Vollzugsstelle
e) erlässt Weisungen für die Betriebsführung der Vollzugsstelle und bestimmt die Ausgabenbefugnis der Leitung der Vollzugsstelle
f) erfüllt weitere ihr von den Regierungen der Vereinbarungskantone
gemeinsam übertragene Aufgaben
g) * kann im Auftrag der Regierungen der Vereinbarungskantone Leistungsvereinbarungen aushandeln und unterzeichnen
2 Sie kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse und an einzelne Mitglieder übertragen sowie aussenstehende Fachpersonen zur Beratung beiziehen.
3 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission sind zugleich Mitglieder der jeweiligen tripartiten Kommission gemäss Artikel 85c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (SR 837.0).

## Artikel 8 {#art_8}

Tripartite Arbeitsmarktkommission: Vollzugsstelle
1 Standort der Vollzugsstelle ist Uri.
2 Die tripartite Arbeitsmarktkommission stellt im Rahmen des genehmigten
Voranschlags das Vollzugspersonal nach den personalrechtlichen Vorschriften des Standortkantons an. Ergänzend gelten für das Personal die Vorschriften über das Amtsgeheimnis nach Artikel 360c OR.
20.1511 Kanton Uri
3 Die tripartite Arbeitsmarktkommission handelt für die Vereinbarungskantone als Arbeitgeberin der Vollzugsstelle.
Artikel 9 * Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie Entscheidbehörde
1 Das im betreffenden Kanton für den Arbeitsmarkt zuständige kantonale

## Artikel 9 {#art_9}

Absatz 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.
2 Es erfüllt alle Aufgaben, die das Entsendegesetz und das Bundesgesetz
gegen die Schwarzarbeit der zuständigen kantonalen Behörde übertragen
und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.
3 Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Artikel 360b Absatz 5 OR entscheidet im Streitfall in den Kantonen Obwalden und Nidwalden das Kantonsgerichtspräsidium und im Kanton Uri das zuständige Landgerichtspräsidium unter sinngemässer Anwendung der betreffenden prozessualen Vorschriften.
3 Finanzierung

## Artikel 10 {#art_10}

Kosten
1 Die Infrastruktur-, Betriebs- und Personalkosten werden, nach Abzug des
Bundesbeitrags, von den Vereinbarungskantonen im Verhältnis der Anzahl
ihrer Beschäftigten im 2. und 3. Sektor gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Betriebszählung getragen. Die Regierungen der Vereinbarungskantone werden ermächtigt, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen. *
2 Jeder Kanton entschädigt die von ihm gewählten Mitglieder der tripartiten
Arbeitsmarktkommission selbst.

## Artikel 11 {#art_11}

Finanzkontrolle
1 Die Prüfung der Jahresrechnung der tripartiten Arbeitsmarktkommission erfolgt durch die Finanzkontrolle des Standortkantons. Die Finanzkontrollen
der übrigen Vereinbarungskantone haben das Recht, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Kanton Uri 20.1511
4 Verfahrensbestimmungen

## Artikel 12 {#art_12}

Auskunftspflicht
1 Die Betriebe und die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vollzugsorganen nach dieser Vereinbarung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Die Betriebe müssen den Vollzugsorganen den Zutritt zum Betrieb und die
Einsichtnahme in die notwendigen Dokumente gestatten.

## Artikel 13 {#art_13}

Ergänzendes Recht
1 Soweit das Bundesrecht und diese Vereinbarung keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschriften über
die Amtsdauer und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Standortkantons.
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 14 {#art_14}

Inkrafttreten und Kündigung
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen nach Zustimmung
der verfassungsmässig zuständigen Organe1), wann diese Vereinbarung in
Kraft tritt2).
2 Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch die Regierungen der Vereinbarungskantone auf das Ende eines Kalenderjahres
gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten.
3 Die Vereinbarung gilt sachgemäss zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.
4 Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis.
1) Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf
den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
2) Von den Regierungen in Kraft gesetzt auf den 1. Januar2004. Änderung gemäss
LRB vom 20. Dezember 2006 von den Regierungen in Kraft gesetzt auf den
1. Mai2007 (AB vom 27. April 2007).
20.1511 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
24.06.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung AB 10.10.2003
20.12.2006 01.05.2007 Erlasstitel geändert AB 05.01.2007
20.12.2006 01.05.2007 Artikel 1 Abs. 1 geändert AB 05.01.2007
20.12.2006 01.05.2007 Artikel 3 Abs. 2, e) geändert AB 05.01.2007
20.12.2006 01.05.2007 Artikel 7 Abs. 1, a) geändert AB 05.01.2007
20.12.2006 01.05.2007 Artikel 7 Abs. 1, g) eingefügt AB 05.01.2007
20.12.2006 01.05.2007 Artikel 9 totalrevidiert AB 05.01.2007
20.12.2006 01.05.2007 Artikel 10 Abs. 1 geändert AB 05.01.2007
Kanton Uri 20.1511
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 24.06.2003 01.01.2004 Erstfassung AB 10.10.2003
Erlasstitel 20.12.2006 01.05.2007 geändert AB 05.01.2007
Artikel 1 Abs. 1 20.12.2006 01.05.2007 geändert AB 05.01.2007
Artikel 3 Abs. 2, e) 20.12.2006 01.05.2007 geändert AB 05.01.2007
Artikel 7 Abs. 1, a) 20.12.2006 01.05.2007 geändert AB 05.01.2007
Artikel 7 Abs. 1, g) 20.12.2006 01.05.2007 eingefügt AB 05.01.2007
Artikel 9 20.12.2006 01.05.2007 totalrevidiert AB 05.01.2007
Artikel 10 Abs. 1 20.12.2006 01.05.2007 geändert AB 05.01.2007
