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title: "Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen"
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# Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen

## Art. 1 {#art_1}

Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale
Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“ bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach
Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der
vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin
von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet.
1 Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
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## Art. 2 {#art_2}

Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34
GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung
Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel
abzuliefern:
a) Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70‘000, der
Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten
Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
b) Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach
Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung
ermittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht
verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.

## Art. 3 {#art_3}

Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversammlung der Swisslos.

## Art. 4 {#art_4}

Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem
Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens
Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von Fr.
100'000.— steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton
an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
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## Art. 5 {#art_5}

Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren
Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene
Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu
machen.

## Art. 6 {#art_6}

Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen.
Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt
haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten
Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos,
vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

## Art. 7 {#art_7}

Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf
Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der
Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet.

## Art. 8 {#art_8}

Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV
1937 beigetreten sind.
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
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## Art. 10 {#art_10}

Aufhebung der IKV 1937
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der
IKV 1937 aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Schlussbestimmung
Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung an.
Beschlossen von den Vertretungen der Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu
Handen der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019.
Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (Kantone
Deutschschweiz und Kanton Tessin)
Dr. Andrea Bettiga, Landammann
Präsident FDKL
