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title: "Richtlinien über die Förderung des Baues und die Vermietung von Zimmern für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche"
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# Richtlinien über die Förderung des Baues und die Vermietung von Zimmern für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche

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843.3011
Richtlinien über die Förderung des Baues
und die Vermietung von Zimmern für
alleinstehende, in Ausbildung begriffene
Jugendliche
Gemeinderatsbeschluss vom 28. August 19631
mit Änderungen bis 25. März 2026
I. Gewährung von zinslosen Darlehen an gemeinnützige
Institutionen aus dem von der Gemeinde am 8. Dezember
1963 bewilligten Kredit von 5 Millionen Franken für die Erstellung von Wohnheimen und Zimmern für alleinstehende,
in Ausbildung begriffene Jugendliche.
1. Die Darlehen werden nach Massgabe dieser Richtlinien an
gemeinnützige Institutionen für die Erstellung von Wohnheimen
und Zimmern bei Neubauten oder für zusätzlich erstellte Zimmer
bei zweckmässigen Umbauten gewährt.
2. 1 Die Darlehen dürfen höchstens 20 % der mit Fr. 23 000
je Zimmer (Schlaf- und Gemeinschaftsräume) angenommenen
mittleren Anlagekosten betragen.
2 Die Veränderung des Baukostenindex ab 1. Januar 1963 kann
vom Finanzamt durch eine entsprechende Erhöhung der Anlagekosten berücksichtigt werden.
3. Die Darlehen sind nicht rückzahlbar, sofern sie während
50 Jahren entsprechend ihrem Zweck verwendet werden. Tritt
vorher eine Zweckentfremdung ein, so wird vom Zeitpunkt der
Auszahlung des Darlehens an der auf 50 Jahre verbleibende
Rest zur Rückzahlung fällig. Eine Zweckentfremdung liegt vor,
wenn die in Abschnitt IV, Ziff. 2–5, enthaltenen Auflagen nicht
mehr erfüllt werden. Die Darlehen sind, wenn nötig in einem
nachstehenden Rang, hypothekarisch sicherzustellen.
4. 1 Darlehensgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen, bei Neu- oder Umbauten unter Beilage der Pläne und eines
detaillierten Kostenvoranschlages, an das Finanzamt der Stadt
Zürich zu richten. Dieses überprüft das Bauvorhaben im Einvernehmen mit dem Bauamt II.
1 BS 2, 49.
2Richtlinien über die Förderung des Baues und
die Vermietung von Zimmern für alleinstehende,
in Ausbildung begriffene Jugendliche
843.301
2 Für Änderungen erheblicher Art, die nach der Zusicherung des
Darlehens am Projekt oder am Kostenvoranschlag vorgenommen werden, muss die Zustimmung des Finanzvorstandes eingeholt werden.
5. Der Gesuchsteller hat sich über die übrige Finanzierung
des Bauvorhabens, einschliesslich der Zusicherung der mit vorangehenden Grundpfandrechten zu deckenden Darlehen, auszuweisen. Das Darlehen ist ausschliesslich zur Bezahlung von
Baurechnungen zu verwenden.
6. Die Darlehen dürfen nur für städtebaulich und architektonisch gute Bauten gewährt werden. Bei Darlehen an Bauten ausserhalb des Stadtgebietes sind überdies die Forderungen der
Regionalplanung zu berücksichtigen.
7. Die Verpflichtung der Zweckerhaltung von Wohnheimen
und Zimmern gemäss diesen Richtlinien ist im Grundbuch dinglich sicherzustellen. Der Finanzvorstand kann bei kleineren Darlehen auf diese Sicherstellung verzichten.
II. Abschreibungsbeiträge für Bauten der Stadt aus dem
von der Gemeinde am 8. Dezember 1963 bewilligten Kredit
von 2,5 Millionen Franken für die Erstellung von Wohnheimen für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche.
1. Abschreibungsbeiträge können gewährt werden an die
Erstellung von Wohnheimen für alleinstehende, in Ausbildung
begriffene Jugendliche im Rahmen von Neubauten, Umbauten
oder Bauwerken, die in bestehende Wohnsiedlungen eingestreut
sind.
2. 1 Der Abschreibungsbeitrag beträgt 20 % der ausgewiesenen Anlagekosten. Soweit diese Fr. 26 000 je Zimmer (Schlaf-
und Gemeinschaftsräume) übersteigen, ist der Mehrbetrag nicht
beitragsfähig.
2 Die Veränderung des Baukostenindex ab 1. Januar 1963 kann
vom Finanzamt durch eine entsprechende Erhöhung der Anlagekosten berücksichtigt werden.
III. Gewährung von Betriebszuschüssen an gemeinnützige Institutionen, die Zimmer an alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche vermieten, aus dem von
der Gemeinde am 8. Dezember 1963 bewilligten Kredit von
1 Million Franken.
1. Betriebszuschüsse können in Form einmaliger oder regelmässiger Beiträge ausgerichtet werden. Die regelmässigen
3Richtlinien über die Förderung des Baues und
die Vermietung von Zimmern für alleinstehende,
in Ausbildung begriffene Jugendliche
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Beiträge dürfen höchstens während fünf Jahren zugesprochen
werden und den Betrag von Fr. 50 000 je Jahr und Objekt nicht
überschreiten.
2. Die Beiträge sind insbesondere für bauliche Verbesserungen, Einrichtungen sowie für Innenrenovationen zu verwenden.
3. Für den Kreis der Empfänger gilt Ziff. 1 des Abschnittes I.
4. Die Empfänger der Beiträge haben sich zu verpflichten, die
Zimmer während einer vom Finanzvorstand nach der Höhe des
Zuschusses festzusetzenden Frist nach Massgabe dieser Richtlinien zu vermieten.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
1. Zur Entlastung des Wohnungsmarktes soll die Erstellung
von Wohnheimen und Zimmern für alleinstehende, in Ausbildung begriffene Jugendliche auch ausserhalb der Stadt unterstützt werden.
2. Zimmer, für deren Erstellung oder bauliche Verbesserung
usw. die Stadt Beiträge leistet, dürfen nur an alleinstehende,
in Ausbildung begriffene Jugendliche vermietet werden. Nach
abgeschlossener oder abgebrochener Ausbildung müssen die
Zimmer freigegeben werden.
3. Die Zimmer sind mehrheitlich an Schweizer zu vermieten.
4.2 Die Vermietung des subventionierten Wohnraums erfolgt
an Personen, die das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben
und in Ausbildung sind. Aus wichtigen Gründen kann von der
Altersbeschränkung abgewichen werden.
5. Die Gebäude sind einwandfrei zu unterhalten. Den Organen
der Stadt ist das Recht einzuräumen, die Liegenschaft jederzeit
zu betreten und Einsicht in die Betriebsrechnungen zu nehmen.
6. Die Stadt behält sich zur Überwachung der Zweckerhaltung
eine Kontrolle vor.
7. Allfällige Hausordnungen oder Aufnahmebedingungen sind
diesen Richtlinien anzupassen.
8. Ausnahmen zu Ziff. 2 und 4 können in begründeten Fällen
durch den Finanzvorstand bewilligt werden.
2 Fassung gem. GRB vom 25. März 2026; Inkrafttreten 1. September 2026
STRB Nr. 2795/2026).
4Richtlinien über die Förderung des Baues und
die Vermietung von Zimmern für alleinstehende,
in Ausbildung begriffene Jugendliche
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V. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten nach der Bewilligung der in den Abschnitten I bis III erwähnten Kredite durch die Gemeinde in Kraft.3
3 Angenommen durch Gemeindebeschluss vom 8. Dezember 1963 (BS 2, 48).
