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title: "Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos"
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provisions: 13
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# Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Verwaltung des Fonds über die Ausrichtung von
Förderbeiträgen für Ladeinfrastrukturen für Elektroautos (nachfolgend Fonds) sowie das Verfahren zu
den Fördergesuchen gemäss § 16a ff. USG BS.

## § 2 {#par_2}

Organisation und Verwaltung des Fonds
1 Die Gesamtverantwortung für die Erhebung des Zuschlags zur Elektrifizierung der motorisierten Mobilität (ZEM) liegt beim Fonds. Der Fonds ist dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
unterstellt.
2 Der Aufwand für die Fondsverwaltung einschliesslich der Bearbeitung der Förderbeitragsgesuche
geht zu Lasten des Fondsvermögens.
3 Die Jahresrechnung des Fonds ist in der Staatsrechnung auszuweisen.
4 Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.

## § 3 {#par_3}

Höhe und Erhebung des ZEM
1 Der ZEM beträgt 2,5 Rp./kWh.
2 Die Forderung des Kantons gegen die Stromverbraucherinnen und -verbraucher entsteht im Zeitpunkt
des Ladevorgangs.
3 Der zuständige Verteilnetzbetreiber stellt den Stromverbraucherinnen und -verbrauchern den ZEM
gesondert in Rechnung.
4 Er überweist die in Rechnung gestellten ZEM-Beträge innert 60 Tagen jeweils auf Monatsende an
den Fonds und übernimmt das Inkasso ohne Kostenverrechnung. Das Inkassorisiko verbleibt beim
Kanton.
5 Dem Fonds sind die für die Kontrolle des ordnungsgemässen Inkassos erforderlichen Angaben zur
Verfügung zu stellen.

## § 4 {#par_4}

Zuständigkeit für die Bearbeitung von Förderbeitragsgesuchen
1 Zuständige Behörde für die Entgegennahme und die Beurteilung von Förderbeitragsgesuchen ist das
Amt für Umwelt und Energie (AUE).
1) SG 780.100

## § 5 Umweltschutz 780.360 {#par_5}

Förderbeitragsberechtigte Kosten
1 Die förderbeitragsberechtigten Kosten umfassen:
a) die Installationen ab dem Hausanschluss bis zu den vorgesehenen Ladepunkten, was innerhalb von Gebäuden der Grundinstallation ab dem Hausanschluss mit den Ausbaustufen C1 oder C2 gemäss dem SIA-Merkblatt 2060 betreffend die Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden entspricht, unter Einschluss folgender Kostenpositionen:
1. Projektadministration,
2. Installation einschliesslich Durchbrüche und Kernbohrungen,
3. Lastmanagement,
4. Hauptverteilung und Unterverteilung,
5. technische Installation für Internet- und Kommunikationsanbindung,
6. Brandabschottung,
7. Tiefbauarbeiten;
b) die mit der neuen Ladeinfrastruktur verbundene obligatorische Montage eines separaten
Stromzählers (Werkszähler Verteilnetzbetreiber) für die Erhebung des ZEM.
2 Es können nur Förderbeiträge ausbezahlt werden, wenn die geltenden Werkvorschriften (Technische
Anschlussbedingungen TAB) eingehalten sind und ein Sicherheitsnachweis Elektroinstallationen (Si-
Na) gemäss der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) vom 7. November 2001) erstellt wurde.
3 Auch die Erstellung von Ladeinfrastruktur aufgrund einer gesetzlichen Pflicht zur Bereitstellung von
Ladestationen ist förderbeitragsberechtigt.

## § 6 {#par_6}

Nicht förderbeitragsberechtigte Kosten
1 Keine Förderbeiträge werden ausgerichtet für:
a) temporäre Ladeinfrastrukturen;
b) Leistungserhöhungen;
c) die Nachrüstung einer bestehenden Ladeinfrastruktur ohne Schaffung zusätzlicher Ladeplätze;
d) die nachträgliche Montage eines separaten Stromzählers (Werkszähler Verteilnetzbetreiber) bei einer bestehenden Ladeinfrastruktur ohne Schaffung zusätzlicher Ladeplätze;
e) für die Ladeinfrastruktur nicht notwendige Ausbauten und Erneuerungen.

## § 7 {#par_7}

Form und Inhalt von Förderbeitragsgesuchen
1 Förderbeitragsgesuche sind dem AUE mit den notwendigen Angaben und Unterlagen schriftlich oder
elektronisch einzureichen.
2 Sie haben zu enthalten:
a) Offerte;
b) Ausführungsplan;
c) Rechnung für die förderbeitragsberechtigten Kosten;
d) Sicherheitsnachweis Elektroinstallationen (SiNa) gemäss der Verordnung über elektrische
Niederspannungsinstallationen.
3 Das AUE kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen und Informationen bei Dritten einholen.

## § 8 {#par_8}

Prüfung
1 Das AUE prüft die Gesuche.
2 Entscheidungsgrundlagen des AUE sind:
a) die gesetzlichen Grundlagen;
b) die überprüften und allenfalls berichtigten Angaben der gesuchstellenden Person;
Umweltschutz 780.360
c) die allenfalls notwendigen Gutachten und Auskünfte von Sachverständigen.
3 Über Gesuche wird in der Regel aufgrund der darin enthaltenen Rechnungsergebnisse entschieden.
Dem AUE steht es jedoch frei, offensichtlich falsche Annahmen und Rechnungen zu berichtigen.

## § 9 {#par_9}

Entscheid
1 Das AUE entscheidet innert zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen über die
Gewährung oder Ablehnung von Förderbeiträgen.
2 Der Entscheid wird der gesuchstellenden Person schriftlich mitgeteilt. Diese kann innert 30 Tagen
nach Erhalt beim AUE den Erlass einer Verfügung verlangen.
3 Förderbeiträge werden innert 60 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung bzw. nach Rechtskraft der
Verfügung ausbezahlt.

## § 10 {#par_10}

Vorprüfung
1 Auf Antrag der gesuchstellenden Person führt das AUE eine Vorprüfung des Vorhabens durch.
2 Dem AUE sind dazu folgende Unterlagen einzureichen:
a) Antrag auf Vorprüfung;
b) Ausführungsplan;
c) Offerte für die förderbeitragsberechtigten Kosten.
3 Das AUE kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen und Informationen bei Dritten einholen.
4 Die Vorprüfung erfolgt in sinngemässer Anwendung von § 8.
5 Das AUE teilt der gesuchstellenden Person innert zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen
Unterlagen mit, ob und in welcher Höhe Förderbeiträge zugesichert werden können.

## § 11 {#par_11}

Befristung der Förderung
1 Förderbeiträge können nur gewährt werden, wenn die Arbeiten an der Ladeinfrastruktur bis zum
31. Dezember 2030 endgültig abgeschlossen werden.
2 Förderbeitragsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Arbeiten, spätestens aber bis
31. Dezember 2031 einzureichen. Später eingehende Gesuche werden nicht berücksichtigt.

## § 12 {#par_12}

Rückerstattung
1 Wer Förderbeiträge erhalten hat, ist verpflichtet, bei Ladevorgängen den ZEM zu bezahlen, so lange
dieser gemäss § 16d Abs. 1 USG BS erhoben wird. Ansonsten müssen die Förderbeiträge in vollem
Umfang zurückerstattet werden.

## § 13 {#par_13}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz,
OG) vom 22. April 1976 Rekurs erhoben werden.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Umweltschutz 780.360
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung KB 22.06.2024
Umweltschutz 780.360
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.06.2024 01.07.2024 Erstfassung KB 22.06.2024
