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title: "Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnbänder

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Einreihung der Funktionen der Lehrpersonen
in die Lohnbänder sowie die Entlöhnung von Unterrichtstätigkeit ohne ausreichende Ausbildung.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung ist anwendbar auf kantonale Schulen sowie auf private
Schulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 8 des Bildungsgesetzes2).

## Art. 3 {#art_3}

Funktionsbewertung und Lohnbandzuordnung
1 Gestützt auf eine Funktionsbewertung wird jede Funktion in ein Lehrpersonenlohnband eingereiht.

## Art. 4 {#art_4}

Funktionszuordnung
1 Die Lehrpersonen werden der Funktion zugeordnet, in der sie unterrichten.

## Art. 5 {#art_5}

Ergänzung der Einreihung
1 In Ergänzung zur Zuordnung zur Funktion kann die Einreihung in ein Lehrpersonenlohnband mit einem Abschlag oder einem Zuschlag verknüpft werden.

## Art. 6 {#art_6}

Abschlag bei Fehlen einer anerkannten Ausbildung
1 Eine Lehrperson ohne anerkannte, stufengemässe Ausbildung wird mit einem Abschlag von mindestens sieben Prozent des für die Tätigkeit vorgesehenen Lohnes entlöhnt, wenn sie:
a. mindestens ein Hochschulstudium abgeschlossen hat; oder
1) GS II C/1/1
2) GS IV B/1/3
SBE 2018 13 1
II C/4/3
b. das pädagogische Studium, welches zur Unterrichtsbefähigung im
unterrichteten Fachbereich führt, bereits weitgehend absolviert
hat.
2 Ein doppelter Abschlag erfolgt, wenn:
a. das zu erteilende Fach lediglich von einer Berufsausbildung abgedeckt ist; oder
b. das entsprechende Fachstudium respektive der Bildungsgang der
höheren Berufsbildung noch nicht abgeschlossen wurde.

## Art. 7 {#art_7}

Zuschlag
1 Ein Zuschlag erfolgt, wenn eine über den Berufsauftrag hinausgehende, erweiterte Aufgabe ausgeübt wird.
2. Einreihung der Funktionen in die Lohnbänder

## Art. 8 {#art_8}

Sportschule
1 Die Lehrpersonen der Sportschule werden der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet.

## Art. 9 {#art_9}

Brückenangebote (GBA)
1 Die Lehrpersonen, welche im Bereich GBA/Integration unterrichten, werden der Funktion Sekundarlehrperson zugeordnet, wenn sie ausschliesslich
unterrichten.
2 Übernehmen sie auch Betreuungs- und Coaching-Funktionen, so erfolgt
die Zuordnung zur Funktion „GBA/I-Lehrperson“.

## Art. 10 {#art_10}

Berufsfachschulen
1 Die Funktionen von Lehrpersonen an den Berufsfachschulen werden wie
folgt eingereiht:
a. Berufsmaturitätsunterricht: Lehrpersonenlohnband 3;
b. Unterricht an höherer Fachschule (HF): Lehrpersonenlohnband 3;
c. Hauptamtlicher Unterricht: Lehrpersonenlohnband 2;
d. Nebenamtlicher Unterricht mit paralleler Berufstätigkeit: Lehrpersonenlohnband 2.

## Art. 11 {#art_11}

Kantonsschule
1 Lehrpersonen an der Kantonsschule werden in das dritte Lehrpersonenlohnband eingereiht.

## Art. 12 II C/4/3 {#art_12}

Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP)
1 Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen werden unabhängig von
der Stufe ihrer Tätigkeit der Funktion Sekundarlehrpersonen zugeordnet.

## Art. 14 Art. 13 * … {#art_14}

Schulleitungsfunktionen
1 Die Schulleitung und die Prorektorate werden nicht als Lehrpersonen,
sondern als Angestellte mit Leitungsfunktionen in die Lohnbänder der
Staatsangestellten eingereiht. *
3. Übergangsbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Besitzstand
1 Übersteigt der Lohn einer Lehrperson im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Maximum des Lohnbandes, so wird der Besitzstand gewahrt.
2 Lohnerhöhungen sind erst dann und nur insoweit möglich, als das Maximum nicht überschritten wird.
II C/4/3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
10.03.2026 01.08.2026 Art. 13 aufgehoben SBE 2026 15
10.03.2026 01.08.2026 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2026 15
II C/4/3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 13 10.03.2026 01.08.2026 aufgehoben SBE 2026 15
Art. 14 Abs. 1 10.03.2026 01.08.2026 geändert SBE 2026 15
